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Re: WBK Erweiterung Sachverständigenbeweis erforderlich

Verfasst: Mo 12. Jul 2010, 12:37
von gewo
Vintageologist hat geschrieben:... da steht explizit drin, dass du eigentlich nur insgesamt (und nicht pro Häuschen) 2 Waffen zur SV haben darfst und eben in Ausnahmefällen z.B. eine 3. genehmigt werden darf, wenn du insgesamt 3 Standorte hast. ....


hallo

den erlass kenne ich
steht genau so drin wie du geschrieben hast

aber eben nicht mehrere PRO standort

sondern im "normalfall" 2 insgesamt und wenn ein dritter standort nachgewiesen wurde dann halt eine dritte.

ob dann bei vier oder fuenf standorten entsprechend vier oder fuenf genehmigt werden wuerden ist fraglich, ich vermute aber ja, die argumentation bliebt ja die selbe

lg
g

Re: WBK Erweiterung Sachverständigenbeweis erforderlich

Verfasst: Mo 12. Jul 2010, 12:40
von Leonardo
Vintageologist hat geschrieben:Es wird schwierig sein, 2 pro Standort zu "rechtfertigen", es sei denn, du arbeitest/wohnst in Somalia und machst die SV mit dem Gewehr und hast noch eine Pistole am Bein hängen.



Genau so wird der SB meiner Meinung nach Argumentieren. " Sie leben doch nicht in einem Kriegsgebiet "

Aber trotzdem viel Glück....

Re: WBK Erweiterung Sachverständigenbeweis erforderlich

Verfasst: Mo 12. Jul 2010, 13:02
von Ticket
Vintageologist hat geschrieben:Äääh da gibts aber so ein Teil, wo diverse Situationen aus der Sicht des...

Ist die Sicht des Innenministeriums die da zu einer diesbezüglichen Frage wie folgt lautet:

4. Ist es möglich, dass Waffenbesitzkarten aufgrund der Rechtfertigung „Bereithalten zur Selbstverteidigung innerhalb der Wohn- oder Betriebsräume“ für mehr als zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen ausgestellt werden?

Grundsätzlich ist gem. § 23 Abs. 2 WaffG die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl, darf nur erlaubt werden, sofern auch hiefür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Dies könnte etwa
dann der Fall sein, wenn ein Unternehmer darlegen kann, dass er genehmigungspflichtige Schusswaffen in seinem Betrieb und sowohl an seinem
Haupt- als auch am Nebenwohnsitz, somit an drei Orten, zur Selbstverteidigung bereithalten möchte.

Ticket

Re: WBK Erweiterung Sachverständigenbeweis erforderlich

Verfasst: Mo 12. Jul 2010, 16:10
von Vintageologist
Ticket hat geschrieben:
Vintageologist hat geschrieben:Äääh da gibts aber so ein Teil, wo diverse Situationen aus der Sicht des...

Ist die Sicht des Innenministeriums die da zu einer diesbezüglichen Frage wie folgt lautet:

4. Ist es möglich, dass Waffenbesitzkarten aufgrund der Rechtfertigung „Bereithalten zur Selbstverteidigung innerhalb der Wohn- oder Betriebsräume“ für mehr als zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen ausgestellt werden?

Grundsätzlich ist gem. § 23 Abs. 2 WaffG die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl, darf nur erlaubt werden, sofern auch hiefür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Dies könnte etwa
dann der Fall sein, wenn ein Unternehmer darlegen kann, dass er genehmigungspflichtige Schusswaffen in seinem Betrieb und sowohl an seinem
Haupt- als auch am Nebenwohnsitz, somit an drei Orten, zur Selbstverteidigung bereithalten möchte.

Ticket


Ah genau... dann war das das Innenministerium... hast du zufüllig den ganzen Link bei der Hand? Da steht nämlich einiges meines Erachtens interessantes gut (oder zumindest "eindeutig") beantwortet drinnen.

Re: WBK Erweiterung Sachverständigenbeweis erforderlich

Verfasst: Mo 12. Jul 2010, 16:32
von Ticket
Vintageologist hat geschrieben: hast du zufüllig den ganzen Link bei der Hand?

Ich habe ihn zufüllig:
http://www.iwoe.at/inc/nav.php3?id=299& ... at3=&mehr=
Ticket

Re: WBK Erweiterung Sachverständigenbeweis erforderlich

Verfasst: Mi 14. Jul 2010, 21:37
von Stickhead
Hallo,

1) Die Bearbeiter haben meines Wissens nach nur die Weisung von den Sicherheitsdirektionen, bei Unsicherheiten bzw. Erweiterungen 10+ den Sachverständigen der SID des jeweiligen Bundeslandes beizuziehen. Mehr ist da nicht. Da gab es einen Erlass dazu.

2) Hast du mit deinem Antrag anscheinend dein gesamtes Pulver verschossen. Taktisch unklug. Besser etwas warten mit ausführlichen Begründen, denn du bekommst vor einer Abweisung sowieso ein "Ergebnis der Beweisaufnahme". Am besten beide Schreiben im Voraus vorbereiten und gut überlegen.