MikeV hat geschrieben: ↑Mi 13. Nov 2024, 01:13
Genau das geht nämlich NICHT… „..eine Waffe führt, wer sie bei sich hat…“.
Im Gesetz steht nichts von entladen in geschlossenem Behältnis… das gilt nur für den Transport, NICHT für den Wirten.
Zu argumentieren, man transportiert seine Kat B., während man beim Mittagsschnitzel sitzt, wird vermutlich nicht halten.
Tatsächlich dürfte ich die Waffe zum Wirten transportieren, und dann BEIM Wirten mit dessen Zustimmung führen
Nach Hause bringen ist bei jedem Jäger, dessen Revier nicht vor der Türe liegt, zumeist keine Option.
Ich fürchte, da hast du recht. Die Legaldefinition von "führen" ist neuerdings leider so.
Der Jäger kann nicht seinen entladenen Revolver in der rechten Jackentasche haben, die Revolverpatronen in der linken Jackentasche.
Heute "führt" man schon eine Faustfeuerwaffe, wenn man sie entladen in der Jackentasche hat.
Sich die Zustimmung des Wirten zu holen, im Lokal die Waffe "führen" zu dürfen, ist unrealistisch.
Vielleicht sagt der Wirt "Jo, Jo", aber wenn es dann zum Shitstorm kommt "Wahnsinn! Der Heurige in Unterstinkenbrunn gestattet seinen Gästen, in seinem Lokal Waffen zu führen" wird er alles abstreiten, um den Ruf seines Lokals zu retten.
Hätte nur Sinn, wenn diese Zustimmung
schriftlich geben würde. Aber den Wirten schau ich mir an, der das tut.
MikeV hat geschrieben: ↑Mi 13. Nov 2024, 01:13
Nach Hause bringen ist bei jedem Jäger, dessen Revier nicht vor der Türe liegt, zumeist keine Option.
Da dies keine Option ist, im Revier bleiben und dort essen.
"Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat." Das heißt, eine Waffe "führt" bereits wer sie ungeladen bei sich hat. Dies war früher nicht so; diese Regelung verdanken wir wahrscheinlich den Selbstladepistolen. Denn da konnte jemand eine halbgeladene Browning in der Jackentasche haben (volles Magazin, aber keine Patrone im Laderaum) und im Falle einer polizeilichen Kontrolle rasch auf den Magazinknopf drücken und dann das Magazin rausziehen und damit blitzschnell eine ungeladene Waffe daraus machen.
Im Bedrohungsfall aber konnte er mit einem Handgriff die Waffe durchladen.
Um diese Umgehungsmöglichkeit zu verhindern, würde folgender Gesetzeswortlaut genügen:
"Eine Waffe führt, wer sie geladen bei sich hat; ausgenommen sind Magazinwaffen, dort gilt: eine Waffe führt, wer sie bei sich hat."
Das wäre doch ein vernünftiger Kompromiss für eine künftige Novellierung.