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Stellungnahmen ans Parlament/BMI zur WaffG-Änderung
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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- Glock1768
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Re: Stellungnahmen ans Parlament/BMI zur WaffG-Änderung
Bei waffenrechtlich relevante Bestandteile ist jetzt das Wort "sofern bei Schussabgabe gasdruckbelastet" dabei ... Bleiben Griffstücke damit jetzt frei? Müssen vorhandene gemeldet werden?
Re: Stellungnahmen ans Parlament/BMI zur WaffG-Änderung
Glock1768 hat geschrieben:Bei waffenrechtlich relevante Bestandteile ist jetzt das Wort "sofern bei Schussabgabe gasdruckbelastet" dabei ... Bleiben Griffstücke damit jetzt frei? Müssen vorhandene gemeldet werden?
glock griffstuecke bleiben frei
auch nach der novelle
und wenns eh schon im web steht ....
- die gesamten regelungen zu den HA gelten erst ab 14.12.2019 (!)
- 35 mitglieder (ordentliche) statt 100 (oder ÖSB mitgliedsverein)
Zuletzt geändert von gewo am Mi 21. Nov 2018, 13:29, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Stellungnahmen ans Parlament/BMI zur WaffG-Änderung
Wie sieht es mit Gewehrscheinwerfern aus ? Kann dazu in diesem Ministerialentwurf nichts finden.
Re: Stellungnahmen ans Parlament/BMI zur WaffG-Änderung
Sehe ich das richtig, dass für die Erweiterung >5 nach § 23 Abs. 2 die Definition "Sportschütze" als Rechtfertigung hergenommen wird und der § 23 Abs. 2b bleibt, genauer definiert und auf 10 erhöht wird? 

9 mm Luger | .357 Magnum | .223 Remington
- Glock1768
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Re: Stellungnahmen ans Parlament/BMI zur WaffG-Änderung
Da sind doch nur die Änderungen zum Entwurf deinen, oder???
Da sie schon im Entwurf behandelt wurden und ab Jänner frei sind sollte es auch so bleiben ...
Da sie schon im Entwurf behandelt wurden und ab Jänner frei sind sollte es auch so bleiben ...
Re: Stellungnahmen ans Parlament/BMI zur WaffG-Änderung
Bourne hat geschrieben:Sehe ich das richtig, dass für die Erweiterung >5 nach § 23 Abs. 2 die Definition "Sportschütze" als Rechtfertigung hergenommen wird und der § 23 Abs. 2b bleibt, genauer definiert und auf 10 erhöht wird?
Es ist nicht der Edel-Sportschütze des §11b gemeint, sondern jedes Vereinsmitglied in einem Verein, es können auch ruhig weniger als 35 Mitglieder sein. Und für alle diese Vereinsmitglieder gilt, dass sie auf 10 Plätze im 2-Jahres-Rhytmus erweitern können.
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.
Grün = Mod
Grün = Mod
Re: Stellungnahmen ans Parlament/BMI zur WaffG-Änderung
Glock1768 hat geschrieben:Da sind doch nur die Änderungen zum Entwurf deinen, oder???
Da sie schon im Entwurf behandelt wurden und ab Jänner frei sind sollte es auch so bleiben ...
schau dir die § an was ab 1.1.2019 gilt und was ab 14.12.2019 ...
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Re: Stellungnahmen ans Parlament/BMI zur WaffG-Änderung
Maddin hat geschrieben:Wie sieht es mit Gewehrscheinwerfern aus ? Kann dazu in diesem Ministerialentwurf nichts finden.
wenn du sie nicht findest dann sind sie raus
das ist - soweit ich weiss - der endentwurf der am 13./14.12 glaub ich im parlament abgestimmt wird
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Re: Stellungnahmen ans Parlament/BMI zur WaffG-Änderung
gewo hat geschrieben:Maddin hat geschrieben:Wie sieht es mit Gewehrscheinwerfern aus ? Kann dazu in diesem Ministerialentwurf nichts finden.
wenn du sie nicht findest dann sind sie raus
das ist - soweit ich weiss - der endentwurf der am 13./14.12 glaub ich im parlament abgestimmt wird
Das bedeutet dann Gewehrscheinwerfer werden ab 1.1.19 legal?
Grüße
susi
susi
Re: Stellungnahmen ans Parlament/BMI zur WaffG-Änderung
Yukon hat geschrieben:Bourne hat geschrieben:Sehe ich das richtig, dass für die Erweiterung >5 nach § 23 Abs. 2 die Definition "Sportschütze" als Rechtfertigung hergenommen wird und der § 23 Abs. 2b bleibt, genauer definiert und auf 10 erhöht wird?
Es ist nicht der Edel-Sportschütze des §11b gemeint, sondern jedes Vereinsmitglied in einem Verein, es können auch ruhig weniger als 35 Mitglieder sein.
Das lese ich anders ...
Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen.
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Re: Stellungnahmen ans Parlament/BMI zur WaffG-Änderung
Hier ist der Link zur Gegenüberstellung. Genau so kommt das Ding zur Abstimmung ins Parlament und gilt ab 1.1.2019.
Teile davon (HA, Magazine etc.) treten erst mit 14.12.2019 in Kraft. Gewehrscheinwerfer sind gestrichen und somit ab 1.1.2019 legal.
https://www.bundeskanzleramt.gv.at/documents/131008/1094927/36_24_tgue.pdf/9d7af7a1-05f1-4118-8033-cc592adb3c04
Teile davon (HA, Magazine etc.) treten erst mit 14.12.2019 in Kraft. Gewehrscheinwerfer sind gestrichen und somit ab 1.1.2019 legal.
https://www.bundeskanzleramt.gv.at/documents/131008/1094927/36_24_tgue.pdf/9d7af7a1-05f1-4118-8033-cc592adb3c04
- Black Rifles Matter -
Re: Stellungnahmen ans Parlament/BMI zur WaffG-Änderung
Bourne hat geschrieben:Sehe ich das richtig, dass für die Erweiterung >5 nach § 23 Abs. 2 die Definition "Sportschütze" als Rechtfertigung hergenommen wird und der § 23 Abs. 2b bleibt, genauer definiert und auf 10 erhöht wird?
schau, im prinzip ist es ganz einfach:
unbekannte quelle hat geschrieben:Schusswaffen der Kategorie B:
- Waffenbesitzkarte für 0 bis 2 Schusswaffen:
„Ausübung des Schießsportes“ ausreichend,
keine Nachweise und keine Mitgliedschaft in einem Verein nötig (§ 23 Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 1 Z. 2 WaffG)
- Erweiterung Waffenbesitzkarte von 2 auf 5 Schusswaffen:
nach 5 Jahren,
keine Nachweise und keine Mitgliedschaft in einem Verein nötig (§ 23 Abs. 2 zweiter Satz WaffG)
- Erweiterung Waffenbesitzkarte von 5 bis 10 Schusswaffen:
alle 5 Jahre 2 Stück mehr;
nur Mitgliedschaft in einem „Sportschützenverein“ erforderlich,
Verein kann auch unter 35 Mitglieder haben oder ÖSB Mitgliedsverein (§ 23 Abs. 2b WaffG)
- Mehr als 10 Schusswaffen oder früherer Zeitpunkt:
Kriterien des Sportwaffenbegriffes für Schütze und Verein (=Schießsportverein mit über 35 Mitgl.) maßgeblich (§ 11b WaffG)
Die Ausübung des Schießsports mit verbotenen Schusswaffen (halbautomatische Faustfeuerwaffen mit großem Magazin und halbautomatische Gewehre mit großem Magazin) wird mit einer Bewilligung zum Erwerb und Besitz von verbotenen Schusswaffen nur für Schießsportschützen (Verein über 35 Mitgl.) gemäß § 11b WaffG weiterhin möglich sein
grün:
allein der wille zu wollen reicht aus
gelbbraun:
vereinsmitgliedschaft erforderlich
blau:
vereinsmitgliedschaft in einem verein mit 35 oder mehr mitgliedern oder in einem ÖSB zweigverein
rot:
mitgliedschaft in einem verein der mitglied in einem internationalen verband ist der die bestaetigt das magazine mit hoehrer kapazitaet zu ausuebung des sportes notwendig sind (IPSC- Austria)
Zuletzt geändert von gewo am Mi 21. Nov 2018, 14:00, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: Stellungnahmen ans Parlament/BMI zur WaffG-Änderung
Bourne hat geschrieben:Yukon hat geschrieben:Bourne hat geschrieben:Sehe ich das richtig, dass für die Erweiterung >5 nach § 23 Abs. 2 die Definition "Sportschütze" als Rechtfertigung hergenommen wird und der § 23 Abs. 2b bleibt, genauer definiert und auf 10 erhöht wird?
Es ist nicht der Edel-Sportschütze des §11b gemeint, sondern jedes Vereinsmitglied in einem Verein, es können auch ruhig weniger als 35 Mitglieder sein.
Das lese ich anders ...Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen.
Aus der Gegebüberstellung - §22 (2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der
Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund
vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist dem Mitglied
eines Vereins gemäß § 3 VerG, dessen Zweck die Ausübung des Schießsports
umfasst, eine um höchstens zwei größere aber insgesamt zehn Schusswaffen nicht
übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn ..... sollte also nicht der Edelsportschütze sein!
Re: Stellungnahmen ans Parlament/BMI zur WaffG-Änderung
Gewo war schneller 

Re: Stellungnahmen ans Parlament/BMI zur WaffG-Änderung
gewo hat geschrieben:Maddin hat geschrieben:Wie sieht es mit Gewehrscheinwerfern aus ? Kann dazu in diesem Ministerialentwurf nichts finden.
wenn du sie nicht findest dann sind sie raus
das ist - soweit ich weiss - der endentwurf der am 13./14.12 glaub ich im parlament abgestimmt wird
Ich hatte einen Denkfehler. Hab irgendwie im Kopf gehabt der Gewehrscheinwerfer stand in einer eigenen Ziffer getrennt vom Schalldämpfer. Jetzt ist wie Wortfolge dementsprechend geändert worden und der Gewehrscheinwerfer aus dem Satz gestrichen. Passt schon.