... streiche den fett hervorgehobenen und unterstrichenen Teil aus dem Gesetz, schon greift die Ausnahme für Griffstücke, unter die zur Zeit der Großteil fällt, und schon hast du das Gesetz "repariert". An anderer Stelle müsste dafür natürlich eine Übergangsbestimmung geschaffen werden, wonach Gehäuse, auch wenn diese nicht gasdruckbelastet sind, der Behörde zu melden sind.Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen. Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechenden wesentliche Bestandteile von Schusswaffen – auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind –, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet, verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
Entsprechend der aktuellen Bestimmungen für gasdruckbelastete Gehäuse wären diese als Zubehör zu melden. Wenn dafür die gesetzlichen Bestimmungen ("doppelt so viele wie Plätze") nicht ausreichen, dann wird halt bescheidmäßig mehr Zubehör genehmigt.