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Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern

Beitrag von RAR » Sa 15. Okt 2022, 11:25

gewo hat geschrieben:
Fr 14. Okt 2022, 22:26
kann ich juristisch einwandfrei und legal eigentümer einer atombombe sein obwohl ich sie nicht besitzen darf?
gewo hat geschrieben:
Sa 15. Okt 2022, 10:59
Aber werden wir noch einfacher: A habe eine Lenkerberechtigung der Klasse B und ist Eigentümer einer Flotte von Sattelschleppern.
gewo hat geschrieben:
Fr 14. Okt 2022, 22:26
Natuerlich darf er das besitzen
Er darf es nur ned auf öffentluchem grund lenken
Aha. Das Zivilrecht (ABGB) regelt, war über was wie verfügen darf, während das die speziellere Rechtsnorm den allgemeinen Fall im Sinne des höheren Gutes der (z.B.) öffentlichen Sicherheit einschränkt -- da sind wir dann in der Abteilung Verwaltungsrecht.

Zu deiner provokativen A Waffen Frage: Der Besitz ist dir per Spezialregel in Österreich untersagt (Kriegsmaterial). Du könntest dir aber (Exportgesetze und die sehr speziellen internationalen A Waffen Regeln außen vor) z.B. im Iran eine A Waffe kaufen und sie einem Berechtigten zum Besitz überlassen eventuell dem Fürst von Liechtenstein, den der kann sich wahrscheinlich das Gestz so biegen, dass er A-Waffen besitzen darf. Siehe auch: Film "Die Maus, die brüllte". https://de.wikipedia.org/wiki/Die_Maus,_die_brüllte
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Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern

Beitrag von approach_lowg » Sa 15. Okt 2022, 11:26

Habe da jz eine andere Frage an den TS.
Was habt ihr der Waffenbehörde für einen "Zettel" gegeben, einen Zettel mit Kaufvertrag oben stehen oder einen Zettel mit Überlassung? Wenn Kaufvertrag oben gestanden ist, ists mMn schon gelaufen.
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Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern

Beitrag von RAR » Sa 15. Okt 2022, 11:30

gewo hat geschrieben:
Sa 15. Okt 2022, 11:10
Dann bleiben wir bei den brennstäben:
Ich darf sie nicht besitzen
Kann ich dann eigentümer sein?
Wenn es eine Rechtsnorm gibt, die den Eigentumserwerb ausschließt, nicht, sonst schon.
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Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern

Beitrag von RAR » Sa 15. Okt 2022, 11:35

approach_lowg hat geschrieben:
Sa 15. Okt 2022, 11:26
Wenn Kaufvertrag oben gestanden ist, ists mMn schon gelaufen.
Tja, das wäre definitiv völlig daneben. Einer Behörde sollte man grundsätzlich nur anzeigen oder melden und wenn kein Kauf stattfindet, keinen Kaufvertrag "erfinden". Da gibt's hier irgendwo die Downloads für die Anzeige gem. § 28 WaffG und das reicht für die Meldung. Einen Kaufvertrag sollte man ggf. zusätzlich errichten, sofern die Verhältnisse nicht einfach sind. Wenn es kein Kauf, sondern eine widerrufliche Überlassung ist, halt so einen Wisch, um allfälligen Rechtsnachfolgern das Eigentum an der Sache belegen zu können.
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Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern

Beitrag von Temudjin » Sa 15. Okt 2022, 12:20

Der Zettel ist ein Leihvertrag, auch so Tituliert, in dem Art, Anzahl und nr der Waffen angeführt sind, und dazu der Tex,. dass ich ihm diese Waffen jederzeit widerruflich zum Besitz überlasse,sie aber weiterhin in meinem Eigentum verbleiben, alles mit Datum und Unterschrift..
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Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern

Beitrag von gewo » Sa 15. Okt 2022, 13:31

RAR hat geschrieben:
Sa 15. Okt 2022, 11:30
gewo hat geschrieben:
Sa 15. Okt 2022, 11:10
Dann bleiben wir bei den brennstäben:
Ich darf sie nicht besitzen
Kann ich dann eigentümer sein?
Wenn es eine Rechtsnorm gibt, die den Eigentumserwerb ausschließt, nicht, sonst schon.
Die gibt es natuerlich.

So wie auch die rechtsnorm dass du nur ueber eine bestimmte, in deinem waffendokument festgelegte anzahl an waffen verfuegen darfst.

Du selbst hast am beispiel A-bombe ausgefuehrt dass man nicht eigentuemer von etwas sein kann dass man nicht besitzen kann
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Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern

Beitrag von RAR » Sa 15. Okt 2022, 13:39

gewo hat geschrieben:
Sa 15. Okt 2022, 13:31
Du selbst hast am beispiel A-bombe ausgefuehrt dass man nicht eigentuemer von etwas sein kann dass man nicht besitzen kann
Da hast du etwas anderes gelesen, als ich geschrieben habe -- wenn dem so wäre, müssten praktisch alle Leasingfirmen der Welt ein neues Betätigungsfeld suchen …
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Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern

Beitrag von Promo » Sa 15. Okt 2022, 17:13

RAR hat geschrieben:
Sa 15. Okt 2022, 11:25
Zu deiner provokativen A Waffen Frage: Der Besitz ist dir per Spezialregel in Österreich untersagt (Kriegsmaterial). Du könntest dir aber (Exportgesetze und die sehr speziellen internationalen A Waffen Regeln außen vor) z.B. im Iran eine A Waffe kaufen und sie einem Berechtigten zum Besitz überlassen eventuell dem Fürst von Liechtenstein, den der kann sich wahrscheinlich das Gestz so biegen, dass er A-Waffen besitzen darf.
Es ist schon sehr OT, aber laut GewO benötigst du auch für die Vermittlung von Geschäften mit KM eine entsprechende Gewerbeberechtigung, worunter auch dies fallen würde, auch wenn es nicht im Bundesgebiet passiert.

Zur Ursprungsfrage selbst: üblicherweise fragen Dritte (Notar, z.B. bei Verstorbenen, oder eben Masseverwalter, wie hier) bei Behörden nach Besitzständen an. Die Behörde ist verpflichtet hierauf wahrheitsgemäß zu antworten. Vermutlich hat sie ordnungshalber auch den waffenrechtlichen Besitzer verständigt. "Nur" weil sie jetzt weiter meldet, dass er diese Waffen gemeldet hat, heißt noch nicht automatisch, dass diese "weg sind". Die Behörde hat sich schlicht und einfach elegant der Klärung dieser Frage entzogen, weil sie sich sonst in einen Rechtsstreit mit rein begeben würde, der so und so für sie blöd sein könnte, da sie auslegen müsste, wer nun Recht hat.
Ich sehe aber durchwegs gute Chancen, dass du aufgrund der getroffenen Vereinbarung die Verwertung der Waffen verhindern kannst. Du darfst auch nicht vergessen, dass ein Insolvenzverwalter zweckoptimiert handelt. D.h. wenn die Waffen in einem Erlös vielleicht € 500 bringen würden, dann wird er kaum dafür ein € 1000 teures Rechtsverfahren riskieren, was die Klärung des Besitzes sowieso ewig verschleppt und ihm daher für die Liquiditätsbeschaffung zur Befriedung der Gläubiger nicht zweckdienlich ist. Ich hoffe, dass du eine Rechtsschutzversicherung hast? Das ist jedenfalls ein Thema, dass ein Rechtsanwalt bearbeiten sollte.
Du könntest übrigens auch versuchen, dass du deine WBK "frei machst", indem du deine (= das was aktuell auf dich im ZWR eingetragen ist) Waffen z.B. bei einem Händler auf Depot legst. Dann holst du dir deine beiden Waffen ehestmöglich wieder von deinem Freund und zeigst sie gemeinsam mit dem Vertrag bei deiner Behörde als Überlassung an. Dann hat die doch wieder sich damit zu beschäftigen, weil praktisch und faktisch hat dann eine Überlassung stattgefunden und wurde auch richtig angezeigt, daher müsste sie diese auch wieder umtragen ...
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Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern

Beitrag von gewo » Sa 15. Okt 2022, 23:26

RAR hat geschrieben:
Sa 15. Okt 2022, 13:39
gewo hat geschrieben:
Sa 15. Okt 2022, 13:31
Du selbst hast am beispiel A-bombe ausgefuehrt dass man nicht eigentuemer von etwas sein kann dass man nicht besitzen kann
Da hast du etwas anderes gelesen, als ich geschrieben habe -- wenn dem so wäre, müssten praktisch alle Leasingfirmen der Welt ein neues Betätigungsfeld suchen …
Nein
Denn in der KFV steht eben nicht so wie im WaffG dass die innehabung von leasingautos dem besitz gleich gestellt ist

Das waffenrecht steht hier ueber dem ABGB
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Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern

Beitrag von hari » So 16. Okt 2022, 10:30

gewo hat geschrieben:
Sa 15. Okt 2022, 23:26
Denn in der KFV steht eben nicht so wie im WaffG dass die innehabung von leasingautos dem besitz gleich gestellt ist

Das waffenrecht steht hier ueber dem ABGB
Da steht aber nichts von Eigentum:
Besitz
§ 6.

(1) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.
https://www.oesterreich.gv.at/lexicon/I/Seite.990052.html hat geschrieben: Im allgemeinen Sprachgebrauch wird "innehaben" häufig als "haben" bzw. als "besitzen" verstanden.

Juristisch gesehen ist eine Person Inhaberin/Inhaber einer Sache, wenn sie die Sache zwar in ihrer (tatsächlichen) Macht oder Gewahrsame hat, aber nicht den Willen hat, sie als die ihre zu betrachten und zu behalten.

Dagegen spricht man von Besitz, wenn eine Person zur bloßen Innehabung zusätzlich den Willen hat, die Sache als die ihre zu behalten.
Mit dem § 6 verhindert man Dinge a la "hatte die Pistole ja nur kurz inne aber war nicht im Besitz", das aendert aber nichts am zivilrechtlichen Eigentum..

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Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern

Beitrag von RAR » So 16. Okt 2022, 10:53

gewo hat geschrieben:
Sa 15. Okt 2022, 23:26
Das waffenrecht steht hier ueber dem AGBG
Zitat hat geschrieben: Eine Rechtsvorschrift gehört – ganz grob gesagt – dem Privatrecht an, wenn sie die Rechtsbeziehungen (also die Rechte und Pflichten) der Menschen (genauer: von Rechtssubjekten) untereinander regelt; vgl § 1 ABGB, der auf Martinis Entwurf (I 1 § 3) beruht: „unter sich”. – Im Privatrecht herrscht grundsätzlich Gleichstellung der Rechtspartner, …

auf: https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/ ... ;section=1 Abschnitt 3
Deine Logik ist eingeschränkt: Rechtsgeschäfte zwischen Privaten finden immer im Rahmen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetz Buchs (ABGB) statt. Wenn ein Verwaltungsgesetz Begriffe "gleich stellt", so hat das nur innerhalb der Spezialnorm Relevanz. Also: Für die Waffenbehörde, für die das WaffG die Handlungsbasis ist, mag Besitz = Innehabung = Eigentum gelten. Da muss sich die Waffenbehörde also nicht mit den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen herumschlagen, sondern darf davon ausgehen, dass der, der über die Waffe verfügt, dieses Verfügungsrecht uneingeschränkt besitzt. Das bedeutet aber nicht, dass dem auch so ist. Nur die Behörde muss sich nicht darum kümmern -- im Prinzip ist das einen Verwaltungsvereinfachung.

Wenn es aber um Vermögenswerte geht, regelt allein das ABGB die Verhältnisse und da gibt es kein Gesetz, das diese Regelungen aushebeln könnte. Technisch gesehen gibt's da einen (lustigen?) Tatbestand, den vielleicht nicht jeder kennt:

Es ist in Österreich verboten, Drogen im Großen zu kaufen, zu verkaufen oder zu besitzen. Wird nun jemand wegen des Verkaufs von illegalen Drogen verurteilt (Strafrecht) kommt das Finanzstrafverfahren gleich hinzu, wenn/weil vom Umsatz die Mehrwertsteuer hinterzogen wurde. Wird der Dealer also strafrechtlich wegen z.B. 100 000 Euro Umsatz verurteilt, sieht die Finanzbehörde den (zivilrechtlichen) Umsatz als Basis und fordert 20% + Strafzuschlag Faktor 2 = 40 000,- vom Verurteilten. Das gleiche läuft auch bei Hehlern ab …

Sogar in diesen grundsätzlich strafbewehrten und illegalen Rechtsbeziehungen zwischen Privaten gibt es kein Recht über oder unter dem ABGB -- jeder Staatsbürger ist a priori frei in den von ihm getätigten Rechtsgeschäften. Es wird ganz klar zwischen Besitz und Eigentum, der uneingeschränkten Verfügungsmacht und dem bloßen Besitz ( https://www.oesterreich.gv.at/lexicon/E ... 92437.html ) unterschieden.

Sollte ein Rechtsgeschäft im Sinne eines anderen Gesetzes unzulässig gewesen sein, so wird das Rechtsgeschäft dadurch nicht nichtig und entsprechend sind die Folgen des Rechtsgeschäfts so zu behandeln, als wäre es uneingeschränkt zulässig gewesen. Dass diverse Behörden auf Basis eines solchen unzulässigen Rechtsgeschäfts auch Verwaltungsstrafen verhängen können, ist dadurch nicht behindert.

Vor diesem Hintergrund kannst du nun deine Frage nach dem Erwerb von Eigentum an einer Atombombe und/oder die Übernahme einer Atombombe in deinen Besitz selbst beantworten, ohne ständig irgendwelche (illustrativ benutzten) Spezialfälle zum Ausgangspunkt deiner weiterführenden Argumentation zu nehmen.

Aber gerne übernehme ich das auch für dich: Aus dem ABGB folgt, dass wenn ich eine Sache legal oder illegal von einem anderen, privat auftretenden (-> Kaufvertrag), erwerbe, werde ich Eigentümer mit allen Rechten (siehe oben). Ob dieses Eigentum rechtmäßig möglich ist (Spezialgesetze) spielt im Weiteren für den Gesetzgeber gar keine Rolle: Wenn du das Ding weiterverkaufst, musst du die USt. abführen oder zahlst im Finanzstrafverfahren den Strafzuschlag. Verkaufst du das Ding nicht, weil dir z.B. die Farbe so gefällt, könnte eine Behörde auf die Idee kommen, das Eigentum als unzulässig zu betrachten und das Ding zu beschlagnahmen -- das ändert aber nichts an deinem Eigentum in dem Fall. Im Gegenteil: Wird festgestellt, dass das Eigentum illegal war, wirst du dafür auch noch eine Verwaltungsstrafe kassieren. Diese Feststellung jedoch kann nur getroffen werden, wenn auf Basis des ABGB dein Eigentun an der Sache zweifelsfrei festgestellt werden kann. Daher geht das Verwaltungsstrafverfahren dem ABGB nach -- denn du kannst nicht für ein Eigentum bestraft werden, das nicht zweifelsfrei bestanden hat.

Hier kommen wir zurück zum WaffG und der Gleichstellung Eigentum = Besitz: Da der, der die Waffe in Besitz hat, ohne den Eigentümer fragen zu müssen unmittelbar großen Schaden anrichten kann, ermöglicht es der Gesetzgeber der Behörde, den Besitzer als Eigentümer zu betrachten und ohne weiteres geeignete Maßnahmen zu verfügen, die Schaden vom der Öffentlichkeit (deswegen bezeichnet man das Verwaltungsrecht auch als Teil des Öffentlichen Rechts) abzuwenden.

Und jetzt sei bitte so nett und argumentiere nicht auf irgendeinem Absatz weiter, ohne das Gesamte zu berücksichtigen. Ich halte hier ja keine Vorlesungen für angehende Anwälte, sondern versuche, die Unterschiede zwischen Privatrecht und Öffentlichem Recht soweit herauszuarbeiten, dass man über den abstrakten Sachverhalt im Detail zu brauchbaren Annahmen (und damit Zuständigkeiten, siehe Eingangsfrage) gelangen kann.
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Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern

Beitrag von RAR » So 16. Okt 2022, 11:12

Promo hat geschrieben:
Sa 15. Okt 2022, 17:13
Es ist schon sehr OT, aber laut GewO benötigst du auch für die Vermittlung von Geschäften mit KM eine entsprechende Gewerbeberechtigung, worunter auch dies fallen würde, auch wenn es nicht im Bundesgebiet passiert.
Na klar gibt es da weit mehr als die illustrative Idee -- aber wie ich gerade ausgeführt habe: Das ABGB regelt die Beziehungen zwischen Privaten (also nichtstaatlichen Rechtssubjekten) und was daraus folgt, trifft halt (strafrechtlich) das jeweilige Rechtssubjekt.

Hier aber sehe ich ein Problem:
Promo hat geschrieben:
Sa 15. Okt 2022, 17:13
… Dann holst du dir deine beiden Waffen ehestmöglich wieder von deinem Freund und zeigst sie gemeinsam mit dem Vertrag bei deiner Behörde als Überlassung an. Dann hat die doch wieder sich damit zu beschäftigen, weil praktisch und faktisch hat dann eine Überlassung stattgefunden und wurde auch richtig angezeigt, daher müsste sie diese auch wieder umtragen ...
Das wird so nicht funktionieren, denn ab Eröffnung der Insolvenz gibt es keine Verfügungsgewalt des Gemeinschuldners über die Masse, und zwar auch noch rückwirkend (6 Monate, wenn ich mich richtig erinnere). Da läuft alles über den Masseverwalter (der nicht grundlos so genannt wird), mit dem Freund kann man sich nur noch über nicht vermögensrechtlich relevante Dinge, wie z.B. dem mit den überlassenen Waffen erzielten Score, unterhalten …

Und bevor jemand auf die Idee kommt, ein Papierl 7 Monate rückzudatieren: das wäre Urkundenfälschung und Hinterziehung und was weiß ich -- also völlig Pfui. Möglich wäre es, eine Zeitmaschine zu mieten und das Papierl tatsächlich 7 Monate in der Vergangenheit auszufertigen -- aber dann würde ich doch eher die Waffen abholen und die gar nicht erst in die Masse kommen lassen.
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Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern

Beitrag von gewo » So 16. Okt 2022, 12:18

RAR hat geschrieben:
So 16. Okt 2022, 10:53
Deine Logik ist eingeschränkt: Rechtsgeschäfte zwischen Privaten finden immer im Rahmen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetz Buchs (ABGB) statt.
moeglicherweise reden wir von zwei verschiedenen dingen

ich bin der meinung er kriegt seine waffen mit den entsprechenden rechtsmitteln und einem mittelmaessigen anwalt aus der konkursmasse raus.

ich bin aber nicht der meinung dass jemand eine waffe bei einem haendler auf depot legen kann, und trotzdem weiterhin eigentuemer bleiben kann.
das habe ich mit unserem firmenanwalt, mit dem zwischenzeitlich pensionierten Amtsdirektor B. von der LPD Wien, der seinerseits den damaligen juristischen leiter der LPD wien beigezogen hatte abgeklaert.
die abklaerung und die verfassung der kernsaetze unserer depotvereinbarung haben damals richtig geld gekostet
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Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern

Beitrag von RAR » So 16. Okt 2022, 12:51

gewo hat geschrieben:
So 16. Okt 2022, 12:18
ich bin aber nicht der meinung dass jemand eine waffe bei einem haendler auf depot legen kann, und trotzdem weiterhin eigentuemer bleiben kann.
Dazu braucht man vielleicht eine Ahnung von den, für Waffenhändler bindenden Rechtsnormen und die habe ich nicht. Aber …

Wir reden einerseits vom waffenrechtlichen "Eigentümer" (oder Besitzer oder Innehaber) und andererseits vom privatrechtichen Eigentümer oder Besitzer. Für die Waffenbehörde ist nur relevant, dass der Eigentümer die Waffe nicht besitzen/innehaben kann, wenn es die WBK nicht hergibt. Dafür steht wohl der Händler ein, wenn er eine Waffe auf Deport nimmt.

Am privatrechtlichen Teil ändert sich meines Erachtens (wie beim Bankschließfach, da kann ich meine FFW auch in Schließfach legen, allerdings verbleibt es dann halt im Rahmen des WBK Kontingents). gar nichts: Der Erwerber ist der Eigentümer, der Depotgeber hat (wahrscheinlich, da fehlt mir das Detailwissen) die Pflicht, die Waffe nur nach Kontrolle der freien Plätze auf der WBK des Depotbenutzers in dessen uneingeschränkte Verfügungsgewalt zurückzugeben.

Eigentümer einer Sache kann man zivilrechtlich m.W. nur durch Erbe, Schenkung oder Kauf werden -- nichts davon dürfte im Willen des Depotbenutzers liegen, denn der würde dann ja dem Händler die uneingeschränkte Verfügung über die Waffe einräumen.
Republik Österreich hat geschrieben:
Eigentum ist das umfassendste dingliche Recht an einer Sache, über diese Sache nach Willkür zu verfügen und jeden anderen davon auszuschließen. Im Gegensatz zum Eigentum steht der Besitz als bloße tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache.

https://www.oesterreich.gv.at/lexicon/E ... 92437.html
In der Praxis könnte, würde das Eigentum auf den Händler übergehen, dieser die deponierten Waffen verleihen, veräußern, zerstören, … wie es ihm halt gerade einfällt: siehe Definition des privatrechtlichen Eigentumsbegriffs.

Für die Verwahrung ist es aus meiner Sicht völlig ausreichend, einen Verwahrungsvertrag zu errichten, in dem die jederzeitige Herausgabe der deponierten Sache unter der Bedingung, das die waffenrechtliche Innehabung gewährleistet ist, dem Zweck des Depots viel näher, als eine mühsame Eigentumskonstruktion nach ABGB, in der dann die tatsächliche Verfügungsgewalt des Depotgebers massiv eingeschränkt werden müsste (z.B. durch die Klausel, das alles außer der Verwahrung der schriftlichen Zustimmung des Depotbenutzers bedürfe, oder ähnliches). Eine zusätzliche Würze bekommt so eine zivilrechtliche Eigentumsübertragung, wenn man sich den Fall eines Rechtsnachfolgers vorstellt, der nur das Papierl sieht, auf dem jemand sein Eigentum übertragen hat: Stellen wir uns vor, der Depotgeber liefe gegen eine Wand und der ihn vertretende Sachwalter hätte mit Waffen genau gar nichts am Hut. Der könnte dann das Depot (aus deinen Zitaten, die ich in Erinnerung habe) einschmelzen lassen und den jeweiligen Eigentümern den Wert in bar (lustig in Zeiten galoppierender Inflation) hinterlegen.

Dagegen ist die Überlassung in den Besitz unter genau einer Bedingung für die Herausgabe (Platz auf der WBK) sehr viel schlüssiger und deckt alle Eventualitäten, von "will nicht" bis "kann nicht mehr" des Depotgebers zivilrechtlich und waffenrechtlich ab.

Nur weil ein RA ordentlich Geld nimmt, heißt das noch lange nicht, dass er auch alles bedacht hat. Meine RA, mit denen ich sehr erfolgreiche Verhandlungen bestritten habe, haben mehr als einmal meine Sicht auf die jeweilige Sache zum Anlass genommen, ihr erstes Konzept nochmal zu überarbeiten -- nicht jeder RA kennt jede Spezialnorm im Detail oder in der aktuellen Fassung … Aber da ich weder die Materie im waffenrechtlichen Detail noch den Depotvertrag kenne und sowieso keine Rechtsberatung anbieten kann, würde ich einfach anregen, den Depotvertrag mit einem arglistigen und rechtskundigen Dritten auf ungewollte Schlechterstellung der Depotnehmer zu prüfen und ggf. anzupassen.
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Re: Waffen in meinem Eigentum aber im Besitz(WBK) eines andern

Beitrag von RAR » So 16. Okt 2022, 13:18

gewo hat geschrieben:
So 16. Okt 2022, 12:18
RAR hat geschrieben:
So 16. Okt 2022, 10:53
Deine Logik ist eingeschränkt: Rechtsgeschäfte zwischen Privaten finden immer im Rahmen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetz Buchs (ABGB) statt.
moeglicherweise reden wir von zwei verschiedenen dingen
Das glaube ich eher nicht. Solange du als Waffenhändler nicht auf irgendeine Weise kraft Gesetz zu einem ausgelagerten Amt der Waffenbehörde gemacht wirst, bist du keine Behörde (->öffentliches Recht, WaffG), sondern ein Privater und unterliegst in allen Rechtsgeschäften mit deinen privaten oder privat auftretenden Kunden (also alle, mit denen du über Verträge kontrahierst, das kann auch die Republik sein) ausschließlich Privatrecht (ABGB).

Natürlich kann dir die Waffenbehörde oder deine Aufsichtsbehörde Vorschriften gem. öffentlichem Recht machen, die kannst du aber nicht an deine Privatkunden "durchreichen", weil du kein Subjekt des öffentlichen Rechts bist. Du musst sozusagen den Auftrag der Behörde in privatrechtliche Verhältnisse umformulieren, die Gegenstand eines Vertrags sein können. Wenn dich die Behörde verpflichtet, Waffen nur dann aus dem Depot herauszugeben, wenn der Depotnehmer die für die Inbesitznahme erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (das dürfte in Analogie ja auch für alle Waffen- und Munitionsverkäufe (Eigentumsübertragung nach ABGB) so gelten), schreibst du das halt so in deinen Verwahrungsvertrag -- am Besten mit dem Begriff "gem. WaffG idgF." verbrämt, damit nicht bei jeder Gesetzesänderung alle Verträge notleidend werden …
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