Anzeige §50 WaffG - Hilfe!
Verfasst: Mo 19. Mai 2014, 23:11
Hallo allesamt,
ich habe mir im Jänner 2014 bei einem Airsoftshop in HK 2x Surefire M600c (Nachbau) und 1x Surefire Schalldämpfer (Nachbau) für meine 6mm Airsoftwaffe (AEG) bestellt. Dieses Paket wurde vom Zoll eingezogen und gleich an die Polizei weitergeleitet da Verdacht auf echte Gewehrscheinwerfer und Schalldämpfer bestand (die Leute aus HK haben alle Markings nachgemacht).
Im März kamen dann Zivilbeamte vom Verfassungsschutz zu mir nach Hause und wollte meine "Waffen" sehen, als ich ihnen dann meine 2 Airsoftwaffen zeigte meinten sie: Achso sie besitzen Airsoftwaffen, sie wissen aber schon das der Import und Besitz sowie das Führen von Gewehrscheinwerfern und Schalldämpfern auch an Airsoftwaffen verboten ist. - Ich erklärte ihnen das es sich bei meiner Bestellung um Nachbauten exklusiv für Airsoft handle - Daraufhin erwiderten sie das des egal wäre da es die gleiche Funktion erfülle. Auch als ich ihnen die GLEICHEN Modelle welche in österreichischen Airsoftshops legal erhältlich sind zeigte meinten sie das dies auch verboten wäre.
Nun ist der Sachverständige scheinbar mit seiner Begutachtung fertig und ich habe vom Beamten des Verfassungsschutzes diese Mail erhalten:
Sehr geehrter Herr ....,
Ich darf ihnen mitteilten, dass die Erhebungen gegen ihre Person abgeschlossen sind und die Anzeige per Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft Korneuburg übermittelt wird. Betreffend ihrer eigens getätigten Recherchen möchte ich mich bedanken, muss ihnen jedoch gleichzeitig mitteilen, dass die sichergestellten Gegenstände (2 Gewehrscheinwerfer, 1 Schalldämpfer) vom Amtssachverständigen für Waffen - Landeskriminalamt NÖ, Kriminalpolizeiliche Untersuchungsstelle - dennoch als verbotene Waffen im Sinne des § 17 Abs. 1 Z. 5 WaffG befunden wurden, dessen Besitz nach § 50 Abs. 1 Z. 2 WaffG verboten und gerichtlich strafbar ist.
Falls sie nähere Details zum Untersuchungsbericht bzw. der Klassifizierung der von ihnen im Internet erstandenen Gegenstände wissen möchten, können sie im Rahmen ihres Rechtes auf Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft Korneuburg den Akt einsehen (Anm.: der Akt wird morgen an die StA Korneuburg versandt).
Mit freundlichen Grüßen,
....
Ich habe auch eine Mail an einen großen österreichischen Airsoftshop geschrieben der mir Antwortete das Airsoftzubehör solange es für Airsoft konzipiert ist (bei Produktion und Vertrieb) zum Betrieb an Airsoftwaffen erlaubt sei NICHT jedoch an ECHTEN Waffen, genau so wie echtes Zubehör (echtes Surefire) ebenso verboten ist an Airsoftwaffen zu führen. Ergo Airsoftzubehör an Airsoftwaffe = OK. Es soll dazu auch eine Bestätigung vom BMI geben die ich aber leider nicht zugesandt bekommen darf, da sie nicht in die Verhandlung mit hineingezogen werden wollen.
Grsl. zur Airsoftwaffenverordnung:
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über das Inverkehrbringen von Softairwaffen und Paintball-Markierern (Softairwaffenverordnung 2013 – SWV 2013)
StF: BGBl. II Nr. 194/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11 des Produktsicherheitsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, wird verordnet:
Text
Geltungsbereich
§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sind
1.
Softairwaffen (Softguns), die Nachahmungen echter Schusswaffen sind, und
2.
Paintball-Markierer,
die weder dem Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen noch Spielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung 2011, BGBl. II Nr. 203/2011 in der jeweils geltenden Fassung, sind.
Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... 2014-10-01
Meine Anzeige:
§17 WaffG
5. von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein;
Quelle: http://www.jusline.at/17._Verbotene_Waffen_WaffG.html
Sowie:
§50 WaffG
2. verbotene Waffen oder Munition (§ 17) unbefugt besitzt;
Quelle: http://www.jusline.at/50._Gerichtlich_s ... WaffG.html
Frage: Bzgl. Airsoftwaffenverordnung - was nimmt die alles mit rein, was nicht?
Erweiterung:
§45 WaffG Ausnahmebestimmung für bestimmte Waffen
3. Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,
... sind lediglich die §§ 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50 Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie 52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Quelle: http://www.jusline.at/45._Ausnahmebesti ... WaffG.html
Eine Airsoft hat 6mm - laut Absatz 3 wäre doch alles was <6mm ist für die unten aufgelisteten §§ gültig oder?
Würde mich über euren fachkundigen Input freuen.
Vielen Dank im Voraus.
MfG
Spartan
ich habe mir im Jänner 2014 bei einem Airsoftshop in HK 2x Surefire M600c (Nachbau) und 1x Surefire Schalldämpfer (Nachbau) für meine 6mm Airsoftwaffe (AEG) bestellt. Dieses Paket wurde vom Zoll eingezogen und gleich an die Polizei weitergeleitet da Verdacht auf echte Gewehrscheinwerfer und Schalldämpfer bestand (die Leute aus HK haben alle Markings nachgemacht).
Im März kamen dann Zivilbeamte vom Verfassungsschutz zu mir nach Hause und wollte meine "Waffen" sehen, als ich ihnen dann meine 2 Airsoftwaffen zeigte meinten sie: Achso sie besitzen Airsoftwaffen, sie wissen aber schon das der Import und Besitz sowie das Führen von Gewehrscheinwerfern und Schalldämpfern auch an Airsoftwaffen verboten ist. - Ich erklärte ihnen das es sich bei meiner Bestellung um Nachbauten exklusiv für Airsoft handle - Daraufhin erwiderten sie das des egal wäre da es die gleiche Funktion erfülle. Auch als ich ihnen die GLEICHEN Modelle welche in österreichischen Airsoftshops legal erhältlich sind zeigte meinten sie das dies auch verboten wäre.
Nun ist der Sachverständige scheinbar mit seiner Begutachtung fertig und ich habe vom Beamten des Verfassungsschutzes diese Mail erhalten:
Sehr geehrter Herr ....,
Ich darf ihnen mitteilten, dass die Erhebungen gegen ihre Person abgeschlossen sind und die Anzeige per Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft Korneuburg übermittelt wird. Betreffend ihrer eigens getätigten Recherchen möchte ich mich bedanken, muss ihnen jedoch gleichzeitig mitteilen, dass die sichergestellten Gegenstände (2 Gewehrscheinwerfer, 1 Schalldämpfer) vom Amtssachverständigen für Waffen - Landeskriminalamt NÖ, Kriminalpolizeiliche Untersuchungsstelle - dennoch als verbotene Waffen im Sinne des § 17 Abs. 1 Z. 5 WaffG befunden wurden, dessen Besitz nach § 50 Abs. 1 Z. 2 WaffG verboten und gerichtlich strafbar ist.
Falls sie nähere Details zum Untersuchungsbericht bzw. der Klassifizierung der von ihnen im Internet erstandenen Gegenstände wissen möchten, können sie im Rahmen ihres Rechtes auf Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft Korneuburg den Akt einsehen (Anm.: der Akt wird morgen an die StA Korneuburg versandt).
Mit freundlichen Grüßen,
....
Ich habe auch eine Mail an einen großen österreichischen Airsoftshop geschrieben der mir Antwortete das Airsoftzubehör solange es für Airsoft konzipiert ist (bei Produktion und Vertrieb) zum Betrieb an Airsoftwaffen erlaubt sei NICHT jedoch an ECHTEN Waffen, genau so wie echtes Zubehör (echtes Surefire) ebenso verboten ist an Airsoftwaffen zu führen. Ergo Airsoftzubehör an Airsoftwaffe = OK. Es soll dazu auch eine Bestätigung vom BMI geben die ich aber leider nicht zugesandt bekommen darf, da sie nicht in die Verhandlung mit hineingezogen werden wollen.
Grsl. zur Airsoftwaffenverordnung:
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über das Inverkehrbringen von Softairwaffen und Paintball-Markierern (Softairwaffenverordnung 2013 – SWV 2013)
StF: BGBl. II Nr. 194/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11 des Produktsicherheitsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, wird verordnet:
Text
Geltungsbereich
§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sind
1.
Softairwaffen (Softguns), die Nachahmungen echter Schusswaffen sind, und
2.
Paintball-Markierer,
die weder dem Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen noch Spielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung 2011, BGBl. II Nr. 203/2011 in der jeweils geltenden Fassung, sind.
Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... 2014-10-01
Meine Anzeige:
§17 WaffG
5. von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein;
Quelle: http://www.jusline.at/17._Verbotene_Waffen_WaffG.html
Sowie:
§50 WaffG
2. verbotene Waffen oder Munition (§ 17) unbefugt besitzt;
Quelle: http://www.jusline.at/50._Gerichtlich_s ... WaffG.html
Frage: Bzgl. Airsoftwaffenverordnung - was nimmt die alles mit rein, was nicht?
Erweiterung:
§45 WaffG Ausnahmebestimmung für bestimmte Waffen
3. Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,
... sind lediglich die §§ 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50 Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie 52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Quelle: http://www.jusline.at/45._Ausnahmebesti ... WaffG.html
Eine Airsoft hat 6mm - laut Absatz 3 wäre doch alles was <6mm ist für die unten aufgelisteten §§ gültig oder?
Würde mich über euren fachkundigen Input freuen.
Vielen Dank im Voraus.

MfG
Spartan