Re: Missverständliche Situationen
Verfasst: Mi 7. Feb 2018, 15:35
FFWGK hat geschrieben:Du findest den Widerspruch?
nein, was meinst du ?
Das österreichische Waffenforum
https://www.pulverdampf.com/
FFWGK hat geschrieben:Du findest den Widerspruch?
gewo hat geschrieben:Balistix hat geschrieben:gewo hat geschrieben:
Von privaten Waffenträgern ( inkl. Anwälten) wird erwartet dass sie ihren Tagesablauf so koordinieren dass sie ohne private schusswaffe im Gericht ankommen
Gerichtssecurity ist glaub ich privat ...?
So eine schwachsinnige Erwartung. Wenn ich ein Schutzbedürfnis habe, dann besteht das 24/7.
Das thema ist doch ueberhaupt nicht auf den Sonderfall Gericht beschränkt
Du darfst seit der letzten Novelle kein polizeilich genutztes Gebäude mehr mit deiner privaten waffe betreten
Kein mensch weiß wie das gehandhabt werden soll
wenngleich nicht strafrechtlich relevant so doch unerlaubt ist die Mitnahme einer waffe in Eisenbahnzüge
Bei der westbahn sogar auch der ungeladenen
Ich fuerchte dem Gesetzgeber isses schnurz wie wir unseren Schutz realisieren ...
burggraben hat geschrieben:Martin P hat geschrieben:Sicherheitspolizeigesetz § 15a Abs. 1
Danke für den Link Martin. Zwei Nachfragen.
- "Gebäude und Räumlichkeiten, die zur Nutzung durch das Bundesministerium für Inneres und die diesem organisatorisch nachgeordneten Dienststellen gewidmet sind". Gibts hier eine Liste was davon umfasst ist? Die offensichtlichen sind das Ministerium selbst, die Landespolizeidirektionen, jede Polizeidienststelle und jedes andere von der Polizei genutzte Gebäude. Die Bezirkshauptmannschaften werden genauso eine nachgeordnete Dienststelle sein. Sonst noch was das ich übersehe?
- Sind dir (oder jemand anderem im Thread) ausser § 1 GOG und § 15a SPG noch Gesetzesstellen bekannt welche das Führen von Waffen ortsbezogen oder anderweitig verbieten? Das Versammlungsgesetz hab ich noch im Hinterkopf. Das müßte § 9a im Versammlungsgesetz sein. Gibt's sonst noch was ausser diesen 3 Gesetzesstellen?
Martin P hat geschrieben:burggraben hat geschrieben:Martin P hat geschrieben:Sicherheitspolizeigesetz § 15a Abs. 1
Danke für den Link Martin. Zwei Nachfragen.
- "Gebäude und Räumlichkeiten, die zur Nutzung durch das Bundesministerium für Inneres und die diesem organisatorisch nachgeordneten Dienststellen gewidmet sind". Gibts hier eine Liste was davon umfasst ist? Die offensichtlichen sind das Ministerium selbst, die Landespolizeidirektionen, jede Polizeidienststelle und jedes andere von der Polizei genutzte Gebäude. Die Bezirkshauptmannschaften werden genauso eine nachgeordnete Dienststelle sein. Sonst noch was das ich übersehe?
- Sind dir (oder jemand anderem im Thread) ausser § 1 GOG und § 15a SPG noch Gesetzesstellen bekannt welche das Führen von Waffen ortsbezogen oder anderweitig verbieten? Das Versammlungsgesetz hab ich noch im Hinterkopf. Das müßte § 9a im Versammlungsgesetz sein. Gibt's sonst noch was ausser diesen 3 Gesetzesstellen?
Ad 1: Liste ist mir keine bekannt. Das BFA wird wohl auch eine solche Behörde sein. Die Bezirksverwaltungsbehörden eher nicht, da sie zwar im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung funktionell als Bundesbehörden tätig werden, aber organisatorisch Landesbehörden sind (vgl. zB in Tirol das Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, LGBl. Nr. 11/1977).
Ad 2: In allen Wahlordnungen (zB der NRWO) sind entsprechende Verbote enthalten. Sonst wie angeführt das GOG, das SPG und das VersammlungsG. Darüber hinaus ist mir nichts geläufig.
Maddin hat geschrieben:Die BVB (BH's) sind nach SPG Sicherheitsbehörden 1. Instanz in allen Gemeinden in denen die LPD nicht Sicherheitsbehörde ist. Ich denke schon, dass die darunter fallen, auch wenns in den BH's jeweils eigene Abteilungen und Referate gibt die für andere verwaltungsmaterien zuständig sind. Aber sie sind insgesamt dem BMI untergeordnet im Rahmen der Sicherheitspolizei. Früher mit den alten Wachkörpern war das deutlicher, weil die Gendarmerie im Bereich der Bezirksverwaltungsbehörden den Exekutivdienst versehen hat. Heute macht es die Bundespolizei oder die Gemeindewachkörper, die im Auftrag der BH agieren (im Falle der Gemeindewachkörper können). Also mMn ganz klar ein dem BMI nachgeordnete "Dienststelle".
gewo hat geschrieben:weil nach gesetzen gefragt wurde die das fuehren oder transportieren von waffen betrifft:
da war doch die sache mit dem eisenbahnsicherheitsgesetz (?) welches den betreiber verpflichtet on seinen befoerderungsbedingungen festzulegen welche gegenstaende vom transport ausgenommen sind.
wenn die AGB auf einer derartigen ermaechtigung bzw eingentlich verpflichtung normieren stellt sich die frage ob damit die AGB in dieser sache ueberhaupt noch schlichte AGB sind oder eher die ausgestaltung einer gesetzlichen bestimmung und damit doch relavanter als gemeinhin gedacht
Martin P hat geschrieben:gewo hat geschrieben:weil nach gesetzen gefragt wurde die das fuehren oder transportieren von waffen betrifft:
da war doch die sache mit dem eisenbahnsicherheitsgesetz (?) welches den betreiber verpflichtet on seinen befoerderungsbedingungen festzulegen welche gegenstaende vom transport ausgenommen sind.
wenn die AGB auf einer derartigen ermaechtigung bzw eingentlich verpflichtung normieren stellt sich die frage ob damit die AGB in dieser sache ueberhaupt noch schlichte AGB sind oder eher die ausgestaltung einer gesetzlichen bestimmung und damit doch relavanter als gemeinhin gedacht
Gerade recherchiert: es ist eine Verordnung des Verkehrsministers, die das unmittelbar verbindlich festlegt (ohne dass der Bahnbetreiber dies in den AGB so regeln müsste oder abweichend bestimmen könnte):
Bahnbenützende dürfen gem. § 6 Abs. 4 Z. 5 der Eisenbahnschutzvorschriften keine geladenen Schusswaffen mitnehmen. Bahnbenützender bist du im Sinne dieser Verordnung wohl bereits ab dem Betreten des Bahnhofs.
http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?R ... OR40140704
gewo hat geschrieben:hmmm ....soooo fit in den rechtsnormen bin ich jetzt ned ... waere das jetzt ein verstoss der folgen fuer die innehabung des waffendokumentes haben koennte .....?
Stefan85 hat geschrieben:Die Security ist wirklich nur Wachdienst und wenig Personen sind da von der Justiz.
Da meine ex Firma auch Gerichtsdienste machte weis ich das die Leute da wbk/wp haben. War bei uns halt der Fall.
Und man glaubt gar nicht wie viele Leute im Wachdienst eine wbk/wp haben. Nur weil sie nicht dauernd damit herum laufen Heist es nicht das sie es nicht haben.
Edit sagt, der wp wird da aber beschränkt ausgegeben, nur in der Arbeitszeit ist das führen erlaubt. Auf dem Weg zur Arbeit bzw nachhause ist die Waffe wie mit wbk zu handeln.
BigBen hat geschrieben:So eine räumliche und zeitliche Einschränkung des WPs ist aber nur gültig wenn sie nicht beeinsprucht wurde - ansonsten ist diese Art von Einschränkung nämlich nicht zulässig. Die einzig zulässige Einschränkung wäre eine Verknüpfung an den Beruf bzw den daraus resultierenden Bedarf - also sowas wie "gültig solange man für ein Sicherheitsunernehmen beschäftigt ist" - da dann der Bedarf wegfällt. Mit einer solchen Einschränkung darf man trotzdem 24/7 führen.
BigBen hat geschrieben:Stefan85 hat geschrieben:Die Security ist wirklich nur Wachdienst und wenig Personen sind da von der Justiz.
Da meine ex Firma auch Gerichtsdienste machte weis ich das die Leute da wbk/wp haben. War bei uns halt der Fall.
Und man glaubt gar nicht wie viele Leute im Wachdienst eine wbk/wp haben. Nur weil sie nicht dauernd damit herum laufen Heist es nicht das sie es nicht haben.
Edit sagt, der wp wird da aber beschränkt ausgegeben, nur in der Arbeitszeit ist das führen erlaubt. Auf dem Weg zur Arbeit bzw nachhause ist die Waffe wie mit wbk zu handeln.
So eine räumliche und zeitliche Einschränkung des WPs ist aber nur gültig wenn sie nicht beeinsprucht wurde - ansonsten ist diese Art von Einschränkung nämlich nicht zulässig. Die einzig zulässige Einschränkung wäre eine Verknüpfung an den Beruf bzw den daraus resultierenden Bedarf - also sowas wie "gültig solange man für ein Sicherheitsunernehmen beschäftigt ist" - da dann der Bedarf wegfällt. Mit einer solchen Einschränkung darf man trotzdem 24/7 führen.