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Überprüfung - Polizei

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Re: Überprüfung - Polizei

Beitrag von gewo » Mi 23. Mai 2012, 23:32

Sidekix hat geschrieben:absperrbar = man hat nen Schlüssel, den ma halt net am Tisch liegen lassen sollt
aber es is nirgendst vorgeschrieben wie ma den verwahren soll!
;)


hallo

doch

du musst ihn "ordnungsgemaess" verwahren
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Re: Überprüfung - Polizei

Beitrag von Stickhead » Do 24. Mai 2012, 07:44

KGR84 hat geschrieben:Herumliegen lassen is ja was anderes. Aber wie gesagt, auch Safes mit Nummerncode haben einen Reserveschlüssel. Den musst dann erst Recht "herumliegen" lassen. Also irgendwo muss der Schlüssel ja hin.


Der Reserveschlüssel liegt jeweils auf dem anderen Wohnsitz und zwar im Safe :lol:
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Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

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Re: Überprüfung - Polizei

Beitrag von Das_Frettchen » Do 24. Mai 2012, 07:46

Stickhead hat geschrieben:
KGR84 hat geschrieben:Herumliegen lassen is ja was anderes. Aber wie gesagt, auch Safes mit Nummerncode haben einen Reserveschlüssel. Den musst dann erst Recht "herumliegen" lassen. Also irgendwo muss der Schlüssel ja hin.


Der Reserveschlüssel liegt jeweils auf dem anderen Wohnsitz und zwar im Safe :lol:




Oder vernichten.

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Re: Überprüfung - Polizei

Beitrag von Stickhead » Do 24. Mai 2012, 07:46

@Frettchen: geht natürlich auch :lol:


Es werden übrigens schon wieder Dinge behauptet, die nicht stimmen..

Daher wiedermal ein bisschen Lesestoff zum Thema "sichere Verwahrung":

Durchsuchen mit Strg+F !

Sichere Verwahrung
§ 3. II. WaffV
    (1) Eine Schusswaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.
    (2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:
      1.Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (z.B. Banksafe);
      2. Schutz vor fremden Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;
      3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;
      4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.
    (3) Verwahrt der Besitzer einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe diese entsprechend der Information jenes Gewerbebetreibenden, bei dem er die Waffe erworben hat, so ist ihm dies gegebenenfalls nur dann als seine Verlässlichkeit beeinträchtigend anzulasten, wenn die Mangelhaftigkeit für einen um die sichere Verwahrung besorgten Waffenbesitzer deutlich erkennbar ist.

:idea: Text durchsuchen mit STRG+F

1. Allgemeines

Es entspricht der Lebenserfahrung, dass es keine absolut sichere Verwahrung von Gegenständen gibt, die verhindert, dass sich Unbefugte – bei entsprechendem Aufwand – dieser Gegenstände bemächtigen können. Es wird daher sinnvollerweise nur auf einen zumutbaren Aufwand abzustellen sein, wenngleich dieser an objektiven Kriterien zu messen sein wird. Abs. 1 berücksichtigt sowohl den auf Aneignung als auch den auf unbefugte Verwendung gerichteten Zugriff. Auch nach der Judikatur des VwGH hängt es „von rein objektiven Momenten“ ab, ob eine im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, wobei auf die besonderen Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen ist. 13 3 Diese Judikatur wird nach ho. Ansicht durch die Bestimmung des § 3 keine signifikante Änderung erfahren und kann daher weiter als Richtlinie zur Beurteilung einer sicheren Verwahrung herangezogen werden. In Abs. 2 werden weder Gebote noch Verbote normiert, sondern den Betroffenen und den Behörden Kriterien zur Verfügung gestellt, die Grundlage zur Entscheidung bieten, ob Verwahrungssicherheit vorliegt. Der in Abs. 2 Z 1 umschriebene Umstand bedeutet nicht, dass eine Waffe generell nur an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf zusammenhängenden Ort verwahrt werden darf. Beispielshaft könnte dazu ausgeführt werden, dass keine generelle Verpflichtung besteht, dass ein Mensch, der zur Ausübung seines Berufes, etwa bei einem Bewachungsunternehmen, eine Waffe benötigt, diese jedenfalls nur beim Dienstgeber verwahren darf, sondern soll vielmehr erreicht werden, dass dies als Möglichkeit in Erwägung gezogen wird. Von besonderer Bedeutung könnte diese Möglichkeit werden, wenn etwa dem Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern wegen der persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen nicht ausreichend nachgekommen werden kann. Diesfalls wird einer Verwahrung beim Dienstgeber gegenüber einer Verwahrung in der Wohnung der Vorzug zu geben sein. Andererseits kann die Berücksichtigung aller Umstände aber ergeben, dass der Verwahrung in der eigenen Wohnung der Vorzug zu geben ist. Dies wäre etwa der Fall, wenn es sich beim Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde um einen Sportschützen handelt und eine sichere Verwahrung im Schießsportverein aufgrund der räumlichen Gegebenheiten nicht möglich ist. Der in Abs. 2 Z 2 genannte Schutz vor fremden Zugriff durch Gewalt gegen Sachen stellt nicht nur auf den auf Aneignung gerichteten Zugriff ab, sondern ist auch für den Schutz vor unbefugter Verwendung maßgeblich. Nach der Intention der Bestimmung liegt somit eine sichere Verwahrung nur dann vor, wenn sowohl Schutz vor unrechtmäßiger Aneignung als auch Schutz vor unbefugter Verwendung gegeben ist. Die Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit stellt durch den Schutz vor Aneignung auch jenen vor unbefugter Verwendung sicher. 13 4 Eine Maßnahme, die allein auf Verhinderung unbefugter Verwendung abstellt (etwa lediglich die Anbringung eines Abzugsschlosses, oder die Entfernung des Verschlussstückes), wird daher für sich allein keine ausreichende Sicherheit bieten. Es werden daher zusätzliche Vorkehrungen gegen den Schutz vor unrechtmäßiger Aneignung zu treffen sein. Insbesondere soll gewährleistet sein, dass Minderjährige nicht unmittelbar auf Waffen Zugriff haben, die nur mit einem Abzugsschloss oder durch Entfernung des Verschlussstückes gesichert sind. Dem Schutz vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender gemäß Z 4 kommt für jene Zeiträume keine Bedeutung zu, in denen eine rechtmäßige Anwesenheit anderer Menschen überhaupt ausgeschlossen ist. In einer sicher versperrten und auch sonst gesicherten Wohnung würde eine Forderung nach darüber hinaus gehendem Schutz, etwa den Schlüssel zu einem Waffenschrank noch gesondert sicher unterbringen zu müssen, das Gebot zur sicheren Verwahrung überziehen. Die Abs. 1 und 2 stellen nicht auf die Verwahrung genehmigungspflichtiger, sondern auf die Verwahrung jeglicher Schusswaffen ab. Die nicht sichere Verwahrung einer Schusswaffe, unabhängig welcher Kategorie sie angehört, lässt Rückschlüsse auf die Verlässlichkeit eines Betroffenen zu. Es kann somit auch die unsichere Verwahrung einer meldepflichtigen Schusswaffe dazu führen, dass ein Verfahren zur Entziehung einer waffenrechtlichen Urkunde, die zum Besitz einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe berechtigt, eingeleitet wird. In Abs. 3 wird versucht, einen Anreiz zu schaffen, dass Information vom Kunden gesucht und vom Gewerbebetreibenden angeboten wird. Der Betroffene wird im Rahmen seiner Mitwirkungsverpflichtung (§8 Abs.6 WaffG) den Inhalt der ihm vom Gewerbetreibenden gegebenen Information darzutun haben.

2. Gemeinsame Verwahrung von genehmigungspflichtigen Schusswaffen durch Inhaber waffenrechtlicher Urkunden.

Von einer nachgeordneten Behörde wurde die Frage aufgeworfen, ob eine sorgfältige Verwahrung von genehmigungspflichtigen Schusswaffen vorliegt, wenn Ehepartner, die beide Inhaber waffenrechtlicher Urkunden sind, ihre genehmigungspflichtigen Schusswaffen gemeinsam in einem Tresor verwahren. Dazu wird nachstehende Rechtsauffassung vertreten: 13 5 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind an die Art der Sicherung von Waffen gegenüber dem möglichen Zugriff des Ehepartners „keine überspitzten Anforderungen“ zu stellen (VwGH vom 22. Juni 1976, Zahlen 1055, 1056/76, vom 29. April 1981, Zahl 3590/80). Weiters hat der VwGH im Erkenntnis vom 22. April 1981, Zahl 2978/80 ausgeführt, dass gegenüber einem selbst zum Waffenbesitz berechtigten Mitbewohner hinsichtlich der Art der Sicherung von Waffen keine „überspitzt stringenten Anforderung zu stellen“ sind. Aus der oben zitierten Judikatur des VwGH lassen sich nach ho. Ansicht nachstehende Grundsätze ableiten: An die Art der Sicherung von Waffen gegenüber dem möglichen Zugriff des anderen Ehepartners sind keine überspitzten Anforderungen zu stellen. Der VwGH unterscheidet, ob der Ehepartner selbst zum Besitz von Waffen berechtigt ist, oder nicht. Liegen besondere Umstände vor, etwa Selbstmordabsichten, Alkoholmissbrauch oder Aggressivität des Ehepartners, sind Waffen – unabhängig ob die Behörde davon Kenntnis hat – jedenfalls so zu verwahren, dass ein Zugriff des Ehepartners auf Waffen des anderen Ehepartners ausgeschlossen ist. Für die gegenständliche Fallkonstellation könnte folgendes abgeleitet werden: Ein Ehepartner, der selbst zum Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen berechtigt ist, wurde von der Behörde auf seine Zuverlässigkeit i.S. des § 8 WaffG überprüft. Unter Zugrundelegung der obgenannten Judikatur des VwGH, erscheint es zulässig, wenn die genehmigungspflichtigen Schusswaffen gemeinsam in einem Tresor verwahrt werden. Liegen besondere Umstände vor, die eine missbräuchliche Verwendung von Schusswaffen nicht ausschließen, ist – unabhängig davon, ob die Behörde Kenntnis dieser Umstände hat - eine getrennte Verwahrung der Schusswaffen jedenfalls erforderlich. Auf Grundlage dieser Überlegungen stellt die gemeinsame Verwahrung von Schusswaffen in einem Tresor unter Verwendung von jeweils nur einem Ehepartner zugänglichen Stahlkassetten zwar eine erhöhte Verwahrungssicherheit dar, es erscheint jedoch mit dem Schutzzweck der Norm des § 8 WaffG, dass nur Berechtigte Zugang zu 13 6 genehmigungspflichtigen Schusswaffen haben sollen, nicht im Widerspruch zu stehen, wenn die Verwahrung der genehmigungspflichtigen Schusswaffen durch berechtigte Ehegatten in einem Tresor ohne Verwendung von Stahlkassetten erfolgt. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Personen, die nicht Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde sind, jedenfalls keinen Zugang zu genehmigungspflichtigen Schusswaffen haben dürfen.

3. Verwahrung von Schusswaffen in Fahrzeugen;

1. Ausgangslage Die Frage nach einer Verwahrung von Schusswaffen in Kraftfahrzeugen ist immer wieder Ansatzpunkt für kontroverse Ansichten: Einerseits haben Jäger während oder im Umfeld der Ausübung der Jagd kaum eine andere Möglichkeit, ihre Schusswaffen zu verwahren, andererseits wird in einer generalisierenden Betrachtung aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgert, dass jede Verwahrung von Schusswaffen in Kraftfahrzeugen als nicht sorgfältig im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG anzusehen sei. Dieses Spannungsverhältnis lässt es geboten erscheinen, an Hand einer differenzierenden Analyse zu einem lebensnahen Ergebnis zu kommen. 2. Rechtslage und Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Für die Beurteilung der Sorgfalt bei Verwahrung von Waffen sind folgende Bestimmungen des Waffengesetzes maßgeblich: 2.1.1. auf Gesetzesebene: § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG: Ein Mensch ist verlässlich, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen nicht sorgfältig verwahren wird. § 8 Abs. 6 Z 2 WaffG: Ein Mensch gilt jedenfalls als nicht verlässlich, wenn er sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt. 2.1.2. auf Verordnungsebene: § 3 2. WaffV: Sichere Verwahrung Text siehe oben 13 7 Diese Bestimmungen, die auf der mit dem Waffengesetz 1996 geschaffenen Rechtslage basieren, wurden in den Grundzügen unverändert aus dem Waffengesetz 1986 übernommen. Die in den meisten Fällen zur Rechtslage vor dem 1. Juli. 1997 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann daher jedenfalls als in den Grundsätzen für die geltende Rechtslage gültig angesehen werden. 2.2.1. Gefährlichkeit der Waffen Das Höchstgericht kritisiert durchwegs die Verwahrung von Faustfeuerwaffen in Fahrzeugen, auch wenn diese nur kurze Zeit dauert, als nicht entsprechend sicher. Von wenigen Ausnahmen abgesehen (dazu siehe gleich im Anschluss), ergingen die Entscheidungen durchwegs zu Faustfeuerwaffen. Demnach kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die Verwahrung von Faustfeuerwaffen (der Terminologie des Waffengesetzes 1996 entsprechend: genehmigungspflichtige Schusswaffen) in Kraftfahrzeugen jedenfalls unzulässig ist. Die Judikatur und auch die 2. WaffV legen zwingend nahe, dass die Verwahrung verbotener und genehmigungspflichtiger Schusswaffen in Kraftfahrzeugen nicht den Grundsätzen einer sicheren Verwahrung entsprechen, da dadurch kein der Gefährlichkeit der Waffen entsprechender Schutz gewährleistet werden kann. Wie bereits aus der vom Gesetzgeber vorgenommenen Wertung deutlich wird, geht von Waffen der Kategorien C und D geringere Gefahr aus als von solchen der Kategorien A und B. Darüber hinaus ist ein unbemerktes Entwenden dieser Waffen auf Grund ihrer jedenfalls vorhandenen Länge von über 60 cm an sich schon schwieriger als etwa von Faustfeuerwaffen. Hiermit scheint es nicht unzulässig, auch hinsichtlich der für die Verwahrungsanforderungen unterschiedliche Wertungsmaßstäbe anzulegen. 2.2.2. Unbefugter Zugriff Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verwahrung einer Schrotflinte (nach der Terminologie des Waffengesetzes 1996 eine freie Schusswaffe) in einem unversperrten Fahrzeug als nicht sorgfältig beurteilt (VwGH v. 20.5.1994, Zl. 93/01/0769). Diese Art der Verwahrung widerspricht aber auch dem in § 3 Abs. 1 2. WaffV aufgestellte Grundsatz, dass Schusswaffen nur dann sicher verwahrt sind, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt. Somit gehen sowohl die geltende Rechtsordnung als auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Verwahrung jeglicher Schusswaffen in unversperrten Fahrzeugen von einer nicht sorgfältigen Verwahrung aus. Das Kraftfahrzeug muss also zumindest durch Versperren Schutz vor unbefugtem Zugriff bieten. Dabei wird dem Erfordernis des Versperrens des Fahrzeuges und der so gewährleisteten Verhinderung des unbefugten Zugriffs gleichgehalten werden können, wenn die Waffe im versperrten Kofferraum des Fahrzeuges verwahrt wird oder – sofern aufgrund der Bauweise des Fahrzeuges ein Versperren keinen ausreichenden Schutz bietet - in anderer Weise durch technische Vorkehrungen der Zugriff auf die Waffen hinangehalten wird. 3. Sorgfältige Verwahrung von Schusswaffen in Kraftfahrzeugen 13 8 Bei Bedachtnahme auf die oben beschriebenen Grundsätze wird, insbesondere wenn noch zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung unbefugter Verwendung der Schusswaffen ergriffen werden, in der Regel davon ausgegangen werden können, dass zumindest kurzfristig eine sorgfältige Verwahrung in Kraftfahrzeugen möglich ist. Je kürzer die Zeit der Verwahrung an einem bestimmten Ort ist, umso weniger Zeit zur Planung und Ausführung wird ein allfälliger Täter haben, sich unbefugten Zugriff auf die Waffe zu verschaffen. Der für die Beurteilung der Verlässlichkeit eines Menschen im Hinblick die sorgfältige Verwahrung seiner Schusswaffen geltende Maßstab ist auch auf die Verwahrung dazugehörender Munition und deren Naheverhältnis zur Waffe anzulegen. In der Regel wird man demnach zulässiger Weise davon ausgehen dürfen, dass Schusswaffen in Kraftfahrzeugen sicher verwahrt sind, wenn 1. es sich nicht um verbotene, wenn auch legal besessene, Waffen handelt, 2. es sich nicht um Schusswaffen der Kategorie B handelt, 3. es sich nur um eine kurzfristige Verwahrung handelt; eine tagsüber mehr als sechs Stunden oder in der Dunkelheit mehr als drei Stunden dauernde Verwahrung wird für gewöhnlich nicht mehr als kurzfristig angesehen werden können, 4. sichergestellt ist, dass die Waffe gegen die Abgabe eines Schusses gesichert ist; in Betracht kommt hier in erster Linie die Anbringung eines Abzugsschlosses oder die Entfernung eines wesentlichen Teiles (z.B. des Verschlusses), und 5. die Schusswaffe a. im versperrten, von außen nicht einsehbaren Kofferraum oder b. im versperrten Fahrgastraum gegen Erkennbarkeit von außen geschützt und auch nach den konkreten Umständen Dritte nicht vermuten können, dass sich im Fahrgastraum Schusswaffen befinden (siehe unten zu 4.) oder c. im versperrten Fahrgastraum mit geschlossenem, aber leicht abnehmbarem oder leicht zerstörbarem Verdeck widerstandsfähig mit einem tragenden Teil des Fahrzeuges verbunden gegen Wegnahme gesichert und gegen Erkennbarkeit von außen geschützt verwahrt ist und auch nach den konkreten Umständen Dritte nicht vermuten können, dass sich im Fahrgastraum Schusswaffen befinden (siehe unten zu 4.).

4. Verwahrung von Schusswaffen in Fahrzeugen; VwGH-Erkenntnis vom 22. November 2005, Zl. 2005/03/0036.

Der Rechtssatz des VwGH zu diesem Erkenntnis lautet: „Der Beschwerdeführer hat nach der Teilnahme bei der Bezirksmeisterschaft im Tontaubenschiessen seine - in der Folge samt dem Waffenkoffer aus seinem Fahrzeug 13 9 gestohlene - Schrotflinte zerlegt und in einen Waffenkoffer gegeben. Diesen Koffer hat er sodann im Laderaum seines Fahrzeuges abgelegt. Da er vorbringt, derartige Schrotflinten würden in der Regel zerlegt in einem Koffer aufbewahrt werden, ist die Annahme der belangten Behörde, für Dritte sei anlässlich des bei einem Tontaubenschießen abgestellten Fahrzeuges zu vermuten gewesen, dass sich in einem solchen Koffer Schusswaffen befinden könnten, rechtmäßig. Unter Berücksichtigung dieser konkreten Umstände stellte das Zurücklassen einer Schrotflinte selbst in einem versperrten Fahrzeug jedenfalls keine sorgfältige Verwahrung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG dar.“ Dies bedeutet, dass eine sorgfältige Verwahrung von Schusswaffen der Kat. C und D in Fahrzeugen nur dann gegeben ist, wenn die Schusswaffe im versperrten Fahrgastraum gegen Erkennbarkeit von außen geschützt ist und auch nach den konkreten Umständen Dritte nicht vermuten können, dass sich im Fahrgastraum Schusswaffen z.B. in sichtbaren Gewehrkoffern oder –taschen befinden. – siehe auch oben zu Punkt 3.

5. Verwahrung von genehmigungspflichtigen Schusswaffen; VwGH-Erkenntnis vom 25. Jänner 2001.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25. Jänner 2001, Zl. 99/20/0476, insbesondere ausgeführt, dass eine Verwahrung einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe in der Bettzeuglade des (unversperrten) Schlafzimmers, unabhängig davon, ob die Waffe gemeinsam mit der Munition verwahrt wird, als nicht sorgfältig anzusehen ist, da sowohl für die Ehegattin als auch für den (volljährigen) Sohn, die nicht Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde waren, jederzeit ein möglicher und ungehinderter Zugriff auf die Waffe gegeben war. Der Beschwerdeführer hat im Anschluss an die erfolgte Beanstandung einen versperrbaren Möbeltresor angeschafft und sich einer theoretischen und praktischen Schulung im Umgang mit Waffen unterzogen. Der VwGH führte zu diesem Umstand aus, dass der Beschwerdeführer dadurch Maßnahmen setzte, die das Vertrauen in seine Verlässlichkeit erhöhen könnten. Diese Schritte waren jedoch nicht geeignet, sein in der Vergangenheit gezeigtes, im waffenrechtlichen Sinn sorgfaltswidriges Verhalten völlig zu kompensieren, sodass nunmehr im Hinblick darauf schon eine günstige Verhaltensprognose erstellt werden könnte.

6. Verwahrung von genehmigungspflichtigen Schusswaffen; kann der 14 0 Urkundeninhaber eine mangelhafte Verwahrung seiner genehmigungspflichtigen Schusswaffen „nachbessern“?

In Ergänzung zu den obigen Ausführungen zu Punkt 4. wird angemerkt, dass unter Bedachtnahme auf die Ausführungen im VwGH-Erkenntnis vom 25.1.2001 geringfügige Verwahrungsmängel (beispielhaft das Schloss des Behältnisses, in dem die Waffe aufbewahrt wird, entspricht nicht dem üblichen Sicherheitsstandard), nicht jedenfalls dazu führen, dass von der Unverlässlichkeit des Betroffenen auszugehen ist. Voraussetzung dafür ist aber eine entsprechende „Nachbesserung“ (im konkreten Fall etwa durch Austausch des Schlosses des Behältnisses) nach Fristsetzung durch die Waffenbehörde.

7. Dürfen C und D Waffen ohne Behältnis an der Wand hängen?

§ 3 Abs. 2 Z 2 der 2. WaffV weist nur demonstrativ auf Umstände hin, die für den Schutz vor fremdem Zugriff beachtet werden sollen. Neben einer Verwahrung in aufbruchssicheren Behältnissen und Räumen gibt es auch andere Verwahrungsmöglichkeiten, die Schutz vor fremdem Zugriff auf die Waffen der Kategorie C und D bieten, wie etwa versperrbare Waffenhalterungen.

8. Müssen Waffen und Munition getrennt verwahrt werden?

Sowohl Waffen als auch Munition muss gem. § 8 Abs. 1 Zi. 2 WaffG iVm § 3 der 2. WaffV sorgfältig verwahrt werden. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, wonach Waffen und Munition getrennt zu verwahren sind, besteht nicht. Die gemeinsame Verwahrung ist für sich alleine keine Tatsache, die die Annahme mangelnder Verlässlichkeit rechtfertigt.

9. Welche Vorkehrungen muss ein Inhaber einer genehmigungspflichtige Schusswaffe hinsichtlich der Verwahrung bei Reisen treffen?

9.1. Unter welchen Umständen kann ein Urkundeninhaber seine genehmigungspflichtige Schusswaffe beispielshaft zum Bezahlen an der Tankstelle im Fahrzeug zurück lassen? Der VwGH hat judiziert (vgl. Erkenntnis vom 5.6.1996, Zl. 95/20/0156), dass Behältnisse in die der Besitzer eine Faustfeuerwaffe einschließt, wenn sie allgemein zugänglich sind, je nach Art des Behältnisses einer entsprechenden Bewachung bedürfen, um Unbefugten die Möglichkeit zu nehmen, diese Behältnisse aufzubrechen und sich die Waffe anzueignen. In einem solchen Fall kann der Besitzer der Faustfeuerwaffe zwar die Bewachung auch anderen Personen, und zwar auch solchen, die über keine waffenrechtliche Urkunde verfügen (Bewacher eines Parkplatzes, Safe im Büro), 14 1 überlassen, wobei aber die notwendige Intensität der Bewachung von der Sicherheit des Behältnisses abhängt. Ausgehend von dieser Judikatur erscheint es vertretbar, dass der Urkundeninhaber die entladene genehmigungspflichtige Schusswaffe kurzfristig im Fahrzeug zurücklässt, wenn sie in einem massiven versperrten Transportbehälter (z.B. Pistolenkoffer) verwahrt ist und eine erwachsene Person (z.B. Ehefrau), die keine Gelegenheitsperson ist (z.B. Autostopper), sich im Fahrzeug befindet. 9.2. Unter welchen Umständen kann eine genehmigungspflichtige Schusswaffe als sorgfältig verwahrt betrachtet werden, wenn beispielshaft während des Besuches einer Raststätte der Urkundeninhaber kurzfristig den Tisch verlassen muss? Es scheint vertretbar, dass der Urkundeninhaber die entladene Schusswaffe der Kategorie B kurzfristig im Lokal zurücklässt, wenn sie in einem massiven versperrten Transportbehälter (z.B. Pistolenkoffer) verwahrt ist und eine erwachsene Person (z.B. Ehefrau), die keine Gelegenheitsperson ist (z.B. Kellnerin), die Aufsicht über den Pistolenkoffer übernimmt. 9.3. Wie muss eine genehmigungspflichtige Schusswaffe im Hotel oder in einer Privatpension verwahrt werden? In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu § 3 Pkt. 1 (siehe oben) verwiesen, wonach es der Lebenserfahrung entspricht, dass es keine absolut sichere Verwahrung von Gegenständen gibt, die verhindert, dass sich Unbefugte – bei entsprechendem Aufwand – dieser Gegenstände bemächtigen können. Es wird daher sinnvoller weise nur auf einen zumutbaren Aufwand abzustellen sein, wenngleich dieser an objektiven Kriterien zu messen sein wird. Insb. eine Verwahrung in einem Hotelsafe oder in einem vom Hotel zur Verfügung gestellten Raum, der nur dem Urkundeninhaber für die Dauer der Verwahrung zugänglich ist, erfüllt nach ho. Ansicht die Kriterien einer zumutbaren Vorsorge gegen Aneignung und unbefugte Verwendung.

Quelle: Erlass zum WaffG des Bundesministeriums für Inneres
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Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

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Re: Überprüfung - Polizei

Beitrag von KGR84 » Do 24. Mai 2012, 19:34

So Überprüfung vorbei. Ich lebe noch, und die Waffen darf ich auch behalten :D

War recht lustig. War ein etwas älterer Kollege, und ist allein gekommen.

Er hat mich zuerst mal gleich scherzhaft gefragt ob ich in der Wohnung schon jemand erschießen musste (EG mit großen Fensterfronten), und sich dann meinen Waffenschrank angesehen.

Hab ihn dann die Glock zur Überprüfung ausgehändigt, und er hat mich gleich mal nach dem Visier gefragt (es ist ein Truglo TFO montiert). Das hat ihm gleich gefallen. Nachdem ich ihn erklärt hatte was das alles kann, wollte er auch gleich eins. Nur als ich ihn dann den Preis sagte, schien er etwas abgeschreckt gewesen zu sein :D

Während er seinen Fragebogen ausgefüllt hat haben wir noch ein wenig Smaltalk betrieben, und er hat mich zu dem Schützenverein eingeladen, in der er als Obmann tätig ist (ist gleich bei mir um die Ecke).

Nebenbei hat er auch notiert, dass ich 2 gemeldete Jagdwaffen verwahrt habe, das ein war zwar ein Nagant, aber was solls, mit dem darf man ja auch jagen :D

Und dann wollte er noch mal die Glock (bzw. das Visier) im dunklen Badezimmer beäugeln, und hat mich gebeten ihm ne Mail wegen dem Visier zu schreiben.

War recht lustig :at2:
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Re: Überprüfung - Polizei

Beitrag von therion » Do 24. Mai 2012, 20:18

Oje, also auf Kat. C Frage eingestiegen...

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Re: Überprüfung - Polizei

Beitrag von KGR84 » Do 24. Mai 2012, 20:21

Na. Aber er hats im Safe gesehn.

Warum? Is das schlimm? Nachdem ich ihm auch eine Kopie der Jagdkarte mitgegeben habe, is wohl eh klar, dass ich C Waffen habe.
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Re: Überprüfung - Polizei

Beitrag von therion » Do 24. Mai 2012, 20:25

Nein, ich dachte, er hätte sich auch Nummern odgl aufgeschrieben. Solange nur steht zwei Kat. C Waffen ist egal. Nichts für Ungut!

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Re: Überprüfung - Polizei

Beitrag von KGR84 » Do 24. Mai 2012, 20:57

Na hat nur aufgeschrieben 2 JAGDWAFFEN.

Aber was hätts ausgemacht, wenn er sich die Waffennummer aufschreibt? In nem Jahr habens die sowieso im System.
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Re: Überprüfung - Polizei

Beitrag von Stickhead » Do 24. Mai 2012, 20:57

Sowieso egal. Jeder der sich ans Gesetz hält, registriert seine Kat C Waffen sowieso nach. Warum also diese Heimlichtuerei?! ^^
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Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

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Re: Überprüfung - Polizei

Beitrag von therion » Do 24. Mai 2012, 21:04

Ironie?

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Re: Überprüfung - Polizei

Beitrag von Stickhead » Do 24. Mai 2012, 21:39

0%

... ist ja eh wurscht! Bis zum Inkrafttreten der Novelle dauerts nicht mehr lang und dann haben sies ja eh schwarz auf weiß.
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Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

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Re: Überprüfung - Polizei

Beitrag von Sidekix » Fr 25. Mai 2012, 02:04

gewo hat geschrieben:
Sidekix hat geschrieben:absperrbar = man hat nen Schlüssel, den ma halt net am Tisch liegen lassen sollt
aber es is nirgendst vorgeschrieben wie ma den verwahren soll!
;)


hallo

doch

du musst ihn "ordnungsgemaess" verwahren


ja, aber "ordnungsgemaess" ist nicht genauer definiert :whistle:
schieb ja das ma den NET am Tisch liegen lassen sollt...
;)

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Re: Überprüfung - Polizei

Beitrag von Dextera » Mo 7. Jan 2013, 10:32

Ich häng mich hier mal rein ... :)

Ich hab das WaffG nun komplett gelesen, aber drinnstehen tuts nicht:

Darf ich eine Waffe geladen im Safe lagern?

Was ich bis dato hier alles gelesen und gelernt habe: Ja. Auch Munition und Waffe im selben Tresor ist kein Problem, nur andübeln sollt ich ihn noch :D
Aber es steht nicht explizit im WaffG, dass ich die Waffe nicht geladen haben dürfte, also ist es doch erlaubt oder? Würde doch ansonsten den Selbstschutz ad absurdum führen?

Auslöser meiner Unsicherheit war ein Gespräch gestern in der Verwandtschaft, wo mir ein Polizist mitteilte dass es nicht erlaubt sei :oops:
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