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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Verfasst: Sa 16. Jul 2016, 12:39
von Martin P
cas81 hat geschrieben:Der Nachweis ist eh ok, nur gibt's halt auch andere Möglichkeiten, theoretisch, wie zB Schiessbuch. Ich denke, da wird sich auch nicht jeder querstellen, aber es kommt eben vor. Und da sind wir wieder bei der Willkür. Das finde ich schade. Auch wenn's nur ein Luxusproblem darstellt.

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Vielleicht noch zum Begriff "Willkür": die Sache mit der Vereinsmitgliedschaft ist im Durchführungserlass des BMI angeführt. Ein Erlass bzw. eine sogenannte Verwaltungsverordnung ist eine generelle Weisung, mithin für alle nachgeordneten Behörden bzw. die jeweiligen Organwalter (das sind die, die über deinen Antrag entscheiden) verbindlich.

Dort steht wörtlich:

Für den Nachweis der Ausübung des Schießsportes wird im Anwendungsbereich des Abs. 2b im Regelfall der Nachweis der Mitgliedschaft bei einem Schießsportverein ausreichend sein.


Warum ist das dann Willkür, wenn der Sachbearbeiter genau das von dir verlangt?

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Verfasst: Sa 16. Jul 2016, 12:48
von effemmvier
cas81 hat geschrieben:Du hättest in fünf Jahren nachweisen müssen, dass du Sportschütze bist um zu erweitern. Der Erstantrag an sich sollte damit eigentlich nichts zu tun haben.
...Sollte...Eigentlich...


Ich glaube dir ist nach all den Postings hier im Thread noch immer nicht klar, dass die Sachbearbeiterin das letzte Wort hat.
Sie muss schon mal gar nichts, und nur zu fordern wird dir da nicht weiter bringen.
Um meinen letzten Satz von meinem letzten Posting anderst zu formulieren: Wie man in den Wald hinein ruft so kommt es retour.

Und mit der Behörde legt man sich glaub ich ungern an, also ich mach es nicht.

Wie gesagt mir wurde dies damals von der Sachbearbeiterin von der BH so mitgeteilt, dass die 5 Jahre ab dort zählen, wann man dem Verein bei getreten ist. Schon möglich das nicht alle es so hand haben werden aber mit einem Verein im Rücken ist es immer leichter die Erweiterung zu bekommen.

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Verfasst: Sa 16. Jul 2016, 14:38
von cas81
Ändert nichts an der Tatsache, dass es so nirgends festgeschrieben steht. Darauf darf man doch wohl noch hinweisen, es diente der reinen Information. Gerngeschehen. Sollte und Eigentlich sagt bereits aus was mir klar ist, aber vielen Dank ;)

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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Verfasst: Sa 16. Jul 2016, 16:36
von cas81
Martin P hat geschrieben:Warum ist das dann Willkür, wenn der Sachbearbeiter genau das von dir verlangt?

Weil "im Regelfall" geschrieben wird. Aber eher vorteilhaft für den Antragsteller. So hatte ich es nicht betrachtet. Jetzt schon :)



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Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Verfasst: Sa 16. Jul 2016, 20:50
von RBM
effemmvier hat geschrieben:
... dass die 5 Jahre ab dort zählen, wann man dem Verein bei getreten ist.


Das ist aber klar gegen den Gesetzestext :tipphead:

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Verfasst: Sa 16. Jul 2016, 21:11
von rupi
RBM hat geschrieben:
effemmvier hat geschrieben:
... dass die 5 Jahre ab dort zählen, wann man dem Verein bei getreten ist.


Das ist aber klar gegen den Gesetzestext :tipphead:

weils blödsinn ist und die zuständige Person sich ned auskennt

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Verfasst: So 17. Jul 2016, 09:07
von sauersigi
Weils gestern ein Thema im Verein war:
Wenn es vereinseigene Waffen (Kat B) gibt, bzw. geben soll, wie wird das mit der Wbk gehandhabt.
Ich vermute mal eine Vereins Wbk gibts nicht, d.h. die vereinseigenen Waffen belasten die Wbk eines Funktionärs.
Hat jemand mit dieser Begründung ( Bereithalten von Waffen Kat B für Anfängertraining, Munitionstest, Ersatzwaffe für Vereinsmitglieder...)schon mal erfolgreich erweitert?

Danke für eure Einschätzung.

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Verfasst: So 17. Jul 2016, 21:09
von IT Guy
Jup. Näheres gerne per PN.

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Verfasst: Di 19. Jul 2016, 16:22
von Reverend45
Kurze Frage, ich bin grad dabei mir ne Bestätigung zu besorgen dass ich mitglied bin im verein, und bin neugierig wie die erweiterung selbst eigentlich genau abläuft.

Hingehen zur BH, "ja grüßgott, bin sportschütze - ja hier vereinsbestätigung - ja wbk länger als 5 jahre, bitte einmal plätze verdoppeln". Krieg ich da sofort info ob "ja ok" oder "nein is nicht", oder bekommt man irgendwann bescheid? Foto vom Safe eventuell gleich mitnehmen?

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Verfasst: Di 19. Jul 2016, 16:25
von gewo
Berserk hat geschrieben:Kurze Frage, ich bin grad dabei mir ne Bestätigung zu besorgen dass ich mitglied bin im verein, und bin neugierig wie die erweiterung selbst eigentlich genau abläuft.

Hingehen zur BH, "ja grüßgott, bin sportschütze - ja hier vereinsbestätigung - ja wbk länger als 5 jahre, bitte einmal plätze verdoppeln". Krieg ich da sofort info ob "ja ok" oder "nein is nicht", oder bekommt man irgendwann bescheid? Foto vom Safe eventuell gleich mitnehmen?


im prinzip ja

sag du willst nach 23 2 b erweitern und feddich

foto vom safe wird nicht verlangt ....

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Verfasst: Di 19. Jul 2016, 16:42
von Stickhead
Also noch mal zur Klarstellung:

Wenn man aus folgenden Nachweisen nur einen hat, kann man prinzipiell nach § 23 Abs 2b WaffG alle fünf Jahre um maximal zwei auf maximal fünf Plätze erweitern:
- Vereinsmitgliedschaft
- mehrere Ergebnislisten
- Schießbuch mit regelmäßigen Eintragungen
- ähnliche Nachweise (was auch immer das sein mag)

Natürlich kann es Behörden geben, die unbedingt auf eine Vereinsmitgliedschaft beharren, das ist aber erstens die Rechtsmeinung des BMI und zweitens nicht das Waffengesetz. Außerdem ist diese Rechtsmeinung des BMI mit dem Zusatz "in der Regel" versehen, was bedeutet - der Schießsport kann natürlich auch anders nachgewiesen werden. Stößt man bei der Behörde auf Widerstand hat man zwei Möglichkeiten: den Forderungen nachkommen oder Rechtsmittel einlegen.

Prinzipiell braucht man auch nicht unbedingt eine Vereinsmitgliedschaft für eine Erweiterung nach § 23 Abs 2 WaffG. Das kommt aber dann stark auf die Behörde und auf den Umfang der gewünschten Erweiterung an.

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Verfasst: Di 19. Jul 2016, 21:14
von Martin P
Stickhead hat geschrieben:Also noch mal zur Klarstellung:

Wenn man aus folgenden Nachweisen nur einen hat, kann man prinzipiell nach § 23 Abs 2b WaffG alle fünf Jahre um maximal zwei auf maximal fünf Plätze erweitern:
- Vereinsmitgliedschaft
- mehrere Ergebnislisten
- Schießbuch mit regelmäßigen Eintragungen
- ähnliche Nachweise (was auch immer das sein mag)

Natürlich kann es Behörden geben, die unbedingt auf eine Vereinsmitgliedschaft beharren, das ist aber erstens die Rechtsmeinung des BMI und zweitens nicht das Waffengesetz. Außerdem ist diese Rechtsmeinung des BMI mit dem Zusatz "in der Regel" versehen, was bedeutet - der Schießsport kann natürlich auch anders nachgewiesen werden. Stößt man bei der Behörde auf Widerstand hat man zwei Möglichkeiten: den Forderungen nachkommen oder Rechtsmittel einlegen.

Prinzipiell braucht man auch nicht unbedingt eine Vereinsmitgliedschaft für eine Erweiterung nach § 23 Abs 2 WaffG. Das kommt aber dann stark auf die Behörde und auf den Umfang der gewünschten Erweiterung an.


Was du schreibst ist absolut richtig. Es gibt im Verwaltungsverfahren eben keine Beweisregeln - wann die Behörde das Bewilligungserfordernis der "Ausübung des Schießsports" für erwiesen hält, unterliegt daher der freien Beweiswürdigung. In diesem Sinn kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht, den nötigen Nachweis zu erbringen.

"... in der Regel ..." soll in diesem Zusammenhang (23/2b) wohl - einschränkend - heißen, dass es das BMI für OK hält, wenn sich die Behörde mit dem Nachweis der Vereinsmitgliedschaft zufrieden gibt und nicht zusätzlich weitere Nachweise fordert.

Dass es in der Praxis anders ist (von mir hat man z. B. zusätzlich ein Schreiben des Vereins verlangt, dass ich die weiteren Waffen auch wirklich benötigte), steht auf einem anderen Blatt. Das ist halt die so genannte Verwaltungspraxis, was will man machen ...

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Verfasst: Do 21. Jul 2016, 12:39
von granatapfel
Foto vom Safe wird schon verlangt. Habe heute mit der Dame von der Behörde telefoniert und die hat mir erklärt, dass es aufgrund eines neuen VwGH Urteils Verschärfungen beim 23/2b gibt und die Vereinsmitgliedschaft nun auch schon länger bestehen muss.

MfG

Re: Erweiterung nach 5 Jahren (§23 Abs 2b)

Verfasst: Do 21. Jul 2016, 12:52
von Stickhead
Und die Geschäftszahl lautet?