herr_rhodes hat geschrieben:Im Gesetz steht nirgends was von verschraubten Tresoren oder irre ich mich da?
Die Waffe muss einfach gegen unbefugten Zugriff geschützt sein und das ist sie mM in dieser Kasette.
Genau genommen würde es mM nach ja sogar genügen sie in das versperrte Kastl zu legen oder einfach die Zimmertür zu versperren.
Bitte klärt mich auf wenn ich da daneben liege.
hi
hatten wir jetzt aber schon ein paarmal, oder?
aber ok, das thema ist wichtig
ich fuehrees gerne nochmal aus ..
im gesetz steht garnix von der art der verwahrung
das gesetz gibt ja nur den rahmen vor in welchem sich der gesetzgeber dann mit seinen verordnungen bewegen darf
zusaetzlich werden in der verwaltung erlaesse verfasst um den beamten regeln vorzugeben um einen einheitlichen vollzug sicherzustellen
nur weil etwas aber in einer verordnung oder einem erlass steht ist es aber nicht zu 100% "richtig"
was richtig ist entscheidet am ende der OGH oder der VfgH, in seltenen faellen der EuGh in seinen urteilen
wer also wissen will was stand der rechtssprechung ist der muss nicht nur die gsetze sondern auch die verordnungen und erlaesse und die aktuellen OGH urteile kennen.
im gegenstaendlichen fall der verwahrung sind entsprechende festlegungen getroffen die darauf hinauslaufen dass du als LWB insbesonere fuer ZWEI bestimmte gefahren vorzusorgen hast
1.) diebstahl durch dritte
dagegen ist normalerweise bereits durch die ueblicherweise fuer dritte nicht zugaengliche wohnung vorgesorgt. wenn du deine wohnunsgtuere versperrst beim weggehen und ned grad im erdgeschoss oder dachgeschoss wohnst (dachfenster) dann ist das alleine schon ausreichend.
2.) zugriff durch sich rechtmaessig in der wohnung aufhaltende personen ohne waffenrechtliches dokument
damit sind familie, freunde, sowie zufallspersonen gemeint die in die wohnung kommen koennten
der freund eines freundes, der rauchfangkehrer, der installateur ect ect
es ist nach ueblicher lebenserfahrung nicht auszuschliessen dass sich auch mal berechtigt unbekannte personen in der wohnung aufhalten wenn man nicht anwesend ist, das laesst sich auch als alleine lebender nicht vermeiden
und solche personen duerfen nicht mit einem handgriff in einem unbemerkten moment wennst grad kaffee aus der kueche holst oder abwesend bist die kassette mit der waffe in ihre sporttasche oder ihren rucksack legen und sich "ueberraschend" damit verabschieden
daher muessen solche behaeltnisse entweder so gross oder so schwer sein dass sie nicht unbemerkt einfach so eingesteckt werden koennen, oder sie muessen verschraubt sein
einen 80kg tresor verschraub ich uebrigens ned
zumidnestens nicht bei "normalen" wohnsituationen
des ist chuzpe
wenn der tresor in einer gartenhuette steht, dann ok, oder in einem schrebergartenhaus wo die tuere kein ernsthaftes hinderniss darstellt, ok, dort ja
aber normalerweise ..
da koennte man trefflich mit der behoerde drueber streiten
denn das ist keinem erlass, keiner verordnung und auch aus aktuellen OGH urteilen NICHT herauszulesen
da hat ein sachbearbeiter was falsch verstanden ..