Weil das Datenschutz-Argument immer wieder kommt:
Erstens kann die Behörde da sicher schnell mit Paragraph 2 argumentieren:
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
d) durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
...weil unrechtmäßiger Waffenbesitz sowohl eine Straftat darstellt als auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen kann
Zweitens kann man das ganze auch DSGVO Konform gestalten, so wie es auch derzeit bei anderenm behördlichem Datenaustausch passieren sollte, und teilweise auch schon tut. Also der Abfragende bekommt nur "ein grünes Häkchen" von der Stellungskommision, oder eben nicht. und Der Antragsteller der WBK muss sich dann mit der Stellungskommission auseinander setzen und das Problem dort klären... der Referent im Waffenreferat sieht nur: "Computer sagt nein" ...
lg
markus