@Ben: Nach § 78 StPO besteht eine Anzeigepflicht (nur) für Beamte. Des weiteren kann eine Notwehr oder eine in Notwehr begangene Handlung garnicht angezeigt werden, da man nach dem Wortlaut des § 3 StGB gar keine rechtswidrige Handlung begeht. D.h. kann ich nur den Einbruch anzeigen und die Verteidigung melden. Würde ich jedoch eine Anzeige wegen Totschlags oder Körperverletzung machen, würde ich ja selbst meine Notwehr verneinen...
Vorsicht, es wird bei einem hypothetischen Verteidigungsfall mit einer Schusswaffe sehr wohl ein Delikt nach dem besonderen Teil des StGB herauskommen. (§75 aufwärts). Der §3 ist "lediglich" ein Rechtfertigungsgrund, der in weiterer Folge die Rechtswidrigkeit des begangenen Deliktes aufhebt.
Außedem zeigst du dich ja nicht selbst wegen irgendeinem Delikt an. Du rufst vorbildlicherweise die Polizei, die dann Anzeige bei der StA erstatten
muss. Die StA leitet dann das Ermittlungsverfahren, welches hoffentlich zum Ergebnis hat, dass Notwehrsituation und Notwehrhandlung gegeben waren. Somit wird das Verfahren dann eingestellt.
Zur Erklärung, was es bei einem Delikt wirklich braucht, damit es zur Strafe kommt:
1. Die Tatbestandsmäßigkeit des Delikts (vereinfacht gesagt das, was im Gesetz steht)
2. Das Fehlen von Rechtfertigungsgründen (Notwehr, Nothilfe, Dienstpflicht, Einwilligung des Verletzten usw.)
2. Das Fehlen von Entschuldigungsgründen (zielt auf die Person des Täters ab zB. entschuldigender Notstand)
4. Das Fehlen von Strafaufhebungsgründen (Verjährung usw.)
Erst wenn alle 4 Ebenen gegeben sind, kann es zu einer Strafe kommen.
Worauf ich aber hinaus will, ist, dass bei einer Notwehr sehr wohl Delikte (1.) begangen werden, die durch das Vorhandensein von Rechtfertigungsgründen (2.) gerechtfertigt werden und somit bei Ebene 2 Schluss ist.
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