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Re: Zeitweilige Überlassung

Verfasst: Fr 7. Jul 2023, 21:52
von FdH22
gewo hat geschrieben:
Fr 7. Jul 2023, 09:22
FdH22 hat geschrieben:
Do 6. Jul 2023, 21:52
Ist einfach gentleman-like den ohnehin überlasteten Beamten a bissl entgegen zu kommen :)
nur die ZUSTÄNDIGE behoerde eines rechtsaktes kann und darf taetig werden
bei einer waffenueberlassung ist das NUR jene behoerde in deren wirkungsbereich der KÄUFER seinen hauptwohnsitz hat

eine behoerde die einen erkennbaren antrag erhaelt jedoch unzustaendig ist, ist laut AVG verpflichtet diesen antrag ohne verzug an die in diesem sachverhalt zustaendige behoerde weiter zu uebermitteln.

du machst als verkauefer einer waffe deiner eigenen behoerde nur unnoetige arbeit wenn du ihr eine verkaufsmeldung schickst obwohl sie ja unzustaendig ist und das garned ins ZWR eintragen kann oder darf

nein
das ist nicht gentlemanlike
Danke für die Erklärung. Wieder etwas gelernt! :D