GSchoenbauer hat geschrieben:Ich hab' grad mit der Schulter zuckt ... hastes gesehn?
Kannst natürlich alle deine gewerblichen Vorschriften auch auf Privatpersonen überwälzen.
Weil ich aber kein Missionar bin, spar' ich mir meine Energie für Vernünftiges.
Ich finds halt nur schad', was da im Forum für Desinformation betrieben wird.
Is ja net des erstemal.
bauli
PS.: an den Fragesteller:
Genauso wie der Reiflinger gschrieben hat, so gehts.
Hab' ich seit 2011 mindestesn 30 mal schon praktiziert mit vollem Sanktus der Behörden.
das mit der desinformation seh ich genauso
quelle ( ab dem 4. hauptstueck, par 26)
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassun ... r=20007221" onclick="window.open(this.href);return false;
zitat:
4. Hauptstück
Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union
1. Abschnitt
Beschränkungen
Genehmigungspflichten
§ 26. Die Verbringung von Verteidigungsgütern innerhalb der Europäischen Union unterliegt, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Genehmigungspflicht. Genehmigungen sind nach Maßgabe dieses Abschnitts entweder als Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. c, als Globalgenehmigungen oder als Einzelgenehmigungen zu erteilen.
Ausnahmen von den Genehmigungspflichten
§ 27. (1) Keine Genehmigung gemäß § 26 ist erforderlich für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union,
1.
die im Rahmen humanitärer Hilfe nach Katastrophenfällen oder als Zuwendung in Notfällen getätigt werden oder
2.
bei denen Güter nach einer Reparatur oder Instandhaltung in den Ausgangsstaat zurückgeschickt werden oder
3.
bei denen Güter nach einer Ausstellung oder Verwendung zu Demonstrationszwecken an den Ausgangsstaat zurückgeschickt werden.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht festzulegen, sofern eine Ermächtigung der Europäischen Union dazu vorliegt und nicht zu befürchten ist, dass die von der Ausnahme erfassten Verbringungsvorgänge zu einer nachträglichen Ausfuhr aus der Europäischen Union im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück führen könnten.
Allgemeingenehmigungen im Verkehr innerhalb der Europäischen Union
§ 28. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung jedenfalls Allgemeingenehmigungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 26 lit. c für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union zu erteilen, bei denen
1.
der Lieferant oder der Empfänger eine Regierungsstelle ist,
2.
der Lieferant das österreichische Bundesheer ist,
3.
der Empfänger den Streitkräften eines anderen EU-Mitgliedstaates angehört oder
4.
der Empfänger ein zertifiziertes Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 21 ist oder
5.
ausschließlich Güter verbracht werden, die nur als Bestandteile anderer Güter verwendet werden können.
(2) Soweit dies zur Verhinderung von Ausfuhren aus der Europäischen Union erforderlich ist, die den Genehmigungskriterien des 2. Hauptstücks widersprechen würden, sind in Verordnungen gemäß Abs. 1 geeignete Voraussetzungen für die Verwendung der Allgemeingenehmigung, insbesondere die Einhaltung der erforderlichen Ausfuhrbeschränkungen, festzulegen.