Promo hat geschrieben: ↑Di 19. Jan 2021, 19:11
Diverse Abarten von "Version 2" von dir waren nie in Abrede gestellt. Das ist aber nicht das, worüber wir ursprünglich gesprochen hatten. Die Ursprungsdiskussion ging
ausschließlich darum um gekaufte Waffen die auf der WBK eingetragen sind
näääh
die einzige und zentrale frage ist:
darf ein waffenhaendler waffen, die er nicht handelsrechtlich besitzt in seinem waffenbuch fuehren?
mit der beantwortung dieser frage ist alles klar
und (vermutlich fast) jede behoerde wird dir diese frage richtigerweise mit "nein" beantworten
als haendler bin ich von praktisch allen bestimmungen des waffengesetzes ausgenommen (nur fuehren und verbringen gilt fuer mich)
der ganze ueberlassungklimbim ist in eigener sache (waffen die gegenstand meiner geschaeftstaetigkeit sind) fuer mich als haendler obsolet
die
"abarten von version 2" habe ich nur deshalb eingebracht um es klar zu machen dass das so ned sein kann
es kann und darf im gesetz keinen unterschied machen ob ich eine waffe fuer einen kunden aufbewahre weil der kunde das will oder ob die waffe bei mir liegt weil ich auf ersatzteile warte zur reparatur.
aufbewahrung (ohne meldung) bleibt aufbewahrung, egal aus welchem grund
deiner argumentation folgend muesst ich in so einem fall nach sechs wochen die reparaturwaffe in mein waffenbuch nehmen
auf basis von was bitte?
ohne vertrag ..?
und wenn ich die reparaturwaffe zum grosshaendler einschicke dann muss der auch nachh sechs wochen die waffe in sein waffenbuch nehmen
und ich muss sie zu seinen lasten aus meinem austragen
und wenn die waffe zurueck ins werk muss dann traegt der grosshaendler sie wieder aus
und der hersteller nimmt sie in seine buecher ...
und dann alles wieder retour
das ist unsinn
das findet so nicht statt
eine waffe muss ins waffenbuch wenn ich sie handelsrechtlich uebernommen habe
entweder auf dauer weil ich sie gekauft habe
oder voruebergehen mittels rueckgabevertrag weils ein DEPOT ist
wenn eine waffe nicht mein eigentum wird weil ich sie nur voruebergehen fuer einen kunden verwahre dann steht dem nichts entgegen
der kunde muss die weitergabe nicht melden weil es eine weitergabe an einen haendler ist
ich muss sie nicht melden weil WaffG 1996 §47 (2)
zitat:
Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, im Bundesgebiet Waffen und Munition zu erzeugen, zu bearbeiten, instandzusetzen, zu vermieten oder Handel mit diesen zu treiben sowie die bei diesen beschäftigten Menschen, unterliegen hinsichtlich des Erwerbes, Besitzes, der Einfuhr und der Verwahrung von Waffen und Munition, die den Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit bilden, nicht diesem Bundesgesetz.
edit:
man muesste sich zudem mal den begriff "ueberlassung" ansehen
steht glaub ich eh irgendwo im gesetz
editedit:
WaffG 1996 §28 (2):
Im Falle der Veräußerung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der Schusswaffe der Kategorie B binnen sechs Wochen der für den Erwerber zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben: Art und Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der überlassenen Waffen, sowie Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers, die Nummern deren Waffenpässe oder Waffenbesitzkarten sowie das Datum der Überlassung. Mit der Anzeige ist der Behörde gegebenenfalls auch die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen oder die schriftliche Erklärung, die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen zu wollen, zu übermitteln. Die Behörde ist ermächtigt, die Veräußerung jener Behörde mitzuteilen, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte des Überlassers ausgestellt hat.
da hast es ja eh schon
es wird sogar direkt im 28iger unterschieden ob eine ueberlassung nur eine "aufbewahrung" oder eine echte "veraeusserung" ist
mehr als direkt ins gesetz reinschreiben geht ned oder?
lieben gruss an deine behoerde ...
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