Martin P hat geschrieben:granatapfel hat geschrieben:Es steht im 23/2b eben nicht drinnen, dass man nachweisen muss, dass man Sportschütze ist. Es ist nicht einmal von "glaubhaft machen" (wie bei der Bereithaltung zu Selbstverteidigung) die Rede.
Lies:2b. In § 23 wird nach dem Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:
„(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2. keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,
3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.“
Lies noch einmal ... muss man für die Erweiterung nach 23/2b Sportschütze sein, oder nicht? Hast du die Lösung?
Und es steht eben nicht drinnen, dass man die Ausübung des Schießsportes beweisen muss. Es steht nicht einmal, dass man sie behaupten muss. Die Voraussetzungen sind in Z1-3 aufgelistet.
Aber das ist mehr ein Fehler der Legisten, da in den Materialien, die der VwGH in der oben erwähnten Entscheidung zitiert hat, klar von einer Vereinszugehörigkeit die Rede ist, weswegen ich auch bereits gesagt habe, dass es offensichtlich doch so ist.
Aber, aus der Formulierung des Gesetzes geht es nicht heraus.