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Das Bedürfnis des Sportschützen ist logischerweise die Ausübung des Schießsports (vgl. § 14 WaffG). In § 15a I 1 WaffG werden wir darüber aufgeklärt, was unter diesem Sport zu verstehen ist:
"Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird."
Die Schützen und ihre Organisationen dürfen also nicht darüber entscheiden, wie sie ihrem Sport nachgehen wollen, sondern es bedarf zuvor einer vom Bundesverwaltungsamt genehmigten Sportordnung oder einer Ausnahmegenehmigung (vgl. § 5 III AWaffV).
"Die Genehmigung einer Sportordnung muss im besonderen öffentlichen Interesse liegen."
Mit anderen Worten: Der Gesetzgeber geht davon aus, daß regelmäßig ein öffentliches Interesse daran bestehe, daß kein Schießsport betrieben werden darf. Ergo müssen diejenigen Untertanen, die so frech sind und diesen Sport dennoch ausüben wollen, ein "besonderes öffentliches Interesse" geltend machen, damit die Obrigkeit in ihrer unendlichen Gnade und Güte eine Ausnahme von der Regel macht.
Welche weiteren Auswirkungen haben nun die Sportordnungen? Eine haben wir oben schon behandelt, ein weiterer Fallstrick ist in § 9 I Nr. 2 AWaffV versteckt:
"Auf einer Schießstätte ist [...] das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn [...] geschossen wird [...] auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung, [...]"
D.h. Schießen außerhalb der - natürlich vorher genehmigten - Sportordnung ist Sportschützen generell untersagt. Dabei geht es nicht etwa, wie man vielleicht zunächst denken könnte, um das Verbot des kampfmäßigen Schießens, denn das ist andernorts geregelt worden (§ 27 VII 1 WaffG). Vielmehr geht es um nichts anderes als die Schikanierung des Sportschießens. Ein sachlicher und vernünftiger Grund für diese Bestimmung, etwa hinsichtlich einer Förderung der öffentlichen Sicherheit, ist nicht ersichtlich.
Ein einfaches Beispiel, was die Problematik jedoch hervorragend illustriert: Franz-Xaver Müller-Schulze hat sich eine Luftpistole gekauft. Freudig begibt er sich auf den Schießstand des örtlichen Schützenvereins, um sie zu testen. Er trägt sich als Gastschütze ein und mietet eine 10-m-Bahn. Dort positioniert er eine alte 12er Ringscheibe vor dem Kugelfang und beschießt diese mit 24 Diabolos. Danach packt er seine Sachen zusammen und geht vergnügt nach Hause.
Ende gut, alles gut? Leider nein. Bei einer besonders engen und restriktiven Auslegung der soeben genannten waffenrechtlichen Bestimmungen war Müller-Schulzes Tun illegal, auch wenn es völlig harmlos ist. Erstens entsprach seine Luftpistole nicht den technischen Anforderungen der einschlägigen Sportordnung. Zweitens hätte er die in der Sportordnung festgelegten 10er Ringscheiben benutzen müssen. Drittens hat er die LP - entgegen der Sportordnung - im beidhändigen Anschlag gehalten. Und viertens hätte er nicht nur 24 Schuß abgeben dürfen, sondern mindestens die laut Wettkampfregeln geforderten 40 Diabolos verfeuern müssen