gewo hat geschrieben:Bourne hat geschrieben:Sehe ich das richtig, dass für die Erweiterung >5 nach § 23 Abs. 2 die Definition "Sportschütze" als Rechtfertigung hergenommen wird und der § 23 Abs. 2b bleibt, genauer definiert und auf 10 erhöht wird?
schau, im prinzip ist es ganz einfach:unbekannte quelle hat geschrieben:Schusswaffen der Kategorie B:
- Waffenbesitzkarte für 0 bis 2 Schusswaffen:
„Ausübung des Schießsportes“ ausreichend,
keine Nachweise und keine Mitgliedschaft in einem Verein nötig (§ 23 Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 1 Z. 2 WaffG)
- Erweiterung Waffenbesitzkarte von 2 auf 5 Schusswaffen:
nach 5 Jahren,
keine Nachweise und keine Mitgliedschaft in einem Verein nötig (§ 23 Abs. 2 zweiter Satz WaffG)
- Erweiterung Waffenbesitzkarte von 5 bis 10 Schusswaffen:
alle 5 Jahre 2 Stück mehr;
nur Mitgliedschaft in einem „Sportschützenverein“ erforderlich,
Verein kann auch unter 35 Mitglieder haben oder ÖSB Mitgliedsverein (§ 23 Abs. 2b WaffG)
- Mehr als 10 Schusswaffen oder früherer Zeitpunkt:
Kriterien des Sportwaffenbegriffes für Schütze und Verein (=Schießsportverein mit über 35 Mitgl.) maßgeblich (§ 11b WaffG)
Die Ausübung des Schießsports mit verbotenen Schusswaffen (halbautomatische Faustfeuerwaffen mit großem Magazin und halbautomatische Gewehre mit großem Magazin) wird mit einer Bewilligung zum Erwerb und Besitz von verbotenen Schusswaffen nur für Schießsportschützen (Verein über 35 Mitgl.) gemäß § 11b WaffG weiterhin möglich sein
Aber meine alten Magazine kann ich ja weiterhin verwenden wenn ich sie melde und die Waffe damit quasi zu einer KAT A mache, oder?
PS: Was ist jetzt eigentlich mit der möglichkeit mehr Halbautomaten zu erwerben? Gilt das weiterhin oder wurde hier was verändert? Bzw kann man ab 1.1.2019 neue HA...bsp CR308 oder MR308 kaufen oder gilt das (wenn überhaupt) erst ab 14.12.2019?