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WBK trotz Vorstrafe!?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Eisbrecher
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WBK trotz Vorstrafe!?

Beitrag von Eisbrecher » Sa 16. Nov 2013, 16:17

Hallo,

nur mal vorweg, ich habe diese Anfrage bereits vor .. roundabout drei Monaten per Email ans Amt gestellt, eine Antwort habe ich aber bis heute keine bekommen. Dachte mir also, vielleicht hat hier jemand Erfahrungswerte diesbezüglich.

Undzwar geht es um Folgendes: Von Ende 2011 bis Frühjahr 2012 habe ich aufgrund eines Verstoßes gegen SMG §28a Absatz 2 (konkret ging es um den Verkauf von Marihuana) eine Haftstrafe abgesessen. Der Rest der Strafe steht noch bis Frühjahr 2015 auf Bewährung. Wie jeder moralisch dazu steht ist mir gleich und soll auch nicht das Thema sein.

Jedenfalls war ich in letzter Zeit öfter mit meinem Vater auf dem Schießstand und habe den Sport ein bisschen für mich "entdeckt". Nun habe ich das WaffG durchforstet und bin auf den §8 Verlässlichkeit gestoßen. Dieser besagt hierzu Folgendes:

(3) Als nicht verläßlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung


1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder

2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder

3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder

4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.


Keine der explizit erwähnten Straftaten habe ich begangen. Nun habe ich aber überlegt dass man, sofern man möchte, den Verkauf von Rauschgift (und als Solches zählt Cannabis nunmal) durchaus als "gemeingefährdend" bezeichnen könnte und habe versucht mich schlau zu machen was denn nun eigentlich darunterfällt.

Im deutschen Recht ist das sehr genau angegeben. Als gemeingefährliche Straftaten gelten dort:

Brandstiftungsdelikte (§§ 306a–306f)
Herbeiführen einer Explosion (§§ 307, 308)
Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
Herbeiführen einer Überschwemmung (§ 313)
Gemeingefährliche Vergiftung
Gefährlicher Eingriff in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§§ 315-315d)
Gefährdung des Straßenverkehrs
Trunkenheit im Verkehr (§ 316)
Vollrausch (§ 323a)
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer
Gefährdung einer Entziehungskur
Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c)


Nun wäre ich mit dieser Liste glücklich, denn sie betrifft mich nicht. In Österreich aber ist das Recht etwas schwammiger. Hier spricht man ganz allgemein von der "Gemeingefährdung" und diese ist wie folgt definiert:

Strafbar macht sich, wer fahrlässig (§ 177) oder vorsätzlich (§ 176) eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeiführt. Das Strafmaß beträgt bei Vorsatz bis zu zehn Jahre; bei Fahrlässigkeit bis zu einem Jahr. Für den Fall, dass die Gemeingefährdung tatsächliche Folgen hat, gelten die entsprechenden Strafmaße von § 169/3 (Brandstiftung) bei Vorsatz, sowie § 170/2 (Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst) bei Fahrlässigkeit.


Die einzelnen Paragraphen, welche ich mir zu Gemüte geführt habe handeln hierbei allerdings eher um Dinge wie Brandstiftung, Herbeiführung von Explosionen und Ähnlichem. Fasse ich den Paragraphen 177 für fahrlässige Gemeingefährdung ins Auge kommt mir der Wortlaut aber IMHO entgegen:

§ 177 1 Fahrlässige Gemeingefährdung
2 1.Fall mit Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzung mehrerer Menschen
2 2.Fall mit Tod mehrerer Menschen


Mit viel bösem Willen könnte man den Verkauf von Cannabis und dem damiteinhergenden Konsum mehrerer Personen möglicherweise als Körperverletzung bezeichnen. Jedoch ist in §177 nur die Rede von schwerer Körperverletzung, und das wäre dann irgendwie gar absurd.

Ich finde dass das Alles garnicht so übel aussieht, doch habe ich die Erfahrung gemacht dass sich das österreichische Recht gerade aufgrund schwammiger Definierungen sehr schön dehnen lässt. Deswegen bin ich eher skeptisch. Warum ich von der LPD Wien bis heute keine Antwort bekommen habe ist mir unverständlich.

Falls also unter euch jemand ist der hierzu vl. Präzedenzfälle kennt, hierzu evtl. eigene Erfahrungen gemacht hat oder sonst etwas dazu sagen möchte, so bitte ich jeden darum seinen Senf dazuzugeben ;-)

Liebe Grüße

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rupi
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Re: WBK trotz Vorstrafe!?

Beitrag von rupi » Sa 16. Nov 2013, 16:26

hast du einen Wisch zugestellt bekommen der dir ein dauerhaftes Waffenverbot bescheinigt?

die einfachste Möglichkeit wär entweder auf die BH fahren und nachfragen,

oder einfach ein 50€ Kleinkaliber Gewehr kaufen wollen und schaun was die Überprüfung in der 3 Tage Abkühlzeit / Wartezeit ergibt
member the old PD design ? oh I member

yoda
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Re: WBK trotz Vorstrafe!?

Beitrag von yoda » Sa 16. Nov 2013, 16:40

@Eisbrecher
Ruf einfach bei der Behörde an und frag ob ein Waffenverbot gegen dich vorliegt.

Eisbrecher
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Re: WBK trotz Vorstrafe!?

Beitrag von Eisbrecher » Sa 16. Nov 2013, 16:49

Sorry, habe ich vergessen dazu zu sagen. Es liegt kein explizites Waffenverbot vor. Dachte aber eigentlich dass ein komplettes Waffenverbot eben auch Kat C und D betrifft, es aber im Umkehrschluss nicht bedeutet dass ich, nur weil ich kein Verbot ausgesprochen bekommen habe, auch eine WBK bewilligt bekomme.

Heisst ja immer wenn man sich die Vorraussetzungen durchliest "keine Vorstrafen". Auch bei Kursen für den Jagdschein lese ich das ständig.

Liebe Grüße

Eisbrecher
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Re: WBK trotz Vorstrafe!?

Beitrag von Eisbrecher » Sa 16. Nov 2013, 21:04

woolf hat geschrieben:Auch wenn es oft so gessagt wir, ist es nicht ganz korrekt. Wie du aus dem von dir oben zitierten § 8 ersehen kannst, bedeutet nicht jede Verurteilung auch zwangsweise den Verlust der Zuverlässigkeit.

PS: Für Waffen der Kat. C & D brauchst du aber keine WBK, es genügt dass du kein Waffenverbot hast. Das kannst du bei der Behörde anfragen (persönlich vorstellig werden) oder einfach beim nächsten Büchsenmacher eine C oder D Waffe kaufen. Der Händler ist verpflichtet innerhalb der 3 tägigen Wartefrist eine Anfrage betreffs Waffenverbot an die Behörde zu richten und falls eines besteht wird das Rechtsgeschäft einfach nichtig.


Dass ich für Kat. C & D keine WBK brauche weiss ich eh. Und ich bin mir auch zu 100% sicher dass ich kein Waffenverbot habe. Geht mir aber nunmal darum dass ich eine FFW will, für die ich dann auf die WBK angewiesen bin.

Will nur nicht mit teuren Späßen wie psychologisches Gutachten anfangen und dann am Ende überraschend eine Absage von der Behörde kassieren aus irgendwelchen Schwachsinnsgründen. Werd wahrscheinlich wirklich persönlich vorbeischauen. Auf Mails kriegt man ja offenbar keine Antwort und auf kompetente Antworten am Telefon wage ich nicht zu hoffen.

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Re: WBK trotz Vorstrafe!?

Beitrag von Maggo » Sa 16. Nov 2013, 21:13

Will nur nicht mit teuren Späßen wie psychologisches Gutachten anfangen und dann am Ende überraschend eine Absage von der Behörde kassieren aus irgendwelchen Schwachsinnsgründen. Werd wahrscheinlich wirklich persönlich vorbeischauen. Auf Mails kriegt man ja offenbar keine Antwort und auf kompetente Antworten am Telefon wage ich nicht zu hoffen.


Dir wird nix anderes übrig bleiben als auf das Amt zu Laufen um dich zu erkundigen.

Das Gesetz bei uns ist (Wie immer) recht schwammig formuliert,keine der im Gesetz angeführten Delikte
treffen auf deinen Strafbestand hin, die Behörde könnte dies aber möglicherweise so auslegen, am ehesten mit dem Passus "...oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung..."

Im schlimmsten Fall wird dir sogar ein Gang zum Anwalt bevorstehen wenn sich die Behörde komplett Querstellt.
Wer mit Halbautomaten Schießt ist zu faul zum Repetieren! :D

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WBK trotz Vorstrafe!?

Beitrag von Morgengrauen » Sa 16. Nov 2013, 21:35

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Re: WBK trotz Vorstrafe!?

Beitrag von IT Guy » Sa 16. Nov 2013, 21:47


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Re: WBK trotz Vorstrafe!?

Beitrag von Thule » Sa 16. Nov 2013, 21:53

Gemeingefahr im österreichischen Strafrecht ist aus dem § 176 Stgb herauszulesen.
Herbeiführen eine Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß.
Nur so zur Erklärung, weil für die Problemlösung in diesem Fall genauso uninteressant wie das gesamte herumraten um die taxativ aufgezählten Verurteilungen im 8er.
Die Aufzählung im § 8 Abs 3 ist nicht abschließend sondern zählt nur auf wann die Verläßlichkeit ex lege auszuschließen ist.
Verurteilung wegen eines Verbrechenstatbestandes(Strafdrohung über 3 Jahre, § 28b Abs 2 hat 1-10 Jahre, also sogar noch eine Mindeststrafdrohung auch) aus der nach ein paar Monaten scharf auch noch was auf Bewährung bis 2015 offen ist nach dem SMG, da braucht man nicht viel Erfahrung oder herumraten wie die Prüfung und Prognoseentscheidung der Behörde ausfallen wird.
Kurz: Das wird in absehbarer Zeit nichts mit der WBK.
Was mich wundert ist, dass dir die Behörde nicht gleich ein Waffenverbot umgehängt hat. Bei bloßen Anzeigen nach dem SMG ist das fast ein Automatismus.

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Re: WBK trotz Vorstrafe!?

Beitrag von Stickhead » Sa 16. Nov 2013, 22:23

Im nachstehenden Link wurde jemandem wegen einer Verurteilung nach § 27 SMG die Waffenbesitzkarte entzogen.
§ 28a ist strenger als § 27 SMG bestraft. Von daher würde ich es bleiben lassen und nach hinten verschieben.

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwg ... 26X00.html
Bild

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

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Re: WBK trotz Vorstrafe!?

Beitrag von Eisbrecher » Sa 16. Nov 2013, 22:40

Hmm, das klingt nicht sehr vielversprechend. Dank euch für die Bemühungen ;-)

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Re: WBK trotz Vorstrafe!?

Beitrag von sandman » So 17. Nov 2013, 01:41

Also wenn Du von Ende 2011 bis Frühjahr 2012 im Gefängnis warst und der Rest auf Bewährung iat, dann dürfte das gesamte Strafmaß sechs Monate übersteigen, damit wärst Du automatisch nicht verlässlich. Für meine Annahme spricht auch die Verurteilung nach SMG §28a Abs.2 (.....Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat..... ).

Falls Du selber auch Marihuana konsumiert hast, dann wird Dir das mit Garantie als Suchtkrankheit ausgelegt (auch wenn es ein Blödsinn ist) und Du wärst nach WaffG §8 Abs.2.1 "keinesfalls verlässlich".

Damit ist es wohl ziemlich eindeutig.

Grüße

Sandman
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Re: WBK trotz Vorstrafe!?

Beitrag von BigBen » So 17. Nov 2013, 08:56

Ich glaube dass dir zumindest während deiner Bewährungszeit keine Behörde in AT eine WBK ausstellen wird. Danach...keine Ahnung, solltest du wirklich entweder mit der Behörde selbst oder einem Anwalt abklären. Abgesehen davon: wenn du wegen Marihuana-Verkauf wirklich im Gefängnis gelandet bist, dann hast du das entweder in großem Stil/großen Menge betrieben oder du hattest sonst irgendwelchen Dreck (Vorstrafen?) am Stecken, oder?
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Eisbrecher
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Re: WBK trotz Vorstrafe!?

Beitrag von Eisbrecher » So 17. Nov 2013, 09:39

BigBen hat geschrieben:Ich glaube dass dir zumindest während deiner Bewährungszeit keine Behörde in AT eine WBK ausstellen wird. Danach...keine Ahnung, solltest du wirklich entweder mit der Behörde selbst oder einem Anwalt abklären. Abgesehen davon: wenn du wegen Marihuana-Verkauf wirklich im Gefängnis gelandet bist, dann hast du das entweder in großem Stil/großen Menge betrieben oder du hattest sonst irgendwelchen Dreck (Vorstrafen?) am Stecken, oder?


Keine anderen Vorstrafen, aber "große" Mengen - ja. Noch an den Vorredner: Konsumiert habe ich nicht, was wahrscheinlich der Grund dafür ist dass ich kein allgemeines Waffenverbot habe. Kannst du mir sagen aus welchem Gesetzestext du das mit der automatisch wegfallenden Verlässlichkeit bei Vorstrafen über 6 Monaten hast? Steht nämlich im §8 Waffg. so nicht drinnen!?

Finde es irgendwie schwachsinnig dass ich noch als mündig genug betrachtet werde mir Repetierer oder Flinten zu kaufen, für FFW reichts aber nicht. :roll:

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