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Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Yukon
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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von Yukon » Fr 20. Dez 2019, 20:47

Bdave hat geschrieben:
Fr 20. Dez 2019, 20:36
Hab heute auch gehört, dass das BMI trotzdem Einstufungen haben will (die aber angeblich problemlos durchgehen sollen) und deswegen zickt, weil die (manche?) Händler ohne Einstufung verkauft haben. Keine Ahnung wieviel davon Latrine ist.
Naja, wenn die Einflussnahme schwindet, werden die sicher unwuchtig...
Einstufungen könnens eh haben wollen, aber basierend worauf, bzw wozu, wenn das Gerücht meint, dass die Einstufungen problemlos wären?
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Bdave
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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von Bdave » Fr 20. Dez 2019, 20:54

Keine Ahnung, ehrlich gesagt. Macht? Ego? Innere Sicherheit? Sturheit? Falscher Mond? ;)
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Emil
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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von Emil » Fr 20. Dez 2019, 21:00

Yukon hat geschrieben:
Fr 20. Dez 2019, 18:47
Emil hat geschrieben:
Fr 20. Dez 2019, 17:53
Es ist also sicher nicht falsch zu sagen: Für verbotene Waffen gem. §17 Abs. 1 gilt das Schießstättenprivileg nicht, denn im (streng auszulegenden) WaffG findet es sich auch tatsächlich für diese Waffen nicht.
Ich würde gerne deine Schlussfolgerung nachvollziehen können.

Wenn wir einmal den Sonderfall "Kriegsmaterial" beiseite lassen, da es sonst zu unübersichtlich wird, lautet meine Schlussfolgerung:
Paragraph 14 normiert, dass die Bestimmungen bezüglich Überlassen, Besitz, etc. von Schusswaffen auf behördlich genehmigten Schießständen nicht zur Anwendung kommt.
Die Gesamtmenge "Schusswaffen" unterteilt sich in die Teilmengen "Kat C","Kat B" und "Kat A".
Wenn also festgehalten wird, dass die obengenannten Bestimmungen für die Gesamtmenge "Schusswaffen" nicht zur Anwendung kommt, dann muss dies logischerweise auch für jede der drei Teilmengen gelten, somit auch für Schusswaffen der Kat A im Sinne des Paragraph 17.
Daher gilt das Schießstättenprivileg selbstverständlich auch für Schusswaffen iSd Paragraph 17 Abs.1, eine explizite Erwähnung dieses Umstands ist daher überhaupt nicht erforderlich.
Ich muss das mit einer Gegenfrage beantworten: Warum soll das KM deiner Meinung nach ein anderer "Sonderfall" als die verbotenen Waffen sein..? Wo steht das bzw. woher entnimmst du das?
Die Gesamtmenge "Schusswaffen" unterteilt sich in die Teilmengen "Kat C","Kat B" und "Kat A".
Ja klar, aber deiner Schlussfolgerung nach hätte bis 31.12.2018 (bis zu diesem Zeitpunkt gab es keine spezifische Regelung für §17 und §18, beide waren diesbezüglich gleich gestellt) nichts dagegen gesprochen z.B. auf einem behördlich genehmigten Schießstand mit einer Full Auto Waffe einer Person, die über die entsprechende § 18 Berechtigung besitzt, zu schießen, obwohl man selbst über keine solche § 18 Genehmigung verfügt hat - dass das aber sicher nicht erlaubt war (und ist) darüber brauchen wir jetzt aber nicht ernsthaft diskutieren oder?

Hintergrund der Erweiterung des Schießstättenprivilegs für KM war der Umstand, dass es z.B. für Polizei, Bundesheer ect. grundsätzlich möglich sein sollte, Interessierte Personen z.B. im Rahmen von Veranstaltungen auch mit einem StG77 auf einem behördlich genehmigten Schießstand (unter Aufsicht!) schießen lassen zu können - deshalb auch "die im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen". Dies wäre letztes Jahr so noch nicht möglich gewesen.

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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von Wilhelmshoehe » Sa 21. Dez 2019, 11:19

Emil hat geschrieben:
Fr 20. Dez 2019, 21:00
Ja klar, aber deiner Schlussfolgerung nach hätte bis 31.12.2018 (bis zu diesem Zeitpunkt gab es keine spezifische Regelung für §17 und §18, beide waren diesbezüglich gleich gestellt) nichts dagegen gesprochen z.B. auf einem behördlich genehmigten Schießstand mit einer Full Auto Waffe einer Person, die über die entsprechende § 18 Berechtigung besitzt, zu schießen, obwohl man selbst über keine solche § 18 Genehmigung verfügt hat - dass das aber sicher nicht erlaubt war (und ist) darüber brauchen wir jetzt aber nicht ernsthaft diskutieren oder?

Hintergrund der Erweiterung des Schießstättenprivilegs für KM war der Umstand, dass es z.B. für Polizei, Bundesheer ect. grundsätzlich möglich sein sollte, Interessierte Personen z.B. im Rahmen von Veranstaltungen auch mit einem StG77 auf einem behördlich genehmigten Schießstand (unter Aufsicht!) schießen lassen zu können - deshalb auch "die im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen". Dies wäre letztes Jahr so noch nicht möglich gewesen.
Diese Aussage (fett gedruckt) ist falsch!

Und zwar deshalb weil es im §18 (5) eine Auflistung aller Paragraphen im WaffG gab die auf §18 KM-Waffen anzuwenden sind. Sprich ALLE nicht erwähnten Paragraphen des WaffG sind im Umkehrschluss nicht anwendbar. In dieser Liste fehlte eben §14 für das Schießstättenprivileg...

Eine solche Auflistung gab und gibt es nicht für §17, daher ist §14 anwendbar.

Im übrigen wurde das mit dem StG77 auch schon vor der Novelle so praktiziert. Irgendwann kam man dann dahinter, dass dieses Vorgehen durch das WaffG nicht gedeckt ist. Hier wurde "nur" Rechtssicherheit geschaffen.

Schau mal hier:
Stand WaffG Ende 2018
Stand WaffG Neujahr 2019
Stand WaffG 14.12.2019
Zuletzt geändert von Wilhelmshoehe am Sa 21. Dez 2019, 11:33, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von susi » Sa 21. Dez 2019, 11:27

Emil, Yukon, Wilhelmshoehe
könnte bitte jemand erklären, worum es dabei geht? Ich bin ausgestiegen.....
Oder sind diese §§ eh nur für Spezialfälle "Besitz einer Kriegswaffe" relevant?
Grüße
susi

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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von Wilhelmshoehe » Sa 21. Dez 2019, 12:31

Susi, ursprünglich ging's darum ob man Hi-Cap Magazine am Schießplatz auch ohne Berechtigung anstecken darf (tl/dr: JA!). Dann um das Schießstättenprivileg und Kat. A Waffen im allgemeinen.

Schießstättenprivileg, im Waffengesetz §14: Am behördlich genehmigten Schießplatz, und zwar nur dort, braucht man keine Berechtigungen. Man darf aber kein Waffenverbot nach dem Waffengesetz haben. (Sprich Zivildiener dürfen sehr wohl!)

Grob umrissen, gibt's zwei Arten von Verbotenen Waffen:

"Zivile" Verbotene Waffen, stehen im Waffengesetz unter §17 Absatz 1, dazu zählen als Beispiele:
1. Schießender Kugelschreiber,
2. Wildererwaffen,
3. Abgesägte/kurze Flinten,
4. Pumpguns,
5. Schalldämpfer,
6. Schlagringe,
7.-10. wären die Hi-Cap Magazine und Halbautomaten der Novelle,
11. schnell auf unter 60cm verkürzbare Langwaffe mit Klappschaft.

Diese darf man am Schießplatz ohne Berechtigung haben und verwenden.

Kriegsmaterial WaffG §18 - z.B. Vollautomaten und andere Kriegswaffen
Diese darf man am Schießplatz ohne Berechtigung haben und verwenden sofern sie Bundesheer, Polizei, usw. gehören.

Um auf die ursprüngliche Thematik zurückzukommen: Es kann heute also jedermann (sofern diese Person kein Waffenverbot hat) ein AR-15 mit 30ger Magazin am behördlich genehmigten Schießplatz ausborgen und damit schießen.

Edit: Tippfehler
Zuletzt geändert von Wilhelmshoehe am Sa 21. Dez 2019, 13:33, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von susi » Sa 21. Dez 2019, 12:43

@Wilhelmshoehe
Danke für die kompetente Erklärung!

Auf Nachfrage bei meiner BH, wurde ich informiert, daß ich als Altbestandsbesitzerin mein AUG mit angestecktem, langem Magazin verborgen darf.
Grüße
susi

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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von Yukon » Sa 21. Dez 2019, 13:07

Wilhelmshoehe hat geschrieben:
Sa 21. Dez 2019, 11:19
Emil hat geschrieben:
Fr 20. Dez 2019, 21:00
Ja klar, aber deiner Schlussfolgerung nach hätte bis 31.12.2018 (bis zu diesem Zeitpunkt gab es keine spezifische Regelung für §17 und §18, beide waren diesbezüglich gleich gestellt) nichts dagegen gesprochen z.B. auf einem behördlich genehmigten Schießstand mit einer Full Auto Waffe einer Person, die über die entsprechende § 18 Berechtigung besitzt, zu schießen, obwohl man selbst über keine solche § 18 Genehmigung verfügt hat - dass das aber sicher nicht erlaubt war (und ist) darüber brauchen wir jetzt aber nicht ernsthaft diskutieren oder?

Hintergrund der Erweiterung des Schießstättenprivilegs für KM war der Umstand, dass es z.B. für Polizei, Bundesheer ect. grundsätzlich möglich sein sollte, Interessierte Personen z.B. im Rahmen von Veranstaltungen auch mit einem StG77 auf einem behördlich genehmigten Schießstand (unter Aufsicht!) schießen lassen zu können - deshalb auch "die im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen". Dies wäre letztes Jahr so noch nicht möglich gewesen.
Diese Aussage (fett gedruckt) ist falsch!

Und zwar deshalb weil es im §18 (5) eine Auflistung aller Paragraphen im WaffG gab die auf §18 KM-Waffen anzuwenden sind. Sprich ALLE nicht erwähnten Paragraphen des WaffG sind im Umkehrschluss nicht anwendbar. In dieser Liste fehlte eben §14 für das Schießstättenprivileg...

Eine solche Auflistung gab und gibt es nicht für §17, daher ist §14 anwendbar.

Im übrigen wurde das mit dem StG77 auch schon vor der Novelle so praktiziert. Irgendwann kam man dann dahinter, dass dieses Vorgehen durch das WaffG nicht gedeckt ist. Hier wurde "nur" Rechtssicherheit geschaffen.

Schau mal hier:
Stand WaffG Ende 2018
Stand WaffG Neujahr 2019
Stand WaffG 14.12.2019
Danke Wilhelmshoehe dafür, dass du die Beantwortung für mich übernommen hast, ich habe leider bis jetzt nicht ausreichend Zeit dafür gehabt.
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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von Yukon » Sa 21. Dez 2019, 13:27

Emil hat geschrieben:
Fr 20. Dez 2019, 21:00
Yukon hat geschrieben:
Fr 20. Dez 2019, 18:47
Emil hat geschrieben:
Fr 20. Dez 2019, 17:53
Es ist also sicher nicht falsch zu sagen: Für verbotene Waffen gem. §17 Abs. 1 gilt das Schießstättenprivileg nicht, denn im (streng auszulegenden) WaffG findet es sich auch tatsächlich für diese Waffen nicht.
Ich würde gerne deine Schlussfolgerung nachvollziehen können.

Wenn wir einmal den Sonderfall "Kriegsmaterial" beiseite lassen, da es sonst zu unübersichtlich wird, lautet meine Schlussfolgerung:
Paragraph 14 normiert, dass die Bestimmungen bezüglich Überlassen, Besitz, etc. von Schusswaffen auf behördlich genehmigten Schießständen nicht zur Anwendung kommt.
Die Gesamtmenge "Schusswaffen" unterteilt sich in die Teilmengen "Kat C","Kat B" und "Kat A".
Wenn also festgehalten wird, dass die obengenannten Bestimmungen für die Gesamtmenge "Schusswaffen" nicht zur Anwendung kommt, dann muss dies logischerweise auch für jede der drei Teilmengen gelten, somit auch für Schusswaffen der Kat A im Sinne des Paragraph 17.
Daher gilt das Schießstättenprivileg selbstverständlich auch für Schusswaffen iSd Paragraph 17 Abs.1, eine explizite Erwähnung dieses Umstands ist daher überhaupt nicht erforderlich.
Ich muss das mit einer Gegenfrage beantworten: Warum soll das KM deiner Meinung nach ein anderer "Sonderfall" als die verbotenen Waffen sein..? Wo steht das bzw. woher entnimmst du das?
Nur der Vollständigkeit halber, Kriegsmaterial iSd Paragraph 18 ist ein Sonderfall innerhalb des Überbegriffs "Kat A", da für die Anwendbarkeit des Schießstättenprivilegs ausschlaggebend ist, wer der Eigentümer dieses Kriegsmaterials ist.
Daraus folgt, Full Auto im Eigentum des Heeres, etc am behördlich genehmigten Schießstand ist in Ordnung, Schießstättenprivileg anwendbar.
Die gleiche Full Auto Waffe im Besitz einer Person auf Basis einer Ausnahmegenehmigung für Paragraph 18 geht auch am behördlich genehmigten Schießstand nicht, da Schießstättenprivileg nicht anwendbar ist.
Insofern ist Kriegsmaterial sehr wohl ein Sonderfall innerhalb des Themas "Kat A" und ich wollte meine Schlussfolgerungen nicht noch mehr komplizierten.

Den Rest hat dir Wilhelmshoehe dankenswerterweise bereits beantwortet.
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Emil
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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von Emil » Sa 21. Dez 2019, 15:36

Yukon hat geschrieben:
Sa 21. Dez 2019, 13:27
Emil hat geschrieben:
Fr 20. Dez 2019, 21:00
Yukon hat geschrieben:
Fr 20. Dez 2019, 18:47

Ich würde gerne deine Schlussfolgerung nachvollziehen können.

Wenn wir einmal den Sonderfall "Kriegsmaterial" beiseite lassen, da es sonst zu unübersichtlich wird, lautet meine Schlussfolgerung:
Paragraph 14 normiert, dass die Bestimmungen bezüglich Überlassen, Besitz, etc. von Schusswaffen auf behördlich genehmigten Schießständen nicht zur Anwendung kommt.
Die Gesamtmenge "Schusswaffen" unterteilt sich in die Teilmengen "Kat C","Kat B" und "Kat A".
Wenn also festgehalten wird, dass die obengenannten Bestimmungen für die Gesamtmenge "Schusswaffen" nicht zur Anwendung kommt, dann muss dies logischerweise auch für jede der drei Teilmengen gelten, somit auch für Schusswaffen der Kat A im Sinne des Paragraph 17.
Daher gilt das Schießstättenprivileg selbstverständlich auch für Schusswaffen iSd Paragraph 17 Abs.1, eine explizite Erwähnung dieses Umstands ist daher überhaupt nicht erforderlich.
Ich muss das mit einer Gegenfrage beantworten: Warum soll das KM deiner Meinung nach ein anderer "Sonderfall" als die verbotenen Waffen sein..? Wo steht das bzw. woher entnimmst du das?
Nur der Vollständigkeit halber, Kriegsmaterial iSd Paragraph 18 ist ein Sonderfall innerhalb des Überbegriffs "Kat A", da für die Anwendbarkeit des Schießstättenprivilegs ausschlaggebend ist, wer der Eigentümer dieses Kriegsmaterials ist.
Daraus folgt, Full Auto im Eigentum des Heeres, etc am behördlich genehmigten Schießstand ist in Ordnung, Schießstättenprivileg anwendbar.
Die gleiche Full Auto Waffe im Besitz einer Person auf Basis einer Ausnahmegenehmigung für Paragraph 18 geht auch am behördlich genehmigten Schießstand nicht, da Schießstättenprivileg nicht anwendbar ist.
Insofern ist Kriegsmaterial sehr wohl ein Sonderfall innerhalb des Themas "Kat A" und ich wollte meine Schlussfolgerungen nicht noch mehr komplizierten.

Den Rest hat dir Wilhelmshoehe dankenswerterweise bereits beantwortet.
Nur damit du mich nicht falsch verstehst, ich persönlich glaube auch dass das Schießstättenprivileg auch für § 17 gilt.

Aber meine Behörde stellt sich z.B. (derzeit) auf den oben von mir dargelegten Standpunkt (was für mich persönlich zum Glück fast ohne Relevanz ist): Die Auflistung der §§ welche Bestimmungen des WaffG für Kriegsmaterial gelten, ändert deren Meinung nach nichts daran, dass für § 17 und § 18 im WaffG das Schießstättenprivileg nicht vorgesehen ist. (Ausnahme seit heuer - aber nur für §18 - "im Eigentum einer Gebietskörperschaft")
Weiters umfasst das Schießstättenprivileg gem. § 14 nur:
Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden.

Und deshalb habe ich auch geschrieben:
Es ist also sicher nicht falsch zu sagen: Für verbotene Waffen gem. §17 Abs. 1 gilt das Schießstättenprivileg nicht, denn im (streng auszulegenden) WaffG findet es sich auch tatsächlich für diese Waffen nicht.
Es ist nicht meine Rechtsmeinung aber es findet sich in der Literatur nur eine Anmerkungen es sei "ein Versehen gewesen und § 17 sei wohl doch umfasst" und es gibt keine einzige Judikatur zu diesem Fall.

Wenn jemand seine bzw. die andere Rechtsmeinung mit irgendeiner entsprechender Judikatur, die mir bis dato noch nicht bekannt war, untermauern kann, dann wäre ich ihm wirklich sehr dankbar!

Emil
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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von Emil » Sa 21. Dez 2019, 15:45

susi hat geschrieben:
Sa 21. Dez 2019, 12:43
@Wilhelmshoehe
Danke für die kompetente Erklärung!

Auf Nachfrage bei meiner BH, wurde ich informiert, daß ich als Altbestandsbesitzerin mein AUG mit angestecktem, langem Magazin verborgen darf.
Auf dem behördlich genehmigten Schießstand verborgen?
Oder jemanden mit einem freien Kat A Platz für § 17 Abs. 1 Z 8 verborgen?

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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von Yukon » Sa 21. Dez 2019, 19:36

Emil hat geschrieben:
Sa 21. Dez 2019, 15:36
Yukon hat geschrieben:
Sa 21. Dez 2019, 13:27
Emil hat geschrieben:
Fr 20. Dez 2019, 21:00


Ich muss das mit einer Gegenfrage beantworten: Warum soll das KM deiner Meinung nach ein anderer "Sonderfall" als die verbotenen Waffen sein..? Wo steht das bzw. woher entnimmst du das?
Nur der Vollständigkeit halber, Kriegsmaterial iSd Paragraph 18 ist ein Sonderfall innerhalb des Überbegriffs "Kat A", da für die Anwendbarkeit des Schießstättenprivilegs ausschlaggebend ist, wer der Eigentümer dieses Kriegsmaterials ist.
Daraus folgt, Full Auto im Eigentum des Heeres, etc am behördlich genehmigten Schießstand ist in Ordnung, Schießstättenprivileg anwendbar.
Die gleiche Full Auto Waffe im Besitz einer Person auf Basis einer Ausnahmegenehmigung für Paragraph 18 geht auch am behördlich genehmigten Schießstand nicht, da Schießstättenprivileg nicht anwendbar ist.
Insofern ist Kriegsmaterial sehr wohl ein Sonderfall innerhalb des Themas "Kat A" und ich wollte meine Schlussfolgerungen nicht noch mehr komplizierten.

Den Rest hat dir Wilhelmshoehe dankenswerterweise bereits beantwortet.
Nur damit du mich nicht falsch verstehst, ich persönlich glaube auch dass das Schießstättenprivileg auch für § 17 gilt.

Aber meine Behörde stellt sich z.B. (derzeit) auf den oben von mir dargelegten Standpunkt (was für mich persönlich zum Glück fast ohne Relevanz ist): Die Auflistung der §§ welche Bestimmungen des WaffG für Kriegsmaterial gelten, ändert deren Meinung nach nichts daran, dass für § 17 und § 18 im WaffG das Schießstättenprivileg nicht vorgesehen ist. (Ausnahme seit heuer - aber nur für §18 - "im Eigentum einer Gebietskörperschaft")
Weiters umfasst das Schießstättenprivileg gem. § 14 nur:
Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden.

Und deshalb habe ich auch geschrieben:
Es ist also sicher nicht falsch zu sagen: Für verbotene Waffen gem. §17 Abs. 1 gilt das Schießstättenprivileg nicht, denn im (streng auszulegenden) WaffG findet es sich auch tatsächlich für diese Waffen nicht.
Es ist nicht meine Rechtsmeinung aber es findet sich in der Literatur nur eine Anmerkungen es sei "ein Versehen gewesen und § 17 sei wohl doch umfasst" und es gibt keine einzige Judikatur zu diesem Fall.

Wenn jemand seine bzw. die andere Rechtsmeinung mit irgendeiner entsprechender Judikatur, die mir bis dato noch nicht bekannt war, untermauern kann, dann wäre ich ihm wirklich sehr dankbar!
Gut, dass du das aufgeklärt hast, dass es sich dabei nicht um deine, sondern die Rechtsmeinung deiner Behörde handelt.

Da du den Paragraph 14 zitiert hast, dieser hält fest, dass das Schießstättenprivileg grundsätzlich für alle Arten/Kategorien von Schusswaffen anzuwenden ist, also für Kat A (sowohl zivil als auch militärisch), Kat B und Kat C.
Der Paragraph 18 nimmt jedoch die Anwendung des Schießstättenprivilegs für Kat A militärisch, welches sich nicht im Eigentum von Körperschaften befindet, wieder aus.
Somit ist das Schießstättenprivileg auch für Kat A zivil, somit auch für Schusswaffen iSd Paragraph 17 Abs.1, anzuwenden, dies gilt auch in einem streng ausgelegten Waffengesetz.
Dieser Umstand ist auch von deiner Behörde beiseite zu diskutieren, oder, nur weil dazu bislang noch keine Judikatur existiert, zu verneinen.
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.

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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von Emil » Sa 21. Dez 2019, 21:19

Yukon hat geschrieben:
Sa 21. Dez 2019, 19:36
Gut, dass du das aufgeklärt hast, dass es sich dabei nicht um deine, sondern die Rechtsmeinung deiner Behörde handelt.

Da du den Paragraph 14 zitiert hast, dieser hält fest, dass das Schießstättenprivileg grundsätzlich für alle Arten/Kategorien von Schusswaffen anzuwenden ist, also für Kat A (sowohl zivil als auch militärisch), Kat B und Kat C.
Der Paragraph 18 nimmt jedoch die Anwendung des Schießstättenprivilegs für Kat A militärisch, welches sich nicht im Eigentum von Körperschaften befindet, wieder aus.
Somit ist das Schießstättenprivileg auch für Kat A zivil, somit auch für Schusswaffen iSd Paragraph 17 Abs.1, anzuwenden, dies gilt auch in einem streng ausgelegten Waffengesetz.
Dieser Umstand ist auch von deiner Behörde beiseite zu diskutieren, oder, nur weil dazu bislang noch keine Judikatur existiert, zu verneinen.
Die Behörden vor Ort können ja auch nichts dafür, bis vor einem Jahr etwa war die Frage ob § 17 Abs. 1 vom Schießstättenprivileg umfasst ist (mit Ausnahme der VSRF) quasi gegenstandslos, weil was will man mit "Stockdegen" (Z. 1) oder "Schlagringen", "Totschlägern" und "Stahlruten" (Z. 6) am Schießstand; Genehmigungen für "schnell zerlegbare Waffen" (Z. 2), "kurze Schrotflinten" (Z. 3) und "Schalldämpfer" (Z. 5), gab es kaum.
Und bei nur etwa 1.800 VSRF "Altbestand Besitzer" ist nachvollziehbarer Weise die Frage nie relevant genug aufgekommen.
der Runderlass gibt auf viele Fragen keine Antwort, es wird von den SB ja fast erwartet, dass sie jede Literatur, jede Judikatur, ect. zusätzlich zu den Dienstanweisungen, Runderlässen usw. wissen, Informationen zu Änderungen bekommen sie meistens erst kurz bevor sie diese anwenden und dazu an die Bürger Auskunft erteilen sollen usw. Also ich möchte da nicht SB sein...

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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von Yukon » Sa 21. Dez 2019, 22:04

Emil hat geschrieben:
Sa 21. Dez 2019, 21:19
Die Behörden vor Ort können ja auch nichts dafür, bis vor einem Jahr etwa war die Frage ob § 17 Abs. 1 vom Schießstättenprivileg umfasst ist (mit Ausnahme der VSRF) quasi gegenstandslos, weil was will man mit "Stockdegen" (Z. 1) oder "Schlagringen", "Totschlägern" und "Stahlruten" (Z. 6) am Schießstand; Genehmigungen für "schnell zerlegbare Waffen" (Z. 2), "kurze Schrotflinten" (Z. 3) und "Schalldämpfer" (Z. 5), gab es kaum.
Und bei nur etwa 1.800 VSRF "Altbestand Besitzer" ist nachvollziehbarer Weise die Frage nie relevant genug aufgekommen.
der Runderlass gibt auf viele Fragen keine Antwort, es wird von den SB ja fast erwartet, dass sie jede Literatur, jede Judikatur, ect. zusätzlich zu den Dienstanweisungen, Runderlässen usw. wissen, Informationen zu Änderungen bekommen sie meistens erst kurz bevor sie diese anwenden und dazu an die Bürger Auskunft erteilen sollen usw. Also ich möchte da nicht SB sein...
Primäre Informationsquelle ist das Gesetz.
Dass es bei fragwürdigen Formulierungen im Gesetz, die einen Interpretationsspielraum zulassen, eine Hilfestellung für die SB in Form von Erlässen gibt, ist vollkommen in Ordnung.

Ich erwarte mir aber, dass ein SB das Gesetz korrekt anwendet.
Sollte er sich bei gewissen Punkten unsicher sein, gibt es Juristen, an die er sich vertrauensvoll wenden kann. Sich jedoch auf den Standpunkt zurückzuziehen, dass neue gesetzliche Inhalte, die dem SB nicht per Erlass "erklärt" werden, einfach als nicht existent gesehen und daher nicht angewendet werden, ist weder korrekt, noch akzeptabel.
Auch das Thema "Gewehrscheinwerfer" war am 1.1.2019 neu, hat es hier besondere Erklärungen oder Einschulungen für die SBs gegeben, um den Wegfall des Verbotes korrekt vollziehen zu können? Ich denke nicht.
Auch wenn ein Gesetz einen neuen Regelungsgegenstand aufnimmt, der so eindeutig formuliert ist, dass er keine anderslautenden Interpretationen zulässt, hat der SB das Gesetz zu vollziehen, auch wenn ihm der neue Regelungsgegenstand nicht per Erlass, Dienstanweisung oder berittenen Boten persönlich nähergebracht wird.
Und genau das ist hier der Fall, der Paragraph 14 iVm Paragraph 18 erzeugt keine Fragen, da eindeutig formuliert. Daher muss dieses Thema auch nicht anhand eines Erlasses näher erläutert werden.
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.

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Oicw
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Re: Hicap Magazine ohne passende Waffe seit dem 14.12.19

Beitrag von Oicw » Sa 21. Dez 2019, 23:49

Wäre es wirklich verboten auf beh. genehmigten Plätzen Hig Cap zu verwenden ohne Edelschütze zu sein, wie soll man den Status erreichen?
Man muss ja Turniere mit geborgten Waffen bewältigen um den Status zu bekommen. Wäre ja sonst unmöglich ohne Gesetze zu brechen.
Das mit dem Laden üben daheim ist halt doof, aber wer hantiert vorm Fenster damit rum? Erregt ja Angst bei anderen auch mit kleinen Magazinen.
Bin gespannt auf High Cap Bewerbe um den Edelschützen zu bekommen.
Wie die Händler es sehen mit dem Verkauf von Magazinen bei Besitz einer KAT A für seine andere neue KAT B Waffe, wird auch nicht so eng sein.
Nach den Dingen kann ich ja meine KAT A Verkaufen und neue KAT A mit anderen Magazinen kaufen (laut BMI Skript für LPD)
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