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Re: Aufbewahrung der B-Waffe als Jäger.

Verfasst: So 10. Sep 2023, 15:45
von gewo
Plinker hat geschrieben:
So 10. Sep 2023, 14:46
titan hat geschrieben:
So 10. Sep 2023, 14:10
Wo ist das Problem? Der Begriff des Transports im WaffG unterscheidet nicht zwischen gewerblich oder privat. Wie du siehst, gibt es demnach auch keine gewerblichen Sonderrechte.
Da ich noch nie gewerblich Waffen transportiert habe kann ich die Frage nicht beantworten. Da haben hier andere mehr Erfahrung. Bei größeren Mengen wird halt immer wer beim Fahrzeug bleiben müssen.
Zwischen privat und gewerblich is a haushoher unterschied

Waffengewerbe inkl der dort beschäftigten ist von den waffenverwahrungs- und innehabungsbestimmungen zur gaenze ausgenommen.

Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen
§ 47.Paragraph 47,
(1) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf
……..
Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, im Bundesgebiet Waffen und Munition zu erzeugen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu vermieten oder Handel mit diesen zu treiben sowie die bei diesen beschäftigten Menschen, unterliegen hinsichtlich des Erwerbes, Besitzes, der Einfuhr und der Verwahrung von Waffen und Munition, die den Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit bilden, nicht diesem Bundesgesetz. § 37 bleibt unberührt.

Re: Aufbewahrung der B-Waffe als Jäger.

Verfasst: So 10. Sep 2023, 16:21
von Plinker
@ gewo

Wann wäre dann Absatz 2 wirksam? Transportieren würde man Schusswaffen praktisch immer.

Re: Aufbewahrung der B-Waffe als Jäger.

Verfasst: So 10. Sep 2023, 16:37
von titan
@Gewo. Für den Transport und das Führen gibt es zwischen privat und gewerblich keinen Unterschied, wie in deinem Zitat auch zu lesen ist. Sonst würdest du hinsichtlich Führen keinen WP benötigen.

Re: Aufbewahrung der B-Waffe als Jäger.

Verfasst: So 10. Sep 2023, 18:28
von AUG-andy
Plinker hat geschrieben:
So 10. Sep 2023, 16:21
@ gewo

Wann wäre dann Absatz 2 wirksam? Transportieren würde man Schusswaffen praktisch immer.
Kennst du den Unterschied zwischen Transportieren und Führen?
Ich glaube nicht.
Transport ist ungeladen in einem geschlossenen Behältnis,
Führen ist geladen mit Munition im Magazin und am Mann.
Diese Diskussion führt zu nichts wenn Personen stur alle aufgezählten Gesetze und Erlässe ignorieren.

Re: Aufbewahrung der B-Waffe als Jäger.

Verfasst: So 10. Sep 2023, 18:58
von BR1
AUG-andy hat geschrieben:
So 10. Sep 2023, 18:28
Führen ist geladen mit Munition im Magazin und am Mann.
Wenn wir schon klugscheissen:
Führen ist eine Waffe bei sich tragen, egal in welchem Zustand.
Transport ist die Ausnahme davon, wenn die Waffe ungeladen in einem geschlossenen Behältnis transportiert wird.

Re: Aufbewahrung der B-Waffe als Jäger.

Verfasst: So 10. Sep 2023, 22:13
von gewo
titan hat geschrieben:
So 10. Sep 2023, 16:37
@Gewo. Für den Transport und das Führen gibt es zwischen privat und gewerblich keinen Unterschied, wie in deinem Zitat auch zu lesen ist. Sonst würdest du hinsichtlich Führen keinen WP benötigen.
Fuehren ist das mitführen der waffe

Transport ist es nur dann wenn ALLE entsprechenden bedingungen fuer einen transport erfuellt sind

Auszugsweise ( im Detail solltest du das im waffenfuehrerscheinkurs hoeren):
Ungeladen
Nicht am körper (keine bauchtasche ect)
Nicht im gewand
In einem geschlossenem behaeltnis
Behaeltniss muss geschlossen bleiben
Zulässiger grund fuer das mitführen
Fahrtunterbrechungen nur wenn notwendig

Nur dann wenn ALLE diese (und a paar andere) bedingungen erfüllt sind DANN ist es ein transport

Und dann ist niemandens zustimmung fuer irgendwas noetig

PS: und ja du hast recht
FÜHREN unterscheidet nicht zwischen gewerblich und privat, sorry

Re: Aufbewahrung der B-Waffe als Jäger.

Verfasst: Mo 11. Sep 2023, 17:18
von Promo
Plinker hat geschrieben:
So 10. Sep 2023, 13:37
Sobald du in ein Gasthaus gehst und dort was konsumiert unterbrichst du den Transport.
Das BMI schreibt im Runderlass zu der Frage:
Unter welchen Umständen kann eine Schusswaffe der Kat. B als sorgfältig verwahrt betrachtet werden, wenn beispielshaft während des Besuches einer Raststätte der Urkundeninhaber kurzfristig den Tisch verlassen muss?
folgende Antwort:
Es scheint vertretbar, dass der Urkundeninhaber die entladene Schusswaffe der Kategorie B kurzfristig im Lokal zurücklässt, wenn sie in einem massiven versperrten Transportbehälter (z.B. Pistolenkoffer) verwahrt ist und eine erwachsene Person (z.B. Ehefrau), die keine Gelegenheitsperson ist (z.B. Kellnerin), die Aufsicht über den Pistolenkoffer übernimmt.
Hieraus würde ich zumindest ableiten, dass das BMI den Besuch einer Raststätte (was auch eine Gaststätte sein kann), durchwegs als Teil eines Transportes einer Schusswaffe ansehen würde, und keine Unterbrechung annimmt.

titan hat geschrieben:
So 10. Sep 2023, 16:37
@Gewo. Für den Transport und das Führen gibt es zwischen privat und gewerblich keinen Unterschied, wie in deinem Zitat auch zu lesen ist. Sonst würdest du hinsichtlich Führen keinen WP benötigen.
Vielleicht hast du deinen Satz auch lediglich im Bezug auf Waffenhändler gemeint, weil im WaffG findet sich auch Folgendes:
§ 46.
Dieses Bundesgesetz gilt nicht
[..]
2. für die Beförderung oder Aufbewahrung von Waffen und Munition
[..]
b) durch Unternehmungen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt sind.
[... diese Beförderung könnte doch schließlich auch geladen und griffbereit erfolgen, dazu führt das WaffG nichts aus]

Re: Aufbewahrung der B-Waffe als Jäger.

Verfasst: Mo 11. Sep 2023, 17:44
von Wilhelmshoehe
Es gibt hier keine schwarz-weiße Aussagen, sondern es wird immer auf die einzelnen Umstände ankommen.

ABER wenn der Wirt es auf Nachfrage erlaubt, ist man bei Kat. B ohne WP nicht mehr an den Tatbestand des Transports bzw. der tatsächlichen und rechtmäßigen Jagdausübung gebunden.

Das wäre dann 100% weiß...

Re: Aufbewahrung der B-Waffe als Jäger.

Verfasst: Mo 11. Sep 2023, 18:19
von gewo
Promo hat geschrieben:
Mo 11. Sep 2023, 17:18
Vielleicht hast du deinen Satz auch lediglich im Bezug auf Waffenhändler gemeint, weil im WaffG findet sich auch Folgendes:
§ 46.
Dieses Bundesgesetz gilt nicht
[..]
2. für die Beförderung oder Aufbewahrung von Waffen und Munition
[..]
b) durch Unternehmungen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt sind.
[... diese Beförderung könnte doch schließlich auch geladen und griffbereit erfolgen, dazu führt das WaffG nichts aus]
formal laesst sich das argumentieren
denn es wurde ja nur der §37 ausdruecklich als gueltig erwaehnt

aber DAS wuerde ich ned gern durchprozessieren muessen