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Re: Nachkauf von High Cap Magazinen

Verfasst: Di 23. Mär 2021, 18:54
von gewo
MikeD hat geschrieben:
Di 23. Mär 2021, 18:40
Also ein Händler sollte eigentlich so viel Wissen haben, dass er ein KW Wechselsystem nicht als LW Zubehör einträgt.
auf den ersten blick ja
auf den zweiten blick nein

was mach ich wenn wer bei mir einen 7,5" 223rem Ar-15 upper kauft und sagt, dass die waffe mit dem lower der er verwendet in jedem zustand unter 60cm bleibt und es sich daher um ein wechselsystem gem § 17/1/7 (kurzwaffe) handelt.

genau das selbe wechselsystem hat aber auch noch ein schuetzenkollege von ihm bestellt, der hat aber einen fixschaft und ist immer ueber 60cm.
der moechte das komplett idente wechselsystem als § 17/1/8 langwaffe ausgefolgt erhalten

ein und das selbe waffenzubehoer kann also unter zwei unterschiedliche kat A §17 kategorien fallen, je nachdem mit welchen freien, nicht waffenrelevanten sonstigen waffenteilen es zu einer schusswaffe ergaenzt wird ..

ist so

und nun?

Re: Nachkauf von High Cap Magazinen

Verfasst: Di 23. Mär 2021, 19:18
von spareribs
Ein voller Schas das Ganze.....wie üblich ...

Re: Nachkauf von High Cap Magazinen

Verfasst: Di 23. Mär 2021, 19:25
von deni
Wilhelmshoehe hat geschrieben:
Di 23. Mär 2021, 17:36
deni hat geschrieben:
Di 23. Mär 2021, 17:33
Allerdings kleiner Wermutstropfen :( ich würde gerne über die Grenze (D) auf den 100m Indoor Schießstand gehen, aber Kat. A sind in Schland wohl ein "heißes" Thema. Drum würden sich viele Sportschützen nicht auf Altbestand berufen, sondern nur die Magsk einzeln melden.
Wieso? Einleuchtender Grund für eine Erweiterung der Kat B Plätze! ;)
In ca 1 Monat 5-Jahres-Erweiterung ;) aber ich würd mir halt nen Platz sparen, wenn ich zu mriner AR10 ein AR15 Upper als Zubehör dazu gebe.
MikeD hat geschrieben:
Di 23. Mär 2021, 18:40
deni hat geschrieben:
Di 23. Mär 2021, 17:33
Es ist wie erwähnt/vermutet - 2 Zubehörsplätze auch für die Kat. A, welcher zur Waffe "passen" müssen. Es geht also nicht, dass ich jetzt ein KW Upper zu meiner §17/1/8 dazu melde (bzw. mein Händler des Vertrauens). Er sollte das aber überprüfen (?)
Also ein Händler sollte eigentlich so viel Wissen haben, dass er ein KW Wechselsystem nicht als LW Zubehör einträgt.
deni hat geschrieben:
Di 23. Mär 2021, 17:33
Ich bin zwar der erste Fall, der mit sowas daher kommt, sprich sie hatte das bisher auch noch nicht, aber sie ist schon auch der Meinung, dass ich zu meinem AR10 zB. einen AUG Upper (oder halt jegliches LW-Wechselsystem) kaufen kann und damit dann auch passende Highcaps verwenden.
Was willst Du mit z.B. einem (AUG) AR15 Upper auf einem AR10 ?
Das würde doch nur dann Sinn machen, wenn Du ein AR15 besitzt und mit diesem Wechselsystem als Kat A Zubehör große Magazine dafür kaufen möchtest.

Meiner Meinung nach unnötig, da der §17/1/8 Platz auf der WBK sowieso für "solche" Waffen (Langwaffen mit großem Magazin) und nicht nur für die (als Kat A) eingetragene Waffe gilt (Erläuterung zum §58 Abs. 13). Somit kannst Du grundsätzlich auch für´s AR15 große Magazine kaufen (wie sollte der Händler auch kontrollieren, ob das Magazin zu deiner eingetragenen §17/1/8 Waffe passt?).

Die einzige Einschränkung sehe ich dabei, dass man nur Magazine für konkret besessene Waffen kaufen darf (Runderlass zu §17 Abs. 3). Ist aber nur meine Auslegung des Gesetzes bzw. des Erlasses !
Es stand zuerst im Raum, dass nur Zubehör gemeldet werden darf, das zur Grundwaffe passt, also zB zu meinem AR10 auch nur ein Upper, der da drauf passt (zB andere Länge). Dann haben wir weiterdiskutiert und sind so dann auf das Bsp gekommen, dass es doch möglich sein müsste, auch „anderes“ Zubehör (aber halt selbe „Kategorie“ - KW bzw LW) dazu zu melden. Ich hab dann explizit nachgefragt, wem es denn obligt, hier ein Auge drauf zu haben, dass dies passt und sie meinte dann... vermutlich der Händler.

Um auf das Bsp zurück zu kommen - ich hab AR10 mit 17/1/8, dürfte mir jetzt aber Wechselsystem AR15 oder AUG Upper kaufen und Highcaps dazu.

Lg m

Re: Nachkauf von High Cap Magazinen

Verfasst: Di 23. Mär 2021, 19:40
von rider650
MikeD hat geschrieben:
Di 23. Mär 2021, 18:40
...
Die einzige Einschränkung sehe ich dabei, dass man nur Magazine für konkret besessene Waffen kaufen darf (Runderlass zu §17 Abs. 3). Ist aber nur meine Auslegung des Gesetzes bzw. des Erlasses !
Keine Magazine nachkaufen zu können ist aber keine kleine Einschränkung. Ohne Magazin-Altbesitz kommst sonst nicht an normale Magazine für deinen neuen Upper.

Re: Nachkauf von High Cap Magazinen

Verfasst: Di 23. Mär 2021, 20:51
von MikeD
Was ich damit meinte, dass man sich keine großen Magazine für Waffen kaufen darf, die man nicht besitzt (z.B. ein großes AUG Magazin, wenn ich kein AUG besitze). So hätte ich jedenfalls den Runderlass interpretiert:
Inhaber einer Bewilligung für Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 dürfen für ihre konkret besessenen Schusswaffen weitere Magazine, die mehr als 10 oder 20 Patronen aufnehmen können (Z 9 und 10), ohne gesonderte Bewilligung erwerben.
Da aber der Erlass vor Gericht keine Bedeutung hat, hier die Erläuterungen zum Gesetz (Absicht des Gesetzgebers):
Aus Praktikabilitätsgründen soll Inhabern einer Bewilligung für Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 die Möglichkeit eröffnet werden, für ihre konkret besessenen Schusswaffen weitere Magazine, die mehr als 10 oder 20 Patronen aufnehmen können (Z 9 und 10), ohne gesonderte Bewilligung zu erwerben.
Das Gesetz ist da leider etwas schwammig:
Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung.

Re: Nachkauf von High Cap Magazinen

Verfasst: Di 23. Mär 2021, 21:04
von deni
Genau, aber wenn ich ein Wechselsystem zu dem 17/1/8 Platz melde, kann ich dazu auch Highcaps kaufen.

Das war ja meine Diskussion zu dem Thema mit meiner SB.

Lg m

Re: Nachkauf von High Cap Magazinen

Verfasst: Di 23. Mär 2021, 21:47
von MikeD
Und was machst Du, wenn dich bei der nächsten Kontrolle der Polizist fragt, zu welcher Waffe die großen Magazine gehören ?
Zeigst Du im nur denn Wechsel-Upper (wo steckt man da die Magazine an?) oder auch den Lower dazu ?
Upps, da hab´ ich jetzt eine komplette Waffe zu viel :o

Könnte zu Problemen (Anzeige gemäß §50/1/1 WaffG) führen und die Auskunft deiner Sachbearbeiterin (wenn nicht schriftlich) wäre vor Gericht nichts wert :-(

Re: Nachkauf von High Cap Magazinen

Verfasst: Di 23. Mär 2021, 22:06
von deni
Solange es nur sm Stand zusammengebaut ist/wird, sollte es kein Problem sein, mMn.

Unabhängig davon ist es genauso ein Problem, wenn mit Wechselupper und zusätzlichem Lower zusammengebaut unterwegs bist.

Lg m

Re: Nachkauf von High Cap Magazinen

Verfasst: Mi 24. Mär 2021, 02:33
von rider650
MikeD hat geschrieben:
Di 23. Mär 2021, 21:47
...
Upps, da hab´ ich jetzt eine komplette Waffe zu viel :o
...
Nicht wenn ich vorher eine andere auseinanderbaue. Muss nichtmal eine A Waffe sein, solange nicht in zu vielen Waffen zugleich Magazine drinstecken.

Re: Nachkauf von High Cap Magazinen

Verfasst: Mi 24. Mär 2021, 07:58
von gewo
rider650 hat geschrieben:
Mi 24. Mär 2021, 02:33
MikeD hat geschrieben:
Di 23. Mär 2021, 21:47
...
Upps, da hab´ ich jetzt eine komplette Waffe zu viel :o
...
Nicht wenn ich vorher eine andere auseinanderbaue. Muss nichtmal eine A Waffe sein, solange nicht in zu vielen Waffen zugleich Magazine drinstecken.
Noe
Sinnlos

Nur weil ich eine waffe zerlege hab ich sie ja trotzdem noch

Re: Nachkauf von High Cap Magazinen

Verfasst: Mi 24. Mär 2021, 08:43
von deni
D.h. sobald ich nen Ersatz-Lower habe, hab ich eigentlich ein Problem?

Also halt Kombi Wechselsystem & Ersatzlower

Lg m

Re: Nachkauf von High Cap Magazinen

Verfasst: Mi 24. Mär 2021, 09:51
von gewo
deni hat geschrieben:
Mi 24. Mär 2021, 08:43
D.h. sobald ich nen Ersatz-Lower habe, hab ich eigentlich ein Problem?
Also halt Kombi Wechselsystem & Ersatzlower
richtig probleme bekommst du
nur dann wenn du sie ausserhalb eines behoerdlich genehmigten schiessstandes oder schauraums eines waffenhaendlers zusammenbaust

ein bisserl probleme kannst du zudem bekommen
wennst du wechselsystem und ersatzgriffstueck am verwahrungsort direkt nebeneinander lagerst und der beamte bei der waffenkontrolle sich auf den standpunkt stellt er haette da jetzt eine komplette waffe vor sich

Re: Nachkauf von High Cap Magazinen

Verfasst: Mi 24. Mär 2021, 10:01
von deni
Danke, gewo.

Wenn ich das jetzt weiterspinne - sorry weicht vom Thema ein wenig ab - und ich bin zum Schießstand unterwegs, werde vom Freund und Helfer kontrolliert und habe beides - natürlich separat! - im selben Rangebag, könnt ich dasselbe Thema haben.

D.h. ich müsste Wechselsystem und Unterteil separat transportieren, um auf Nr sicher zu gehen?

Und dann noch - damit wir halbwegs beim Thema bleiben - die Highcaps nochmals separat?

Lg m

Re: Nachkauf von High Cap Magazinen

Verfasst: Mi 24. Mär 2021, 11:24
von MikeD
Wenn man beim Transport zum Stand nicht alle Waffen mit hat, kann der Beamte kaum eine überzählige (nicht genehmigte) Waffe feststellen. Er/Sie wird höchstens bei den großen Magazinen hellhörig werden und nachfragen, zu welcher Waffe die gehören. Die kontrollieren die WBK und wenn da ein entsprechender Eintrag (§17/1/8) d´rauf ist, ist´s okay. Dass sie eine ZWR Abfrage machen, ist eher unwahrscheinlich.

Schlimmer ist es bei einer Kontrolle daheim, da haben die Beamten die kompletten Listen mit.
Wenn da die Frage nach der Waffe zu den großen Magazinen auftaucht, kann man ihnen schlecht das Wechselsystem mit dem Lower zeigen und erklären, dass man die Waffe nur am behördlich genehmigten Stand zusammenbaut. Da könnte es Probleme geben !

Re: Nachkauf von High Cap Magazinen

Verfasst: Mi 24. Mär 2021, 11:37
von gewo
deni hat geschrieben:
Mi 24. Mär 2021, 10:01
D.h. ich müsste Wechselsystem und Unterteil separat transportieren, um auf Nr sicher zu gehen?
das ergaenzen eines im besitz befindlichen wechselsystem mit einem dazu passenden griffstueck ist nur am behoerdlich genehmigten schiesstand zulaessig (und im schauraum vom waffenhaendler)

rechtsgrundlage ist §14 waffG 1996
zitat: Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.