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Unbescholtenheit?

Verfasst: Di 3. Jul 2012, 19:12
von DerPeter
Hallo Leute,

Seit einiger Zeit durchforste ich schon dieses wirklich exzellente Forum auf der Suche nach den passenden Antworten. Da man hier wirklich kompetent beraten wird wende ich mich nun an euch mit der Bitte um Aufklärung.
Und zwar habe ich mich entschlossen eine WBK zu beantragen (…quel surprise :at1: ).
Da ich lieber auf Nummer sicher gehe, wollte ich mich im Vorhinein Informieren, denn ich habe Bedenken hinsichtlich meiner Unbescholtenheit.

Seit meiner Bewerbung beim Sicherheitsdienst weiß ich dass es in Ö mehrere Datenbanken gibt auf die unterschiedliche Autoritäten Zugriff haben. Was genau wird für die WBK überprüft?

Bei mir siehts da wie folgt aus:

Im Strafregister der Republik Ö scheint KEINE Verurteilung auf und es besteht KEIN Waffenverbot, aber…


Ich hatte 2 Delikte aus dem Strafrecht:

1 Strafbefehl aus D in der Höhe von 25 Tagessätzen

und

1 Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt mit 3 Jahren Probezeit (in denen ich mich noch immer befinde)


Das war auch der Grund warum ich beim Sicherheitsdienst dann doch nicht anfing. Mir wurde erklärt man müsse mich noch genauer überprüfen lassen (L-Zeugnis alleine reicht nicht) und schon ein kleiner Diebstahl der bereits 8 Jahre zurückliegen würde wäre ein Entlassungsgrund!


Bitte um Klärung des Sachverhaltes.




Vielen Dank im voraus und ganz liebe Grüße aus Wien,


DerPeter

Re: Unbescholtenheit?

Verfasst: Di 3. Jul 2012, 19:15
von BigBen
Ich denke da solltest du rein rechtlich keine Probleme habe, die Frage ist aber ob du dich gebessert hast und überhaupt eine Waffe besitzen solltest...

Re: Unbescholtenheit?

Verfasst: Di 3. Jul 2012, 19:56
von savage3000
Ich denke wenn jemand den Mut hat, hier seine Vergehen öffentlich Kund zu tun, und diese in eine Frage zu packen, kann ich mir durchaus vorstellen dass er für sich selbst den Umgang mit einer Waffe verantworten kann. Ob das rechtlich klappt kann hier nur von der Behörde geklärt werden.

Re: Unbescholtenheit?

Verfasst: Di 3. Jul 2012, 20:30
von mgritsch
mir wäre nicht bekannt, dass irgendwelche anderen länder "abgeklappert" werden, der österreischische strafregisterauszug sollte (bei einem österr. staatsbürger) das einzige sein was zählt. solltest du deutscher sein kann das natürlich anders aussehen, da wäre es naheliegend aus dem heimatland ein entsprechendes dokument anzufordern. genau geregelt ist das aber in keinem gesetz oder erlass, der mir bekannt wäre.

was von allfälligen strafen im register "anzurechnen" ist, steht dafür sehr klar im gesetz:
§8
...
(3) Als nicht verläßlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit
Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes
gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels,
Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer
Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder
Gefährdung von Menschen oder
4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer
solchen verurteilt worden ist.
(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist.
Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verläßlich sein,
wenn das Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des
Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das Gericht sich
den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei
Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat,
sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht
erfolgte.
(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verläßlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand
der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist,
sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.


ein kleiner diebstahl mit 2 monaten bedingt ist somit kein grund für eine versagung.
gewaltdelikte sehr wohl, da KANN nur bei bedingten trotzdem verlässlichkeit möglich sein.

AW: Unbescholtenheit?

Verfasst: Di 3. Jul 2012, 22:52
von sandman
Also 2 Monate bedingt und 25 Tagsätze überschreiten doch das Limit, wenn ich das richtig sehe.

Und auch wenn die jeweilige Behörde im Ausland nicht nachfragt, so scheint ein Strafantrag, den Deutschland an Ö weiterleitet (zur Exekution) sehr wohl auf.

Grüße

Sandman

Gesendet von meinem GT-I9100

Unbescholtenheit?

Verfasst: Di 3. Jul 2012, 23:02
von mgritsch
Kommt ganz auf das delikt an. Auch wenns 1 jahr unbedingt wegen zB betrugs wäre - waffenrechtlich egal.

Re: Unbescholtenheit?

Verfasst: Mi 4. Jul 2012, 07:24
von Teal'c
mir hat meine BH erklärt, man muss ein 100%iges Leumundszeugnis haben. Das ich natürlich auch hab, sonst hätt ich ja keine WBK.

Der Peter sollte sich das einfach mit seiner BH ausknobeln, hier mutmassen ob ja oder nein bringt ja eh nix.

Re: Unbescholtenheit?

Verfasst: Mi 4. Jul 2012, 07:27
von BigBen
Da gibt es nichts zu mutmaßen, der Gesetzestext wurde bereits zitiert.

Re: Unbescholtenheit?

Verfasst: Mi 4. Jul 2012, 07:30
von Teal'c
ja, aber trotzdem liegt es "im ermessen der Behörde". Er soll einfach mal hin zur BH und dort alles abklären.

Re: Unbescholtenheit?

Verfasst: Mi 4. Jul 2012, 07:31
von BigBen
Wenn im Gesetzestext eine klare Definition von "verlässlich" steht, dann liegt zumindest der Punkt nicht im Ermessen der Behörde und man kann bei Ablehnung wegen fehlender Verlässlichkeit mit guten Chancen Einspruch erheben bzw. den Rechtsweg gehen.

Re: Unbescholtenheit?

Verfasst: Mi 4. Jul 2012, 08:00
von Stickhead
Alles was sich nicht im Rahmen des § 8 bewegt durch Berufung beeinspruchen.

Unbescholtenheit?

Verfasst: Mi 4. Jul 2012, 08:27
von Doberman
Bei mir wurde damals auch "aufgedeckt" dass ich in D mal nicht so brav war. Verurteilung zu ? Tagessätzen.
War aber für die wbk kein problem, aber wissen tun die alles...

Lg, dobre


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Re: Unbescholtenheit?

Verfasst: Mi 4. Jul 2012, 09:28
von 454casull
einfach in den nächsten waffenladen gehn ein billiges gewehr aussuchen,die 3.tage warte friest abwarten,der händler fragt nach auf der bh o. polizei ob ja o. nein
und wenn ja ist eine wbk kein proplem,hat ein freund von mir so gemacht.
natürlich das gewehr hat er nicht gekauft..

Re: Unbescholtenheit?

Verfasst: Mi 4. Jul 2012, 10:39
von Stickhead
§ 8 WaffG (Verlässlichkeit) und § 12 WaffG (Waffenverbot) sind 2 Paar Schuhe.

Für Kategorie C und D darfst du kein Waffenverbot haben.
Für Kategorie A und B musst du verlässlich sein.

Kein Waffenverbot zu haben, heißt nicht automatisch, dass man verlässlich ist.
Umgekehrt schließt ein Waffenverbot jedoch die Verlässlichkeit von vornherein aus.

Beim Erwerb einer Kategorie C oder D Waffe wird nur überprüft, ob gegen dich ein Waffenverbot besteht.
Bei der Beurteilung der Verlässlichkeit kommt es eben immer auf die vorliegenden Strafen an.

Die Verlässlichkeitskriterien wurden zuvor schon in diesem Thread erwähnt.

Re: Unbescholtenheit?

Verfasst: Di 10. Jul 2012, 15:35
von 30-06
ausserdem muss ein waffenverbot per richterbeschluss ausgesprochen werden,das is kein zustand der aus heiterem himmel eintritt ohne dass man es nicht vorher wüsste...der "trick" mit dem vorher beim waffenhändler anfragen ob man eh keins hat ist also eher useless.

bei WBK antrag wird ins EKIS geschaut (was da drin steht weiss ausser den beamten keiner),selber hat man keine möglichkeit da reinzuschauen ;)

http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_Datenschut ... n_EKIS.pdf