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WBK Übertragung Europäisches Ausland
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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WBK Übertragung Europäisches Ausland
Wenn ich von AT ins Europäische Ausland umziehen würde und somit meinen Hauptwohnsitz wechsele, könnte ich meine AT WBK auf ein anderes Land (EU) übertragen lassen? zb: Deutschland, Italien, Frankreich.
- Maggo
- Moderator
- Beiträge: 3029
- Registriert: So 9. Mai 2010, 11:09
- Wohnort: Dort wo das kleinwüchsige Wilde und hinterlistige Bergvolk in den Alpen wohnt
Re: WBK Übertragung Europäisches Ausland
Kurz und Bündig: Nein!
Andere Länder, andere Gesetze somit auch andere Erwerbsvoraussetzungen in den Unterschiedlichen Ländern.
Andere Länder, andere Gesetze somit auch andere Erwerbsvoraussetzungen in den Unterschiedlichen Ländern.
Wer mit Halbautomaten Schießt ist zu faul zum Repetieren! 

Re: WBK Übertragung Europäisches Ausland
Wie Maggo gesagt hat...wobei man vielleicht in manchen Ländern eine Erleichterung wie z.B. kürzere Fristen oder ähnliches beim Erwerb einer Waffenberechtigung erhält, ist aber meistens nur eine Ermessenssache.
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
Re: WBK Übertragung Europäisches Ausland
Kann man mit einem Nebenwohnsitz die Waffen in Österreich legal halten? Man will ja seine schätze nicht gleich veräußern.
Gesendet von meinem GT-I9100 mit Tapatalk
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Re: WBK Übertragung Europäisches Ausland
Kurz gesagt: Ja, kann man!
§ 48 WaffG
(1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im
Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster
Instanz ist, die Landespolizeidirektion.
(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Hauptwohnsitz
des Betroffenen, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach seinem Wohnsitz.

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz