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Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von BigBen » Fr 15. Jul 2016, 14:03

Bissl vom Gas steigen gewo und nicht immer das Schlechteste vermuten...auch wenns vielleicht öfter mal zutrifft ;-)
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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von cas81 » Fr 15. Jul 2016, 14:11

dLTdT hat geschrieben:dein kindisches Geseiere is schon erstaunlich. Wir alle wissen, dass es beim Waffg nicht normal herunter geht und trotzdem gibts immer noch ein paar Spezialisten, die damit nicht klar kommen? Schon a bissl sehr naiv...

na wenn das so ist, dann beschränkt euch doch in EU Thread auf das Informative anstatt in regelmäßigen Abständen über die Sinnlosigkeit zu sudern, das ändert nämlich auch nichts! oder habt ihrs bloß noch nicht kapiert? Weshalb du dir eine solche Art anmaßt ist mir zwar nicht verständlich, anscheinend hast du's aber nötig.
dLTdT hat geschrieben:Auf die Beine stellen selber und nicht von anderen verlangen sie sollen alles richten, damit du ein schönes Leben hast.

Auf die Beine stellen? wie sieht das bei so einer Sache aus? Wer soll was für mich richten?
Ich schlage vor, was auch immer es ist, nimm mehr oder weniger davon. Von irgendeinem dahergelaufenen Präpotenzler brauch ich mich nicht so deppert anreden lassen, ich hab dir schließlich nichts getan.



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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von rupi » Fr 15. Jul 2016, 14:14

cas81 warum bistn du überhaupt bei dem Thema hier so energisch dabei ?

bei dir ists ja erst Anfang April 2020 soweit fürn 23 (2b)
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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von BigBen » Fr 15. Jul 2016, 14:14

dLTdT wurde aufgrund einer beleidigenden Email an mich in der auch rausklang dass das nicht sein erster PD Account (und vermutlich auch nicht der Letzte) ist, gesperrt.
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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von cas81 » Fr 15. Jul 2016, 14:15

hari hat geschrieben:Weil es bei der derzeitigen Gesetzeslage im Ermessen der Behörde liegt und Du den Bedarf glaubhaft machen musst. Fertig. Eine Mehrheit fuer eine diesbezügliche Gesetzesänderung gibt es derzeit nicht.

Ja, danke, das ist mir klar. Dennoch habe ich lediglich eine Frage beantwortet und dann hat jemand angefangen darüber zu diskutieren. Ist gut, wurde eh alles zu dem Thema gesagt.



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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von Martin P » Fr 15. Jul 2016, 14:17

cas81 hat geschrieben:Aber wenn's etwas betrifft, womit man selbst kein Problem hat, weil einem die Lösung eh taugt, dann gibt's auf einmal kein Verständnis mehr, das Prinzip ist nichts mehr wert und plötzlich ist nichts mehr dabei die idiotischen Regeln der hohen Damen und Herren zu befolgen.


Sorry, ich habe einfach null Verständnis für dein Lamento.

Der mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Inneres im Jahr 2013 in das Waffengesetz aufgenommene Absatz 2b des § 23 ist eine der bedeutendsten Erleichterungen für Waffenbesitzer seit Jahren, wenn nicht seit Jahrzehnten. Auch wenn du es offenbar nicht verstehst, das war keine Verschärfung der geltenden Bestimmungen, sondern das genaue Gegenteil.

Ja, ich hätte auch gern gar keine Stückzahlbegrenzung (und kein grundsätzliches Verbot von Halbautomaten und erleichterten Zugang zum Waffenpass und und und und ...), aber im Rahmen unseres Waffenrechts war das für viele ein Lichtblick - unter anderem für mich, ich habe auch nach dieser Bestimmung erstmalig erweitert. Das Geld für die verlangte Vereinsmitgliedschaft (100 Euro) hab ich gern ausgelegt - soviel zur persönlichen Betroffenheit.

Man kann natürlich gegen alles sein, aber auch hier der bösen, bösen Republik Schikane zu unterstellen, führt einfach zu weit!

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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von cas81 » Fr 15. Jul 2016, 14:20

gewo hat geschrieben:
cas81 hat geschrieben:Die "Ausübung des Schießsports" wäre auch mit einem kleinen Schützenbuch realisierbar, das gibt's beim Seidler zB zum WFS gleich mit dazu

superidee
der waffen-FS kostet dort um rund 40,- mehr als woanders, ohne schuetzenbuch

40,- mehr fuer den haendler sind fuer dich offenbar ok
40,- fuer einen verein der dir die meoglichkeit gibt schiessen zu gehen ist zu viel ...
*gruebel*

cas81 hat geschrieben:Es geht ums Prinzip.

ah, verstehe
fuer mich hats geklungen als ob es ums geld (40,-/jahr) geht ...

mein fehler ...


Ja dein Fehler, dann frag halt nach anstatt gleich mal pauschal zu dissen. Irgendwelchen Blödsinn brauchst mir nicht in den Mund legen, ich bezog mich rein auf das Vorhandensein eines Schützenbuches und wie so mancher sowas bekommen kann. Werbung für deinen WFS kannst auch anders machen.

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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von granatapfel » Fr 15. Jul 2016, 14:21

Martin P hat geschrieben:
cas81 hat geschrieben:20 Fußbälle darf ich mir trotzdem kaufen. 50 Gefährliche Golfschläger auch. Hundert Bögen darf ich ebenfalls haben. Darum geht's hier, die Antwort auf die Frage von Martin P.

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Es geht aber nicht um dein subjektives Empfinden, ob das, was du tust, sportliches Schießen darstellt.

Man muss doch bitte kein öffentlich Bediensteter sein, um zu kapieren, dass man in einem Verwaltungsverfahren seine Behauptungen irgendwie belegen muss. Soll dir deine Waffenbehörde auf deinen treuherzigen Blick hin glauben, dass du Sportschütze bist? Oder soll dich der Beamte drei Mal zum Stand begleiten, damit er sieht, was du dort treibst?

Ich wüsste nicht, wie man rechtlich "billiger" zur Erweiterung kommen könnte, als über 23/2b mittels Vereinsmitgliedschaft. Aber natürlich kann man da auch ein Haar in der Suppe finden ...


Es steht im 23/2b eben nicht drinnen, dass man nachweisen muss, dass man Sportschütze ist. Es ist nicht einmal von "glaubhaft machen" (wie bei der Bereithaltung zu Selbstverteidigung) die Rede.
Wie hast du übrigens dieses Bedürfnis nachgewiesen? Hat dir die Behörde auf deinen treuherzigen Blick hin geglaubt, dass du die Waffe zur Selbstverteidigung Zuhause bereithalten willst?
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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von cas81 » Fr 15. Jul 2016, 14:33

rupi hat geschrieben:cas81 warum bistn du überhaupt bei dem Thema hier so energisch dabei ?

bei dir ists ja erst Anfang April 2020 soweit fürn 23 (2b)

Weil ich nur eine Frage beantwortet habe, auch wenn die Antwort offensichtlich ist. Und selbst bei sowas muss dann darüber diskutiert werden, meine Worte (die sicherlich nicht falsch waren) werden so gedreht, dass ich etwas anderes ausgesagt hätte, bzw ein Problem hätte die Tatsache an sich zu verstehen, obwohl ich nichts anderes gemacht habe, als manche von euch schon hundert mal zuvor. Und das weil manche Anderen nur bis zur eigenen Haustüre gedacht haben.

Die Sache an sich ärgert mich genauso wie vieles um das WaffG herum, wie euch auch. Aber auch nicht mehr. Wer mag's schon, wenn einem ein Stick aus etwas gedreht wird, das so gar nicht da ist, siehe gewos netten Kommentar oder dLT... wie auch immer der heißt, oder so manches Unverständnis fürs Offensichtliche vorher.

Ja, 2020, wenn's dann noch geht. Solange beabsichtige ich aber nicht zu warten. Und nur weil es MICH nicht akut oder direkt betrifft, muss das nicht heißen, dass es mir allgemein und für andere Schützen egal sein muss. Immerhin ist genau das eines der größten Probleme der Schützen"geneinschaft", siehe auch so mancher Kommentar in diesem Thread.

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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von Martin P » Fr 15. Jul 2016, 14:36

granatapfel hat geschrieben:Es steht im 23/2b eben nicht drinnen, dass man nachweisen muss, dass man Sportschütze ist. Es ist nicht einmal von "glaubhaft machen" (wie bei der Bereithaltung zu Selbstverteidigung) die Rede.


Lies:

2b. In § 23 wird nach dem Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:

„(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn

1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2. keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,
3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.“


Lies noch einmal ... muss man für die Erweiterung nach 23/2b Sportschütze sein, oder nicht? Hast du die Lösung?

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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von cas81 » Fr 15. Jul 2016, 14:41

Martin P hat geschrieben:Sorry, ich habe einfach null Verständnis für dein Lamento.

Der mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Inneres im Jahr 2013 in das Waffengesetz aufgenommene Absatz 2b des § 23 ist eine der bedeutendsten Erleichterungen...

Martin, wenn man hier nicht mal sudern darf, dann kann man fast das ganze Unterforum dicht machen.
Und nur weil's besser wurde, muss das nicht das Ende bedeuten, ebensowenig, dass man es gut finden muss. DU hast gefragt.



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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von BigBen » Fr 15. Jul 2016, 14:43

Es geht halt darum, dass mittlerweile über soviel Kleinscheiss gesudert und Energie verschwendet wird, während das große Ganze in Gefahr ist. Wir als Waffenbesitzer haben momentan wesentlich größere Probleme als diesen §23 Abs 2b bzw. dessen Vollzug - den ich persönlich für angemessen erachte.
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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von cas81 » Fr 15. Jul 2016, 14:55

Da hast du ja recht, aber in diesem Thread geht's nun mal genau um diesen Paragraphen und wie er gelebt wird.

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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von rupi » Fr 15. Jul 2016, 14:56

er wird genau so gelebt wie ihn die Behörde vorgesehen hat samt nachgeschobenem Erlass
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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von Martin P » Fr 15. Jul 2016, 14:56

cas81 hat geschrieben:Martin, wenn man hier nicht mal sudern darf, dann kann man fast das ganze Unterforum dicht machen.

Und nur weil's besser wurde, muss das nicht das Ende bedeuten, ebensowenig, dass man es gut finden muss. DU hast gefragt.


Geh komm, ich meine es ja auch nicht böse, ich wollte dir damit eigentlich nur sagen, dass man über diese Bestimmung wirklich froh sein müsste. Eine der wenigen Erleichterungen seit Jahren und die Eckpunkte sind ganz klar geregelt. Sogar einen Rechtsanspruch hast du, da freut es mich nicht, wenn man darüber auch noch unglücklich ist ...

Klar, keine Stückzahlbegrenzung muss unser Ziel sein. Wird bestimmt nach der nächsten Novelle kommen :D

Nichts für Ungut!

LG
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