Im Bundesgesetzblatt steht noch folgender Punkt:Yukon hat geschrieben: ↑Di 20. Aug 2019, 20:46Dann muss aber noch eine Verordnung kommen, die eine Meldung der Stückzahl verlangt, denn das WaffG verlangt dies nicht. Der §58 Abs13 verlangt vom Besitzer lediglich, dass er den Umstand, dass er +10/+20 Magazine gemäß §17 Abs1 Z9 und Z10 besitzt, seiner Behörde meldet.gewo hat geschrieben: ↑Di 20. Aug 2019, 17:40Das wird möglicherweise ausreichenColonel Erran Morad hat geschrieben: ↑Di 20. Aug 2019, 16:46Meine Gedanken zu dem Thema:
1. Ab 14. Dezember 2019 werden verboten sein:
- Waffen mit "eingebautem oder eingesetztem Magazin", das eine gewisse Anzahl an Patronen aufnehmen kann.
Das bedeutet meiner Einschätzung nach, dass solange eine Waffe mit einem entsprechend großen Magazin keine Einheit bildet, die Waffe an sich nicht verboten ist (zu den Magazinen weiter unten).
Ich habe Waffen in die künftig verbotene Magazine passen. Trotzdem werde ich persönlich hinsichtlich der Waffen dies der Behörde nicht melden weil keine Veranlassung dazu besteht:
Denn ich werde große Magazine nur auf dem Schießstand anstecken. Dort sind nämlich "die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen" nicht anzuwenden - damit auch § 17 WaffG, der die Verbote für Besitz, das Überlassen und das Führen bestimmter Waffen regelt.
2. Ab 14. Dezember 2019 werden auch verboten sein:
- Magazine für bestimmte halbautomatische Waffen, die eine gewisse Anzahl an Patronen aufnehmen kann.
Der Besitz der bis zum Stichtag erworbenen Magazine ist rechtmäßig, wenn "die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 melden."
Sollte bis zum Stichtag keine Verordnung kommen, die präzisiert, was alles gemeldet werden soll (und die dann natürlich geprüft werden muss, ob sie überhaupt gesetzmäßig ist), werde ich mich rechtlich korrekt verhalten und der Behörde nach dem Stichtag einen Zweizeiler mit folgendem Inhalt schicken:
"Ich melde hiermit gem § 58 Abs 13 WaffG, dass ich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gem § 62 Abs 21 WaffG verbotene Waffen gemäß § 17 Abs 1 Z 9 und 10 rechtmäßig besitze."
Dafür hat die Behörde dann eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen. Die Behörde kann nämlich nach aktueller Rechtslage (also ohne möglicher Verordnung) ab dem 14. Dezember 2019 rechtlich nicht verlangen zu erfahren, welche Magazine ich konkret besitzen werde.
Beim altbesitz ist nur die festlegung der stueckzahl geplant
Es gibt keine festlegung auf ein bestimmtes physikalisches magazin oder waffe
Damit wird ein Austausch einer defekten waffe oder mahazines formlos im altbesitz möglich
Ich gebe Dir absolut recht, dass es keine Verpflichtung gibt, den Typ/das Modell der Waffe, bei denen die einzelnen Magazine verwendet werden können, bekanntzugeben.
Ebensowenig verlangt das WaffG, dass die Anzahl wieviele +10/+20 Magazine besessenen werden, der Behörde bekanntzugeben.
Der Colonel hat recht, es reicht wenn man der Behörde mitteilt, dass man diese Magazine besitzt.
Ich gehe sogar noch einen Schritt weiter:
Wenn man der Behörde den Altbestandsbesitz von +10/+20 Magazinen meldet, dann hat diese eine Bewilligung gemäß §58 Abs13 auszustellen, dass man vom Besitzverbot ausgenommen ist. Damit hat der Besitzer dieser Magazine eine Bewilligung in seinen Händen, dass er diese verbotenen Waffen gemäß §17 Abs1 Z9 und Z10 rechtmäßig besitzt.
Gemäß §17 Abs3, darf jeder, der eine Bewilligung zum Besitz von verbotenen Waffen (§17 Abs1 Z9 und Z10, also +10/+20 Magazine) hat, ohne einer weiteren Bewilligung weitere +10/+20 Magazine erwerben.
Daher ergibt sich, dass jeder der einen Altbestand von +10/+20 Magazinen meldet und daher die Bewilligung erhält, dass er vom Besitzverbot ausgenommen ist, auch weiterhin +10/+20 Magazine erwerben darf, er benötigt weder eine weitere gesonderte Bewilligung, noch ist der Erwerb auf einen Austausch "defektes Magazin-neues Magazin" eingeschränkt, eine Stückzahlbeschränkung für +10/+20 Magazinen gibt das WaffG nicht her.
(20) Die Meldung gemäß Abs. 12, 13, 14, 16 und 18 hat Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der zu meldenden Waffe oder der zu meldenden wesentlichen Bestandteile sowie Namen und Anschrift des Betroffenen zu umfassen. Die Meldung des Betroffenen gilt als Antrag auf Ausstellung einer der Kategorie entsprechenden Berechtigung im Sinne des Abs. 12, 13 und 18.
Würde fuer mich bedeuten, fuer Altbestand muss ich nicht nur die Stückzahl sondern die genaue Waffe melden. Die Berechtigung wird dann allgemein fuer "solche Waffen" entsprechend der Kategorie ausgestellt? Ergo kann ich nach dem 14.12 mit einer Berechtigung eine Kat A verkaufen und eine neue erwerben (im Rahmen der mir bewilligten Stückzahl)?