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Stichtag „Besitz HA-Langwaffe“

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Baxter
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Re: Stichtag „Besitz HA-Langwaffe“

Beitrag von Baxter » Mo 26. Aug 2019, 20:09

Yukon hat geschrieben:
Di 20. Aug 2019, 20:46
gewo hat geschrieben:
Di 20. Aug 2019, 17:40
Colonel Erran Morad hat geschrieben:
Di 20. Aug 2019, 16:46
Meine Gedanken zu dem Thema:

1. Ab 14. Dezember 2019 werden verboten sein:

- Waffen mit "eingebautem oder eingesetztem Magazin", das eine gewisse Anzahl an Patronen aufnehmen kann.

Das bedeutet meiner Einschätzung nach, dass solange eine Waffe mit einem entsprechend großen Magazin keine Einheit bildet, die Waffe an sich nicht verboten ist (zu den Magazinen weiter unten).

Ich habe Waffen in die künftig verbotene Magazine passen. Trotzdem werde ich persönlich hinsichtlich der Waffen dies der Behörde nicht melden weil keine Veranlassung dazu besteht:

Denn ich werde große Magazine nur auf dem Schießstand anstecken. Dort sind nämlich "die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen" nicht anzuwenden - damit auch § 17 WaffG, der die Verbote für Besitz, das Überlassen und das Führen bestimmter Waffen regelt.


2. Ab 14. Dezember 2019 werden auch verboten sein:

- Magazine für bestimmte halbautomatische Waffen, die eine gewisse Anzahl an Patronen aufnehmen kann.

Der Besitz der bis zum Stichtag erworbenen Magazine ist rechtmäßig, wenn "die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 melden."

Sollte bis zum Stichtag keine Verordnung kommen, die präzisiert, was alles gemeldet werden soll (und die dann natürlich geprüft werden muss, ob sie überhaupt gesetzmäßig ist), werde ich mich rechtlich korrekt verhalten und der Behörde nach dem Stichtag einen Zweizeiler mit folgendem Inhalt schicken:

"Ich melde hiermit gem § 58 Abs 13 WaffG, dass ich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gem § 62 Abs 21 WaffG verbotene Waffen gemäß § 17 Abs 1 Z 9 und 10 rechtmäßig besitze."

Dafür hat die Behörde dann eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen. Die Behörde kann nämlich nach aktueller Rechtslage (also ohne möglicher Verordnung) ab dem 14. Dezember 2019 rechtlich nicht verlangen zu erfahren, welche Magazine ich konkret besitzen werde.
Das wird möglicherweise ausreichen
Beim altbesitz ist nur die festlegung der stueckzahl geplant
Es gibt keine festlegung auf ein bestimmtes physikalisches magazin oder waffe
Damit wird ein Austausch einer defekten waffe oder mahazines formlos im altbesitz möglich
Dann muss aber noch eine Verordnung kommen, die eine Meldung der Stückzahl verlangt, denn das WaffG verlangt dies nicht. Der §58 Abs13 verlangt vom Besitzer lediglich, dass er den Umstand, dass er +10/+20 Magazine gemäß §17 Abs1 Z9 und Z10 besitzt, seiner Behörde meldet.
Ich gebe Dir absolut recht, dass es keine Verpflichtung gibt, den Typ/das Modell der Waffe, bei denen die einzelnen Magazine verwendet werden können, bekanntzugeben.
Ebensowenig verlangt das WaffG, dass die Anzahl wieviele +10/+20 Magazine besessenen werden, der Behörde bekanntzugeben.
Der Colonel hat recht, es reicht wenn man der Behörde mitteilt, dass man diese Magazine besitzt.

Ich gehe sogar noch einen Schritt weiter:
Wenn man der Behörde den Altbestandsbesitz von +10/+20 Magazinen meldet, dann hat diese eine Bewilligung gemäß §58 Abs13 auszustellen, dass man vom Besitzverbot ausgenommen ist. Damit hat der Besitzer dieser Magazine eine Bewilligung in seinen Händen, dass er diese verbotenen Waffen gemäß §17 Abs1 Z9 und Z10 rechtmäßig besitzt.
Gemäß §17 Abs3, darf jeder, der eine Bewilligung zum Besitz von verbotenen Waffen (§17 Abs1 Z9 und Z10, also +10/+20 Magazine) hat, ohne einer weiteren Bewilligung weitere +10/+20 Magazine erwerben.
Daher ergibt sich, dass jeder der einen Altbestand von +10/+20 Magazinen meldet und daher die Bewilligung erhält, dass er vom Besitzverbot ausgenommen ist, auch weiterhin +10/+20 Magazine erwerben darf, er benötigt weder eine weitere gesonderte Bewilligung, noch ist der Erwerb auf einen Austausch "defektes Magazin-neues Magazin" eingeschränkt, eine Stückzahlbeschränkung für +10/+20 Magazinen gibt das WaffG nicht her.
Im Bundesgesetzblatt steht noch folgender Punkt:

(20) Die Meldung gemäß Abs. 12, 13, 14, 16 und 18 hat Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der zu meldenden Waffe oder der zu meldenden wesentlichen Bestandteile sowie Namen und Anschrift des Betroffenen zu umfassen. Die Meldung des Betroffenen gilt als Antrag auf Ausstellung einer der Kategorie entsprechenden Berechtigung im Sinne des Abs. 12, 13 und 18.

Würde fuer mich bedeuten, fuer Altbestand muss ich nicht nur die Stückzahl sondern die genaue Waffe melden. Die Berechtigung wird dann allgemein fuer "solche Waffen" entsprechend der Kategorie ausgestellt? Ergo kann ich nach dem 14.12 mit einer Berechtigung eine Kat A verkaufen und eine neue erwerben (im Rahmen der mir bewilligten Stückzahl)?
Ich will keine Zensur, weil ich nicht für Dummheiten, die man drucken darf, verantwortlich sein will. - Napoleon

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Re: Stichtag „Besitz HA-Langwaffe“

Beitrag von Maddin » Mo 26. Aug 2019, 20:54

RcL hat geschrieben:
Mo 26. Aug 2019, 11:17
Ich hab jetzt keine Quellen dafür, meine aber gelesen zu haben, dass das Verkaufen etc. kein Problem sein wird, da man aus der Kat A ohne die Mags wieder eine Kat B machen kann.

Kann evtl. am Abend nochmal nachschauen wo das steht.
Gesagt wird viel...

Und wahrscheinlich stimmt es auch. Trotzdem wurde einem beim Pumpgunverbot auch einiges versprochen und auf einmal hieß es dann nicht vererblich, nicht verkäuflich, nur abgeben ist weiterhin möglich...

Der Gesetzestext allein liefert mE keine ausreichende Antwort auf die ganzen Fragen zu den HA. Das wird aber wohl sicher noch weit nach dem 14.12 ungeklärt bleiben befürchte ich...

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Re: Stichtag „Besitz HA-Langwaffe“

Beitrag von Yukon » Mo 26. Aug 2019, 21:10

Baxter hat geschrieben:
Mo 26. Aug 2019, 20:09

Im Bundesgesetzblatt steht noch folgender Punkt:

(20) Die Meldung gemäß Abs. 12, 13, 14, 16 und 18 hat Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der zu meldenden Waffe oder der zu meldenden wesentlichen Bestandteile sowie Namen und Anschrift des Betroffenen zu umfassen. Die Meldung des Betroffenen gilt als Antrag auf Ausstellung einer der Kategorie entsprechenden Berechtigung im Sinne des Abs. 12, 13 und 18.

Würde fuer mich bedeuten, fuer Altbestand muss ich nicht nur die Stückzahl sondern die genaue Waffe melden. Die Berechtigung wird dann allgemein fuer "solche Waffen" entsprechend der Kategorie ausgestellt? Ergo kann ich nach dem 14.12 mit einer Berechtigung eine Kat A verkaufen und eine neue erwerben (im Rahmen der mir bewilligten Stückzahl)?
Da hast schon recht, aber die von dir in der Novelle erwähnten Bedingung werden von so gut wie niemanden erfüllt werden können.
Warum?
Ein +10/+20 Magazin ist nachwievor kein wesentlicher Bestandteil gemäß §2, dieser Punkt ist also irrelevant und nicht anwendbar.
Also muss ein +10/+20 Magazin gemäß lex specialis irgendwie zu einer Waffe werden, von der die Behörde die Art, Kaliber, Type und Herstellungsnummer wissen möchte, und so wie ich das lese, sind all diese Informationen durch ein "und" miteinander verbunden. Kaliber ist für mich noch nachvollzieh- und erfüllbar, Art und Type wird schon merkbar schwieriger (ist es jetzt ein Magazin für ein AR10 oder doch eins für ein Ruger PR??), Herstellernummer wird unerfüllbar sein, da Magazine keine Seriennummer tragen. Damit ist der von dir zitierte §58 Abs.20 zwar auch im Spiel, aber eher als "totes Recht" (im Sinne von "nicht durchführbar"), noch bevor es richtig "geboren" wurde.
Und auch hier, im §58 Abs.20 sehe ich keine eindeutige Verpflichtung, dass ebenfalls die Anzahl gemeldet werden müsste.

Mich beschleicht diesbezüglich das Gefühl, dass der Gesetzgeber, in all seiner Weisheit und Weitsicht, bei der Formulierung des §58 Abs.20, ausschließlich an Schusswaffen gedacht hat, aber keinesfalls an +10/+20 Magazine.
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Re: Stichtag „Besitz HA-Langwaffe“

Beitrag von Colonel Erran Morad » Mo 26. Aug 2019, 21:17

Baxter hat geschrieben:
Mo 26. Aug 2019, 20:09

Im Bundesgesetzblatt steht noch folgender Punkt:

(20) Die Meldung gemäß Abs. 12, 13, 14, 16 und 18 hat Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der zu meldenden Waffe oder der zu meldenden wesentlichen Bestandteile sowie Namen und Anschrift des Betroffenen zu umfassen. Die Meldung des Betroffenen gilt als Antrag auf Ausstellung einer der Kategorie entsprechenden Berechtigung im Sinne des Abs. 12, 13 und 18.

Würde fuer mich bedeuten, fuer Altbestand muss ich nicht nur die Stückzahl sondern die genaue Waffe melden. Die Berechtigung wird dann allgemein fuer "solche Waffen" entsprechend der Kategorie ausgestellt? Ergo kann ich nach dem 14.12 mit einer Berechtigung eine Kat A verkaufen und eine neue erwerben (im Rahmen der mir bewilligten Stückzahl)?
Hallo Baxter,

danke für die Korrektur bzw das aufmerksame Wiedergeben des Gesetzestextes: Offensichtlich ergibt sich tatsächlich schon aus dem Gesetz, was alles angegeben werden muss.

Jetzt ist fraglich, ob sich das auch auf die Magazine bezieht oder "nur" auf Waffen. Ich würde in unserem Sinne natürlich behaupten, dass es sich nicht auf Magazine bezieht weil Magazine (im Regelfall?) keine Herstellungsnummer haben.
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Re: Stichtag „Besitz HA-Langwaffe“

Beitrag von Yukon » Mo 26. Aug 2019, 21:22

Baxter hat geschrieben:
Mo 26. Aug 2019, 19:44
Hat halt den Nachteil dass ich einen moeglichen Kat A Platz hergebe und diesen dann ohne Edelsportschuetze auch nicht mehr retour bekomme und ich bin der Meinung die Altbestand Kat A Plätze könnten ihn "Zukunft" noch mehr "wert" sein.
Könntest Du bitte erläutern, warum ein Altbestands-Kat.A-Platz "wertvoller" sein soll?

Spontan sehe ich zwei Punkte bei "Pro":
Ich kann mit der Ausnahmebewilligung nach §58 Abs.13 weiterhin 30er Magazine shoppen gehen
Ich kann daheim 30er Magazine anstecken was ich und wie ich will.

Spontan sehe ich zwei Punkte bei "Contra":
Ich kann die Kat.A-Waffe nur an jemanden verkaufen, der dazu berechtigt ist (vorausgesetzt die Behörden argumentieren zukünftig mit "Kat.A bleibt für immer Kat.A, egal ob ein 30er Magazin angesteckt ist oder nicht")
Ich kann die Kat.A-Waffe so gut wie nicht vererben, denn der Erbe, der die Segnungen des Edelsportschützen im Erbfall nachbringen muss, hat für seinen 12monatigen und regelmäßigen Trainingsnachweis nur 6 Monate Zeit, wie sich das physikalisch ausgehen soll hat mir auch keiner unserer Politiker erklären können.
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Re: Stichtag „Besitz HA-Langwaffe“

Beitrag von Baxter » Mo 26. Aug 2019, 21:42

Yukon hat geschrieben:
Mo 26. Aug 2019, 21:22
Baxter hat geschrieben:
Mo 26. Aug 2019, 19:44
Hat halt den Nachteil dass ich einen moeglichen Kat A Platz hergebe und diesen dann ohne Edelsportschuetze auch nicht mehr retour bekomme und ich bin der Meinung die Altbestand Kat A Plätze könnten ihn "Zukunft" noch mehr "wert" sein.
Könntest Du bitte erläutern, warum ein Altbestands-Kat.A-Platz "wertvoller" sein soll?

Spontan sehe ich zwei Punkte bei "Pro":
Ich kann mit der Ausnahmebewilligung nach §58 Abs.13 weiterhin 30er Magazine shoppen gehen
Ich kann daheim 30er Magazine anstecken was ich und wie ich will.

Spontan sehe ich zwei Punkte bei "Contra":
Ich kann die Kat.A-Waffe nur an jemanden verkaufen, der dazu berechtigt ist (vorausgesetzt die Behörden argumentieren zukünftig mit "Kat.A bleibt für immer Kat.A, egal ob ein 30er Magazin angesteckt ist oder nicht")
Ich kann die Kat.A-Waffe so gut wie nicht vererben, denn der Erbe, der die Segnungen des Edelsportschützen im Erbfall nachbringen muss, hat für seinen 12monatigen und regelmäßigen Trainingsnachweis nur 6 Monate Zeit, wie sich das physikalisch ausgehen soll hat mir auch keiner unserer Politiker erklären können.
Meine Überlegung, und bitte mich korregieren wenn ich daneben liege.

Ich habe aktuell die Marlin als relativ alten HA von vergleichsweise geringerem Marktwert. Also die Waffe noch vor dem 14.12 verkaufen und eines der jetzt verfügbaren HA System erwerben oder ganz ruhig Weihnachten und Silvester feiern, 2020 die Marlin der Behörde melden, einen Kat A Platz dafür bekommen. Mit diesem Altbestand Platz dann 2020 shoppen gehen und eines der vermeintlich dann neuen, verfügbaren HAs statt der Marlin holen (die kann ich ja beim Händler "abstoßen")

Sind halt nur meine Überlegungen, ka wie es dann wirklich von der Behörde umgesetzt wird.
Zuletzt geändert von Baxter am Mo 26. Aug 2019, 21:55, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Stichtag „Besitz HA-Langwaffe“

Beitrag von Yukon » Mo 26. Aug 2019, 21:55

Baxter hat geschrieben:
Mo 26. Aug 2019, 21:42
Yukon hat geschrieben:
Mo 26. Aug 2019, 21:22
Baxter hat geschrieben:
Mo 26. Aug 2019, 19:44
Hat halt den Nachteil dass ich einen moeglichen Kat A Platz hergebe und diesen dann ohne Edelsportschuetze auch nicht mehr retour bekomme und ich bin der Meinung die Altbestand Kat A Plätze könnten ihn "Zukunft" noch mehr "wert" sein.
Könntest Du bitte erläutern, warum ein Altbestands-Kat.A-Platz "wertvoller" sein soll?

Spontan sehe ich zwei Punkte bei "Pro":
Ich kann mit der Ausnahmebewilligung nach §58 Abs.13 weiterhin 30er Magazine shoppen gehen
Ich kann daheim 30er Magazine anstecken was ich und wie ich will.

Spontan sehe ich zwei Punkte bei "Contra":
Ich kann die Kat.A-Waffe nur an jemanden verkaufen, der dazu berechtigt ist (vorausgesetzt die Behörden argumentieren zukünftig mit "Kat.A bleibt für immer Kat.A, egal ob ein 30er Magazin angesteckt ist oder nicht")
Ich kann die Kat.A-Waffe so gut wie nicht vererben, denn der Erbe, der die Segnungen des Edelsportschützen im Erbfall nachbringen muss, hat für seinen 12monatigen und regelmäßigen Trainingsnachweis nur 6 Monate Zeit, wie sich das physikalisch ausgehen soll hat mir auch keiner unserer Politiker erklären können.
Meine Überlegung, und bitte mich korregieren wenn ich daneben liege.

Ich habe aktuell die Marlin als relativ alten HA. Also die Waffe noch vor dem 14.12 verkaufen und eines der jetzt verfügbaren HA System erwerben oder ganz ruhig Weihnachten und Silvester feiern, 2020 die Marlin der Behörde melden, einen Kat A Platz dafür bekommen. Mit diesem Platz dann 2020 shoppen gehen und eines der vermeintlich dann neuen, verfügbaren HAs statt der Marlin holen (die kann ich ja beim Händler "abstoßen")

Sind halt nur meine Überlegungen, ka wie es dann wirklich von der Behörde umgesetzt wird.
Ich stell mir nur die Frage, wieviel einem Händler eine Kat.A-Waffe wert sein kann, wenn er beim Verkauf der gebrauchten Kat.A-Waffe nur einen sehr eingeschränkten Kundenkreis hat, der zum Kauf berechtigt ist. Vorausgesetzt natürlich, dass die Behörden Waffen, die zukünftig auf einem Kat.A-Platz gemeldet sind irreversibel als Kat.A weiterführen, egal ob und egal welches Magazin angesteckt ist.
Man darf gespannt sein
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Re: Stichtag „Besitz HA-Langwaffe“

Beitrag von Baxter » Mo 26. Aug 2019, 22:12

Der persönliche worst case in meiner Ueberlegung, die Behörde stellt die Kat A Plaetze genau fuer die in §58 (20) gemeldete Waffe aus..." bis der Tod uns scheidet" 😩
Ich will keine Zensur, weil ich nicht für Dummheiten, die man drucken darf, verantwortlich sein will. - Napoleon

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Re: Stichtag „Besitz HA-Langwaffe“

Beitrag von Yukon » Mo 26. Aug 2019, 22:23

Du meinst eine Art "Befristung" für einen Kat.A-Platz?
Glaub ich nicht, obwohl ich es nicht für ausgeschlossen halte, dass die eine oder andere BH das versuchen wird.

Ich denke, es wird uns nix anders übrigbleiben, als uns in den kommenden zwei oder drei Monaten vertrauensvoll, mit dem Ersuchen um verbindliche Auskunft, ans Innenministerium zu wenden.
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Re: Stichtag „Besitz HA-Langwaffe“

Beitrag von Mjoelnir » Di 27. Aug 2019, 09:01

RcL hat geschrieben:
Mo 26. Aug 2019, 14:42
Mjoelnir hat geschrieben:
Mo 26. Aug 2019, 12:28
Mich interessiert eher, ob ich beim Händler nach dem 14.12. noch 30er Magazine kaufen kann bzw. ob und was der Händler von mir sehen will oder vom Gesetz her von mir sehen muss.

Das kann mir nämlich keiner so richtig beantworten.
Brauche ich die Ausnahmegenehmigung von der BH und muss somit gleich Hi-Cap melden, dazu dann einen Vereinsausweis der mindestens 1 Jahr alt ist, Listen und Schiessnachweise?

Also lieber gewo, was wirst ab 15.12. machen, wenn es keine Durchführungsverordnung gibt?

Wie soll das gehen?
Äh.. Wenn du die Waffe am Stichtag hast, sieht die Ausnahmegenehmigung vor, dass du die Mags dafür auch weiterhin kaufen kannst. Da musst nedmal bei einem Verein dabei sein oder sonstwas nachweisen, du musst das Ding nur melden.
Und eben das glaube ich nicht, wo steht dass ich die Magazine nur melden muss und munter weiter einkaufen kann?
Deswegen meine Frage an HÄNDLER: Was weiss man bisher, was wird man verlangen wenn ich in den Shop gehe und ein 30er kaufen will. Ist das alles noch Glaskugel ahoi?

Noch was, zur gemeinsamen Verwahrung: Die Waffe wir erst zu Kat A, wenn man ein Hi-Cap ansteckt.
Ein problem hast erst, wenn die Durchführungsverordnung dich zwingt die 30er Mags auch im Safe zu lagern.
Worst case: Eigener kleiner Schank für deine Mags und beim HA neben dem die Waffe der Frau liegt, ist nur ein geladenes 10er.

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Re: Stichtag „Besitz HA-Langwaffe“

Beitrag von Steppenwolf » Di 27. Aug 2019, 09:32

Mjoelnir hat geschrieben:
Di 27. Aug 2019, 09:01
RcL hat geschrieben:
Mo 26. Aug 2019, 14:42
Mjoelnir hat geschrieben:
Mo 26. Aug 2019, 12:28
Mich interessiert eher, ob ich beim Händler nach dem 14.12. noch 30er Magazine kaufen kann bzw. ob und was der Händler von mir sehen will oder vom Gesetz her von mir sehen muss.

Das kann mir nämlich keiner so richtig beantworten.
Brauche ich die Ausnahmegenehmigung von der BH und muss somit gleich Hi-Cap melden, dazu dann einen Vereinsausweis der mindestens 1 Jahr alt ist, Listen und Schiessnachweise?

Also lieber gewo, was wirst ab 15.12. machen, wenn es keine Durchführungsverordnung gibt?

Wie soll das gehen?
Äh.. Wenn du die Waffe am Stichtag hast, sieht die Ausnahmegenehmigung vor, dass du die Mags dafür auch weiterhin kaufen kannst. Da musst nedmal bei einem Verein dabei sein oder sonstwas nachweisen, du musst das Ding nur melden.
Und eben das glaube ich nicht, wo steht dass ich die Magazine nur melden muss und munter weiter einkaufen kann?
Deswegen meine Frage an HÄNDLER: Was weiss man bisher, was wird man verlangen wenn ich in den Shop gehe und ein 30er kaufen will. Ist das alles noch Glaskugel ahoi?

Noch was, zur gemeinsamen Verwahrung: Die Waffe wir erst zu Kat A, wenn man ein Hi-Cap ansteckt.
Ein problem hast erst, wenn die Durchführungsverordnung dich zwingt die 30er Mags auch im Safe zu lagern.
Worst case: Eigener kleiner Schank für deine Mags und beim HA neben dem die Waffe der Frau liegt, ist nur ein geladenes 10er.
Es wird dir kein Händler zu 100% sagen können, wie es ablaufen wird da sie es nicht wissen können. Es gibt nur Vermutungen, Eventualitäten etc... das werden wir erst wissen, wenn die Verordnung raus kommt. Leider!

Soll nicht auch noch eine Verdnung über die Verwahrung kommen oder lieg ich da jetzt komplett falsch?!
Das Original kann sich Fehler erlauben, die Kopie muss perfekt sein

Mjoelnir
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Re: Stichtag „Besitz HA-Langwaffe“

Beitrag von Mjoelnir » Di 27. Aug 2019, 10:03

RcL hat geschrieben:
Mo 26. Aug 2019, 14:42
Äh.. Wenn du die Waffe am Stichtag hast, sieht die Ausnahmegenehmigung vor, dass du die Mags dafür auch weiterhin kaufen kannst. Da musst nedmal bei einem Verein dabei sein oder sonstwas nachweisen, du musst das Ding nur melden.
Ja, aber diese Aussage ist doch falsch, oder?
Sieht das Gesetz nicht vor, dass ich zum weiteren/zusätzlichen Kauf den Bedarf (1 Jahr Verein, Listen, Wettbewerbe etc..) nachweisen muss?
Wenn nein, wo steht das?

MikeD
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Re: Stichtag „Besitz HA-Langwaffe“

Beitrag von MikeD » Di 27. Aug 2019, 10:53

Mjoelnir hat geschrieben:
Di 27. Aug 2019, 10:03
RcL hat geschrieben:
Mo 26. Aug 2019, 14:42
Äh.. Wenn du die Waffe am Stichtag hast, sieht die Ausnahmegenehmigung vor, dass du die Mags dafür auch weiterhin kaufen kannst. Da musst nedmal bei einem Verein dabei sein oder sonstwas nachweisen, du musst das Ding nur melden.
Ja, aber diese Aussage ist doch falsch, oder?
Sieht das Gesetz nicht vor, dass ich zum weiteren/zusätzlichen Kauf den Bedarf (1 Jahr Verein, Listen, Wettbewerbe etc..) nachweisen muss?
Wenn nein, wo steht das?
Das steht in §17(3):
Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung.
Und meiner Meinung nach ist das unabhängig davon, ob die Waffe aus Altbestand (§58 Abs. 13) stammt oder neu nach §11b (Edelsportschütze) genehmigt wurde.

Baxter
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Re: Stichtag „Besitz HA-Langwaffe“

Beitrag von Baxter » Di 27. Aug 2019, 10:58

Mjoelnir hat geschrieben:
Di 27. Aug 2019, 10:03
RcL hat geschrieben:
Mo 26. Aug 2019, 14:42
Äh.. Wenn du die Waffe am Stichtag hast, sieht die Ausnahmegenehmigung vor, dass du die Mags dafür auch weiterhin kaufen kannst. Da musst nedmal bei einem Verein dabei sein oder sonstwas nachweisen, du musst das Ding nur melden.
Ja, aber diese Aussage ist doch falsch, oder?
Sieht das Gesetz nicht vor, dass ich zum weiteren/zusätzlichen Kauf den Bedarf (1 Jahr Verein, Listen, Wettbewerbe etc..) nachweisen muss?
Wenn nein, wo steht das?
Ich denke das lässt sich u.a aus den parlamentarischen Erläuterungen zum Gesetzesentwurf ableiten:

Zu § 58 Abs. 12 bis 22:
Durch die vorgeschlagenen Änderungen, vor allem in Bezug auf die Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2017/853, scheint es vor dem Hintergrund des Eingriffs in wohlerworbene Rechte
angezeigt, für den Betroffenen ein Übergangsregime vorzusehen.
Durch die Übergangsregelungen soll es im Allgemeinen zu keiner Einschränkung des Umfangs von
bestehenden Berechtigungen kommen. Bisher vom Anwendungsbereich ausgenommene Schusswaffen,
wesentliche Bestandteile oder Magazine soll der Betroffene der jeweils zuständigen Behörde melden.
Nach fristgerechter Meldung soll ihm auf Antrag eine Berechtigung zum Erwerb, Besitz oder Führen
dieser gemeldeten Waffe, dieses gemeldeten wesentlichen Bestandteils oder dieses gemeldeten Magazins
ausgestellt werden.

In den Erläuterungen ist ein für mich noch wesentlicher Bestandteil enthalten (erst jetzt bewusst geworden):

Zu Abs. 13:
Durch die Einstufung von Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 als Schusswaffen der
Kategorie A soll im Falle einer fristgerechten Meldung dieser Waffen dem Betroffenen eine
Waffenbesitzkarte oder, sofern die Berechtigung des Betroffenen sich derzeit aus einem Waffenpass
ergibt, ein Waffenpass gemäß § 17 für solche Waffen ausgestellt werden. Die Verwendung des Terminus
„solche“ bringt dabei zum Ausdruck, dass die Berechtigung nicht nur für die gemeldete Waffe, sondern
abstrakt für Waffen der betroffenen Ziffer (§ 17 Abs. 1 Z 7 bis 11) gilt.
Die Einschränkung der
waffenrechtlichen Urkunde, aufgrund der die ehemalige Schusswaffe der Kategorie B besessen wurde,
erfolgt von Amts wegen und dient dem Zweck, dass dem Betroffenen seine waffenrechtlichen
Bewilligungen im bisherigen Umfang zur Verfügung stehen. Grundsätzlich ist diese
Übergangsbestimmung vor dem Hintergrund zu sehen, dass diese Menschen diese Waffen, die bislang
keine verbotenen Waffen waren, anstandslos besessen haben. Dieser unbeanstandete und rechtmäßige
Besitz scheint den weiteren Besitz jedenfalls zu rechtfertigen.
Da für den Besitz und das Führen von Magazinen bisher keine Berechtigung erforderlich war, soll dem
Betroffenen im Falle einer fristgerechten Meldung von Magazinen, die über 10 oder 20 Patronen
aufnehmen können (§ 17 Abs. 1 Z 9 und 10), eine Waffenbesitzkarte oder ein Waffenpass gemäß § 17
ausgestellt werden.

Damit wäre für mich die Grundlage für den Nachkauf/Erwerb des Altbestandes gegeben. Ob sich die Umsetzung dann auch wirklich drann hält steht wie immer auf einem anderen Blatt.
Ich will keine Zensur, weil ich nicht für Dummheiten, die man drucken darf, verantwortlich sein will. - Napoleon

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Re: Stichtag „Besitz HA-Langwaffe“

Beitrag von kurtk » Di 27. Aug 2019, 10:59

Jetzt kommt mal eine neue Wahl auf uns zu und ich würde einmal abwarten was passiert. Vielleicht ist nachher noch einmal alles anders. Wenns mir mit dem Gesetz zu viel am Popo gehen verkauf ich die OA und nimm mir eine Tikka. Falls HA noch verkaufbar sind.......

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