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Privatverkauf Kat. C - was ist zu beachten?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Privatverkauf Kat. C - was ist zu beachten?

Beitrag von yoda » So 16. Jun 2013, 12:45

Incite hat geschrieben:
yoda hat geschrieben:Ein Kaufvertrag ist bei einer Kat. C einfach übertrieben und unnötig weil mit den Dingern nichts passiert und angenommen sie finden eine Kat.C die bei einem Gewaltverbrechen benutzt wurde, dann hauens sowieso dem dem Besitzer (laut ZWR) die Tür ein, das verhindert ein Kaufvertrag nicht, aufklären lassen wird sich die Situation dann ohne Kaufvertrag auch ...


:lol: Wer im ZWR nach dem Kauf meldet, kann auch einen KV unterschreiben. Das hat überhaupt nichts mit übertrieben oder gar unnötig zu tun denn mit dem KV hast du sofort etwas in der Hand.


Wenn ich als Käufer die Frist bis zur Registrierung ausnutzen will ist ein Vertrag nicht schlecht um zu beweisen wann man die Waffe gekauft hat. Wenn man den Zeitpunkt des Kaufes nicht beweisen kann kriegt man eine Verwaltungsstrafe und die Waffe wird einem weggenommen.

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quildor82
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Re: Privatverkauf Kat. C - was ist zu beachten?

Beitrag von quildor82 » So 16. Jun 2013, 13:08

yoda hat geschrieben:Wenn man den Zeitpunkt des Kaufes nicht beweisen kann kriegt man eine Verwaltungsstrafe und die Waffe wird einem weggenommen.



Wie kommst da drauf?







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Re: Privatverkauf Kat. C - was ist zu beachten?

Beitrag von IT Guy » So 16. Jun 2013, 13:24

Ein Kaufvertrag ist bei einer höheren Transaktionshöhe durchaus sinnvoll. Egal ob Kat.C oder Fernseher oder Münzsammlung etc.

Bud Spencer

Re: Privatverkauf Kat. C - was ist zu beachten?

Beitrag von Bud Spencer » So 16. Jun 2013, 14:15

IT Guy hat geschrieben:Ein Kaufvertrag ist bei einer höheren Transaktionshöhe durchaus sinnvoll. Egal ob Kat.C oder Fernseher oder Münzsammlung etc.

1. dass und 2. dient es meiner Meinung nach, der Eigensicherung:

Sollte die Waffe wieder erwarten doch bei einem Verbrechen benutzt werden. Kleiner Tipp: Es soll Leute geben die mit fragwürdigen Fakten ins Gefängnis gebracht worden sind. :shhh:

Ein fehlendes Alibi, eine auf jemanden im ZWR registrierte Waffe - die bei einem Verbrechen benutzt worden ist, einige fragwürdige/verwirrte Zeugen der Staatsanwaltschaft, die sich nach mehreren Monaten event. nicht mehr an alle Details genau erinnern können....
Und das einzige mit was du aufwarten kannst: "Ich hab die Waffe privat ohne Kaufvertrag verkauft."

Naja :roll:
Vertrauen würd ich da nicht drauf!

Mit falschen Gehorsam hat dies mMn nichts zu tun. Den Kaufvertrag hab ich ja für MICH selber. Das weis die Behörde ja nichts.

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Re: Privatverkauf Kat. C - was ist zu beachten?

Beitrag von therion » So 16. Jun 2013, 14:23

BigBen hat geschrieben:Polemik auf dem Niveau hätte ich von dir nicht erwartet...oder vielleicht doch? Es gibt wohl einen Unterschied zwischen einem privaten Kaufvertrag von genau keine Behörde was weiss und einer vom Staat gesammelten und zentral gespeicherten DNA-Probe...


1. ich rede nicht von einer staatlichen DNA Abnahme sondern so als Zuckerl zum Kaufvertrag: "Aja und weil ich Ihnen den Nagant eh so günstig gebe, hätt ich gerne noch Ihre Fingerabdrücke und eine Speichelprobe, damit ich bei einem etwaigen Gewaltverbrechen mit dem Nagant gleich zur Aufklärung beitragen kann". Tut ja auch keinem weh und anfangen kannst damit auch nichts und der Staat weiß davon ebenso wenig.

2. ein Kaufvertrag kommt auch ohne Schriftsück zustande, die Aussage
Und das einzige mit was du aufwarten kannst: "Ich hab die Waffe privat ohne Kaufvertrag verkauft."
ist also sohingehend zu erweitern, als man dann sagen muss "Ich habe die Waffe privat ohne schriftlichen Kaufvertrag verkauft."

3. ich akzeptiere andere Meinungen, aber das gehört in einen eigenen Thread unter "wie kann ich mich gegen alle Eventualitäten absichern, wenn ich übervorsichtig bin - Thread" und nicht bei einer Anfrage, was gesetzlich notwendig ist, denn ein schriftlicher Kaufvertrag ist eben nicht erforderlich.

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Re: Privatverkauf Kat. C - was ist zu beachten?

Beitrag von Bud Spencer » So 16. Jun 2013, 14:27

Mir ist sehr wohl klar, dass es bei jeder ausdrücklichen Form der Willenserklärung zu einem Kaufvertrag kommt. (ua auch stillschweigend zB Supermarktkassa) Ich wollte hie nur nicht den Oberlehrer spielen ;) Landläufig war hier im Thread aber das Schriftstück an sich gemeint.

Und mit Übervorsichtig hat das nichts zu tun. Die Waffenbehörden können mit unter sehr streng sein und bekanntlich...Der Teufel schläft nicht!

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Re: Privatverkauf Kat. C - was ist zu beachten?

Beitrag von yoda » So 16. Jun 2013, 14:39

quildor82 hat geschrieben:
yoda hat geschrieben:Wenn man den Zeitpunkt des Kaufes nicht beweisen kann kriegt man eine Verwaltungsstrafe und die Waffe wird einem weggenommen.

Wie kommst da drauf?


Habe das mal in einem Vwgh Urteil gelesen, der Käufer konnte nicht beweisen die Waffe innerhalb der Frist gekauft zu haben (durch einen Kaufvertrag), die reine Behauptung er habe die Waffe am Flohmarkt gekauft vor einigen Tagen/Wochen war nicht genug, er hätte es irgendwie beweisen müssen, die Waffe wurde ihm weggenommen und er hat eine Verwaltungsstrafe bekommen. Es ist auch irgendwo logisch, sonst könnte jeder eine Kat.C kaufen, nie registrieren, und behaupten "habs eh erst vor 1 Woche gekauft". Also sollte man schauen das man entweder einen Kaufvertrag hat oder die Waffe sofort registriert.

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Re: Privatverkauf Kat. C - was ist zu beachten?

Beitrag von sandman » So 16. Jun 2013, 15:04

In dem Punkt muss ich aber Therion Recht geben: Ein schriftlicher Kaufvertrag, ist gesetzlich nicht notwendig!

Allerdings ist es, aus meiner Sicht, durchaus eine gute Sache, wenn man eine Waffe verkauft, die bereits im ZWR eingetragen ist, da man eventuell in einen Erklärungsnotstand kommt, warum denn die Waffe noch immer auf einen läuft. Austragen kann man sie ja selber nicht.

GRüße

Sandman
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Re: Privatverkauf Kat. C - was ist zu beachten?

Beitrag von sandman » So 16. Jun 2013, 15:06

yoda hat geschrieben:Habe das mal in einem Vwgh Urteil gelesen, der Käufer konnte nicht beweisen die Waffe innerhalb der Frist gekauft zu haben (durch einen Kaufvertrag), die reine Behauptung er habe die Waffe am Flohmarkt gekauft vor einigen Tagen/Wochen war nicht genug, er hätte es irgendwie beweisen müssen, die Waffe wurde ihm weggenommen und er hat eine Verwaltungsstrafe bekommen. Es ist auch irgendwo logisch, sonst könnte jeder eine Kat.C kaufen, nie registrieren, und behaupten "habs eh erst vor 1 Woche gekauft". Also sollte man schauen das man entweder einen Kaufvertrag hat oder die Waffe sofort registriert.


Dem kann ich nicht wirklich Glauben schenken, da es sich dabei um eine Beweislastumkehr handeln würde. Auf reine Behauptung hin, wird das wohl nicht so erfolgen.

Grüße

Sandman
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Re: Privatverkauf Kat. C - was ist zu beachten?

Beitrag von yoda » So 16. Jun 2013, 16:06

sandman hat geschrieben:
yoda hat geschrieben:Habe das mal in einem Vwgh Urteil gelesen, der Käufer konnte nicht beweisen die Waffe innerhalb der Frist gekauft zu haben (durch einen Kaufvertrag), die reine Behauptung er habe die Waffe am Flohmarkt gekauft vor einigen Tagen/Wochen war nicht genug, er hätte es irgendwie beweisen müssen, die Waffe wurde ihm weggenommen und er hat eine Verwaltungsstrafe bekommen. Es ist auch irgendwo logisch, sonst könnte jeder eine Kat.C kaufen, nie registrieren, und behaupten "habs eh erst vor 1 Woche gekauft". Also sollte man schauen das man entweder einen Kaufvertrag hat oder die Waffe sofort registriert.


Dem kann ich nicht wirklich Glauben schenken, da es sich dabei um eine Beweislastumkehr handeln würde. Auf reine Behauptung hin, wird das wohl nicht so erfolgen.

Grüße

Sandman


Es ist so, im alten Waffengesetz stand dazu sogar etwas "§ 32. (2) Wer Schußwaffen mit gezogenem Lauf (§ 30 Abs. 1) besitzt, hat der Behörde auf Verlangen die
Erfüllung der Meldepflicht oder jene Tatsachen nachzuweisen, aus denen sich ergibt, daß keine Meldepflicht besteht oder die Frist für die Meldung noch nicht abgelaufen ist."

Bezüglich der neuen Registrierungspflicht gibts natürlich noch keine Vwgh Urteile, wenn du willst kannst dir aber einen Naganten kaufen, ich zeige dich dann an, du sagst der Polizei dann das du die Waffe vor 1 Woche am Flohmarkt gekauft hast und es nicht belegen kannst. Dann werden wir ja sehen ob das immer noch so ist ;)

Wenn das nicht so wäre würde niemand eine Kat. C registrieren, weil man immer sagen könnte man hats am Flohmarkt gekauft vor 1 Woche, von daher ist es auch logisch.

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Re: Privatverkauf Kat. C - was ist zu beachten?

Beitrag von sandman » So 16. Jun 2013, 17:26

yoda hat geschrieben:Es ist so, im alten Waffengesetz stand dazu sogar etwas "§ 32. (2) Wer Schußwaffen mit gezogenem Lauf (§ 30 Abs. 1) besitzt, hat der Behörde auf Verlangen die
Erfüllung der Meldepflicht oder jene Tatsachen nachzuweisen, aus denen sich ergibt, daß keine Meldepflicht besteht oder die Frist für die Meldung noch nicht abgelaufen ist."

Bezüglich der neuen Registrierungspflicht gibts natürlich noch keine Vwgh Urteile, wenn du willst kannst dir aber einen Naganten kaufen, ich zeige dich dann an, du sagst der Polizei dann das du die Waffe vor 1 Woche am Flohmarkt gekauft hast und es nicht belegen kannst. Dann werden wir ja sehen ob das immer noch so ist ;)

Wenn das nicht so wäre würde niemand eine Kat. C registrieren, weil man immer sagen könnte man hats am Flohmarkt gekauft vor 1 Woche, von daher ist es auch logisch.


Woher hast Du das? Das steht nämlich sicher nicht im Gesetz!

Ermächtigung zur Registrierung

§ 32. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf Antrag jedem im Bundesgebiet niedergelassenen Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, die Ermächtigung zur Registrierung im Wege des Datenfernverkehrs gemäß § 33 für die jeweils zuständige Waffenbehörde einzuräumen.

(2) Gemäß Abs. 1 ermächtigte Gewerbetreibende sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz an die Weisungen des Bundesministers für Inneres gebunden; überdies setzt der Bundesminister für Inneres mit Verordnung fest, welche technischen Anforderungen und Datensicherheitsmaßnahmen, vom gemäß Abs. 1 ermächtigten Gewerbetreibenden zu erfüllen sind, sowie die notwendigen Inhalte eines Antrags gemäß Abs. 1.

(3) Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, die nach dem Sitz oder Standort des Gewerbetreibenden zuständige Gewerbebehörde unverzüglich von Verstößen in Kenntnis zu setzen, die sie bei Gewerbetreibenden gemäß Abs. 1 im Zusammenhang mit den diesen obliegenden waffen- und sicherheitspolizeilichen Pflichten wahrgenommen haben.

(4) Der Bundesminister für Inneres hat die Ermächtigung zur Registrierung gemäß Abs. 1 durch Bescheid zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ermächtigung rechtfertigen, der Gewerbetreibende trotz Abmahnung Weisungen nicht befolgt oder von seiner Ermächtigung auf andere Weise nicht rechtskonform Gebrauch macht.



Auch §33, der sich mit dem Meldepflicht auseinander setzt schreibt nichts dergleich vor:

Registrierungspflicht und Vornahme der Registrierung

§ 33. (1) Schusswaffen der Kategorien C und D sind beim Erwerb durch Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet binnen sechs Wochen vom Erwerber (Registrierungspflichtigen) bei einem im Bundesgebiet niedergelassenen, dazu ermächtigten Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schusswaffen berechtigt ist, registrieren zu lassen. Dieser hat darüber eine Bestätigung (Registrierungsbestätigung) auszustellen und dem Registrierungspflichtigen zu übergeben. Die Registrierungspflicht ist erfüllt, sobald der Registrierungspflichtige die Bestätigung in Händen hat.

(2) Der Registrierungspflichtige hat sich dem Gewerbetreibenden oder dessen Beauftragten mit einem amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen und Informationen über Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer und gegebenenfalls den Namen des Vorbesitzers der zu registrierenden Schusswaffe bekannt zu geben. Er hat außerdem den Staat innerhalb der Europäischen Union glaubhaft zu machen, in dem er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, oder glaubhaft zu machen, dass dieser außerhalb der Europäischen Union liegt. Liegt der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Registrierungspflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, hat der Gewerbetreibende die Behörde im Wege des Datenfernverkehrs davon in Kenntnis zu setzen. Die Behörde hat diesfalls den Wohnsitzstaat des Betreffenden über die Registrierung der Waffe in Kenntnis zu setzen.

(3) Anlässlich der Registrierung hat der Registrierungspflichtige eine Begründung für den Besitz von Schusswaffen der Kategorien C oder D anzuführen. Eine Begründung ist insbesondere als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene bekannt gibt, dass er sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaft zur Selbstverteidigung bereit halten will, sie zur Ausübung der Jagd, des Schießsports oder für eine Sammlung verwenden möchte; allein der Wille die Schusswaffe besitzen zu wollen, ist keine zulässige Begründung.

(4) Im Zuge der Registrierung hat der Gewerbetreibende im Wege des Datenfernverkehrs eine Anfrage an die Sicherheitsbehörden zu richten, ob gegen den Betroffenen ein Waffenverbot vorliegt.

(5) Über die erfolgte Registrierung ist dem Betroffenen eine Bestätigung auszufolgen, die Auskunft über die Identität des Registrierungspflichtigen, Informationen über den die Bestätigung ausstellenden Gewerbetreibenden sowie über Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer der zu registrierenden Waffe gibt; dem Gewerbetreibenden gebührt hierfür ein angemessenes Entgelt. Die nähere Gestaltung der Registrierungsbestätigung wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.

(6) Die Registrierung ist vom Gewerbetreibenden zu unterlassen, wenn
1. der Betroffene die Informationen gemäß Abs. 2 nicht zur Verfügung stellt oder
2. der Betroffene keine oder keine zulässige Begründung für den Besitz der Waffen bekannt gibt oder
3. gegen den Betroffenen ein Waffenverbot besteht.

Der Gewerbetreibende hat das Unterlassen der Registrierung dem Betroffenen mitzuteilen und ihn an seine zuständige Waffenbehörde zu verweisen. Bei Bestehen eines Waffenverbots ist die zuständige Waffenbehörde zu verständigen.

(7) Stehen der Registrierung keine Hindernisse entgegen, hat der Gewerbetreibende diese im Wege des Datenfernverkehrs vorzunehmen.

(8) Wird mit dem Erwerb nicht auch Eigentum an der Waffe erworben, besteht dennoch die Registrierungspflicht gemäß Abs. 1, wenn die Innehabung entweder gegen Entgelt oder länger als sechs Wochen eingeräumt wird.

(9) Ist der Besitz an einer Schusswaffe im Ausland entstanden, so entsteht die Registrierungspflicht gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 mit dem Verbringen oder der Einfuhr dieser Waffe ins Bundesgebiet.

(10) Die Behörde hat auf Grund der in der Zentralen Informationssammlung (§ 55) enthaltenen Registrierungsdaten auf Antrag zu bescheinigen, welche Schusswaffen aktuell und seit wann diese auf den Antragsteller registriert sind (Waffenregisterbescheinigung).


Das ist zwar das neue Waffen Gesetz, aber im alten steht es sinngemäß genauso drin.

Grüße

Sandman
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Re: Privatverkauf Kat. C - was ist zu beachten?

Beitrag von yoda » So 16. Jun 2013, 17:34

sandman hat geschrieben:Woher hast Du das? Das steht nämlich sicher nicht im Gesetz!

§34 im aktuellen Waffengesetz, §32 wars im Alten, hab ich eh dazugeschrieben, ich war nur zu faul es im Neuen zu suchen.

(5) Wer Schusswaffen der Kategorie C oder D besitzt, hat der Behörde auf Verlangen die Erfüllung der Registrierungspflicht oder jene Tatsache nachzuweisen, aus der sich ergibt, dass die Frist für die Registrierung noch nicht abgelaufen ist.

http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassun ... r=10006016
Zuletzt geändert von yoda am So 16. Jun 2013, 17:40, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Privatverkauf Kat. C - was ist zu beachten?

Beitrag von therion » So 16. Jun 2013, 18:57

Bud Spencer hat geschrieben:Mir ist sehr wohl klar, dass es bei jeder ausdrücklichen Form der Willenserklärung zu einem Kaufvertrag kommt. (ua auch stillschweigend zB Supermarktkassa) Ich wollte hie nur nicht den Oberlehrer spielen ;) Landläufig war hier im Thread aber das Schriftstück an sich gemeint.

Und mit Übervorsichtig hat das nichts zu tun. Die Waffenbehörden können mit unter sehr streng sein und bekanntlich...Der Teufel schläft nicht!


Ja,trotzdem gilt noch das Legalitätsprinzip, hier hat sie ja kein Ermessen eingeräumt

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Re: Privatverkauf Kat. C - was ist zu beachten?

Beitrag von quildor82 » So 16. Jun 2013, 19:06

Gääääähn

Wos machts euch so an Stress bis 2014 hamma no Zeit.

Wer dann wie mit seinen Par.30meldungen verfährt muss jeder mit sich selbst vereinbaren.


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