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Konfusion über "Altbestand"
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Konfusion über "Altbestand"
wir haben heute ca 20 kunden emails bekommem dazu
ploetzlich zu viele oder zu wenige waffen
am 12.12 am abend war noch alles in ordnung schreiben sie ...
ploetzlich zu viele oder zu wenige waffen
am 12.12 am abend war noch alles in ordnung schreiben sie ...
doubleaction OG, Wien
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Re: Konfusion über "Altbestand"
Bei mir funktioniert das ZWR derzeit gar nicht...
Re: Konfusion über "Altbestand"
Über österreich.gv.at funktioniert ZWR mit Handysignatur.
Zuletzt geändert von bino71 am Sa 14. Dez 2019, 21:56, insgesamt 1-mal geändert.
- HowlingWolf
- .50 BMG
- Beiträge: 571
- Registriert: Mo 7. Nov 2016, 20:20
- Wohnort: Bucklige Welt
Re: Konfusion über "Altbestand"
Auch gerade eingeloggt - außer meinen persönlichen Daten (Name) und einem Hinweis das es eine Aktualisierung am 12.12.2019 gab, war das Fenster leer, keine Waffen, nix. Mal sehn was da noch passiert.
LG
LG
"Siegen wird der, der weiß, wann er kämpfen muss und wann nicht."
Re: Konfusion über "Altbestand"
leiwand oder?
wie viele plaetze hast damit jetzt frei?

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Re: Konfusion über "Altbestand"
Bei mir ist der am 13.12. gekaufte HA im ZWR
Lg m
Lg m
Re: Konfusion über "Altbestand"
Bei mir funktioniert zwar das ZWR und meine Glock wird auch korrekt angezeigt, aber die vor 3 Wochen gekaufte AR15 ist noch nicht drinnen 

Zuletzt geändert von Jiggler am Sa 14. Dez 2019, 22:25, insgesamt 1-mal geändert.
Glock 19
OA 15 BL
OA 15 BL
Re: Konfusion über "Altbestand"
Gerade geschaut... Mit Kat.C Waffen scheint es keine Probleme zu geben 

Re: Konfusion über "Altbestand"
Fun times lay ahead of us, I see!

LG
Derjenige, der Freiheit für Sicherheit aufgibt, verliert am Ende beides.


Re: Konfusion über "Altbestand"
Um die Konfusion etwas zu mildern:
https://waffg.info/nachrichten/Waffenge ... endert_hat
https://waffg.info/nachrichten/Waffenge ... endert_hat
Re: Konfusion über "Altbestand"
Thx, bin eigentlich ganz zufrienden.Musashi hat geschrieben: ↑So 15. Dez 2019, 08:17Um die Konfusion etwas zu mildern:
https://waffg.info/nachrichten/Waffenge ... endert_hat
Vorallem
Zubehör hat geschrieben:Gemäß § 23 Abs 3 WaffG wird ex lege der Besitz der doppelten Anzahl des Berechtigungsumfangs von wesentlichen Bestandteilen (siehe oben) erlaubt. Ein Wechselsystem gilt dabei als ein Bestandteil. Zusätzliche Bewilligungen bedürfen hinkünftig einer Rechtfertigung.
Die Frage die ich habe wäre nur, wenn ich zwei Kat. A Plätze habe, z.B nach §17 Abs 1 Z 7, darf ich dann diese Plätze auch mit einer Kat. B LW belegen?Verbotene Faustfeuerwaffen und halbautomatische Schusswaffen hat geschrieben:(...) Besteht eine Bewilligung für eine Schusswaffe der Kategorie A (§ 17 Abs 1 Z 7 oder 8 WaffG), kann derjenige auch die Waffe oder die Magazine einzeln an Berechtigte überlassen. Im Falle des Verkaufes der Waffe ohne Magazin (Magazine bleiben im Besitzstand), kann derjenige laut Rechtsansicht des Bundesministeriums für Inneres auch eine andere Waffe mit großem Magazin kaufen - auch, wenn die alten Magazine zur neuen Waffe nicht kompatibel sind. (...)
LG
Derjenige, der Freiheit für Sicherheit aufgibt, verliert am Ende beides.


Re: Konfusion über "Altbestand"
Laut Auskunft von meiner Behörde (Stand letzte Woche): Neinhasgunz hat geschrieben: ↑So 15. Dez 2019, 11:42Thx, bin eigentlich ganz zufrienden.Musashi hat geschrieben: ↑So 15. Dez 2019, 08:17Um die Konfusion etwas zu mildern:
https://waffg.info/nachrichten/Waffenge ... endert_hat
VorallemZubehör hat geschrieben:Gemäß § 23 Abs 3 WaffG wird ex lege der Besitz der doppelten Anzahl des Berechtigungsumfangs von wesentlichen Bestandteilen (siehe oben) erlaubt. Ein Wechselsystem gilt dabei als ein Bestandteil. Zusätzliche Bewilligungen bedürfen hinkünftig einer Rechtfertigung.Die Frage die ich habe wäre nur, wenn ich zwei Kat. A Plätze habe, z.B nach §17 Abs 1 Z 7, darf ich dann diese Plätze auch mit einer Kat. B LW belegen?Verbotene Faustfeuerwaffen und halbautomatische Schusswaffen hat geschrieben:(...) Besteht eine Bewilligung für eine Schusswaffe der Kategorie A (§ 17 Abs 1 Z 7 oder 8 WaffG), kann derjenige auch die Waffe oder die Magazine einzeln an Berechtigte überlassen. Im Falle des Verkaufes der Waffe ohne Magazin (Magazine bleiben im Besitzstand), kann derjenige laut Rechtsansicht des Bundesministeriums für Inneres auch eine andere Waffe mit großem Magazin kaufen - auch, wenn die alten Magazine zur neuen Waffe nicht kompatibel sind. (...)
LG
Re: Konfusion über "Altbestand"
Deine Plätze auf der WBK bleiben immer gleich viel. Diese sind aktuell alles B Plätze. Sobald du eine Kategorie A Ausnahmegenehmigung beantragst, und bewilligt bekommst, wird ein Platz auf A umgeschrieben. Bei mir z.b. 7 Plätze auf der WBK, ab morgen sind es 3 A und 4 B Plätze.
Zuletzt geändert von lb594ag am So 15. Dez 2019, 19:18, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Konfusion über "Altbestand"
Ich muss dringend für meine 5-jährige Tochter eine Ausnahmebewilligung beantragen - hab ihr ein 30er Magazin zum spielen geschenkt (eigentlich nur, um die Mama zu ärgern, weil die mit Waffen nicht viel am Hut hat) aber das ist ja jetzt irrelevant 
