fiktives FA hat geschrieben:GZ: .357/22
B-) ja ist genau so vorstellbar für mich
Sehr geehrter Herr Waffennarr,
in Ihrem Schreiben vom 18.3.2016 erheben Sie Berufung gegen die Vorschreibung der Waffensteuer in der Höhe von € 2.500,- und begründen dies damit, dass Sie nur mehr 10 Schußwaffen besitzen. Der Auszug aus dem ZWR weist davon abweichend jedoch 25 auf Sie registrierte Schußwaffen aus. Sie haben nun binnen 14 Tagen
1) den Verkauf oder die Deaktivierung Ihrer Schußwaffen mittels Kaufvertrag oder eidesstattlicher Erklärung des Käufers bzw. Deaktivierungsbestätigung eines ermächtigten Gewerbetreibenden nachzuweisen und
2) einer Durchsuchung Ihrer Räumlichkeiten durch die Exekutive zur Überprüfung ihres tatsächlichen Besitzstandes lt. § 28 (4) WaffStG zuzustimmen.
Sollten die Differenzen Ihres aktuellen Besitzstandes und dem ZWR-Auszug nicht durch Verkauf oder Deaktivierung Ihrer Schußwaffen entstanden sein, haben sie dies in geeigneter Art nachzuweisen. Die Akzeptanz anderer als in (1) genannten Nachweisen liegt im Ermessen des Finanzamtes.
Sollten Sie oben genannten Aufforderungen nicht binnen Frist nachkommen, sehen wir uns gezwungen Ihren aktuellen Besitzstand mit 25 Schußwaffen anzunehmen und dies durch eine Durchsuchung ihrer Räumlichkeiten durch die Exekutive lt. § 28 (5) WaffStG zu verifizieren. Die dafür Anfallenden Kosten zuzüglich einer Bundesabgabe in der Höhe von € 191,60 und einer Bearbeitungsgebühr in der Höhe von € 86,70 sind von der berufenden Partei zu tragen.
Wir weisen Sie darauf hin, dass unvollständige oder unrichtige Angaben (ungeachtet ob vorsätzlich oder nicht) den Verlust Ihrer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach sich ziehen und lt. § 47 (2) WaffStG mit einer Strafe in der Höhe von bis zu € 7.200 zu bestrafen sind.
Ungeachtet ihrer Berufung sind sie verpflichtet die vorgeschriebene Forderung innert erstgenannter Frist zu begleichen. Sollte sich ihre Berufung als begründet herausstellen, sind sie berechtigt den Differenzbetrag - abzüglich einer Bearbeitungsgebühr in der Höhe von € 21,40 pro Waffe - mit ihrer Arbeitnehmerveranlagung - frühestens jedoch 2 Jahre nach Abschluss des Verwaltungsverfahren - geltend zu machen.