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WBK trotz Diversion?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: WBK trotz Diversion?

Beitrag von Thule » Mo 10. Nov 2014, 13:40

Naja. Wenn man sich ansieht wozu das Strafverfahren eigentlich da ist und worum es da geht, oder gehen sollte ist das nachvollziehbar.
Kommt aus dem Artikel eh heraus.
Das Strafverfahren und der Privatbeteiligtenanschluß wurde von den Versicherungen und Anwälten mißbraucht um billig zu einer gerichtlichen Verschuldensklärung zu kommen.
Ganz zu Schweigen von den "Na dann bin ich halt verletzt" Spezialisten.
Deshalb paßt das mM nach schon. Auf die Polizei haben sie aber leider vergessen. Einerseits verständlich weil die ja nichts entscheiden darf, aber einen Modus hätte man schon finden können um auch der Polizei da etwas Arbeit abzunehmen.
Wird jetzt aber sehr ot.

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Re: WBK trotz Diversion?

Beitrag von Fangschuss » Mo 10. Nov 2014, 13:50

Thule hat geschrieben:Wenn beim threadersteller eine Diversion gemacht wurde, heißt das das kein schweres Verschulden vorlag (sonst keine Diversion möglich), damit scheidet Alk, Drogen oder andere besonders gefährliche Verhältnisse aus und damit ist es für die waffenrechtliche Verläßlichkeit kein Problem.


Nein, eben nicht! Normalerweise kommt gar nichts raus. Und zuletzt hat sich ja auch ergeben, dass halt auch einfach so eine Tafel umgefahren wurde :whistle: Eine Diversion, ausgeschrieben auf 10 Jahre, da hat sich schon "was ereignet", glaube mir. Aber das ist eine Privatsache und muss hier nicht diskutiert werden.

Bei der Diversion wird jungen Leuten seitens der Behörde/Gericht/Richter auch noch eine Chance eingeräumt!

Thule hat geschrieben:So zum VU mit Personenschaden
"Anklage erhoben" wird bei einer fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr auch nicht automatisch.


Aber standardmässig dort angezeigt, auch wenn das weiter oben falsch ausgedrückt war.

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Re: WBK trotz Diversion?

Beitrag von Fangschuss » Mo 10. Nov 2014, 13:54

gewo hat geschrieben:ok

gesetzesaenderung mit 2010 ..
http://diepresse.com/home/panorama/oest ... sunfaellen

der staat macht es sich auch immer leichter ...


Auch schon 1996 ist in meinem konkreten Fall nichts rausgekommen. Die rechtliche Praxis war immer gleich.

Ich hab in den 2000ern im Unternehmen meines Bruders sogar einen Alk-Unfall mit bleibender Behinderung des Opfers (Angestellte auf Dienstfahrt) miterlebt, wo es auch nicht mal zu einer Verurteilung gekommen ist.

Es ist auch immer die Frage, welche Behörde, also wo.

Wer was eingetragen bekommt, hat in der Regel was ausgefressen...So ist es ja wohl auch nicht...

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Re: WBK trotz Diversion?

Beitrag von dpool » Mo 10. Nov 2014, 14:07

Kamoos. Mach dir keine Sorgen. Wirst deine WBK schon bekommen.

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Re: WBK trotz Diversion?

Beitrag von Kaamos » Mo 10. Nov 2014, 14:18

Fangschuss hat geschrieben:
Thule hat geschrieben:Wenn beim threadersteller eine Diversion gemacht wurde, heißt das das kein schweres Verschulden vorlag (sonst keine Diversion möglich), damit scheidet Alk, Drogen oder andere besonders gefährliche Verhältnisse aus und damit ist es für die waffenrechtliche Verläßlichkeit kein Problem.



Nein, eben nicht! Normalerweise kommt gar nichts raus. Und zuletzt hat sich ja auch ergeben, dass halt auch einfach so eine Tafel umgefahren wurde :whistle: Eine Diversion, ausgeschrieben auf 10 Jahre, da hat sich schon "was ereignet", glaube mir. Aber das ist eine Privatsache und muss hier nicht diskutiert werden.

Bei der Diversion wird jungen Leuten seitens der Behörde/Gericht/Richter auch noch eine Chance eingeräumt!


Servus!
Das Verkehrsschild wurde " umgefahren" als es mich geschleudert hat. ;)

Die Diversion wird wohl generell 10 Jahre gespeichert, egal bei welchem Vergehen.

Es ist zwar Privatsache, aber ich habe es ja mehr oder weniger öffentlich gemacht und um eure Hilfe gebeten.
Ob es ein schweres Vergehen war oder wie der Richter meinte "großes Pech" liegt im Auge des Betrachters, jedoch gesetzlich gesehen scheint es keines zu sein.
Könnt mich heute noch selbst dafür in den Allerwertesten beißen das mir das passiert ist, glaub mir.
Aber solang mein Unfallgegner nicht verletzt war (mal abgesehen von den Kratzer), mir auch nicht viel passiert ist und es sonst auch keine schwerwiegenden Folgen hat, seh ichs als Lektion.
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Re: WBK trotz Diversion?

Beitrag von Thule » Mo 10. Nov 2014, 14:22

Fangschuss hat geschrieben:Nein, eben nicht! Normalerweise kommt gar nichts raus. Und zuletzt hat sich ja auch ergeben, dass halt auch einfach so eine Tafel umgefahren wurde :whistle: Eine Diversion, ausgeschrieben auf 10 Jahre, da hat sich schon "was ereignet", glaube mir. Aber das ist eine Privatsache und muss hier nicht diskutiert werden.

Bei der Diversion wird jungen Leuten seitens der Behörde/Gericht/Richter auch noch eine Chance eingeräumt!

Ok, ich gebs auf. War ein Fehler. Glaub weiter was du willst.


Fangschuss hat geschrieben:
Thule hat geschrieben:So zum VU mit Personenschaden
"Anklage erhoben" wird bei einer fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr auch nicht automatisch.


Aber standardmässig dort angezeigt, auch wenn das weiter oben falsch ausgedrückt war.

Ja, kam von dir mit "Anklage erhoben" und ich hab das genauso richtiggestellt.
Ich hab da etwas Einblick, das kannst du mir glauben. :whistle:
So mir ist es zu Blöd. Hätte es beim pm Verkehr mit dem threadersteller belassen sollen. Ist eh immer das Gleiche hier.

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Re: WBK trotz Diversion?

Beitrag von Kaamos » Mo 10. Nov 2014, 14:26

@dpool:
Sorgen mach ich mir mittlerweile nicht mehr wirklich.
Die Wartezeit wird dadurch nicht vereinfacht, aber wird schon.

@Thule:
Danke dafür nochmal!

Ich find generell die Diskussion interessant und vielleicht hilft es auch anderen in naher Zukunft.
Deswegen hoff ich, dass es hier weiterhin sachlich bleibt ;)
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Re: WBK trotz Diversion?

Beitrag von Fangschuss » Mo 10. Nov 2014, 14:51

Kaamos hat geschrieben:@dpool:
Sorgen mach ich mir mittlerweile nicht mehr wirklich.
Die Wartezeit wird dadurch nicht vereinfacht, aber wird schon.

@Thule:
Danke dafür nochmal!

Ich find generell die Diskussion interessant und vielleicht hilft es auch anderen in naher Zukunft.
Deswegen hoff ich, dass es hier weiterhin sachlich bleibt ;)


Jedenfalls von meiner Seite alles Gute auf dem Weg zur WBK - Und: Nach meiner Ansicht bekommst Du die WBK ohne Schwierigkeiten.

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Re: WBK trotz Diversion?

Beitrag von Fangschuss » Mo 10. Nov 2014, 15:11

Thule hat geschrieben:
Fangschuss hat geschrieben:Nein, eben nicht! Normalerweise kommt gar nichts raus. Und zuletzt hat sich ja auch ergeben, dass halt auch einfach so eine Tafel umgefahren wurde :whistle: Eine Diversion, ausgeschrieben auf 10 Jahre, da hat sich schon "was ereignet", glaube mir. Aber das ist eine Privatsache und muss hier nicht diskutiert werden.

Bei der Diversion wird jungen Leuten seitens der Behörde/Gericht/Richter auch noch eine Chance eingeräumt!

Ok, ich gebs auf. War ein Fehler. Glaub weiter was du willst.


Fangschuss hat geschrieben:
Thule hat geschrieben:So zum VU mit Personenschaden
"Anklage erhoben" wird bei einer fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr auch nicht automatisch.


Aber standardmässig dort angezeigt, auch wenn das weiter oben falsch ausgedrückt war.

Ja, kam von dir mit "Anklage erhoben" und ich hab das genauso richtiggestellt.
Ich hab da etwas Einblick, das kannst du mir glauben. :whistle:
So mir ist es zu Blöd. Hätte es beim pm Verkehr mit dem threadersteller belassen sollen. Ist eh immer das Gleiche hier.


Und
Thule hat geschrieben:So zum VU mit Personenschaden
"Anklage erhoben" wird bei einer fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr auch nicht automatisch. Es wird von der Polizei der StA berichtet. Das geschieht standardmäßig und als "Beschuldigte" werden alle ursächlich mit dem Unfall in Zusammenhang stehende behandelt sobald jemand anderer verletzt wurde. Ungeachtet des (möglichen) Verschuldens, das klärt die Polizei nämlich nicht, nie. Auch nicht beim Sachschadenunfall übrigens, obwohl das viele Autolenker nicht glauben können.
Die StA entscheidet dann über Anklageerhebung oder nicht. Einstellung, Diversion, Zurücktreten von der Verfolgung innerhalb einer Probezeit usw..
Vor einiger Zeit hat sich die Justiz sogar selbst eine permamente Auszeit von den "Bagatellunfällen" gegönnt. Unter 14 Tagen Gesundheitsbeeinträchtigung ist der Fall erledigt. Polizei muss den ganzen Kram mit Kopfweh, blauer Fleck, Kratzerchen usw. den ausser die Versicherungen niemand mehr interessiert trotzdem genauso aufnehmen.
Einstellung auch bei über den 14 Tagen ist mittlerweile auch die Regel denn die Ausnahme.


Und genau mit dem letzten Absatz widerlegst Du Dich sinngemäß auch schon wieder und bestätigst indirekt was ich weiter oben geschrieben habe. Und wenn wir hier von "Einstellung" schreiben, dann von einer "Strafverfolgung", was in meiner Laiennomenklatur "Anklage" bedeutet.

Also Fazit:

- Bis zu einer gewissen Schwelle kommt goar' nichts raus.
- Alles, was darüber hinaus geht, führt zu einem Prozess.
- Wenn das Vergehen schlimmer ist, dann gibt es eine Verurteilung.
- Gerade bei jungen Leuten übt man in Bezug auf Verurteilungen Nachsicht, um eine Stigmatisierung im Beruf/Karriere zu vermeiden.

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Re: WBK trotz Diversion?

Beitrag von Thule » Mo 10. Nov 2014, 15:41

Ok, der Vollständigkeit halber.
Fangschuss hat geschrieben:Und wenn wir hier von "Einstellung" schreiben, dann von einer "Strafverfolgung

Ja. Jede Verfolgungshandlung, die erfolgt bereits durch die "Kriminalpolizei"(Begriff aus der StPO, hat in dem Zusammenhang nichts mit Polizisten in Zivil zu tun), ist dem Verfahren welches die StA leitet zuzuordnen. Folgerichtig kann auch nur die StA das Verfahren(welches in den meisten Fällen von der Kriminalpolizei begonnen wurde) einstellen.
Fangschuss hat geschrieben:was in meiner Laiennomenklatur "Anklage" bedeutet.

Genau darum geht es. Im Brustton der Überzeugung Sachverhalte darstellen und dann selbst von Laiennomenklatur schreiben.
So, ansonsten:
Bild
Ach so:
Fangschuss hat geschrieben:- Bis zu einer gewissen Schwelle kommt goar' nichts raus.
- Alles, was darüber hinaus geht, führt zu einem Prozess.

Jein. Erklär ich jetzt aber siche rnicht mehr.
Nein. Nicht unbedingt.

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Re: WBK trotz Diversion?

Beitrag von Fangschuss » Mo 10. Nov 2014, 16:49

Thule hat geschrieben:Ok, der Vollständigkeit halber.
Fangschuss hat geschrieben:Und wenn wir hier von "Einstellung" schreiben, dann von einer "Strafverfolgung

Ja. Jede Verfolgungshandlung, die erfolgt bereits durch die "Kriminalpolizei"(Begriff aus der StPO, hat in dem Zusammenhang nichts mit Polizisten in Zivil zu tun), ist dem Verfahren welches die StA leitet zuzuordnen. Folgerichtig kann auch nur die StA das Verfahren(welches in den meisten Fällen von der Kriminalpolizei begonnen wurde) einstellen.
Fangschuss hat geschrieben:was in meiner Laiennomenklatur "Anklage" bedeutet.

Genau darum geht es. Im Brustton der Überzeugung Sachverhalte darstellen und dann selbst von Laiennomenklatur schreiben.
So, ansonsten:
...
Ach so:
Fangschuss hat geschrieben:- Bis zu einer gewissen Schwelle kommt goar' nichts raus.
- Alles, was darüber hinaus geht, führt zu einem Prozess.

Jein. Erklär ich jetzt aber siche rnicht mehr.
Nein. Nicht unbedingt.


Brauchst auch nicht mehr, weil vorher alles von Wichtigkeit bereits geschrieben wurde. Und das ständige Kokettieren mit irgendwelchen Fachwissen macht hier auch keinen mehr munter. :)

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Re: WBK trotz Diversion?

Beitrag von Fangschuss » Mo 10. Nov 2014, 17:30

Thule hat geschrieben:So, jetzt ist ja wieder einiges zusammengekommen. Auch wenns teilweise mit der Frage des Threaderstellers gar nichts mehr zu tun hat.
Wie gesagt es gibt verschiedene Anfrageebenen für das Strafregister. Es gibt Verurteilungen die scheinen in der höchsten Anfragestufe auf, in der allgemeinen für den "Strafregisterauszug" den man sich bei der Gemeinde holt zB aber nicht.
Sonst hab ich ja schon zur Tilgung geschrieben und GSchönbauer hat ja auch schon was gepostet.
Die letzten Seiten wurde herumdiskutiert weil ein poster einfach irgednwas dahergepostet hat.
Völlig unnötig.

Wenn beim threadersteller eine Diversion gemacht wurde, heißt das das kein schweres Verschulden vorlag (sonst keine Diversion möglich), damit scheidet Alk, Drogen oder andere besonders gefährliche Verhältnisse aus und damit ist es für die waffenrechtliche Verläßlichkeit kein Problem.

So zum VU mit Personenschaden
"Anklage erhoben" wird bei einer fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr auch nicht automatisch. Es wird von der Polizei der StA berichtet. Das geschieht standardmäßig und als "Beschuldigte" werden alle ursächlich mit dem Unfall in Zusammenhang stehende behandelt sobald jemand anderer verletzt wurde. Ungeachtet des (möglichen) Verschuldens, das klärt die Polizei nämlich nicht, nie. Auch nicht beim Sachschadenunfall übrigens, obwohl das viele Autolenker nicht glauben können.
Die StA entscheidet dann über Anklageerhebung oder nicht. Einstellung, Diversion, Zurücktreten von der Verfolgung innerhalb einer Probezeit usw..
Vor einiger Zeit hat sich die Justiz sogar selbst eine permamente Auszeit von den "Bagatellunfällen" gegönnt. Unter 14 Tagen Gesundheitsbeeinträchtigung ist der Fall erledigt. Polizei muss den ganzen Kram mit Kopfweh, blauer Fleck, Kratzerchen usw. den ausser die Versicherungen niemand mehr interessiert trotzdem genauso aufnehmen.
Einstellung auch bei über den 14 Tagen ist mittlerweile auch die Regel denn die Ausnahme.


Auch das ist in sich Bullsh.... Denn auch bei Betrug gibt es die Möglichkeit auf Diversion - Und das ist eine schwerwiegende Angelegenheit:

http://www.kleinezeitung.at/k/kaernten/ ... Polizisten

In dem Fall ein Polizist, da die Diversion seit 2000 auch für Erwachsenenstrafrecht gilt, konnte man alles ausreizen, dass es dem Herrn nicht an die Wäsche geht.

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Re: WBK trotz Diversion?

Beitrag von Thule » Mo 10. Nov 2014, 18:52

Betrug eine schwerwiegende Angelegenheit. :lol:
Ok ein Vorsatzdelikt, na und? Ist ein BG Delikt und von der Strafdrohung auf einer Stufe mit zB Diebstahl oder Sachbeschäigung. Ist der derzeitigen Justiz ziemlich egal. Überhaupt kanns aber nicht als so schlimm angesehen sein, wenns den Bezirksanwälten überlassen wurde. :lol: :lol:
Selbst der schwere Betrug ist noch ein Vergehen.
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bund ... 53722.html
"die Schuld des Beschuldigten nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen wäre"
Das findet man aber alles nicht in der Kleinen Zeitung.
Das dir das nicht zu blöd wird.
Aber das Phänomen wurde ja auch schon in diesem thread genannt.

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Re: WBK trotz Diversion?

Beitrag von Kaamos » Di 11. Nov 2014, 19:08

Update:
Gestern Psychologisches Gutachten erledigt.
Heute gleich nach der Arbeit auf die BH Schwechat den Antrag eingereicht.
Hatte alle Dokumente als Original und als Kopie dabei, außer eine Bestätigung des Waffenführerscheins (hat mir der Händler mitgegeben) und das psychologische Gutachten, da wollten sie aber sowieso das original.
Zahlen hab ich gleich dürfen.
Als Grund hab ich "Selbstverteidigung nach §23 des WaffG." drauf geschrieben, am Gutachten steht Sportschießen...hoffe das macht keine Probleme, sollte aber denke ich nicht.
Wie immer haben sie gesagt "Dauert jetzt bis zu 6 Wochen,dann wird er ihnen einfach nachhause geschickt".
Der Sachbearbeiter meinte aber auch, dass es sein kann, dass ich noch zum Amtsarzt muss.
Ist wohl gerade in Mode in Wien Umgebung. :tipphead:

Jetzt heißts abwarten.
Bin trotzdem gleich mal zum gewo gefahren und hab mir eine Glock 17 Plus auf Bestellung auf die Seite legen lassen ;)

Wird schon klappen,gezahlt hab ich ja auch schon :lol:
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Re: WBK trotz Diversion?

Beitrag von boko » Sa 22. Nov 2014, 23:29

Die Dievrsion wurde eingeführt, um die Vorstarfe zu entschärfen.
Divesion ist NICHT Vorstrafe!

Ich selbst habe eine Diversion wg. Körperverletzung. Nach Aufforderung zur Vorlage eines psych. Gutachtens hatte ich mir einen Psychologen gesucht, mit diesem ein nettes Plauscsherl geführt und .... mein Arsenal einschl Waffenbesitzkarte behalten.

Du wirst Deine Waffenbesitzkarte bekommen.

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