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Eingefriedetes Grundstück ?

Verfasst: So 11. Jul 2010, 20:30
von 22.Lr
Servus.
Ich hätte mal ne Frage. Was versteht man unter einem eingefriedetem Grundstück. Wie muß so eine Einfriedung aussehen.
Genügt es zum Beispiel wenn man es mit einem Stahlseil umspannt und einige Tafeln aufhängt Privatgrund betreten Verboten, oder muß ein Zaun Vorhanden sein.
Hecke Zaun oder Mauer hab ich gefunden das dies gilt, nur ich kann meinen Pachtgrund nur mittels Stahlseil absichern. Ist ein Fischteich und da gibts ab und zu auch Hochwasser darum kein Zaun weils den Wegreißt.
MfG

Re: Eingefriedetes Grundstück ?

Verfasst: Mo 12. Jul 2010, 05:24
von Maggo
Ich denke mal das es erkennbar sein muss das es sich um einen Abgesperrten Grund handelt
Wie dies abgesperrt wird scheint wohl egal zu sein.

Re: Eingefriedetes Grundstück ?

Verfasst: Mo 12. Jul 2010, 05:32
von Inis
war das nicht so dass man nur dann schießen darf, wenn sichergestellt ist dass die Kugel den umfriedeten Grund nicht verlassen kann?

Re: Eingefriedetes Grundstück ?

Verfasst: Mo 12. Jul 2010, 06:39
von erich
wenn du auf dem grund schiessen möchtest kanns passieren das die jägerschaft dir einen strich durch die rechnung macht . ich kenne zwei fälle ( NÖ / BGLD ) wo das grundstück weit abseits von bebauten gebiet liegt und eingefriedet ist aber kein schuss abgegeben werden darf weil ( laut jäger ) das wild vertrieben wird . würde mich vorab mit der jägerschaft zusammen setzen . muß nicht sein das die etwas gegen deine knallerei haben aber wenn doch dann gibts sicher probleme .

gruß erich

Re: Eingefriedetes Grundstück ?

Verfasst: Mo 12. Jul 2010, 07:28
von evo86
Eine Einfriedung muss nicht unbedingt ein Zaun sein.

Als Einfriedung (auch Einfriedigung oder Befriedung genannt) bezeichnet man allgemein die Eingrenzung eines Terrains, das nur durch ein Tor, eine Schranke oder eine vergleichbare Einrichtung betretbar ist. Der Begriff wird im Speziellen meistens für die Umfriedung, die Abgrenzung eines Grundstücks durch einen Zaun, eine freistehende Mauer oder eine Hecke genutzt.


Die Einfriedigungen müssen nicht notwendigerweise bauliche Anlagen sein;


Strafrecht [Bearbeiten]
In Deutschland stellt der § 123 StGB den Hausfriedensbruch unter Strafe. Primär schützt dieses Verbot geschlossene Räume, es gilt jedoch auch für offene Flächen, sofern diese eingefriedet sind. Hierbei ist nicht wesentlich, ob die Einfriedung in der Lage ist, das Eindringen zu unterbinden, sondern dass es für jedermann erkennbar ist, dass ein Eindringen nicht erwünscht ist (somit reicht rechtlich z. B. eine Flatterleine).


Quelle Wiki

Hier noch eine OGH Entscheidung Betreffend Einfriedung lt. Waffg.

Dokumenttyp
Rechtssatz
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
3391/78
Entscheidungsdatum
25.09.1979
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1967 §5 Abs2 lita;
Rechtssatz
Der Begriff "Einfriedung" (§ 5 Abs 2 lit a) setzt keine vollständige, künstlich geschaffene Umzäunung des Grundstückes voraus. Eine Schottergrube, die an drei Seiten von mindestens 5 m hohen, praktisch senkrecht abfallenden Schotterwänden und an der verbleibenden vierten Seite von einer nur durch den Grubeneingang (dieser versehen mit der Aufschrift "Eintritt verboten!") durchbrochenen Abschlußmauer umschlossen ist, ist als eingefriedete Liegenschaft im Sinne des § 5 Abs 2 lit a des WaffenG 1967 anzusehen.
Im RIS seit
29.10.2003
Dokumentnummer
JWR_1978003391_19790925X01

Re: Eingefriedetes Grundstück ?

Verfasst: Mo 12. Jul 2010, 08:41
von 22.Lr
Servus.
Erst mal Danke für die recht aufschlußreichen Antworten. Mir gehts nicht darum das ich dort Schießen möchte ich hab den Landesschießstand vor der Haustüre in Linz. Ich wurde schon des Öfteren mit Zusammenschlagen und sogar mit dem Messer bedroht wenn ich diverses Gesindel anders kann man solche Personen nicht bezeichnen aufgefordert habe mein Grundstück zu verlassen. Mit dem Jäger hab ich kein Problem der ist froh das ich dort den Teich gepachtet habe weil seit dem keine Autos mehr in seinem Revier unterwegs sind ( ist übrigens überall Fahrverbot) darum darf ich auch an seinen Teichen gratis Fischen wenn ich will. Also darf ich meine geladene Waffe dort führen wenn ich Abends nach dem Rechten schaue mehr wollte ich nicht wissen. Ich hatte sie auch bis jetzt immer dabei nur war ich mir nicht 100% sondern nur zu 99% sicher ob ichs darf.
MfG

Re: Eingefriedetes Grundstück ?

Verfasst: Mo 12. Jul 2010, 09:00
von BigBen
dürfen tust du schon, aber du solltest die waffe wirklich nur jemandem vor die nase halten wenn er dein leben massiv bedroht und zum beispiel mit einem messer auf die losstürmt - weil sonst kann es passieren dass die polizei auftaucht und dich erschiesst.

Re: Eingefriedetes Grundstück ?

Verfasst: Mo 12. Jul 2010, 09:17
von 22.Lr
Servus. Ich will ja nicht gleich wen umballern. Meistens reicht ein Warnschuß wenn derjenige dann merkt das man kein Spielzeug hat nehmens reißaus. Man kann ja auch jemanden bis zum eintreffen der Polizei festhalten. So in der Richtung stelle ich mir das vor.
MfG

Re: Eingefriedetes Grundstück ?

Verfasst: Mo 12. Jul 2010, 09:30
von Vintageologist
22.Lr hat geschrieben:Servus. Ich will ja nicht gleich wen umballern. Meistens reicht ein Warnschuß wenn derjenige dann merkt das man kein Spielzeug hat nehmens reißaus. Man kann ja auch jemanden bis zum eintreffen der Polizei festhalten. So in der Richtung stelle ich mir das vor.
MfG

Auch mit dem Warnschuss würd ich aufpassen. Wenn du nicht direkt bedroht wirst ("I hau da aune owa, wennst deppad bist!" reicht hier wohl nicht), kann und wird die Abgabe eines Warnschusses im Zweifelsfall durchaus als aggressiver Akt DEINERSEITS interpretiert werden. D.h. du bist derjenige, der dann dieses "Missverständnis" (aus Sicht des Gerichts) zur Eskalation gebracht und mit der Waffe gedroht hat. :whistle: Denn auch solche Typen werden vor Gericht kaum sagen "Ja ich hab dort absichtlich Verbotenes gemacht und hätt ihn zammgehaut, wenn er deppad gwesen wär!", sondern eher in die Richtung "Ich hab das nicht gewusst und plötzlich ist da einer mit der Waffe gewesen, ich hab ja so Angst gehabt :'("

Re: Eingefriedetes Grundstück ?

Verfasst: Mo 12. Jul 2010, 09:59
von gewo
22.Lr hat geschrieben:Servus. Ich will ja nicht gleich wen umballern. Meistens reicht ein Warnschuß wenn derjenige dann merkt das man kein Spielzeug hat nehmens reißaus. Man kann ja auch jemanden bis zum eintreffen der Polizei festhalten. So in der Richtung stelle ich mir das vor.
MfG


hallo

muss jeder machen wie er glaubt
richtig ist dass du auf eingefriedetem areal soviel legal erworbene waffe schleppen darfst wie du kannst ;-)

ich wuerde dir aber trotzdem raten dich auch mal mit dem szenario zu beschaeftigen dass derjenige dem du die waffe vor die nase haeltst diese nicht als echt erkennt.

das mit dem drohen mit einer schusswaffe um einen bevorstehenden angriff zu vermeiden ist meiner meinung nach eine fabel

denn in dem moment wo sich jemand trotz androhung mit der waffe weiter auf dich zubewegt (weil er zu doof, zu zugekifft oder zu besoffen ist um zu erkennen dass das nicht platzpatronen sondern echte murmeln sind die du da als warnschuss in den boden setzt) hast du im prinzip "verloren.

den dann bleibt dir - um zu vermeiden dass der angreifer die waffe in die hand bekommt und sie gegen dich einsetzt -- nix anderes mehr uebrig als einen treffer zu landen.

und voellig unabhaenig von moralischen bedenken (da hat jeder eine andeere position dazu) - es ist sicher nicht einfach am ende aus so einer situation ungeschoren davon zu kommen. ich meine dabei nicht nur die rechtlichen probleme (gerade bei fremde person im privatwald fallen mir da eine menge ausreden ein wie das plausibel zu erklaeren ist dass die da reinlatschen) sondern auch von faktischen problemen (wenn auf diese weise ein familienmitglied eines clans mit migrationshintergrund zu schaden kommt wuensche ich dir viel glueck in der zukunft. die leute sind SEHR nachtragend)

daher aus meiner sicht:
eine schusswaffe richte ich erst dann auf einen menschen wenn
- ich voellig sicher bin dass mir in der aktuellen situation keine andere sicher alternative bleibt
und
- wenn ich sicher bin dass ich mich dazu entschlossen habe die waffe gegebenenfalls auch auf diesen menschen abzufeuern

lg
g

Re: Eingefriedetes Grundstück ?

Verfasst: Mo 12. Jul 2010, 10:17
von 22.Lr
Servus. Ich gehe dabei nur vom Äußersten Notfall aus wenn alles andere versagt und wirklich das eigene oder das Leben von Familienangehörigen auf dem Spiel steht. Zuerst kommt sowieso der Pfefferspary zum Einsatz der reicht den meisten. Schußwaffengebrauch ist immer so ne Sache wo man nie weiß wie es vor Gericht ausgeht.
MfG

Re: Eingefriedetes Grundstück ?

Verfasst: Mo 12. Jul 2010, 12:20
von Leonardo
gewo hat geschrieben:
daher aus meiner sicht:
eine schusswaffe richte ich erst dann auf einen menschen wenn
- ich voellig sicher bin dass mir in der aktuellen situation keine andere sicher alternative bleibt
und
- wenn ich sicher bin dass ich mich dazu entschlossen habe die waffe gegebenenfalls auch auf diesen menschen abzufeuern

lg
g



Genau so ist es! :clap:

Re: Eingefriedetes Grundstück ?

Verfasst: Mo 12. Jul 2010, 12:23
von Leonardo
22.Lr hat geschrieben:Servus. Ich gehe dabei nur vom Äußersten Notfall aus wenn alles andere versagt und wirklich das eigene oder das Leben von Familienangehörigen auf dem Spiel steht.
MfG


In diesem Scenario wird das Gesetz das letzte sein woran du "Denkst".

In diesem Augenblick wird sich so hoffe ich für dich, dein Überlebenstrieb sich bemerkbar machen und mit der dir zur Verfügung stehenen Möglichkeiten den Bösen daran hindern dir oder den deinen Schaden zuzufügen.

So sehe ich es.

Gruß und das du niemals in solch eine Situation kommen sollst :dance:

Leonardo

Re: Eingefriedetes Grundstück ?

Verfasst: Mo 12. Jul 2010, 12:57
von Old Sam
Ich stimme da Gewo völlig zu und hab noch einen Nachtrag: festhalten bis die Polizei kommt ist schlicht Freiheitsberaubung. Da gehst wenns blöde hergeht eine Zeit lang in Staatspension.

Re: Eingefriedetes Grundstück ?

Verfasst: Mo 12. Jul 2010, 13:00
von gewo
Old Sam hat geschrieben:festhalten bis die Polizei kommt ist schlicht Freiheitsberaubung


hallo

naja, das stimmt jetzt aber nicht

§ 86/2 der Strafprozessordnung gewährt ein privates Anhalterecht, sollte jemand im Verdacht stehen, eine gerichtlich strafbare Handlung gerade auszuführen oder unmittelbar zuvor begangen zu haben. Demnach ist jedermann berechtigt, diese Person auf angemessene Weise anzuhalten. Das mag für einen Ladendieb gelten, der vom Hausdetektiv gefasst wird, oder für einen Handtaschenräuber, den ein Passant stellt.

ausserdem enthaelt auch der § 344 ABGB das „private Selbsthilferecht“ welcher eine anhaltung eines schaedigers zur sicherstellung der eigenen zivilrechtlichen ansprueche beschreibt

lg
g