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Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Verfasst: Mo 10. Dez 2018, 08:31
von Atheki
Vielen Dank für die Information!

Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Verfasst: Mo 10. Dez 2018, 09:05
von Papa Bär
hmg382 hat geschrieben:...Das war's. Ein paar der grundlegenden Punkte (Transport, WBK) dürften damit (nichts-rechtsverbindlich) geklärt sein.

Es ist garnix geklärt, weil, wie du schreibst nicht rechtsverbindlich.
Somit können wir uns das leider am Bauch picken. Oder riskiert jemand eine Anzeige und den Verlust seiner Zuverlässigeit, weil irgend jemand meint, es würde schon nicht zum Verlust dieser Zuverlässigkeit kommen? :doh:

Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Verfasst: Mo 10. Dez 2018, 09:15
von hmg382
Papa Bär hat geschrieben:
hmg382 hat geschrieben:...Das war's. Ein paar der grundlegenden Punkte (Transport, WBK) dürften damit (nichts-rechtsverbindlich) geklärt sein.

Es ist garnix geklärt, weil, wie du schreibst nicht rechtsverbindlich.
Somit können wir uns das leider am Bauch picken. Oder riskiert jemand eine Anzeige und den Verlust seiner Zuverlässigeit, weil irgend jemand meint, es würde schon nicht zum Verlust dieser Zuverlässigkeit kommen? :doh:


Ich glaube, dieser Sachen sind wir und schon bewusst. Nur hab ich persönlich nach den Antworten zumindest kein Problem, mit WBK und meiner Pistole nach 1800 die WVZ zu queren. Alles andere werde ich tunlichst vermeiden. Aber wenn mir ein Beamter der SVA3 sagt, ich kann mit meiner Kat-B-Waffe die WVZ durchschreiten und die Beamten, die die WVZ kontrollieren, dem Kommando der LPD Tirol unterliegen, dann sehe ich hier erstmal keine Probleme für mich. Nicht mehr und nicht weniger.

Ich münze das weder auf andere Regionen und Bundesländer, noch leite ich daraus eine allgemeine Rechtsgültigkeit ab. Dieser Fall zielt auf die Lage in Innsbruck ab.

Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Verfasst: Mo 10. Dez 2018, 14:17
von Promo
Danke für die Anfrage und die geteilte Antwort hierauf. Leider relativ unbefriedigend. Hoffen wir mal, dass es auch so praktiziert wird, wie es angegeben wurde.

Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Verfasst: Mo 10. Dez 2018, 15:05
von Jo_Kux
hmg382 hat geschrieben:Ich münze das weder auf andere Regionen und Bundesländer, noch leite ich daraus eine allgemeine Rechtsgültigkeit ab. Dieser Fall zielt auf die Lage in Innsbruck ab.

Die Gesetzgebung für Waffenverbotszonen nimmt aber keine Rücksicht auf Innsbruck, die gilt im gesamten Bundesgebiet gleich.
Ich weiss echt nicht wie du jetzt auf die Idee kommst, es würde dort was anderes gelten.

Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Verfasst: Mo 10. Dez 2018, 15:23
von HowlingWolf
Jo_Kux hat geschrieben:Die Gesetzgebung für Waffenverbotszonen nimmt aber keine Rücksicht auf Innsbruck, die gilt im gesamten Bundesgebiet gleich. Ich weiss echt nicht wie du jetzt auf die Idee kommst, es würde dort was anderes gelten.

Ich denke er meint damit: Nur weil er jetzt weiss, wie LPD Tirol das SPG interpretiert, heißt das noch lange nicht, dass andere LPDs das genauso sehen...

Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Verfasst: Mo 10. Dez 2018, 16:12
von gewo
hmg382 hat geschrieben:Ich verstehe darunter die WBK und den WP, nicht die Jagdkarte.
Es ist offenbar, dass die Antwort die persönliche Meinung wiedergibt.


so ist es
die aussage ist besser als nix

aber nicht viel besser

Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Verfasst: Mo 10. Dez 2018, 16:45
von hmg382
HowlingWolf hat geschrieben:
Jo_Kux hat geschrieben:Die Gesetzgebung für Waffenverbotszonen nimmt aber keine Rücksicht auf Innsbruck, die gilt im gesamten Bundesgebiet gleich. Ich weiss echt nicht wie du jetzt auf die Idee kommst, es würde dort was anderes gelten.

Ich denke er meint damit: Nur weil er jetzt weiss, wie LPD Tirol das SPG interpretiert, heißt das noch lange nicht, dass andere LPDs das genauso sehen...

Genauso ist's gemeint.

Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Verfasst: Mo 10. Dez 2018, 17:25
von o I o
zitat hmg382
"(4) Wenn man im Besitz einer entsprechenden Bewilligung ist, wird zwischen einzelnen "Waffen oder Gegenständen, die geeignet sind [...] Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben" unterschieden, oder nicht? (Beispiel: Auf dem Weg zum Training kreuze ich die WVZ und habe ich eine Kat-B-Waffe und meine WBK, aber auch anderes Werkzeug und andere Gegenstände bei mir (z.B. Tierabwehrspray, Messer, Werkzeug für meine Schusswaffe (Hammer, Splintentreiber etc.)). Wäre es in dieser Situation möglich, dass ich meine Schusswaffe ordnungsgemäß und gesetzeskonform bei mir habe, die anderen Gegenstände aber nicht?
Ja das sehe ich auch so. Die Formulierung des Gesetzgebers lautet: „Das Verbot gilt nicht für Menschen, die Waffen in Ausübung ihres Berufes oder auf Grund einer waffenrechtlichen Bewilligung an diesen Orten mit sich führen.“ Pfefferspray oder Messer – sofern Waffen nach dem WaffG - benötigen keine waffenrechtliche Bewilligung und fallen somit nicht unter diese Ausnahmebestimmung."

kurze Frage ohne gleich einen schitstorm auszulösen bzw. jemanden auf die zehen zu steigen:

Hab gerade am Christkindlmarkt zwei in zivil gesehen, beide hatten neben der üblichen Ausbuchtung auch deutlich erkennbare Messer dabei.
Wie sieht denn hier die Sache aus, in Bezug auf die Erläuterung der LPD Tirol bei Punkt 4 bei einer WVZ? Weil WP und Messer ist ja ein No Go für den Bürger (wenn ich es jetzt richtig verstanden hab). Gilt nicht/auch für Polizisten bzw. Polizisten in zivil?

Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Verfasst: Mo 10. Dez 2018, 17:50
von gewo
o I o hat geschrieben:Gilt nicht/auch für Polizisten bzw. Polizisten in zivil?


die polizei traegt ihre waffen (auch schusswaffen) aufgrund gaenzlich anderer rechtsnormen
die haben mit dem waffengesetz nix zu tun

und wohl auch nicht mit den waffenverbotszonen

Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Verfasst: Mo 10. Dez 2018, 18:37
von o I o
verstehe, danke gewo

Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Verfasst: Mo 10. Dez 2018, 18:54
von Promo
gewo hat geschrieben:
o I o hat geschrieben:Gilt nicht/auch für Polizisten bzw. Polizisten in zivil?

die polizei traegt ihre waffen (auch schusswaffen) aufgrund gaenzlich anderer rechtsnormen
die haben mit dem waffengesetz nix zu tun
und wohl auch nicht mit den waffenverbotszonen

Das ist falsch, wenngleich wohl inhaltlich richtig gemeint:
§ 47. WaffG (1) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
2. auf Menschen hinsichtlich jener Waffen und Munition,
a) die ihnen auf Grund ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes von ihrer vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle als Dienstwaffen zugeteilt worden sind oder
b) die den Gegenstand ihrer öffentlichen Amtstätigkeit oder öffentlichen Dienstverrichtung bilden

Hinsichtlich Waffenverbotszone siehe hier:
§ 36 Sicherheitspolizeigesetz
(1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe, zu befürchten, dass es an bestimmten öffentlichen Orten (§ 27 Abs. 2) zu gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum von Menschen kommen wird, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, zur Vorbeugung solcher Angriffe mit Verordnung zu verbieten, diese Orte mit Waffen oder mit Gegenständen, die geeignet sind und den Umständen nach dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben, zu betreten. Das Verbot gilt nicht für Menschen, die Waffen in Ausübung ihres Berufes oder auf Grund einer waffenrechtlichen Bewilligung an diesen Orten mit sich führen.

Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Verfasst: Mo 10. Dez 2018, 20:11
von o I o
da hat sich mir nur die frage gestellt inwieweit polizei und messer in der berufsausübung da zusammen passen.

Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Verfasst: Mo 10. Dez 2018, 23:31
von Maddin
Der Transport von Kat. C und D muss mE (!) eindeutig teleologisch reduziert verstanden werden.

Es muss ganz klar gestattet sein auch mit diesen Waffen durch eine WVZ zu gehen, selbst wenn man nicht im Besitz waffenrechtlicher Dokumente ist. Eine waffenrechtliche Bewilligung ist auch ohne Dokument gegeben.

Ich denke das wird im Fall der Fälle von der Behörde/Gericht auch so beurteilt werden. Für mich ist das gleichheitswidrig...

Re: Waffenverbotszone nach § 36b SPG

Verfasst: Mo 10. Dez 2018, 23:42
von gewo
Maddin hat geschrieben:Der Transport von Kat. C und D muss mE (!) eindeutig teleologisch reduziert verstanden werden.

Es muss ganz klar gestattet sein auch mit diesen Waffen durch eine WVZ zu gehen, selbst wenn man nicht im Besitz waffenrechtlicher Dokumente ist. Eine waffenrechtliche Bewilligung ist auch ohne Dokument gegeben.

Ich denke das wird im Fall der Fälle von der Behörde/Gericht auch so beurteilt werden. Für mich ist das gleichheitswidrig...


naja
waffenrechtliches genehmigungsdokumentbist eigentlich klar formuliert, oder?

fuer eine meldepflichtige waffe gibt es kein genehmigungsdokument, weil nicht genehmigungspflichtig sondern nur meldepflichtig ....