Naja, wenn die Einflussnahme schwindet, werden die sicher unwuchtig...
Einstufungen könnens eh haben wollen, aber basierend worauf, bzw wozu, wenn das Gerücht meint, dass die Einstufungen problemlos wären?
Naja, wenn die Einflussnahme schwindet, werden die sicher unwuchtig...
Ich muss das mit einer Gegenfrage beantworten: Warum soll das KM deiner Meinung nach ein anderer "Sonderfall" als die verbotenen Waffen sein..? Wo steht das bzw. woher entnimmst du das?Yukon hat geschrieben: ↑Fr 20. Dez 2019, 18:47Ich würde gerne deine Schlussfolgerung nachvollziehen können.
Wenn wir einmal den Sonderfall "Kriegsmaterial" beiseite lassen, da es sonst zu unübersichtlich wird, lautet meine Schlussfolgerung:
Paragraph 14 normiert, dass die Bestimmungen bezüglich Überlassen, Besitz, etc. von Schusswaffen auf behördlich genehmigten Schießständen nicht zur Anwendung kommt.
Die Gesamtmenge "Schusswaffen" unterteilt sich in die Teilmengen "Kat C","Kat B" und "Kat A".
Wenn also festgehalten wird, dass die obengenannten Bestimmungen für die Gesamtmenge "Schusswaffen" nicht zur Anwendung kommt, dann muss dies logischerweise auch für jede der drei Teilmengen gelten, somit auch für Schusswaffen der Kat A im Sinne des Paragraph 17.
Daher gilt das Schießstättenprivileg selbstverständlich auch für Schusswaffen iSd Paragraph 17 Abs.1, eine explizite Erwähnung dieses Umstands ist daher überhaupt nicht erforderlich.
Ja klar, aber deiner Schlussfolgerung nach hätte bis 31.12.2018 (bis zu diesem Zeitpunkt gab es keine spezifische Regelung für §17 und §18, beide waren diesbezüglich gleich gestellt) nichts dagegen gesprochen z.B. auf einem behördlich genehmigten Schießstand mit einer Full Auto Waffe einer Person, die über die entsprechende § 18 Berechtigung besitzt, zu schießen, obwohl man selbst über keine solche § 18 Genehmigung verfügt hat - dass das aber sicher nicht erlaubt war (und ist) darüber brauchen wir jetzt aber nicht ernsthaft diskutieren oder?Die Gesamtmenge "Schusswaffen" unterteilt sich in die Teilmengen "Kat C","Kat B" und "Kat A".
Diese Aussage (fett gedruckt) ist falsch!Emil hat geschrieben: ↑Fr 20. Dez 2019, 21:00Ja klar, aber deiner Schlussfolgerung nach hätte bis 31.12.2018 (bis zu diesem Zeitpunkt gab es keine spezifische Regelung für §17 und §18, beide waren diesbezüglich gleich gestellt) nichts dagegen gesprochen z.B. auf einem behördlich genehmigten Schießstand mit einer Full Auto Waffe einer Person, die über die entsprechende § 18 Berechtigung besitzt, zu schießen, obwohl man selbst über keine solche § 18 Genehmigung verfügt hat - dass das aber sicher nicht erlaubt war (und ist) darüber brauchen wir jetzt aber nicht ernsthaft diskutieren oder?
Hintergrund der Erweiterung des Schießstättenprivilegs für KM war der Umstand, dass es z.B. für Polizei, Bundesheer ect. grundsätzlich möglich sein sollte, Interessierte Personen z.B. im Rahmen von Veranstaltungen auch mit einem StG77 auf einem behördlich genehmigten Schießstand (unter Aufsicht!) schießen lassen zu können - deshalb auch "die im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen". Dies wäre letztes Jahr so noch nicht möglich gewesen.
Danke Wilhelmshoehe dafür, dass du die Beantwortung für mich übernommen hast, ich habe leider bis jetzt nicht ausreichend Zeit dafür gehabt.Wilhelmshoehe hat geschrieben: ↑Sa 21. Dez 2019, 11:19Diese Aussage (fett gedruckt) ist falsch!Emil hat geschrieben: ↑Fr 20. Dez 2019, 21:00Ja klar, aber deiner Schlussfolgerung nach hätte bis 31.12.2018 (bis zu diesem Zeitpunkt gab es keine spezifische Regelung für §17 und §18, beide waren diesbezüglich gleich gestellt) nichts dagegen gesprochen z.B. auf einem behördlich genehmigten Schießstand mit einer Full Auto Waffe einer Person, die über die entsprechende § 18 Berechtigung besitzt, zu schießen, obwohl man selbst über keine solche § 18 Genehmigung verfügt hat - dass das aber sicher nicht erlaubt war (und ist) darüber brauchen wir jetzt aber nicht ernsthaft diskutieren oder?
Hintergrund der Erweiterung des Schießstättenprivilegs für KM war der Umstand, dass es z.B. für Polizei, Bundesheer ect. grundsätzlich möglich sein sollte, Interessierte Personen z.B. im Rahmen von Veranstaltungen auch mit einem StG77 auf einem behördlich genehmigten Schießstand (unter Aufsicht!) schießen lassen zu können - deshalb auch "die im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen". Dies wäre letztes Jahr so noch nicht möglich gewesen.
Und zwar deshalb weil es im §18 (5) eine Auflistung aller Paragraphen im WaffG gab die auf §18 KM-Waffen anzuwenden sind. Sprich ALLE nicht erwähnten Paragraphen des WaffG sind im Umkehrschluss nicht anwendbar. In dieser Liste fehlte eben §14 für das Schießstättenprivileg...
Eine solche Auflistung gab und gibt es nicht für §17, daher ist §14 anwendbar.
Im übrigen wurde das mit dem StG77 auch schon vor der Novelle so praktiziert. Irgendwann kam man dann dahinter, dass dieses Vorgehen durch das WaffG nicht gedeckt ist. Hier wurde "nur" Rechtssicherheit geschaffen.
Schau mal hier:
Stand WaffG Ende 2018
Stand WaffG Neujahr 2019
Stand WaffG 14.12.2019
Nur der Vollständigkeit halber, Kriegsmaterial iSd Paragraph 18 ist ein Sonderfall innerhalb des Überbegriffs "Kat A", da für die Anwendbarkeit des Schießstättenprivilegs ausschlaggebend ist, wer der Eigentümer dieses Kriegsmaterials ist.Emil hat geschrieben: ↑Fr 20. Dez 2019, 21:00Ich muss das mit einer Gegenfrage beantworten: Warum soll das KM deiner Meinung nach ein anderer "Sonderfall" als die verbotenen Waffen sein..? Wo steht das bzw. woher entnimmst du das?Yukon hat geschrieben: ↑Fr 20. Dez 2019, 18:47Ich würde gerne deine Schlussfolgerung nachvollziehen können.
Wenn wir einmal den Sonderfall "Kriegsmaterial" beiseite lassen, da es sonst zu unübersichtlich wird, lautet meine Schlussfolgerung:
Paragraph 14 normiert, dass die Bestimmungen bezüglich Überlassen, Besitz, etc. von Schusswaffen auf behördlich genehmigten Schießständen nicht zur Anwendung kommt.
Die Gesamtmenge "Schusswaffen" unterteilt sich in die Teilmengen "Kat C","Kat B" und "Kat A".
Wenn also festgehalten wird, dass die obengenannten Bestimmungen für die Gesamtmenge "Schusswaffen" nicht zur Anwendung kommt, dann muss dies logischerweise auch für jede der drei Teilmengen gelten, somit auch für Schusswaffen der Kat A im Sinne des Paragraph 17.
Daher gilt das Schießstättenprivileg selbstverständlich auch für Schusswaffen iSd Paragraph 17 Abs.1, eine explizite Erwähnung dieses Umstands ist daher überhaupt nicht erforderlich.
Nur damit du mich nicht falsch verstehst, ich persönlich glaube auch dass das Schießstättenprivileg auch für § 17 gilt.Yukon hat geschrieben: ↑Sa 21. Dez 2019, 13:27Nur der Vollständigkeit halber, Kriegsmaterial iSd Paragraph 18 ist ein Sonderfall innerhalb des Überbegriffs "Kat A", da für die Anwendbarkeit des Schießstättenprivilegs ausschlaggebend ist, wer der Eigentümer dieses Kriegsmaterials ist.Emil hat geschrieben: ↑Fr 20. Dez 2019, 21:00Ich muss das mit einer Gegenfrage beantworten: Warum soll das KM deiner Meinung nach ein anderer "Sonderfall" als die verbotenen Waffen sein..? Wo steht das bzw. woher entnimmst du das?Yukon hat geschrieben: ↑Fr 20. Dez 2019, 18:47
Ich würde gerne deine Schlussfolgerung nachvollziehen können.
Wenn wir einmal den Sonderfall "Kriegsmaterial" beiseite lassen, da es sonst zu unübersichtlich wird, lautet meine Schlussfolgerung:
Paragraph 14 normiert, dass die Bestimmungen bezüglich Überlassen, Besitz, etc. von Schusswaffen auf behördlich genehmigten Schießständen nicht zur Anwendung kommt.
Die Gesamtmenge "Schusswaffen" unterteilt sich in die Teilmengen "Kat C","Kat B" und "Kat A".
Wenn also festgehalten wird, dass die obengenannten Bestimmungen für die Gesamtmenge "Schusswaffen" nicht zur Anwendung kommt, dann muss dies logischerweise auch für jede der drei Teilmengen gelten, somit auch für Schusswaffen der Kat A im Sinne des Paragraph 17.
Daher gilt das Schießstättenprivileg selbstverständlich auch für Schusswaffen iSd Paragraph 17 Abs.1, eine explizite Erwähnung dieses Umstands ist daher überhaupt nicht erforderlich.
Daraus folgt, Full Auto im Eigentum des Heeres, etc am behördlich genehmigten Schießstand ist in Ordnung, Schießstättenprivileg anwendbar.
Die gleiche Full Auto Waffe im Besitz einer Person auf Basis einer Ausnahmegenehmigung für Paragraph 18 geht auch am behördlich genehmigten Schießstand nicht, da Schießstättenprivileg nicht anwendbar ist.
Insofern ist Kriegsmaterial sehr wohl ein Sonderfall innerhalb des Themas "Kat A" und ich wollte meine Schlussfolgerungen nicht noch mehr komplizierten.
Den Rest hat dir Wilhelmshoehe dankenswerterweise bereits beantwortet.
Es ist nicht meine Rechtsmeinung aber es findet sich in der Literatur nur eine Anmerkungen es sei "ein Versehen gewesen und § 17 sei wohl doch umfasst" und es gibt keine einzige Judikatur zu diesem Fall.Es ist also sicher nicht falsch zu sagen: Für verbotene Waffen gem. §17 Abs. 1 gilt das Schießstättenprivileg nicht, denn im (streng auszulegenden) WaffG findet es sich auch tatsächlich für diese Waffen nicht.
Auf dem behördlich genehmigten Schießstand verborgen?
Gut, dass du das aufgeklärt hast, dass es sich dabei nicht um deine, sondern die Rechtsmeinung deiner Behörde handelt.Emil hat geschrieben: ↑Sa 21. Dez 2019, 15:36Nur damit du mich nicht falsch verstehst, ich persönlich glaube auch dass das Schießstättenprivileg auch für § 17 gilt.Yukon hat geschrieben: ↑Sa 21. Dez 2019, 13:27Nur der Vollständigkeit halber, Kriegsmaterial iSd Paragraph 18 ist ein Sonderfall innerhalb des Überbegriffs "Kat A", da für die Anwendbarkeit des Schießstättenprivilegs ausschlaggebend ist, wer der Eigentümer dieses Kriegsmaterials ist.
Daraus folgt, Full Auto im Eigentum des Heeres, etc am behördlich genehmigten Schießstand ist in Ordnung, Schießstättenprivileg anwendbar.
Die gleiche Full Auto Waffe im Besitz einer Person auf Basis einer Ausnahmegenehmigung für Paragraph 18 geht auch am behördlich genehmigten Schießstand nicht, da Schießstättenprivileg nicht anwendbar ist.
Insofern ist Kriegsmaterial sehr wohl ein Sonderfall innerhalb des Themas "Kat A" und ich wollte meine Schlussfolgerungen nicht noch mehr komplizierten.
Den Rest hat dir Wilhelmshoehe dankenswerterweise bereits beantwortet.
Aber meine Behörde stellt sich z.B. (derzeit) auf den oben von mir dargelegten Standpunkt (was für mich persönlich zum Glück fast ohne Relevanz ist): Die Auflistung der §§ welche Bestimmungen des WaffG für Kriegsmaterial gelten, ändert deren Meinung nach nichts daran, dass für § 17 und § 18 im WaffG das Schießstättenprivileg nicht vorgesehen ist. (Ausnahme seit heuer - aber nur für §18 - "im Eigentum einer Gebietskörperschaft")
Weiters umfasst das Schießstättenprivileg gem. § 14 nur:
Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden.
Und deshalb habe ich auch geschrieben:Es ist nicht meine Rechtsmeinung aber es findet sich in der Literatur nur eine Anmerkungen es sei "ein Versehen gewesen und § 17 sei wohl doch umfasst" und es gibt keine einzige Judikatur zu diesem Fall.Es ist also sicher nicht falsch zu sagen: Für verbotene Waffen gem. §17 Abs. 1 gilt das Schießstättenprivileg nicht, denn im (streng auszulegenden) WaffG findet es sich auch tatsächlich für diese Waffen nicht.
Wenn jemand seine bzw. die andere Rechtsmeinung mit irgendeiner entsprechender Judikatur, die mir bis dato noch nicht bekannt war, untermauern kann, dann wäre ich ihm wirklich sehr dankbar!
Die Behörden vor Ort können ja auch nichts dafür, bis vor einem Jahr etwa war die Frage ob § 17 Abs. 1 vom Schießstättenprivileg umfasst ist (mit Ausnahme der VSRF) quasi gegenstandslos, weil was will man mit "Stockdegen" (Z. 1) oder "Schlagringen", "Totschlägern" und "Stahlruten" (Z. 6) am Schießstand; Genehmigungen für "schnell zerlegbare Waffen" (Z. 2), "kurze Schrotflinten" (Z. 3) und "Schalldämpfer" (Z. 5), gab es kaum.Yukon hat geschrieben: ↑Sa 21. Dez 2019, 19:36Gut, dass du das aufgeklärt hast, dass es sich dabei nicht um deine, sondern die Rechtsmeinung deiner Behörde handelt.
Da du den Paragraph 14 zitiert hast, dieser hält fest, dass das Schießstättenprivileg grundsätzlich für alle Arten/Kategorien von Schusswaffen anzuwenden ist, also für Kat A (sowohl zivil als auch militärisch), Kat B und Kat C.
Der Paragraph 18 nimmt jedoch die Anwendung des Schießstättenprivilegs für Kat A militärisch, welches sich nicht im Eigentum von Körperschaften befindet, wieder aus.
Somit ist das Schießstättenprivileg auch für Kat A zivil, somit auch für Schusswaffen iSd Paragraph 17 Abs.1, anzuwenden, dies gilt auch in einem streng ausgelegten Waffengesetz.
Dieser Umstand ist auch von deiner Behörde beiseite zu diskutieren, oder, nur weil dazu bislang noch keine Judikatur existiert, zu verneinen.
Primäre Informationsquelle ist das Gesetz.Emil hat geschrieben: ↑Sa 21. Dez 2019, 21:19Die Behörden vor Ort können ja auch nichts dafür, bis vor einem Jahr etwa war die Frage ob § 17 Abs. 1 vom Schießstättenprivileg umfasst ist (mit Ausnahme der VSRF) quasi gegenstandslos, weil was will man mit "Stockdegen" (Z. 1) oder "Schlagringen", "Totschlägern" und "Stahlruten" (Z. 6) am Schießstand; Genehmigungen für "schnell zerlegbare Waffen" (Z. 2), "kurze Schrotflinten" (Z. 3) und "Schalldämpfer" (Z. 5), gab es kaum.
Und bei nur etwa 1.800 VSRF "Altbestand Besitzer" ist nachvollziehbarer Weise die Frage nie relevant genug aufgekommen.
der Runderlass gibt auf viele Fragen keine Antwort, es wird von den SB ja fast erwartet, dass sie jede Literatur, jede Judikatur, ect. zusätzlich zu den Dienstanweisungen, Runderlässen usw. wissen, Informationen zu Änderungen bekommen sie meistens erst kurz bevor sie diese anwenden und dazu an die Bürger Auskunft erteilen sollen usw. Also ich möchte da nicht SB sein...