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Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Fr 13. Dez 2019, 15:34
von Mjoelnir
Oicw hat geschrieben:
Fr 13. Dez 2019, 15:20
Also: wer schon high Cap inkl Waffe, kann somit kaufen was er will.
Wos?
Ich melde die AR-15 mit 223 Mags...und darf dann auch .308er Mags kaufen?
Eher nicht, nur für die Waffen die man bereits besitzt. ODER?

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Fr 13. Dez 2019, 15:37
von Baxter
Mjoelnir hat geschrieben:
Fr 13. Dez 2019, 15:34
Oicw hat geschrieben:
Fr 13. Dez 2019, 15:20
Also: wer schon high Cap inkl Waffe, kann somit kaufen was er will.
Wos?
Ich melde die AR-15 mit 223 Mags...und darf dann auch .308er Mags kaufen?
Eher nicht, nur für die Waffen die man bereits besitzt. ODER?
Im Runderlass steht "für ihre konkret besessenen Schusswaffen" Also nur was du gerade im Besitz hast, das gilt aber auch für Wechselsysteme.

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Fr 13. Dez 2019, 15:39
von Mjoelnir
ja, eben, deswegen kann man NICHT kaufen was man will

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Fr 13. Dez 2019, 16:24
von Oicw
Aber unten steht man kann Waffe verkaufen und andere dafür mit anderen Magazinen 🤔
Wenn man Magazine sammelt und Waffen besitzt? Ab wann ist man jetzt Sammler?
„Wurde die Faustfeuerwaffe verkauft und das große Magazin („altes Magazin“) behalten, kann anschließend eine andere (neue) Faustfeuerwaffe mit großem Magazin erworben werden. Dies gilt auch dann, wenn das „alte Magazin“ nicht kompatibel zur neuerworbenen Faustfeuerwaffe ist.“

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Fr 13. Dez 2019, 16:43
von Baxter
Korrekt aber da geht's ja um den Neukauf. Neukauf ab morgen grob gesagt nur von Magazinen fuer Waffen in deinem Besitz. Magazine ohne Waffe kannst als Altbestand melden.

Beispiel du hast ein AR15 und Magazine dazu und auch AK47 Magazine aber keine Waffe.

Du bekommst anhand des AR15 einen Kat A Platz und darfst damit weiterhin Magazine fuer das AR kaufen, aber keine AK Magazine.

Jetzt verkaufst das AR ohne Magazine und kaufst dir eine AK. Dann darfst die AR Magazine weiter behalten aber keine neuen kaufen, aber dafür AK Magazine nachkaufen und auch die Altbestand verwenden.

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Fr 13. Dez 2019, 17:42
von AUG-andy
Baxter hat geschrieben:
Fr 13. Dez 2019, 16:43
Korrekt aber da geht's ja um den Neukauf. Neukauf ab morgen grob gesagt nur von Magazinen fuer Waffen in deinem Besitz. Magazine ohne Waffe kannst als Altbestand melden.

Beispiel du hast ein AR15 und Magazine dazu und auch AK47 Magazine aber keine Waffe.

Du bekommst anhand des AR15 einen Kat A Platz und darfst damit weiterhin Magazine fuer das AR kaufen, aber keine AK Magazine.

Jetzt verkaufst das AR ohne Magazine und kaufst dir eine AK. Dann darfst die AR Magazine weiter behalten aber keine neuen kaufen, aber dafür AK Magazine nachkaufen und auch die Altbestand verwenden.
Denkfehler
Die Magazine werden beim Kauf (Z7+8) nicht erfasst vom Händler.
Und er darf auch nicht im ZWR nachsehen.
Auf der WBK steht nur die Stückzahl der Waffen nach Kategorie Z7+8 .
Sonst müsstest du jedes mal eine neue WBK bekommen wo die neue Waffe draufsteht. Logisch?

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Fr 13. Dez 2019, 18:06
von Baxter
Und wo habe ich jetzt genau meinen Denkfehler?

Ich habe nicht geschrieben das Magazine beim Kauf erfasst werden, der Haendler muss nur kontrollieren ob du eine Bewilligung nach §17 Abs1 Z 7 oder Z8 hast.

Das du nur Magazine fuer Deine Waffe kaufst ist Deine Verantwortung. Der Haendler wird wie Du sagst das nicht im ZWR kontrollieren.

Der Runderlass bezieht sich explizit auf konkret besessene Schusswaffen beim Nachkauf von Magazinen und auch dass ich auf bestehende Kat A Plätze Waffen kaufen und verkaufen darf und für die neu erworbenen Waffe wieder Magazine kaufen (welche nicht zu meiner vorherigen Waffe passen müssen). Aber Waffe auf dem Kat A Platz und neu gekaufte Magazine müssen nach dem Runderlass zusammen passen.

Siehe Runderlass:

Inhaber einer Bewilligung für Schusswaffen gemäß §17 Abs.1Z7,8 oder 11 die Möglichkeit dürfen für ihre konkret besessenen Schusswaffen weitere Magazine, die mehr als 10 oder 20 Patronen aufnehmen können (Z9 und Z10), ohne gesondere Bewilligung erwerben, Diesfalls ist keine Meldung an die Behörde erforderlich.

Die Systematik des § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8 WaffG in Bezug auf den Umfang dieser Berechtigungen ist (dargestellt anhand einer Berechtigung gemäß Ziffer 7) folgende:

Eine Bewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z. 7 WaffG berechtigt einerseits zum Erwerb und Besitz einer Faustfeuerwaffe mit Zentralfeuerzündung und andererseits (zusätzlich) zum Erwerb und Besitz eines großen Magazins für Faustfeuerwaffen. Die Faustfeuerwaffe muss jedenfalls die Möglichkeit zum Anstecken eines Magazins aufweisen (etwa Pistole).

a) Der Inhaber einer Bewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z. 7 WaffG ist somit berechtigt eine entsprechende Faustfeuerwaffe zu erwerben. Er ist jedoch nicht verpflichtet, damit gleichzeitig auch ein großes passendes Magazin zu erwerben, dieses kann (muss aber nicht) zu einem späteren Zeitpunkt gekauft werden. Ein nicht passendes Magazin darf nicht erworben werden.

Umgekehrt kann der Inhaber einer Bewilligung gemäß § 17 Abs. 1 Z. 7 WaffG ein großes Magazin für Faustfeuerwaffen erwerben, ohne gleichzeitig die passende Faustfeuerwaffe erwerben zu müssen. Wird zu einem späteren Zeitpunkt eine Faustfeuerwaffe erworben, muss diese zum bereits besessenen Magazin kompatibel sein.

b) Wenn der Bewilligungsinhaber bereits im Besitz einer Faustfeuerwaffe mit großem Magazin ist, kann er die Faustfeuerwaffe mit großem Magazin einem anderen Berechtigten überlassen. Er kann aber auch das große Magazin allein einem anderen Berechtigten überlassen, oder die Faustfeuerwaffe allein einem Berechtigten überlassen.

Wird nur die Faustfeuerwaffe verkauft, darf somit das Magazin allein weiter besessen werden. Wird das Magazin allein verkauft, darf die Faustfeuerwaffe auf dem § 17 Abs. 1 Z. 7 WaffG Platz weiter besessen werden.

Wurde die Faustfeuerwaffe verkauft und das große Magazin („altes Magazin“) behalten, kann anschließend eine andere (neue) Faustfeuerwaffe mit großem Magazin erworben werden. Dies gilt auch dann, wenn das „alte Magazin“ nicht kompatibel zur neuerworbenen Faustfeuerwaffe ist.

Ebenso ist es zulässig, wenn die Faustfeuerwaffe verkauft und das große Magazin („altes Magazin“) behalten wurde, dass anschließend (nur) eine andere Faustfeuerwaffe ohne großem Magazin erworben wird. Auch in diesem Fall muss das „alte Magazin“ nicht kompatibel zur neuerworbenen Faustfeuerwaffe sein.

Für Bewilligungen gemäß § 17 Abs. 1 Z.8 WaffG gilt die dargestellte Systematik analog.

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Fr 13. Dez 2019, 18:28
von AUG-andy
Und du glaubst wirklich das sich jeder daran hält?
Wenn es nicht erfasst wird vom Handel ist das ganze Zahnlos.
Fakt ist : Mit Z7+8 kannst du kaufen was du willst. Wird nicht erfasst oder vermerkt.
Eigenverantwortung hat noch nie funktioniert. :doh:
Also ist das alles für die Fisch.
Wer beschließt so einen Schwachsinn? :think:

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Fr 13. Dez 2019, 18:31
von Baxter
Ich gebe im Forum Waffenrecht nur weiter was die Rechtsansicht ist und keine Spekulationen wer sich wie daran halten wird, das muss jeder mündige Bürger und LWB dann eh für sich selbst entscheiden.

Peace :)

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Fr 13. Dez 2019, 18:37
von AUG-andy
Baxter hat geschrieben:
Fr 13. Dez 2019, 18:31
Ich gebe im Forum Waffenrecht nur weiter was die Rechtsansicht ist und keine Spekulationen wer sich wie daran halten wird, das muss jeder mündige Bürger und LWB dann eh für sich selbst entscheiden.

Peace :)
Warum schreibt man einen so aufwendigen Runderlass , wenn es dann nicht kontrollierbar ist ? Denkt da keiner mit ........

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Fr 13. Dez 2019, 18:58
von gewo
AUG-andy hat geschrieben:
Fr 13. Dez 2019, 18:37
Baxter hat geschrieben:
Fr 13. Dez 2019, 18:31
Ich gebe im Forum Waffenrecht nur weiter was die Rechtsansicht ist und keine Spekulationen wer sich wie daran halten wird, das muss jeder mündige Bürger und LWB dann eh für sich selbst entscheiden.

Peace :)
Warum schreibt man einen so aufwendigen Runderlass , wenn es dann nicht kontrollierbar ist ? Denkt da keiner mit ........
verkaufte magazine muessen ab 14.12.2019 vom handel ins ZWR erfasst werden
das ergibt sich aus dem dokument das vor vier tagen per email reingekommen ist:

Wenn jemand eine Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Z. 7 hat und eine Waffe mit einem großen Magazin kauft, dann muss man die Waffe nach § 17 Abs. 1 Z 7 erfassen sowie das Magazin zusätzlich nach als „§ 17 Abs. 1 Z. 7 passendes Magazin > 20“ erfassen. Analog für § 17 Abs. 1 Z. 8.
Wenn jemand nur ein großes Magazin kauft, dann kann er es nur nach Berechtigung nach § 17 Abs. 1 Z. 7, 8, 9 oder 10 erwerben. Man muss auf WBK und WP nachschauen welcher Vermerk genau drauf steht. Wenn jemand „nur“ § 17 Abs. 1 Z. 7 oder 8 hat, dann muss es eben zu der jeweiligen Waffe passen. Wenn er Z. 9 oder 10 hat, dann ist es als § 17 Abs. 1 Z. 9 bzw. 10 zu erfassen.
Die Magazine nach § 17 Abs. 1 Z. 9 und 10 werden GEZÄHLT (benötigen also Plätze), Erfassungen für bestehende Waffen nach § 17 Abs. 1 Z. 2, 3, 7, 8 und 11 ZÄHLEN NICHT (benötigen keine Plätze).
Magazine sind mit Datenfeldern wie Hersteller/Marke, Modell, Herstellernummer und Kaliber von der ursprünglichen Waffe zu erfassen

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Fr 13. Dez 2019, 19:16
von AUG-andy
gewo hat geschrieben:
Fr 13. Dez 2019, 18:58
AUG-andy hat geschrieben:
Fr 13. Dez 2019, 18:37
Baxter hat geschrieben:
Fr 13. Dez 2019, 18:31
Ich gebe im Forum Waffenrecht nur weiter was die Rechtsansicht ist und keine Spekulationen wer sich wie daran halten wird, das muss jeder mündige Bürger und LWB dann eh für sich selbst entscheiden.

Peace :)
Warum schreibt man einen so aufwendigen Runderlass , wenn es dann nicht kontrollierbar ist ? Denkt da keiner mit ........
verkaufte magazine muessen ab 14.12.2019 vom handel ins ZWR erfasst werden
das ergibt sich aus dem dokument das vor vier tagen per email reingekommen ist:

Wenn jemand eine Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Z. 7 hat und eine Waffe mit einem großen Magazin kauft, dann muss man die Waffe nach § 17 Abs. 1 Z 7 erfassen sowie das Magazin zusätzlich nach als „§ 17 Abs. 1 Z. 7 passendes Magazin > 20“ erfassen. Analog für § 17 Abs. 1 Z. 8.
Wenn jemand nur ein großes Magazin kauft, dann kann er es nur nach Berechtigung nach § 17 Abs. 1 Z. 7, 8, 9 oder 10 erwerben. Man muss auf WBK und WP nachschauen welcher Vermerk genau drauf steht. Wenn jemand „nur“ § 17 Abs. 1 Z. 7 oder 8 hat, dann muss es eben zu der jeweiligen Waffe passen. Wenn er Z. 9 oder 10 hat, dann ist es als § 17 Abs. 1 Z. 9 bzw. 10 zu erfassen.
Die Magazine nach § 17 Abs. 1 Z. 9 und 10 werden GEZÄHLT (benötigen also Plätze), Erfassungen für bestehende Waffen nach § 17 Abs. 1 Z. 2, 3, 7, 8 und 11 ZÄHLEN NICHT (benötigen keine Plätze).
Magazine sind mit Datenfeldern wie Hersteller/Marke, Modell, Herstellernummer und Kaliber von der ursprünglichen Waffe zu erfassen
Endlich mal ein wenig Klarheit. Warum wird über diese Sachen so wenig an die Öffentlichkeit getragen? Betrifft ja sehr viele WBK Besitzer.
Da ist das Chaos in Zukunft vorprogrammiert.
Die Meldung der Altbestandsmagazine ohne Waffe werden eine Monsteraufgabe für die Behörden.

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Fr 13. Dez 2019, 19:27
von Baxter
Danke fuer die Klarheit, damit ist auch klar wie kontrolliert wird ob das gekaufte Magazin zur Waffe passt.

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Fr 13. Dez 2019, 22:06
von McMonkey
Jetzt ist noch interessant auf welcher Grundlage die Behörde die Z9 und Z10 Altbestand Magazine (ohne Waffe) einträgt. Aufgrund meiner Meldung, auf Basis von Rechnungen...
Ich gehe stark davon aus, dass die Anzahl und Art der Magazine, bei der nächsten Überprüfung kontrolliert wird.

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Fr 13. Dez 2019, 22:19
von Bonnie
Der administrative Aufwand, vor allem für den Handel, ist enorm.
Für den LWB ist die Regelung, nur für passende Waffen Magazine zu kaufen, wohl größtenteils ohnehin common practice.
Wozu sollte ich denn Magazine kaufen, für die ich gar keine Waffe habe?
(Last-Minute-AK47-&-Co.-Mag-Käufe VOR dem 14.12. sind von der Logik des letzten Satzes ausgenommen :mrgreen: )

Wenn ich das Zitat von gewo richtig verstanden habe, dann ist es mit einem Z9- / Z10-Eintrag ebenfalls möglich, Magazine zu erwerben? Dachte, das erlaubt nur Besitz und Führen, oder gibt es ausser Altbesitz auch andere Begründungen für einen Z9/Z10-Eintrag (Magazin-Sammler vielleicht :think: )?