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Import von Vorderlader aus Deutschland

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Import von Vorderlader aus Deutschland

Beitrag von Charles » Mi 18. Aug 2010, 22:38

Mir schwirrt ein bisserl der Kopf nach einer Diskussion, wo mich einer um Hilfe gebeten hatte.

Es geht um den Import von Vorderladerwaffen aus Deutschland.

Perkussionsrevolver und Perkussionspistolen sind klar, die sind Kategorie B, die muß mein Büchsenmacher für mich importieren oder mit dem EU-Wisch von der BH selber importieren.

Steinschloß-Gewehre sind frei ab 18, die kann ich mir direkt nach Österreich schicken lassen, die sind Kategorie D.

Wie sieht es aber mit Perkussions-Gewehre mit gezogenem Lauf aus? Sind die in Deutschland frei und hier in A auch? Kategorie C oder D?

Und Steinschloß-Pistolen mit glattem Lauf sowie gezogenem Lauf? Wie stuft man die ein? :?:


Charles

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Re: Import von Vorderlader aus Deutschland

Beitrag von Maggo » Do 19. Aug 2010, 00:02

Momentan noch:

Perkusionspistole: Kat B
Perkusionsrevolver Kat. B
Perkussionsgewehr Kat. C
Die Obig genannten benötigen eine Einfuhrgenemigung.

Alles was Steinschloss und Luntenschloss ist egal ob Lauf Gezogen oder nicht ist keine Kategorie da minderwirksam,§45 Waffg. Somit benötigen die auch keine Einfuhr.

In Zukunft:

Perkussionspistole Modell/Replik vor 1871 und Einschüssig : Minderwirksam und von daher frei und keine Einfuhr.§45,Minderwirksam
Perkussionsrevolver:Kat B, Einfuhrgenemigung,diese Art von Waffen belegen keinen Platz auf der WBK mehr.
Alles andere was dann mit VL zu tun (Gewehr,Flinte) hat egal welche Zündungsart ,Ob Lauf gezogen oder nicht,ist dann in Zukunft frei und wird keine Einfuhr benötigen.§45,Minderwirksam

Es ist aber abzuwarten wann das Waffenregister steht und der Innenminister per VO das neue Waffg. schlagend werden lässt.
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Re: Import von Vorderlader aus Deutschland

Beitrag von gewo » Do 19. Aug 2010, 00:05

Charles hat geschrieben:Mir schwirrt ein bisserl der Kopf nach einer Diskussion, wo mich einer um Hilfe gebeten hatte.
Es geht um den Import von Vorderladerwaffen aus Deutschland.
Perkussionsrevolver und Perkussionspistolen sind klar, die sind Kategorie B, die muß mein Büchsenmacher für mich importieren oder mit dem EU-Wisch von der BH selber importieren.
Steinschloß-Gewehre sind frei ab 18, die kann ich mir direkt nach Österreich schicken lassen, die sind Kategorie D.
Wie sieht es aber mit Perkussions-Gewehre mit gezogenem Lauf aus? Sind die in Deutschland frei und hier in A auch? Kategorie C oder D?
Und Steinschloß-Pistolen mit glattem Lauf sowie gezogenem Lauf? Wie stuft man die ein? :?:
Charles


hallo

fragst halt einen deutschen haendler der sich auskennt
liegt bei dir eh so nahe

generell gilt:
sobald das teil ENTWEDER in DE ODER in AT meldepflichtig ist geht es nur mit dem importzettel

wobei ned amal des so klar ist
eigentlich gilt es bei allen "schusswaffen" ...

wie ist das dann bei den luftgewehren, also minderwirksam ..?

*gruebel*

keine ahnung
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Re: Import von Vorderlader aus Deutschland

Beitrag von Charles » Mo 7. Mär 2011, 19:34

Habe in letzter Zeit zwei Perkussions-Vorderladergewehre bei egun ersteigert. Da sie in Kategorie C fallen, somit benötigen sie eine Einfuhrgenehmigung.

Das Problem ist nur, die deutschen Verkäufer wollen sie sofort nach Österreich direkt zu mir schicken, da sie der Meinung sind, diese Gewehre sind frei ab 18 Jahre in Deutschland und in Österreich. Das sind sie ja auch. Nur: Die Verkäufer sehen nicht ein, daß man dafür eine Einfuhrgenehmigung braucht.
Mit Müh und Not kann ich beide Verkäufer überzeugen, daß sie diese Vorderlader-Gewehre zu einem deutschen Händler schicken, der die Püster dann für mich nach Österreich importiert.

Ein Krampf ist das. Es wird Zeit, daß Vorderladerwaffen, egal welche, Kurz oder Lang, Perkussion oder Steinschloß, vollkommen frei werden.



Mißmutiger Charles

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Re: Import von Vorderlader aus Deutschland

Beitrag von Charles » Mi 23. Mär 2011, 17:24

Ich habe eine interessante Diskussion mit einem Büchsenmacher gehabt. Dieser ist felsenfest überzeugt, der meint, daß Steinschloßgewehre mit gezogenem Lauf Eintragungspflichtig sind im Falle einer Einfuhr von Deutschland nach Österreich.

Ich habe das Waffengesetz 1996 durchgelesen, ich kann derartiges nicht finden :?:

Was meinen die Kundigen unter Euch?


Charles

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Re: Import von Vorderlader aus Deutschland

Beitrag von Ticket » Mi 23. Mär 2011, 19:05

Was verstehst du unter "Eintragungspflichtig". Wo soll da was eingetragen werden.?
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Re: Import von Vorderlader aus Deutschland

Beitrag von gewo » Mi 23. Mär 2011, 20:35

Charles hat geschrieben:Ich habe eine interessante Diskussion mit einem Büchsenmacher gehabt. Dieser ist felsenfest überzeugt, der meint, daß Steinschloßgewehre mit gezogenem Lauf Eintragungspflichtig sind im Falle einer Einfuhr von Deutschland nach Österreich.
Ich habe das Waffengesetz 1996 durchgelesen, ich kann derartiges nicht finden :?:
Was meinen die Kundigen unter Euch?
Charles


hi

was meinst denn mit "eintragungspflichtig"?

gezogener lauf = Kat C
einfuhrgenehmigung und ab die post

da gibts keine "eintragungspflicht" ....
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Re: Import von Vorderlader aus Deutschland

Beitrag von Charles » Do 24. Mär 2011, 00:48

Genau so hat er gesagt, der Büxer.

Eben habe ich ihn wieder getroffen beim Wirtn gegenüber, er meinte mit Eintragungpflicht die §30 Meldung, da der Vorderlader-Steinschloßgewehr wegen dem gezogenen Lauf in die Kategorie C fällt, daher muss das Gewehr gemeldet werden...

Viel Aufregung für nichts. :roll: :doh: :violin:

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Re: Import von Vorderlader aus Deutschland

Beitrag von Maggo » Do 24. Mär 2011, 05:18

Im § 45 steht has geschrieben.Dort heist es das Steinschlosswaffen minderwirksam sind und auch zu den Minderwirksamen Waffen gehören.
Wer mit Halbautomaten Schießt ist zu faul zum Repetieren! :D

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Re: Import von Vorderlader aus Deutschland

Beitrag von Schnittbrot » Fr 14. Mär 2014, 15:03

ich grabe diesen Thread hier noch mal aus, da ich nicht ganz schlau aus der derzeitigen Gesetzeslage werde:

Im WaffG Fassung vom 04.01.2013 heißt es
8. Abschnitt Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen, Zwecke und Personen Ausnahmebestimmung für bestimmte Waffen

§ 45. Auf

1. Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung sowie einschüssige
Schusswaffen mit Perkussionszündung,

2. andere Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind,

3. Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,

4. Zimmerstutzen und

5. andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch Verordnung als solche bezeichnet,

sind lediglich die §§ 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50 Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie 52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
d.h. §35 bis 38 gelten auch für §45 Waffen.

Der Versand von DE nach AT sollte doch unter den Titel "Verbringen ..." fallen, oder? Oder ist "Verbringung" etwas anderes??
Der §39 regelt lediglich die Einfuhr von Kat-B.

§37 Verbringen von Schußwaffen und Munition innerhalb der Europäischen Union:
unter Abs. 3 ist für den Fall einer Verbringung von EU-Staat nach Österreich von einer "Einwilligungserklärung" die Rede:

§37 (3) Für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet stellt die Behörde oder - sofern der Betroffene keinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat - die nach dem beabsichtigten Verbringungsort zuständige Behörde, auf Antrag eine allenfalls notwendige Einwilligungserklärung aus, wenn der Inhaber zum Besitz dieser Waffen oder Munition im Bundesgebiet berechtigt ist.
somit wäre doch auch die Einfuhr o.g. freie Waffen gem. §45 "einwilligungserklärungs-pflichtig" (was auch immer das bedeutet), was mir äußerst seltsam erscheint!

im §37 steht allerdings auch unter Abs.4:

(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Schußwaffen und welche Munition ohne Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde entweder nur von einschlägig Gewerbetreibenden oder von jedermann aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet verbracht werden dürfen. Er hat hiebei mit Rücksicht auf den jeweiligen Berechtigtenkreis auf die mit den verschiedenen Waffen und Munitionsarten verbundene Gefährlichkeit Bedacht zu nehmen. Insoweit das Verbringen von Schußwaffen oder Munition nach Österreich in den Geltungsbereich einer solchen Verordnung fällt, bedarf es keiner Einwilligung gemäß Abs. 3.
gibt es eine solche Verordnung die die Einfuhr von §45 Waffen als nicht bewilligungspflichtig erklärt??

GSchoenbauer
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Re: Import von Vorderlader aus Deutschland

Beitrag von GSchoenbauer » Fr 14. Mär 2014, 18:43

164. Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Waffengesetzes
(Waffengesetz-Durchführungsverordnung – WaffV)
Ausgegeben am 20. Juni 1997
...
Ausnahmen von der vorherigen Einwilligung
§ 7. Für das Verbringen von Schußwaffen (§ 37 WaffG) der Kategorien B, C und D aus einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet benötigen Gewerbetreibende, die zum Handel mit nichtmilitärischen Schußwaffen berechtigt sind, keine vorherige Einwilligungserklärung der
zuständigen Behörde;
für andere Menschen gilt dies nur hinsichtlich des Verbringens der in § 45 genannten Schußwaffen.


bauli

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Re: Import von Vorderlader aus Deutschland

Beitrag von Schnittbrot » Sa 15. Mär 2014, 11:26

vielen Dank, Bauli! Hast mir sehr geholfen, denn das hätte ich auf ris.bka.gv.at nie gefunden!
hier der Link: http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl ... _164_2.pdf

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