Exitus hat geschrieben:Und was soll er dann deiner Meinung nach machen?
Auf sein Recht verzichten und sich ein Luftdruckgewehr kaufen?
Ich denk grad nach, was er denn konkret wirklich machen soll. Nachdem die Sache wohl ohnehin nimmer ohne Auseinandersetzung mit der Behörde gut ausgeht, ist es vermutlich eh schon gleich und man muss nicht an künftige Erweiterungen etc. denken. Ein waffenrechtlich versierter Anwalt kann sicher nicht schaden.
Unser Forumskollege hat ja seiner Auskunft nach einen "Brief" von seinem Waffenreferenten bekommen. Hier gilt es anzusetzen. Auch wenn die Behörden ja mitunter übermächtig scheinen, hat man als Betroffener zumindest gewisse prozessuale Rechte.
Meine Argumentation geht ungefähr so: In Österreich verkehren Behörden mit Bürgern, wenn sie deren Rechtsverhältnisse gestalten, nicht per Briefchen, sondern richtig mit Bescheid. Wenn daher der Sachbearbeiter der BH XY glaubt, dass meine in ganz Österreich legal verkaufte Kat. B-Waffe eigentlich Kriegsmaterial ist, zu dessen Besitz ich nicht befugt bin, dann wird er mir meiner Ansicht nach den Besitz dieser Waffe mit Bescheid untersagen müssen - und gleichzeitig auch festzustellen haben, warum die Waffe KM ist. Dabei darf er sich nicht auf sein Bauchgefühl verlassen, sondern muss die entsprechenden Feststellungen aufgrund einer amtswegigen Erhebung des Sachverhaltes samt einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung treffen. Diesen Bescheid kann ich beim Landesverwaltungsgericht bekämpfen, bevor ich jemals in die Nähe eines Einstufungsverfahrens komme.
Er kann mich meiner Ansicht nach als Partei nicht unmittelbar dazu zwingen, eine Einstufung vornehmen zu lassen, da ich nicht wüsste, auf welcher waffen- und verfahrensrechtlichen Grundlage er mich dazu bescheidmäßig verpflichten sollte. Er kann die Einstufung auch nicht von Amts wegen vornehmen lassen, da nach dem klaren Gesetzeswortlaut (§ 44 WaffG) die entsprechenden Feststellungen nur auf Antrag erfolgen dürfen. Falls das, was ich vorher geschrieben habe, zutrifft, müsste daher die KM-Eigenschaft amtswegig im Untersagungsverfahren festgestellt werden, ohne dass eine Einstufung im eigentlichen Sinn erfolgt.
Wäre nicht das erste Mal, dass eine Sache im Sand verläuft, nachdem die Partei die bescheidmäßige Erledigung beantragt hat. Vielleicht daher nur ein Schuss ins Blaue. Ob ich mit alledem freilich richtig liege, kann ich keineswegs beschwören ...