ES IST SOWEIT: Der PDSV Cup 2024 hat begonnen! Teilnahmebedingungen: viewtopic.php?f=53&t=58164
Der PDSV Cup dient zur Finanzierung des Pulverdampf Forums. Bitte unterstützt unser Forum, danke!

Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
granatapfel
.223 Rem
.223 Rem
Beiträge: 270
Registriert: Di 17. Nov 2015, 13:00

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von granatapfel » Fr 15. Jul 2016, 15:00

Martin P hat geschrieben:
granatapfel hat geschrieben:Es steht im 23/2b eben nicht drinnen, dass man nachweisen muss, dass man Sportschütze ist. Es ist nicht einmal von "glaubhaft machen" (wie bei der Bereithaltung zu Selbstverteidigung) die Rede.


Lies:

2b. In § 23 wird nach dem Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:

„(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn

1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2. keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,
3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.“


Lies noch einmal ... muss man für die Erweiterung nach 23/2b Sportschütze sein, oder nicht? Hast du die Lösung?


Und es steht eben nicht drinnen, dass man die Ausübung des Schießsportes beweisen muss. Es steht nicht einmal, dass man sie behaupten muss. Die Voraussetzungen sind in Z1-3 aufgelistet.

Aber das ist mehr ein Fehler der Legisten, da in den Materialien, die der VwGH in der oben erwähnten Entscheidung zitiert hat, klar von einer Vereinszugehörigkeit die Rede ist, weswegen ich auch bereits gesagt habe, dass es offensichtlich doch so ist.

Aber, aus der Formulierung des Gesetzes geht es nicht heraus.
Firearms United Österreich auf Facebook: facebook.com/FirearmsUnitedAustria

Keine Notwehrfälle mit Schusswaffen? Oh doch: notwehrfakten.at

Benutzeravatar
BigBen
gun nut
gun nut
Beiträge: 17536
Registriert: So 9. Mai 2010, 11:14
Wohnort: Wien

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von BigBen » Fr 15. Jul 2016, 15:04

Es gibt Gesetze...und zugehörige Durchführungsverordnungen. Im Gesetz steht dass der Antragssteller den Schiesssport ausüben muss, in der Durchführungsverordung, Runderlass oder was auch immer steht dann drinnen wie diese Ausübung des Schiesssports nachgewiesen werden kann.
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf

granatapfel
.223 Rem
.223 Rem
Beiträge: 270
Registriert: Di 17. Nov 2015, 13:00

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von granatapfel » Fr 15. Jul 2016, 15:05

Nein, es steht eben nicht, dass der Antragsteller den Schießsport ausüben muss. "Für die Ausübung des Schießsports" kann genauso bedeuten, dass er zB erst damit anfangen möchte.
Firearms United Österreich auf Facebook: facebook.com/FirearmsUnitedAustria

Keine Notwehrfälle mit Schusswaffen? Oh doch: notwehrfakten.at

Benutzeravatar
Martin P
.308 Win
.308 Win
Beiträge: 495
Registriert: Sa 1. Nov 2014, 23:48

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von Martin P » Fr 15. Jul 2016, 15:10

granatapfel hat geschrieben:Und es steht eben nicht drinnen, dass man die Ausübung des Schießsportes beweisen muss. Es steht nicht einmal, dass man sie behaupten muss. Die Voraussetzungen sind in Z1-3 aufgelistet.

Aber das ist mehr ein Fehler der Legisten, da in den Materialien, die der VwGH in der oben erwähnten Entscheidung zitiert hat, klar von einer Vereinszugehörigkeit die Rede ist, weswegen ich auch bereits gesagt habe, dass es offensichtlich doch so ist.

Aber, aus der Formulierung des Gesetzes geht es nicht heraus.


Ich gehe jetzt einmal davon aus, dass du kein Jurist bist ...

Aber auch ohne das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen zu haben erkennt man doch mit einem Minimum an Lesekompetenz, dass die Erweiterung nach 23/2b nur für die Ausübung des Schießsports zu bewilligen ist.

Daher musst du nachweisen, dass du den Schießsport ausübst = ein Schießsportausübender = ein Sportschütze bist.

Nicht?

granatapfel
.223 Rem
.223 Rem
Beiträge: 270
Registriert: Di 17. Nov 2015, 13:00

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von granatapfel » Fr 15. Jul 2016, 15:14

Martin P hat geschrieben:
granatapfel hat geschrieben:Und es steht eben nicht drinnen, dass man die Ausübung des Schießsportes beweisen muss. Es steht nicht einmal, dass man sie behaupten muss. Die Voraussetzungen sind in Z1-3 aufgelistet.

Aber das ist mehr ein Fehler der Legisten, da in den Materialien, die der VwGH in der oben erwähnten Entscheidung zitiert hat, klar von einer Vereinszugehörigkeit die Rede ist, weswegen ich auch bereits gesagt habe, dass es offensichtlich doch so ist.

Aber, aus der Formulierung des Gesetzes geht es nicht heraus.


Ich gehe jetzt einmal davon aus, dass du kein Jurist bist ...

Aber auch ohne das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen zu haben erkennt man doch mit einem Minimum an Lesekompetenz, dass die Erweiterung nach 23/2b nur für die Ausübung des Schießsports zu bewilligen ist.

Daher musst du nachweisen, dass du den Schießsport ausübst = ein Schießsportausübender = ein Sportschütze bist.

Nicht?


granatapfel hat geschrieben:Nein, es steht eben nicht, dass der Antragsteller den Schießsport ausüben muss. "Für die Ausübung des Schießsports" kann genauso bedeuten, dass er zB erst damit anfangen möchte.
Firearms United Österreich auf Facebook: facebook.com/FirearmsUnitedAustria

Keine Notwehrfälle mit Schusswaffen? Oh doch: notwehrfakten.at

Benutzeravatar
BigBen
gun nut
gun nut
Beiträge: 17536
Registriert: So 9. Mai 2010, 11:14
Wohnort: Wien

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von BigBen » Fr 15. Jul 2016, 15:22

Wir werden hier auf keinen grünen Zweig kommen...gibt es halt unterschiedliche Meinungen, es ändert aber an der Realität nichts.
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf

Benutzeravatar
cas81
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 3670
Registriert: Fr 17. Apr 2015, 17:44
Wohnort: Wien

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von cas81 » Fr 15. Jul 2016, 16:21

Der Nachweis ist eh ok, nur gibt's halt auch andere Möglichkeiten, theoretisch, wie zB Schiessbuch. Ich denke, da wird sich auch nicht jeder querstellen, aber es kommt eben vor. Und da sind wir wieder bei der Willkür. Das finde ich schade. Auch wenn's nur ein Luxusproblem darstellt.

Gesendet von meinem LG-D320 mit Tapatalk
GTRRU - Gumbear Tactical Rapid Response Unit
Beiträge zu rechtlichen Themen entsprechen meiner persönlichen Einschätzung und sind nicht als Rechtsberatung, verbindlicher Ratschlag, oder sachkundige Auskunft zu betrachten.

Benutzeravatar
PeziBär
.357 Magnum
.357 Magnum
Beiträge: 107
Registriert: Sa 14. Feb 2015, 09:29
Wohnort: OÖ Bez. Gmunden

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von PeziBär » Fr 15. Jul 2016, 16:47

Sorry falls es OT ist aber im grunde geht es ja um Erweiterung.

Wie weist eigendlich ein Sammler nach, dass er eben dies ist? Sammler müssen ja erheblich mehr Plätze haben als jeder Sportschütze.
Hat da jemand eine Ahnung oder ist vielleicht selber Sammler und kann mir das beantworten?

Benutzeravatar
BigBen
gun nut
gun nut
Beiträge: 17536
Registriert: So 9. Mai 2010, 11:14
Wohnort: Wien

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von BigBen » Fr 15. Jul 2016, 16:55

Als Sammler musst du ein gewisses Sammelgebiet (Sammelgebiete wie "alle Handfeuerwaffen seit 1946" werden eher nicht akzeptiert werde ...Dinge wie "Europäische Taschenpistolen vor dem Ersten Weltkrieg" gehen eher durch weil wesentlich klarer definiert) haben und die Ernsthaftigkeit und Kompetenz bei deiner Sammeltätigkeit nachweisen. Das kann z.B. durch das vorlegen verfasster Fachliteratur nachgewiesen werden. Soweit ich weiss wird dann von der Behörde dann meist auch noch ein Sachverständiger hinzugezogen der prüft ob es sich um ein plausibles Sammelgebiet handelt und ob der Antragssteller auch über das nötige Fachwissen für einen ernsthaften Sammler verfügt.
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf

Benutzeravatar
PeziBär
.357 Magnum
.357 Magnum
Beiträge: 107
Registriert: Sa 14. Feb 2015, 09:29
Wohnort: OÖ Bez. Gmunden

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von PeziBär » Fr 15. Jul 2016, 17:37

Vielen Dank Ben.

Benutzeravatar
Martin P
.308 Win
.308 Win
Beiträge: 495
Registriert: Sa 1. Nov 2014, 23:48

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von Martin P » Fr 15. Jul 2016, 18:16

granatapfel hat geschrieben:Nein, es steht eben nicht, dass der Antragsteller den Schießsport ausüben muss. "Für die Ausübung des Schießsports" kann genauso bedeuten, dass er zB erst damit anfangen möchte.


Kann es nicht. Sonst würde da stehen "... für die - wenn auch nur zukünftige - Ausübung des Schießsports ..."

Dass du die Absicht hast, etwas künftig allenfalls zu beginnen (welche Absicht du auch einfach wieder aufgeben kannst), kann nicht dazu dienen, deinen Antrag zu begründen. Sämtliche Erweiterungsvoraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde gegeben sein. Dazu gehört eben auch die (aktuelle) Ausübung des Schießsports.

Wie kann man das am einfachsten nachweisen? Richtig, mit der Vereinsmitgliedschaft. Damit sind wir wieder am Anfang des Threads ...

granatapfel
.223 Rem
.223 Rem
Beiträge: 270
Registriert: Di 17. Nov 2015, 13:00

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von granatapfel » Fr 15. Jul 2016, 22:12

Aber es ist eben keine Voraussetzung für die Erweiterung. Diese sind in Z 1-3 aufgezählt. Aber wie Ben schon meinte. Wir werden da nicht auf einen grünen Zweig kommen.
Firearms United Österreich auf Facebook: facebook.com/FirearmsUnitedAustria

Keine Notwehrfälle mit Schusswaffen? Oh doch: notwehrfakten.at

Benutzeravatar
hari
Supporter 6,5x55 TTSX
Supporter 6,5x55 TTSX
Beiträge: 1689
Registriert: So 10. Aug 2014, 22:39
Wohnort: Graz Umgebung

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von hari » Fr 15. Jul 2016, 22:28

granatapfel hat geschrieben:Aber es ist eben keine Voraussetzung für die Erweiterung. Diese sind in Z 1-3 aufgezählt. Aber wie Ben schon meinte. Wir werden da nicht auf einen grünen Zweig kommen.

Du musst aber auch niemanden hier sondern den fuer Dich zuständigen Sachbearbeiter überzeugen :-)

Benutzeravatar
effemmvier
.357 Magnum
.357 Magnum
Beiträge: 48
Registriert: Di 12. Jan 2016, 18:55

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von effemmvier » Sa 16. Jul 2016, 09:23

Mal kurz was einwerfen mit meinem WBK Antrag von heuer:

Als ich den Grund angeben musste bei der BH, wolllte ich eben Sportschütze nehmen. Das konnte ich gar nicht, weil ich nicht Mitglied in einem Verein bin. Als ich dann sagte, nehme wir halt SV, ist so gesehen eh kein Problem, meinte sie nur, dann kann ich nicht erweitern nach 5 JAhren, das geht nur wenn man nachgewiesen im Verein wäre.

Also damals noch schnell einem Verein beitreten könnte (bevor die meisten einen Aufnahmestop machten) und dann eben dort Sportschütze nehnen können.

Jede BH bzw deren Mitarbeiter werden das in Österreich auch unterschiedlich hand haben, bei mir ist es eben so und muss wenn ich in 5 Jahren erweitern möchte jetzt schon schauen das ich mir selbst keine Steine in den Weg dafür lege.

Zusammen arbeiten ist immer leichter als dageben :D
The power they took from the people will return to the people!!!

Benutzeravatar
cas81
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 3670
Registriert: Fr 17. Apr 2015, 17:44
Wohnort: Wien

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Beitrag von cas81 » Sa 16. Jul 2016, 12:01

Du hättest in fünf Jahren nachweisen müssen, dass du Sportschütze bist um zu erweitern. Der Erstantrag an sich sollte damit eigentlich nichts zu tun haben.
...Sollte...Eigentlich...


Gesendet von meinem LG-D320 mit Tapatalk
GTRRU - Gumbear Tactical Rapid Response Unit
Beiträge zu rechtlichen Themen entsprechen meiner persönlichen Einschätzung und sind nicht als Rechtsberatung, verbindlicher Ratschlag, oder sachkundige Auskunft zu betrachten.

Antworten