Yukon hat geschrieben:Stimmt schon, vielleicht wissen die Sachverständigen etwas, von dem wir keine Ahnung haben.
Dass jedoch ein Bajonett, eine Bajonettwarze oder Mündungsfeuerdämpfer aus einem halbautomatischen Gewehr Kriegsmaterial machen, sehe ich nicht, denn dann müsste zwangsweise das Bajonett, die Bajonettwarze oder der Mündungsfeuerdämpfer im §1 der Kriegsmaterialverordnung vermerkt sein, was aber nicht der Fall ist. Daraus kann ich nur schließen, dass grundsätzlich weder Bajonett, Bajonettwarze oder Mündungsfeuerdämpfer eine Kriegsmaterialeigenschaft im Sinne der Kriegsmaterialverordnung zukommt.
es sind militaerische merkmale im sinne der KMV
schon hundert mal durchprozessiert
glaubs einfach
Yukon hat geschrieben:Und ab 1.Jänner (wenn es bei diesem Termin bleibt) kommt die Kriegsmaterialverordnung (im Gegensatz zum Kriegsmaterialgesetz) für halbautomatische Gewehre gar nicht mehr zur Anwendung, wurscht was da drin steht.
wie schon vom kollegen vorher geschrieben, vermutlich falsch
Yukon hat geschrieben: was dazu geführt hat, dass diese Abgrenzungsmerkmale im Zuge der Einstufungen durch das BMLVS "erfunden" wurden.
naja, ich stell mich ja wenns ums bashen vom BMLV geht eh gerne ganz vorn in der ersten reihe und bashe fest mit , aber in dem fall gibts da nix zu kritisieren.
genau diese abgrenzungen festzulegen ist die aufgabe des BMLV ....
das wir das gerne anders abgegrenzt haetten ... anderes thema ....