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Re: H&K SP5 (bzw. MKE T94) Schubschaft - Verbotene Waffe

Verfasst: Do 28. Apr 2022, 17:18
von Wilhelmshoehe
Hans, steht im § 14 irgendwo, dass die Bestimmungen bezüglich Umbau oder der § 2 Abs. 4 nicht anzuwenden sind?

Dazu brauchst kein Verfahren...

Re: H&K SP5 (bzw. MKE T94) Schubschaft - Verbotene Waffe

Verfasst: Do 28. Apr 2022, 19:10
von Promo
Mr. Danger hat geschrieben:
Do 28. Apr 2022, 17:04
Wilhelmshoehe hat geschrieben:
Do 28. Apr 2022, 16:24
Wie kommst du mit deiner neuen Waffe der Kat. A Z11 nach Hause? Oder verkaufst sie am Schießstand an einen Berechtigten?
Er baut den Schubschaft ab und montiert Festschaft oder Schaftkappe.

Die Frage ist ob der Umbau durch das Schießstandprivileg gedeckt ist.
Gewo schreibt JA, Wilhelmshoehe schreibt NEIN
Eine Antwort gibt es wohl nur vom Gericht in Form eines Urteils.

LG, Hans
Das ist ein sehr komplexes Problem. Grundsätzlich ist aber festzuhalten, dass auf Schießstätten nach § 14 auch verbotene Waffen an Personen überlassen werden können, die zu deren Besitz ansonsten nicht berechtigt sind. Beispielsweise darf ein Besitzer einer Pumpgun diese auch einer Person ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Z. 4 am Schießstand überlassen. Lediglich bei Kriegsmaterial geht dies nur, wenn diese im Besitz einer Gebietskörperschaft stehen (eine § 18 Genehmigung hilft also nix, gilt nur für die betreffende Person selbst).
Hinsichtlich Umbau hat der Gesetzgeber wohl keine Überlegungen angestellt, da es ihm wohl nicht in den Sinn gekommen ist, dass eine Person eine Waffe temporär auf einer Schießstätte zu einer verbotenen Waffe umbauen könnte.
Analoges Beispiel dazu wäre z.B. ein Jäger überlässt auf einer Schießstätte einem nicht-Jäger einen SD für dessen Waffe. Durch das Montieren wird diese ebenfalls eine verbotene Waffe, für die der (temporäre) Übernehmer keine Genehmigung verfügt, theoretisch aber durch das Schießstättenprivileg es innehaben darf ..

Re: H&K SP5 (bzw. MKE T94) Schubschaft - Verbotene Waffe

Verfasst: Do 28. Apr 2022, 20:31
von Wilhelmshoehe
Wobei man einen SD ohne Werkzeugs montieren kann indem man ihn auf das bestehende Mündungsgewinde schraubt oder mittels Schnellverschluss arretiert. Hierzu braucht es kein Werkzeug. Auch im alltäglichen Sprachgebrauch spricht man hier nicht von einem Umbau.

Heißer Tipp:
Werkzeug nötig -->> Umbau

Eine planwidrige Gesetzeslücke vermag ich nicht zu erkennen. Damit wäre man mit seiner Argumentation bereits auf sehr, sehr dünnem Eis.

Aber bitte, es wurde hier behauptet ein solcher Umbau zu einer Kat. A Z11 auf der behördlich genehmigten Schießstätte wäre bedenkenlos. Wer hier weiterhin diese Meinung vertritt, der möge seinen Worten Taten folgen lassen und es auch nachweislich machen. Es wird sich wohl niemand finden... :whistle:

Re: H&K SP5 (bzw. MKE T94) Schubschaft - Verbotene Waffe

Verfasst: Do 28. Apr 2022, 20:59
von Halvar
Wilhelmshoehe hat geschrieben:
Do 28. Apr 2022, 20:31


Heißer Tipp:
Werkzeug nötig -->> Umbau
Na das spräche ja für gewos Meinung.
Die Schaftkappe an einer sp5 gegen einen schaft austauschen geht schließlich genauso werkzeuglos.

Re: H&K SP5 (bzw. MKE T94) Schubschaft - Verbotene Waffe

Verfasst: Fr 29. Apr 2022, 15:49
von Davomon1979
Ich glaub ihr lest den

§ 17 Abs. 1 Z11. falsch:

von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, sowie von halbautomatischen Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können;

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist es nicht verboten eine Waffe <60 cm auf über 60 cm zu verlängern.

In DE ist der Teleskop Schaft auch nur für Langwaffen und in der EU für Schulterwaffen verboten.

Re: H&K SP5 (bzw. MKE T94) Schubschaft - Verbotene Waffe

Verfasst: Fr 29. Apr 2022, 17:42
von Incite
Nehmen wir eine Sp5 ohne Schaft - die ist Z7 wenn ich große Magazine anstecken will und 20er wenn B Waffe. Jetzt kaufen wir sie mit einem Fixschaft - dann ist sie B wenn man sie mit einem 10er Magazin kauft und Z8 wenn man große Magazine anstecken will und Z11 wenn ich einen Schubschaft montieren will da größer kleiner 60 cm dank Schubschaft.

Richtig soweit?

im Z7 steht:
von halbautomatischen Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann.
WaffG § 3. Faustfeuerwaffen sind Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch Verbrennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen.
Wenn ich also jetzt an die z7 SP5 einen Schubschaft anbaue und die größer 60 cm wird dann kann es ja keine Z7 mehr sein sondern ist eine Z11 geworden? Ich bin kein Jurist, zeigt mir bitte meinen Denkfehler. Ich würde das natürlich auch feiern wenn das mit der Z7 klappt.

lg

Re: H&K SP5 (bzw. MKE T94) Schubschaft - Verbotene Waffe

Verfasst: So 1. Mai 2022, 12:13
von Wilhelmshoehe
Halvar hat geschrieben:
Do 28. Apr 2022, 20:59
Die Schaftkappe an einer sp5 gegen einen schaft austauschen geht schließlich genauso werkzeuglos.
Dann hättest du sowieso eine Kat. A Z11...
WaffG § 17 Abs. 1 Z11 hat geschrieben: von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, sowie von halbautomatischen Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können;

Re: H&K SP5 (bzw. MKE T94) Schubschaft - Verbotene Waffe

Verfasst: So 1. Mai 2022, 13:07
von Halvar
Wilhelmshoehe hat geschrieben:
So 1. Mai 2022, 12:13
Halvar hat geschrieben:
Do 28. Apr 2022, 20:59
Die Schaftkappe an einer sp5 gegen einen schaft austauschen geht schließlich genauso werkzeuglos.
Dann hättest du sowieso eine Kat. A Z11...
WaffG § 17 Abs. 1 Z11 hat geschrieben: von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, sowie von halbautomatischen Schusswaffen mit Randfeuerzündung und einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können;
Da übersieht du aber zwei Worte im Gesetzestext: ohne Funktionseinbuße.

Schau dir mal den Field Strip einer MP5/SP5 an, dann verstehst du mehr.

Re: H&K SP5 (bzw. MKE T94) Schubschaft - Verbotene Waffe

Verfasst: So 1. Mai 2022, 22:48
von Wilhelmshoehe
Halvar hat geschrieben:
So 1. Mai 2022, 13:07
Da übersieht du aber zwei Worte im Gesetzestext: ohne Funktionseinbuße.

Schau dir mal den Field Strip einer MP5/SP5 an, dann verstehst du mehr.
Sorry ich hab dein Posting dahingehend verstanden, dass der Schaft werkzeuglos abnehmbar ist. Meine Antwort bezog sich darauf und sinngemäß würde die Waffe dann unter Z11 fallen.

Wennst sie allerdings zerlegen musst um "Schäfte" zu tauschen, wäre man wieder beim Umbau. Heißt also Schaftkappe zu Fixschaft und umgekehrt wär ok, Schaftkappe oder Fixschaft zu Klapp- oder Schubschaft (in der "falschen" Länge), wäre sehr ungünstig...

Ohne Funktionseinbuße bedeutet übrigens, dass sowohl in der kurzen wie auch der langen Konfiguration eine Schussabgabe möglich ist. Ich nehme mal an, dass sich eine SP5 auch mit der Schaftkappe schießen lässt. ;) Ohne Schaftkappe und ohne Schaft geht's allerdings nicht.

PS: Die Z11 is oarsch :roll:

Re: H&K SP5 (bzw. MKE T94) Schubschaft - Verbotene Waffe

Verfasst: Mo 2. Mai 2022, 11:51
von Promo
Theoretisch das Gleiche anwendbar auf die Steyr SPP/TMP. Man hat die Waffe gebaut, und danach hat Steyr einen aufsteckbaren Anschlagschaft nachgeliefert (vergleichbar mit dem Bubits-Schaft für die G17). Beide sind ohne Funktionseinbuße abnehmbar, aber es diskutiert niemand darüber, ob die Länge über 60cm ist und diese dann verkürzt werden (oder mittels optionalem Anschlagschaft verlängert werden).

Bei der MP5 Familie ist es halt schwieriger abgrenzbar, da es eben die Waffe dezidiert auch mit Festschaft und über 60cm Länge gibt. Ich bin daher voll bei dir, dass die Z11 unglaublich schwammig ist und auch NULL Sinn ergibt, weil eine HA Waffe <60cm Kat.B ist und eine >60cm Kat.B ist und offenbar von <60 auf >60 verlängern OK ist während >60 auf <60 verkürzen laut EU verboten ist, faktisch aber keine Kriterien existieren, die festlegen was verlängern und was verkürzen ist ..

Re: H&K SP5 (bzw. MKE T94) Schubschaft - Verbotene Waffe

Verfasst: Mo 2. Mai 2022, 13:49
von gewo
Promo hat geschrieben:
Mo 2. Mai 2022, 11:51
Theoretisch das Gleiche anwendbar auf die Steyr SPP/TMP. Man hat die Waffe gebaut, und danach hat Steyr einen aufsteckbaren Anschlagschaft nachgeliefert (vergleichbar mit dem Bubits-Schaft für die G17). Beide sind ohne Funktionseinbuße abnehmbar, aber es diskutiert niemand darüber, ob die Länge über 60cm ist und diese dann verkürzt werden (oder mittels optionalem Anschlagschaft verlängert werden).
auch die kurzen 9mm ARs und die kurzen 223rem piston ARs sind durch anschrauben einer buffertube und eines schafts werkzeuglos auf ueber 60cm zu verlaengern

und vice versa zu verkuerzen

Re: H&K SP5 (bzw. MKE T94) Schubschaft - Verbotene Waffe

Verfasst: Mi 4. Mai 2022, 13:19
von Wilhelmshoehe
Im Grunde dürfen wir bei der Thematik froh darüber sein, dass sich noch kein Höchstgericht damit beschäftigen hat müssen...

Also schau ma alle, dass es so bleibt ;)

Re: H&K SP5 (bzw. MKE T94) Schubschaft - Verbotene Waffe

Verfasst: Mi 4. Mai 2022, 14:31
von gewo
Hauptsacheesknallt hat geschrieben:
Fr 2. Jul 2021, 14:25
gewo hat geschrieben:
Fr 2. Jul 2021, 14:22
Hauptsacheesknallt hat geschrieben:
Fr 2. Jul 2021, 14:00
Im Umkehrschluss bedeutet das für mich, dass ich die SP5 als Langwaffe, die mit einem Schubschaft versehen wird, im eingeschobene Zustand unter 60 cm als Faustfeuerwaffe qualifizieren muss. Immerhin kann man mit eingeschobenen Schaft ja auch schießen oder irre ich mich.
Die Kategorie ändert sich meines Erachtens mit der tatsächlichen Gesamtlänge. Die ist bei einem Schubschaft natürlich variabel.



die kategorieienteilung ist fix
sie aendert sich nicht

:snooty:
Ist das rechtlich abgesichert? Gibt es dazu Material? Rein aus dem Gesetz lese ich das nicht raus. Wäre über jede Hilfe dankbar.
ja
steht glaub ich soagr in der verordnung
jedenfalls aber schon seit jahrzehnten in den runderlaessen

sicher auch schon a dutzendmal hier im forum zitiert mit quelle
wenns ned wer anderer bei der hand hat dann such ichs am abend oder morgen mal aus