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Re: [Info] Altbestand ab 14.12. - benötigte Einträge auf WBK
Um mich mal selbst zu zitieren:
Re: [Info] Altbestand ab 14.12. - benötigte Einträge auf WBK
cas81, wieso interpretierst du einen ausdrücklichen Gesetzeswortlaut anders als er geschrieben wurde? Dto. Balistix. Bitte erklärt, wieso der Gesetzgeber ausdrücklich von Magazinen für halbautomatische Schusswaffen spricht und nicht von Magazinen für automatische Schusswaffen oder halb- und vollautomatische Schusswaffen. Für mich ganz klar - er wollte nicht 100.000 Meldungen bekommen, weil jeder der von einer 1. oder 2. WK-Maschinenpistole ein Magazin daheim hat eine Meldung machen müsste, da die zugehörige Waffe sowieso Kriegsmaterial ist. Er wollte nur Meldungen von Kat.B Waffen mit großen Magazinen haben damit er sie nach § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8 umklassifizieren kann, sowie Magazine, die für diese Kat.B Waffen bestimmt sind und nunmehr nach § 17 Abs. 1 Z. 9 und 10 verboten sind.
Gegenständlicher Ausgangspunkt ist das Magazin einer Uzi. Die Uzi ist eine vollautomatische Maschinenpistole. Daher kann das Magazin nicht unter § 17 Abs. 1 Z. 9 subsummiert werden, da die Ursprungswaffe selbst niemals nach § 17 Abs. 1 Z. 7 erfasst sein kann. Folglich daraus ist für ein Uzi-Magazin jedenfalls keine Meldung über einen verbotenen Gegenstand zu machen.
Und fast12, dein Selbstzitat ist kein neues Argument sondern nur eine Wiederholung. Wenn du eine Meldung für ein großes Magazin nach § 17 Abs. 1 Z. 9 oder 10 machst, dann wird die Behörde davon ausgehen, dass du weißt, was du hier meldest. In 99,99% der Fälle wird die Behörde das betreffende Magazin gar nicht zu Gesicht bekommen. Einmal davon abgesehen, ob du ernsthaft glaubst die Behörde ist in der Lage zu erkennen, für welche Waffe das vorgelegte Magazin bestimmt ist. Wenn du dies fälschlicherweise machst (steht dir ja frei), dann gehe ich davon aus, dass die Behörde einfach aus reiner Unkenntnis dies so hinnehmen wird - richtig wird es dadurch aber auch nicht.
Gegenständlicher Ausgangspunkt ist das Magazin einer Uzi. Die Uzi ist eine vollautomatische Maschinenpistole. Daher kann das Magazin nicht unter § 17 Abs. 1 Z. 9 subsummiert werden, da die Ursprungswaffe selbst niemals nach § 17 Abs. 1 Z. 7 erfasst sein kann. Folglich daraus ist für ein Uzi-Magazin jedenfalls keine Meldung über einen verbotenen Gegenstand zu machen.
Und fast12, dein Selbstzitat ist kein neues Argument sondern nur eine Wiederholung. Wenn du eine Meldung für ein großes Magazin nach § 17 Abs. 1 Z. 9 oder 10 machst, dann wird die Behörde davon ausgehen, dass du weißt, was du hier meldest. In 99,99% der Fälle wird die Behörde das betreffende Magazin gar nicht zu Gesicht bekommen. Einmal davon abgesehen, ob du ernsthaft glaubst die Behörde ist in der Lage zu erkennen, für welche Waffe das vorgelegte Magazin bestimmt ist. Wenn du dies fälschlicherweise machst (steht dir ja frei), dann gehe ich davon aus, dass die Behörde einfach aus reiner Unkenntnis dies so hinnehmen wird - richtig wird es dadurch aber auch nicht.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: [Info] Altbestand ab 14.12. - benötigte Einträge auf WBK
Weil du historisch aufgrund deiner persönlichen Annahmen (der GG will Verwaltungsaufwand vermeiden) und wörtlich interpretierst, (und selbst da wäre es fraglich) während wir systematisch und theleologisch herangehen. Ich versteh schon, was du meinst und teile zT deine Ansicht. Aber nur insofern, dass eben die Waffen selbst die Abgrenzung bilden und nicht das nackerte Mag.
Zuletzt geändert von cas81 am Mi 27. Nov 2019, 16:56, insgesamt 1-mal geändert.
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Beiträge zu rechtlichen Themen entsprechen meiner persönlichen Einschätzung und sind nicht als Rechtsberatung, verbindlicher Ratschlag, oder sachkundige Auskunft zu betrachten.
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Re: [Info] Altbestand ab 14.12. - benötigte Einträge auf WBK
Es war auch nicht mein Ziel dich mit Argumenten zu überzeugen. Deine Meinung sei dir unbenommen, ich teile sie nur nicht. Ich wollte damit nur unterstreichen, dass sich durch dein alternative Rechtsmeinung nichts an meiner Meinung und an meiner Empfehlung ändert.
Re: [Info] Altbestand ab 14.12. - benötigte Einträge auf WBK
Machma es noch kürzer: was ist ein "Magazin für halbautomatische Schusswaffen"? Ein ursprünglich für solche Schusswaffen entwickeltes oder ein in solchen Schusswaffen verwendbares?Promo hat geschrieben: ↑Mi 27. Nov 2019, 16:48cas81, wieso interpretierst du einen ausdrücklichen Gesetzeswortlaut anders als er geschrieben wurde? Dto. Balistix. Bitte erklärt, wieso der Gesetzgeber ausdrücklich von Magazinen für halbautomatische Schusswaffen spricht und nicht von Magazinen für automatische Schusswaffen oder halb- und vollautomatische Schusswaffen. Für mich ganz klar - er wollte nicht 100.000 Meldungen bekommen, weil jeder der von einer 1. oder 2. WK-Maschinenpistole ein Magazin daheim hat eine Meldung machen müsste, da die zugehörige Waffe sowieso Kriegsmaterial ist. Er wollte nur Meldungen von Kat.B Waffen mit großen Magazinen haben damit er sie nach § 17 Abs. 1 Z. 7 und 8 umklassifizieren kann, sowie Magazine, die für diese Kat.B Waffen bestimmt sind und nunmehr nach § 17 Abs. 1 Z. 9 und 10 verboten sind.
Gegenständlicher Ausgangspunkt ist das Magazin einer Uzi. Die Uzi ist eine vollautomatische Maschinenpistole. Daher kann das Magazin nicht unter § 17 Abs. 1 Z. 9 subsummiert werden, da die Ursprungswaffe selbst niemals nach § 17 Abs. 1 Z. 7 erfasst sein kann. Folglich daraus ist für ein Uzi-Magazin jedenfalls keine Meldung über einen verbotenen Gegenstand zu machen.
Und fast12, dein Selbstzitat ist kein neues Argument sondern nur eine Wiederholung. Wenn du eine Meldung für ein großes Magazin nach § 17 Abs. 1 Z. 9 oder 10 machst, dann wird die Behörde davon ausgehen, dass du weißt, was du hier meldest. In 99,99% der Fälle wird die Behörde das betreffende Magazin gar nicht zu Gesicht bekommen. Einmal davon abgesehen, ob du ernsthaft glaubst die Behörde ist in der Lage zu erkennen, für welche Waffe das vorgelegte Magazin bestimmt ist. Wenn du dies fälschlicherweise machst (steht dir ja frei), dann gehe ich davon aus, dass die Behörde einfach aus reiner Unkenntnis dies so hinnehmen wird - richtig wird es dadurch aber auch nicht.
Das ist eine unklare Formulierung, die Wortinterpretation alleine hilft uns hier nicht weiter. Was der Gesetzgeber mit dieser Regelung beabsichtigt, dürfte offensichtlich sein. Die Mat werden das vmtl untermauern, am Handy ist es mir grad zu mühsam, nachzusehen.
Auch systematisch sehe ich nicht, wieso Magazine für ohnehin verbotene Waffen (Vollautomaten) nicht auch einem Verbot unterliegen sollten.
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Aussagen zu rechtlichen Inhalten sind lediglich meine persönliche Einschätzung und weder Rechtsberatung noch kundige Auskunft.
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Re: [Info] Altbestand ab 14.12. - benötigte Einträge auf WBK
Der GG möchte nicht, dass Zivilisten mit halbautimatischen Schusswaffen mit hoher Kapazität herumlaufen. Dieses Gesetzt dient der "Sicherheit" und darum ist es völlig egal, ob ich mit eigens für Kat B gebauten Mags oder mit für Kat A gebauten Mags herumlaufe. Und da Altbestand gilt, müss ma registrieren und es könnte jeder diesen Zweck umgehen, indem er sich einfach für Kat A gebaute Mags zulegt. Das Gericht wird genau darauf Bezug nehmen (müssen).
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Beiträge zu rechtlichen Themen entsprechen meiner persönlichen Einschätzung und sind nicht als Rechtsberatung, verbindlicher Ratschlag, oder sachkundige Auskunft zu betrachten.
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Re: [Info] Altbestand ab 14.12. - benötigte Einträge auf WBK
Dann entleihe ich mir einmal die Ausführungen des BMI zum Gewehrscheinwerfer und ersetze den Gewehrscheinwerfer durch das "Magazin für halbautomatische Schusswaffen". Das ist das Resultat:
Das BMI führt im neuen Erlass vom 14.12.2019 selbst aus, dass beispielsweise ein Lauf, welcher auch in einer vollautomatischen Waffe verwendet werden kann, kein Ausschlussgrund dafür ist, dass die Waffe trotzdem waffenrechtlich Kat.B ist, wenn der Lauf ab Werk für eine halbautomatische Waffe so produziert wurde. Exakt die gleiche Herangehensweise ist daher auch bei den Magazinen anzuwenden.
Darf ich vielleicht auch mit einer Gegenfrage reagieren: würdest du jedes Magazin einer vollautomatischen Schusswaffe, welches mehr als 10 bzw. 20 Schuss Kapazität aufweist, selbst wenn es weltweit keinen einzigen kompatiblen Halbautomaten gibt, deiner Behörde als verbotener Gegenstand nach § 17 Abs. 1 Z. 9 oder 10 melden?
Unstrittig ist im gegebenen Zusammenhang, dass es sich um einen verbotenes Magazin für halbautomatische Schusswaffen handelt, wenn das Magazin für halbautomatische Schusswaffen als solches und für diesen Zweck von einem Unternehmen produziert wird.
Schwieriger ist die Frage zu entscheiden, wann ein Magazin für halbautomatische Schusswaffen entsteht, der aus Teilen besteht, die jeweils allein kein Magazin für halbautomatische Schusswaffen sind.
Nach ho. Ansicht müsste im Ergebnis eine analoge Betrachtungsweise wie in § 1 WaffG vorgenommen werden. Dies bedeutet, dass nur dann ein Magazin für halbautomatische Schusswaffen vorliegt, wenn er dem Wesen nach dazu bestimmt ist, als solches verwendet zu werden.
Im Einzelnen sind damit grundsätzlich drei Sachverhalte zu unterscheiden:
1. Das Magazin für halbautomatische Schusswaffen wurde als solches von einem Unternehmen produziert. Diesfalls fällt dieser Gegenstand unter § 17 Abs. 1 Z.9/10 WaffG und zwar sowohl allein, als auch wenn es montiert ist.
2. Der Gegenstand wurde umgebaut, sodass es für sich allein ein Magazin für halbautomatische Schusswaffen ist. Diesfalls fällt der umgebaute Gegenstand unter § 17 Abs. 1 Z.9/10 WaffG und zwar sowohl allein, als auch wenn er "am Gewehr montiert ist".
3. Der Gegenstand wurde nicht umgebaut, wird aber in die Waffe eingesteckt. Das nicht montierte Magazin stellt keine verbotene Waffe im Sinne des § 17 WaffG dar. Das montierte Magazin wird damit zum Zeitpunkt der Fixierung an der Waffe ein verbotener Gegenstand gem. § 17 Abs. 1 Z. 9/10 WaffG, weil es ab diesem Zeitpunkt dem Wesen nach dazu bestimmt wurde, (zumindest auch) als Magazin für halbautomatische Schusswaffen verwendet zu werden.
Der Grundsatz des Waffengesetzes findet sich im § 1 WaffG1996:
Daher ist ein Magazin für eine vollautomatische Schusswaffe jedenfalls kein Magazin für eine halbautomatische Schusswaffe, selbst wenn sie in so einer verwendet werden kann. Es ist immer der Ursprung entscheidend und nicht die Verwendbarkeit - was aber natürlich eine missbräuchliche Verwendung nicht ausschließt.§ 1. Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
Das BMI führt im neuen Erlass vom 14.12.2019 selbst aus, dass beispielsweise ein Lauf, welcher auch in einer vollautomatischen Waffe verwendet werden kann, kein Ausschlussgrund dafür ist, dass die Waffe trotzdem waffenrechtlich Kat.B ist, wenn der Lauf ab Werk für eine halbautomatische Waffe so produziert wurde. Exakt die gleiche Herangehensweise ist daher auch bei den Magazinen anzuwenden.
Darf ich vielleicht auch mit einer Gegenfrage reagieren: würdest du jedes Magazin einer vollautomatischen Schusswaffe, welches mehr als 10 bzw. 20 Schuss Kapazität aufweist, selbst wenn es weltweit keinen einzigen kompatiblen Halbautomaten gibt, deiner Behörde als verbotener Gegenstand nach § 17 Abs. 1 Z. 9 oder 10 melden?
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Re: [Info] Altbestand ab 14.12. - benötigte Einträge auf WBK
@Promo: Mach wie du es willst. Du hast durch dein Vorgehen keine Vorteile, nur (potenzielle) Nachteile, daher macht die ganze Diskussion überhaupt keinen Sinn.
Re: [Info] Altbestand ab 14.12. - benötigte Einträge auf WBK
Ja das schon, ich meinte für jedes einzelne Magazin (AK47 ... oder steht dann AKM óder R94 auch dabei, Stanag ... oder AR15 ... AUG ... etc.), oder wird das wieder in einem extra Zetterl ausgedruckt und bestätigt, oder steht das nur im ZWR, oder einem anderem Sytem.

Re: [Info] Altbestand ab 14.12. - benötigte Einträge auf WBK
@ promo
Danke für deine interessante Sichtweise ... was ich noch anmerken wollte: es gibt die UZI Pistole und diese ist ein lupenreiner (und unsinniger) HA der wohl die gleichen Magazine nutzt.
Danke für deine interessante Sichtweise ... was ich noch anmerken wollte: es gibt die UZI Pistole und diese ist ein lupenreiner (und unsinniger) HA der wohl die gleichen Magazine nutzt.
Re: [Info] Altbestand ab 14.12. - benötigte Einträge auf WBK
Ich bin kein Experte, aber "Magazine für halbautomatische Waffen" ist wsl. zu schwammig formuliert und bietet Spielraum wie "für halbautomatische Waffen geeignet ? gebaut ? verkauft ? na was denn nun ?"Promo hat geschrieben: ↑Mi 27. Nov 2019, 15:29Sie ist nicht gewagt. Leis das Gesetz.
Lies das Gesetz doch mal genau. Steht ausdrücklich:mastercrash hat geschrieben: ↑Mi 27. Nov 2019, 13:28Wunderbar, hab mal 10 alte gebrauchte Colt Industries M4 Blech-Magazine der US Army gekauft. Sind ja für einen Vollautomaten gebaut worden, demnach nicht reglementiert.
Man kann sich sicher sein, dass da wohl keine Behörde bei dieser Rechtsmeinung mitspielen wird...Ich kann dem hier nicht entnehmen, dass ein Magazin für eine vollautomatische Schusswaffe daher verboten sein soll, unabhängig von der Magazinkapazität. Natürlich heißt es nicht, dass du dann dieses Magazin auch an einen Halbautomaten anstecken darfst - eben genau nicht, weil du dann eine verbotene Waffe gebaut hast.§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen
9. von Magazinen für halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können;
10. von Magazinen für halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können;
Dies ist die vollkommen gleiche Logik wie bei den Gewehrscheinwerfern (war früher verboten) gegenüber Pistolenlicht (war früher schon erlaubt). Nur weil ich eine Pistolenlampe auch auf ein Gewehr montieren kann, heißt es nicht, dass es verboten ist - erst dann, wenn ich es mache. Das BMI hat hier immer auf das Wesen (wofür wurde es gemacht) abgestellt.
Gleiche Logik wäre daher hier auch anzuwenden. Selbst wenn ich einen HA habe, wo ein VA Magazin rein passt, mach ich mich erst dann strafbar, wenn ich das VA Magazin anstecke.
Das wird ein Richter und dieser vermutlich denkbar ungünstig auslegen.
Wenn da stünde "für halbautomatische Waffen gefertigt" würde ich zustimmen.
Re: [Info] Altbestand ab 14.12. - benötigte Einträge auf WBK
Es waren auch Gewehrscheinwerfer verboten und nicht Scheinwerfer für Gewehre geeignet, trotzdem hat es funktioniert.
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Re: [Info] Altbestand ab 14.12. - benötigte Einträge auf WBK
Musste ja so sein, weil sonst wäre jede Taschenlampe verboten gewesen. Die Parallele zu Magazinen ist sehr weit hergeholt!
Mehr ist hierzu nicht zu sagen...
Re: [Info] Altbestand ab 14.12. - benötigte Einträge auf WBK
Ohne den ganzen Thread durchgelesen zu haben möchte ich hier trotzdem anmerken, dass innerhalb der nächsten zwei Jahre mit Sicherheit halbautomatische Waffen auf dem Markt erscheinen werden, die sog. FA Magazine verwenden. Besagte Uzi Magazine sind dann plötzlich, sofern nicht gemeldet, ein illegaler verbotener Altbestand. Ich habe auf diese Thematik bereits mehrmals hingewiesen. Es liegt letzlich gar nicht in der Hand des Besitzers, wie sich Magazine in ihrer Kategorisierung verschieben könnten.
Magazine daher unter reiner Abwägung des "bekannten" Markts und der "Eigeninteressen" einzuordnen ist mit Sicherheit nicht klug.
Magazine daher unter reiner Abwägung des "bekannten" Markts und der "Eigeninteressen" einzuordnen ist mit Sicherheit nicht klug.
Re: [Info] Altbestand ab 14.12. - benötigte Einträge auf WBK
eigentlich neintitan hat geschrieben: ↑Sa 7. Dez 2019, 20:51Ohne den ganzen Thread durchgelesen zu haben möchte ich hier trotzdem anmerken, dass innerhalb der nächsten zwei Jahre mit Sicherheit halbautomatische Waffen auf dem Markt erscheinen werden, die sog. FA Magazine verwenden. Besagte Uzi Magazine sind dann plötzlich, sofern nicht gemeldet, ein illegaler verbotener Altbestand. Ich habe auf diese Thematik bereits mehrmals hingewiesen. Es liegt letzlich gar nicht in der Hand des Besitzers, wie sich Magazine in ihrer Kategorisierung verschieben könnten.
Magazine daher unter reiner Abwägung des "bekannten" Markts und der "Eigeninteressen" einzuordnen ist mit Sicherheit nicht klug.
es ist nach bisheriger ansicht unbedeutsam ob ein magazin in einen HA reinpasst oder nicht
die einzig wesentliche frage ist wofuer es urspruenglich gebaut wurde
doubleaction OG, Wien
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