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Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Promo
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Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Beitrag von Promo » Do 6. Mär 2025, 09:09

Ich habe es schon mal an anderer Stelle geschrieben. Aktuell lautet der § 2 Abs 2 WaffG:
Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen. Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechenden wesentliche Bestandteile von Schusswaffen – auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind –, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet, verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
... streiche den fett hervorgehobenen und unterstrichenen Teil aus dem Gesetz, schon greift die Ausnahme für Griffstücke, unter die zur Zeit der Großteil fällt, und schon hast du das Gesetz "repariert". An anderer Stelle müsste dafür natürlich eine Übergangsbestimmung geschaffen werden, wonach Gehäuse, auch wenn diese nicht gasdruckbelastet sind, der Behörde zu melden sind.
Entsprechend der aktuellen Bestimmungen für gasdruckbelastete Gehäuse wären diese als Zubehör zu melden. Wenn dafür die gesetzlichen Bestimmungen ("doppelt so viele wie Plätze") nicht ausreichen, dann wird halt bescheidmäßig mehr Zubehör genehmigt.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.

BR1
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Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Beitrag von BR1 » Do 6. Mär 2025, 09:28

Dazu kommen dann noch die Regelungen bez. Transport, Führen, Verwahrung, Überlassung.

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Promo
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Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Beitrag von Promo » Do 6. Mär 2025, 09:57

Wozu? Die greifen dann sowieso automatisch wie für andere Teile auch.
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Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Beitrag von gewo » Do 6. Mär 2025, 10:28

Wenn Griffstücke wesentliche Waffenteile werden dann kannst sie nur dann ins ZWR erfassen wenn sie Seriennummer haben (Schusswaffenkennzeichnungsgesetz und die Schusswaffenkennzeichnungsverordnung 2021)
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.

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Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Beitrag von BR1 » Do 6. Mär 2025, 10:49

Promo hat geschrieben:
Do 6. Mär 2025, 09:57
Wozu? Die greifen dann sowieso automatisch wie für andere Teile auch.
Ich habe ein Glock Griffstück im Kasten liegen. Wenn das Waffenrelevant wird muss das in den Safe.

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Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Beitrag von Glock1768 » Do 6. Mär 2025, 11:18

gewo hat geschrieben:
Do 6. Mär 2025, 10:28
Wenn Griffstücke wesentliche Waffenteile werden dann kannst sie nur dann ins ZWR erfassen wenn sie Seriennummer haben (Schusswaffenkennzeichnungsgesetz und die Schusswaffenkennzeichnungsverordnung 2021)
Dann wird man das wie bei den Magazinen lösen …

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Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Beitrag von bino71 » Do 6. Mär 2025, 11:29

Interessant wird es:
- jemand der nur Griffstücke hat, aber keine WBK
- 2 Griffstücke für eine Waffe hat

Bei Pistolen sehe ich das kleinere Problem mit dem Tresor,
aber bei zB AR15 Lower oder ähnlichem wird es doch knapp mit dem Platz.

Weiters fällt mir ein meine Kat A hat ein weiteres Griffstück, die ich mit 30er Magazinen verwende....

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Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Beitrag von Poirot » Do 6. Mär 2025, 11:46

bino71 hat geschrieben:
Do 6. Mär 2025, 11:29

Bei Pistolen sehe ich das kleinere Problem mit dem Tresor,
Anmerkung: es gibt noch keine Tresorpflicht.

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Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Beitrag von FdH22 » Do 6. Mär 2025, 12:01

gewo hat geschrieben:
Do 6. Mär 2025, 10:28
Wenn Griffstücke wesentliche Waffenteile werden dann kannst sie nur dann ins ZWR erfassen wenn sie Seriennummer haben (Schusswaffenkennzeichnungsgesetz und die Schusswaffenkennzeichnungsverordnung 2021)
Was ist wenn ein Griffstück keine Seriennummer hat (zB "alte" Glockgriffstücke, glaub gen1 od. gen2)? :?:

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Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Beitrag von Skill Issue » Do 6. Mär 2025, 12:12

FdH22 hat geschrieben:
Do 6. Mär 2025, 12:01
gewo hat geschrieben:
Do 6. Mär 2025, 10:28
Wenn Griffstücke wesentliche Waffenteile werden dann kannst sie nur dann ins ZWR erfassen wenn sie Seriennummer haben (Schusswaffenkennzeichnungsgesetz und die Schusswaffenkennzeichnungsverordnung 2021)
Was ist wenn ein Griffstück keine Seriennummer hat (zB "alte" Glockgriffstücke, glaub gen1 od. gen2)? :?:
Dann direkt in's Gefängnis, gehe nicht über Los und ziehe nicht 200.

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Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Beitrag von BR1 » Do 6. Mär 2025, 12:50

Poirot hat geschrieben:
Do 6. Mär 2025, 11:46
Anmerkung: es gibt noch keine Tresorpflicht.
Waffenrelevante teile müssen wie waffen verwart werden, also typischerweise versperrt und nur für den besitzer zugänglich. Da bleibt nur tresor. Oder übersehe ich etwas?

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Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Beitrag von Lexman1 » Do 6. Mär 2025, 13:01

Versperrter Kasten zb. Darin verware ich meine HC Mags. Wurde bei der Kontrolle anstandslos so akzeptiert. Dort würde dann wohl auch etwaige Griffstücke landen.

Ein Tresor ist auch nirgends vorgeschrieben. Jedoch für Waffen und deren inhärenten Wert, ist ein solcher empfehlenswert!
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Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Beitrag von Snoop » Do 6. Mär 2025, 13:10

Promo hat geschrieben:
Do 6. Mär 2025, 09:09
Ich habe es schon mal an anderer Stelle geschrieben. Aktuell lautet der § 2 Abs 2 WaffG:
Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen. Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechenden wesentliche Bestandteile von Schusswaffen – auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind –, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet, verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
... streiche den fett hervorgehobenen und unterstrichenen Teil aus dem Gesetz, schon greift die Ausnahme für Griffstücke, unter die zur Zeit der Großteil fällt, und schon hast du das Gesetz "repariert". An anderer Stelle müsste dafür natürlich eine Übergangsbestimmung geschaffen werden, wonach Gehäuse, auch wenn diese nicht gasdruckbelastet sind, der Behörde zu melden sind.
Entsprechend der aktuellen Bestimmungen für gasdruckbelastete Gehäuse wären diese als Zubehör zu melden. Wenn dafür die gesetzlichen Bestimmungen ("doppelt so viele wie Plätze") nicht ausreichen, dann wird halt bescheidmäßig mehr Zubehör genehmigt.
Und ich denke, mit "Umsetzung der EU Feuerwaffenrichtline" meint das Regierungsprogramm genau die Änderung, die Promo hier skizziert.

Die aktuelle Richtlinie definiert nämlich „wesentlicher Bestandteil“ als "den Lauf, den Rahmen, das Gehäuse, sei es, falls einschlägig, ein Gehäuseober- oder-unterteil, den Schlitten, die Trommel, den Verschluss oder das Verschlussstück, die als Einzelteile unter dieselbe Kategorie fallen wie die Feuerwaffen, zu denen sie gehören oder gehören sollen;" - von "gasdruckbelastet" ist hier keine Rede und die geplante "Reparatur" bringt wahrscheinlich eine Angleichung Gesetz an (aktuelle) Richtlinie mit all ihren Folgen.

By the way - ich lese hier schon eine Weile mit, habe mich jetzt registriert, bin Jäger und Sportschütze und interessiere mich auch ein wenig für waffenrechtliche Themen. Das ist also zugleich meine Vorstellung. :-)

Euer
Snoop

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Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Beitrag von Promo » Do 6. Mär 2025, 15:18

gewo hat geschrieben:
Do 6. Mär 2025, 10:28
Wenn Griffstücke wesentliche Waffenteile werden dann kannst sie nur dann ins ZWR erfassen wenn sie Seriennummer haben (Schusswaffenkennzeichnungsgesetz und die Schusswaffenkennzeichnungsverordnung 2021)
Sehe ich nicht so. Gehäuse sind bereits jetzt im SchKG als wesentliches Waffenteil angeführt. Insoweit ergibt sich daraus keine Änderung.
BR1 hat geschrieben:
Do 6. Mär 2025, 10:49
Ich habe ein Glock Griffstück im Kasten liegen. Wenn das Waffenrelevant wird muss das in den Safe.
Ja, und? Du musstest auch die Magazine mit mehr als 20 bzw. mehr als 10 Schuss Kapazität dank dem Verbot ebendieser vor dem Zugriff nicht berechtigter Personen schützen. Das wird halt dann auch für Griffstücke kommen.
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Re: Griffstücke als wesentliche Bestandteile

Beitrag von AUG-andy » Do 6. Mär 2025, 15:34

Poirot hat geschrieben:
Do 6. Mär 2025, 11:46
bino71 hat geschrieben:
Do 6. Mär 2025, 11:29

Bei Pistolen sehe ich das kleinere Problem mit dem Tresor,
Anmerkung: es gibt noch keine Tresorpflicht.
Wird aber höchste Eisenbahn.
Die Blechdosen bietet keinen ausreichenden Schutz.
Warum immer bei der Verwahrung gespart wird ist mir ein Rätsel. :doh:
Kanonen um tausende Euro zu Hause, aber zu geizig für einen Schrank oder Tresor um ein paar hundert Euro.
MfG
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