Na, klar...... das schau ich mir an.gewo hat geschrieben: ↑So 2. Feb 2025, 10:03Für den Fall, dass man angetroffen wird für die Verwahrungüberprüfung gibt es laut Vwgh eine umfassende Mitwirkungspflicht.
Eine Ablehnung der Überprüfung gilt für die Behörde als Nachweis dafür dass die Waffen nicht ordnungsgemäß verwahrt sind.
Führt, wie beschrieben zum Entzug des Waffen Dokuments.
Die Obsorgepflicht für einen Säugling/Kleinkind geht jedenfalls über eine Verwahrungskontrolle zu einem ungünstigen Zeitpunkt.
Da bin ich jederzeit zu einem Rechtsstreitbereit und wahrlich auf die Argumentationslinie der Behörde gespannt.
Ich drück die Kleine, wenn sie grad einen Hysterischen hat, gestillt, gewickelt oder sonstwas wird sicher keinem Wildfremden in die Hand damit irgendein Wurschtl Seriennummern lesen kann. Dafür gibt es keinerlei Grundlage.
Die Exe kann ja solange warten. Kann je nachdem halt eine Weile dauern.

2. Waffg. Durchführungsverordnung:
§4 (4) (...) Die Überprüfung ist ohne jegliche nicht unumgänglich nötige Belästigung oder Störung des Betroffenen vorzunehmen.