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Information zur Waffenregistrierung (Kategorie C und D)

Verfasst: Di 6. Mai 2014, 12:33
von Stickhead
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Re: Information zur Waffenregistrierung (Kategorie C und D)

Verfasst: Di 6. Mai 2014, 12:40
von Irwin J. Finster
Hab das vor ca. 2 Wochen über das Onlineportal erledigt. Ist kein großes Problem. Was mich aber sehr interessieren würde: Weiß schon wer wie das mit Strafen etc. für diejenigen die das nicht tun und dann erwischt werden aussieht. Habe da ein paar ältere Jagdkollegen die da recht Beratungsresisten zu sein scheinen. Die sind noch immer der Meinung das sie das nicht wirklich betrifft da sie ja eh schon alles beim Büchsenmacher gemeldet haben....

Re: Information zur Waffenregistrierung (Kategorie C und D)

Verfasst: Di 6. Mai 2014, 12:45
von yoda
Steht eh im Waffengesetz, ist eine Verwaltungsübertretung, die nicht registrierten Waffen sind dann für immer weg wenn man erwischt wird...

Re: Information zur Waffenregistrierung (Kategorie C und D)

Verfasst: Di 6. Mai 2014, 12:54
von Irwin J. Finster
Hast zufällig die Stelle im WaffG parat?

Re: Information zur Waffenregistrierung (Kategorie C und D)

Verfasst: Di 6. Mai 2014, 12:55
von yoda
Quelle Waffengesetz

"Verwaltungsübertretungen
§ 51. (1) Sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung
1.Schußwaffen führt;
2.verbotene Waffen (§ 17), die er besitzen darf, führt;
3.Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 13 Abs. 4 verboten ist;
4.Waffen (ausgenommen Kriegsmaterial) einführt oder anderen Menschen überläßt;
5.Munition anderen Menschen überläßt;
6.gegen Auflagen verstößt, die gemäß §§ 17 Abs. 3 oder 18 Abs. 3 erteilt worden sind;
7.eine gemäß § 33 erforderliche Registrierung unterlässt;
8.eine gemäß § 41 Abs. 1 erforderliche Meldung unterlässt oder einem mit Bescheid erlassenen Verwahrungsverbot (§ 41 Abs. 3) zuwiderhandelt;
9.Schusswaffen nicht gemäß § 16a sicher verwahrt;
10.es unterlässt, eine Kennzeichnung gemäß § 58 Abs. 6 durchführen zu lassen,
11.entgegen einer gemäß § 42 Abs. 5a mit Verordnung getroffenen Anordnung einen Gefahrenbereich nicht verlässt oder entgegen der Untersagung betritt.
Der Versuch ist strafbar.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den §§ 50 oder 51 Abs. 1 zu ahnden oder § 32 Abs. 3 anzuwenden ist.

Verfall
§ 52. (1) Waffen, Munition und Knallpatronen, die den Gegenstand einer nach dem § 51 als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn
1.sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit dem mißbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch von Waffen oder unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder
2.sie einem Menschen auszufolgen wären, der zu ihrem Besitz nicht berechtigt ist, oder
3.ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
(2) Die verfallenen Gegenstände gehen in das Eigentum des Bundes über."

Re: Information zur Waffenregistrierung (Kategorie C und D)

Verfasst: Di 6. Mai 2014, 13:14
von Irwin J. Finster
Ui, da wird es wohl bald ein paar sehr lange Gesichter geben, wenn wo die ersten nicht registrierten C+D auffallen.....

Re: Information zur Waffenregistrierung (Kategorie C und D)

Verfasst: Di 6. Mai 2014, 13:36
von pointi2009
Altbestand an D Waffen sind nicht zu registrieren!!! Da wird es absolut keine langen Gesichter geben.

Und wie wollen die nicht registrierte Kat C Waffen einkassieren, wenn ich eine Meldefrist ab Erwerb der Waffe habe und ich noch nicht gemeldet habe? Kann ja von Privat gekauft haben und bin noch nicht zu einem Händler gekommen.

Re: Information zur Waffenregistrierung (Kategorie C und D)

Verfasst: Di 6. Mai 2014, 14:32
von yoda
pointi2009 hat geschrieben:Altbestand an D Waffen sind nicht zu registrieren!!! Da wird es absolut keine langen Gesichter geben.

Und wie wollen die nicht registrierte Kat C Waffen einkassieren, wenn ich eine Meldefrist ab Erwerb der Waffe habe und ich noch nicht gemeldet habe? Kann ja von Privat gekauft haben und bin noch nicht zu einem Händler gekommen.

Das hast du dann durch einen Kaufvertrag zu beweisen, wenn du diesen Kaufvertrag nicht vorweisen kannst gilt die Waffe als verfallen. Gibt ein VwGh Urteil aus §30 Zeiten wo sich jemand darauf berufen hat die Waffe erst unlängst gekauft zu haben, er konnte es aber nicht beweisen, die Waffe hat er nie wieder bekommen, und Strafe gezahlt hat er auch.

Re: Information zur Waffenregistrierung (Kategorie C und D)

Verfasst: Di 6. Mai 2014, 14:40
von IT Guy
yoda hat geschrieben:Quelle Waffengesetz

...
Verfall
§ 52. (1) Waffen, Munition und Knallpatronen, die den Gegenstand einer nach dem § 51 als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn
1.sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit dem mißbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch von Waffen oder unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder
2.sie einem Menschen auszufolgen wären, der zu ihrem Besitz nicht berechtigt ist, oder
3.ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
(2) Die verfallenen Gegenstände gehen in das Eigentum des Bundes über."


Das sehe ich jetzt nicht so. Schau ma mal ins Detail: Annahme: Ich hab eine Kat-C vergessen zu registrieren:
Ziff.1: "sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören" -> trifft zu; "und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit dem mißbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch von Waffen oder unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint" -> trifft eher nicht zu, weil "mißbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch von Waffen" -> da hab ich ein Gutachten vom Psycho-Doc, das etwas anderes aussagt. Und solange ich nicht unerlaubt geführt habe oder jemanden bedroht etc.pp., ändert sich daran nichts; und "oder unsicherer Verwahrung verbunden sind" passt auch nicht, weil ich die Waffen ordnungsgemäß versperrt habe.
Ziff.2 passt auch nicht, da ich ja zum Besitz einer Kat-C berechtigt bin.
und die Ziff.3: Naja, ich hab ja die Rechnung oder §30-Meldung usw.

Also warum soll sie dem Bund zufallen?

Re: Information zur Waffenregistrierung (Kategorie C und D)

Verfasst: Di 6. Mai 2014, 14:42
von BigBen
yoda hat geschrieben:
pointi2009 hat geschrieben:Altbestand an D Waffen sind nicht zu registrieren!!! Da wird es absolut keine langen Gesichter geben.

Und wie wollen die nicht registrierte Kat C Waffen einkassieren, wenn ich eine Meldefrist ab Erwerb der Waffe habe und ich noch nicht gemeldet habe? Kann ja von Privat gekauft haben und bin noch nicht zu einem Händler gekommen.

Das hast du dann durch einen Kaufvertrag zu beweisen, wenn du diesen Kaufvertrag nicht vorweisen kannst gilt die Waffe als verfallen. Gibt ein VwGh Urteil aus §30 Zeiten wo sich jemand darauf berufen hat die Waffe erst unlängst gekauft zu haben, er konnte es aber nicht beweisen, die Waffe hat er nie wieder bekommen, und Strafe gezahlt hat er auch.


Ohne konkreten Verweis auf das VwGH Urteil ist die Aussage leider wertlos. Das Gesetz sieht auf jeden Fall keinen Kaufvertrag verpflichtend vor und ich haltes es für fragwürdig dass der VwGH da einfach eine Beweislastumkehr machen kann..

Re: Information zur Waffenregistrierung (Kategorie C und D)

Verfasst: Di 6. Mai 2014, 14:45
von BigBen
IT Guy hat geschrieben:
yoda hat geschrieben:Quelle Waffengesetz

...
Verfall
§ 52. (1) Waffen, Munition und Knallpatronen, die den Gegenstand einer nach dem § 51 als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn
1.sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit dem mißbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch von Waffen oder unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder
2.sie einem Menschen auszufolgen wären, der zu ihrem Besitz nicht berechtigt ist, oder
3.ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
(2) Die verfallenen Gegenstände gehen in das Eigentum des Bundes über."


Das sehe ich jetzt nicht so. Schau ma mal ins Detail: Annahme: Ich hab eine Kat-C vergessen zu registrieren:
Ziff.1: "sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören" -> trifft zu; "und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit dem mißbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch von Waffen oder unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint" -> trifft eher nicht zu, weil "mißbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch von Waffen" -> da hab ich ein Gutachten vom Psycho-Doc, das etwas anderes aussagt. Und solange ich nicht unerlaubt geführt habe oder jemanden bedroht etc.pp., ändert sich daran nichts; und "oder unsicherer Verwahrung verbunden sind" passt auch nicht, weil ich die Waffen ordnungsgemäß versperrt habe.
Ziff.2 passt auch nicht, da ich ja zum Besitz einer Kat-C berechtigt bin.
und die Ziff.3: Naja, ich hab ja die Rechnung oder §30-Meldung usw.

Also warum soll sie dem Bund zufallen?


Weil du alleine durch die Nicht-Meldung deine Zuverlässigkeit verlieren könntest...dann ist das Psychodoc-Attest auch nix mehr wert und schnell ist der Vorwurf einer möglichen missbräuchlichen Verwendung etc. schnell konstruiert - weil wozu hast du denn sonst ungemeldete Waffen? So wird da unter Umständen argumentiert werden.

Re: Information zur Waffenregistrierung (Kategorie C und D)

Verfasst: Di 6. Mai 2014, 14:50
von yoda
BigBen hat geschrieben:Ohne konkreten Verweis auf das VwGH Urteil ist die Aussage leider wertlos. Das Gesetz sieht auf jeden Fall keinen Kaufvertrag verpflichtend vor und ich haltes es für fragwürdig dass der VwGH da einfach eine Beweislastumkehr machen kann..
Bei den §30 Meldungen wars so, glaub es mir oder nicht, ist mir egal. Stell dir vor es wäre nicht so, dann bräuchte jeder nur sagen "hab ich erst gekauft" und die Polizei könnte nichts machen, deswegen musst du beweisen das du die Waffe erst gekauft hast wenn du noch nicht registriert hast. Du kannst aber gern mit einem unregistrierten Repetiergewehr so lang spazierenfahren bis sie dich aufhalten und schauen was passiert ;)

Re: Information zur Waffenregistrierung (Kategorie C und D)

Verfasst: Di 6. Mai 2014, 14:51
von pointi2009
Bitte VwGh Urteil posten - Danke! ... OK da waren andere schneller, denn ich finde keinen Beweis, dass ich einen Kaufvertrag vorweisen muss.

Re: Information zur Waffenregistrierung (Kategorie C und D)

Verfasst: Di 6. Mai 2014, 15:05
von IT Guy
yoda hat geschrieben:Quelle Waffengesetz

"Verwaltungsübertretungen
§ 51. (1) Sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung
1.Schußwaffen führt;
2.verbotene Waffen (§ 17), die er besitzen darf, führt;
3.Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 13 Abs. 4 verboten ist;
4.Waffen (ausgenommen Kriegsmaterial) einführt oder anderen Menschen überläßt;
5.Munition anderen Menschen überläßt;
6.gegen Auflagen verstößt, die gemäß §§ 17 Abs. 3 oder 18 Abs. 3 erteilt worden sind;
7.eine gemäß § 33 erforderliche Registrierung unterlässt;
8.eine gemäß § 41 Abs. 1 erforderliche Meldung unterlässt oder einem mit Bescheid erlassenen Verwahrungsverbot (§ 41 Abs. 3) zuwiderhandelt;
9.Schusswaffen nicht gemäß § 16a sicher verwahrt;
10.es unterlässt, eine Kennzeichnung gemäß § 58 Abs. 6 durchführen zu lassen,
11.entgegen einer gemäß § 42 Abs. 5a mit Verordnung getroffenen Anordnung einen Gefahrenbereich nicht verlässt oder entgegen der Untersagung betritt.
Der Versuch ist strafbar.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den §§ 50 oder 51 Abs. 1 zu ahnden oder § 32 Abs. 3 anzuwenden ist.
...


Jetzt mal was anderes Jungs, der §33 zielt auf "Erwerb" und der §58 Abs.2 auf die Nachregistrierung Kat-C. Der 58/2 wird aber im §51 nicht erwähnt, oder bin ich blind?

Re: Information zur Waffenregistrierung (Kategorie C und D)

Verfasst: Di 6. Mai 2014, 15:58
von nikkfuchs
Es muss ja nicht jeder gleich was böses in Schild führen, aber stell dir vor du kaufst die heute, bzw. vom 29. auf den 30.Juni einen Repetierer, ohne Kaufbertrag, da nicht nötig und am Abend stehens zur Kontrolle da. Das Gewehr hast im Langwaffenschrank neben den Halbautomaten und noch nicht registriert, hattest allerdings vor am nächsten Tag zu erledigen. Die Herren wollen wissen was das ist und mit Ihrer Liste abklären (wozu sie zwar auch nicht befugt sind, aber na ja).
Ihr wollt mir jetzt wirklich sagen die nehmen das Gewehr mit und ich riskiere meine Zuverlässigkeit, obwohl ich nichts gesetzwidriges getan hab?



PS, weils passt:
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