Seite 1 von 6

Anzeige §50 WaffG - Hilfe!

Verfasst: Mo 19. Mai 2014, 23:11
von Spartan
Hallo allesamt,

ich habe mir im Jänner 2014 bei einem Airsoftshop in HK 2x Surefire M600c (Nachbau) und 1x Surefire Schalldämpfer (Nachbau) für meine 6mm Airsoftwaffe (AEG) bestellt. Dieses Paket wurde vom Zoll eingezogen und gleich an die Polizei weitergeleitet da Verdacht auf echte Gewehrscheinwerfer und Schalldämpfer bestand (die Leute aus HK haben alle Markings nachgemacht).

Im März kamen dann Zivilbeamte vom Verfassungsschutz zu mir nach Hause und wollte meine "Waffen" sehen, als ich ihnen dann meine 2 Airsoftwaffen zeigte meinten sie: Achso sie besitzen Airsoftwaffen, sie wissen aber schon das der Import und Besitz sowie das Führen von Gewehrscheinwerfern und Schalldämpfern auch an Airsoftwaffen verboten ist. - Ich erklärte ihnen das es sich bei meiner Bestellung um Nachbauten exklusiv für Airsoft handle - Daraufhin erwiderten sie das des egal wäre da es die gleiche Funktion erfülle. Auch als ich ihnen die GLEICHEN Modelle welche in österreichischen Airsoftshops legal erhältlich sind zeigte meinten sie das dies auch verboten wäre.

Nun ist der Sachverständige scheinbar mit seiner Begutachtung fertig und ich habe vom Beamten des Verfassungsschutzes diese Mail erhalten:

Sehr geehrter Herr ....,

Ich darf ihnen mitteilten, dass die Erhebungen gegen ihre Person abgeschlossen sind und die Anzeige per Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft Korneuburg übermittelt wird. Betreffend ihrer eigens getätigten Recherchen möchte ich mich bedanken, muss ihnen jedoch gleichzeitig mitteilen, dass die sichergestellten Gegenstände (2 Gewehrscheinwerfer, 1 Schalldämpfer) vom Amtssachverständigen für Waffen - Landeskriminalamt NÖ, Kriminalpolizeiliche Untersuchungsstelle - dennoch als verbotene Waffen im Sinne des § 17 Abs. 1 Z. 5 WaffG befunden wurden, dessen Besitz nach § 50 Abs. 1 Z. 2 WaffG verboten und gerichtlich strafbar ist.
Falls sie nähere Details zum Untersuchungsbericht bzw. der Klassifizierung der von ihnen im Internet erstandenen Gegenstände wissen möchten, können sie im Rahmen ihres Rechtes auf Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft Korneuburg den Akt einsehen (Anm.: der Akt wird morgen an die StA Korneuburg versandt).


Mit freundlichen Grüßen,

....

Ich habe auch eine Mail an einen großen österreichischen Airsoftshop geschrieben der mir Antwortete das Airsoftzubehör solange es für Airsoft konzipiert ist (bei Produktion und Vertrieb) zum Betrieb an Airsoftwaffen erlaubt sei NICHT jedoch an ECHTEN Waffen, genau so wie echtes Zubehör (echtes Surefire) ebenso verboten ist an Airsoftwaffen zu führen. Ergo Airsoftzubehör an Airsoftwaffe = OK. Es soll dazu auch eine Bestätigung vom BMI geben die ich aber leider nicht zugesandt bekommen darf, da sie nicht in die Verhandlung mit hineingezogen werden wollen.

Grsl. zur Airsoftwaffenverordnung:

Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über das Inverkehrbringen von Softairwaffen und Paintball-Markierern (Softairwaffenverordnung 2013 – SWV 2013)
StF: BGBl. II Nr. 194/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11 des Produktsicherheitsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, wird verordnet:
Text
Geltungsbereich
§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sind
1.
Softairwaffen (Softguns), die Nachahmungen echter Schusswaffen sind, und
2.
Paintball-Markierer,
die weder dem Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen noch Spielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung 2011, BGBl. II Nr. 203/2011 in der jeweils geltenden Fassung, sind.

Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassu ... 2014-10-01

Meine Anzeige:

§17 WaffG

5. von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein;

Quelle: http://www.jusline.at/17._Verbotene_Waffen_WaffG.html

Sowie:

§50 WaffG

2. verbotene Waffen oder Munition (§ 17) unbefugt besitzt;

Quelle: http://www.jusline.at/50._Gerichtlich_s ... WaffG.html


Frage: Bzgl. Airsoftwaffenverordnung - was nimmt die alles mit rein, was nicht?

Erweiterung:

§45 WaffG Ausnahmebestimmung für bestimmte Waffen

3. Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,

... sind lediglich die §§ 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50 Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie 52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Quelle: http://www.jusline.at/45._Ausnahmebesti ... WaffG.html

Eine Airsoft hat 6mm - laut Absatz 3 wäre doch alles was <6mm ist für die unten aufgelisteten §§ gültig oder?

Würde mich über euren fachkundigen Input freuen.

Vielen Dank im Voraus. :violin:

MfG

Spartan

Re: Anzeige §50 WaffG - Hilfe!

Verfasst: Mo 19. Mai 2014, 23:24
von gewo
Spartan hat geschrieben:Hallo allesamt,
ich habe mir im Jänner 2014 bei einem Airsoftshop in HK ...


servus

wo oder wer ist "HK" ?

ansonsten....du hast deine antworten eh schon gegeben....

gewehrscheinwerfer sind verbotene gegenstaende laut waffengesetz
wofuer gefertigt ist leider voellig conchita ...
leuchtet er?
ist er zur montage an langwaffen vorgesehen?
dann ist er kat A

detto der schalldaempfer
wenn er eine den schall daempfende wirkung hat, dann ist er verboten
egal wofuer oder wozu er gedacht ist
auchschalldaempfer fuer luftgewehre sind in oesterreich kat A

einzige moeglichkeit waere nachzuweisen, dass der gewehrscheinwerfer bzw der schalldaempfer keinen einigen schuss aufeiner langwaffe aushaelt

aber ich fuerhte das tun die beide, denn dass istes was der amtssachverstaendige testet, bevor die anzeige an die staatsanwaltschft erfolgt

einzige chance waere, den haendler zu belangen, denn er darf die dinger in oesterreich nicht in umlauf bringen... fallsdu sie in oesterreich gekauft hast. in deutschland zb sind die dinger voellig legal...

von einem erlass diesbezueglich habeich noch nie was gehoert
kannich mir auch schwer vorstellen ehrlich gesagt...

Re: Anzeige §50 WaffG - Hilfe!

Verfasst: Mo 19. Mai 2014, 23:27
von nokru
nachdem dir keiner der was versteht hier ne verbindliche antwort geben wird, wird das vernünftigste sein akteneinsicht zu nehmen (bzw nehmen zu lassen) und ab damit zum anwalt bzw fallst du nicht geld in die hand nehmen möchtest/kannst und keine rechtschutzversicherung hast, die das deckt - es gibt an fast jedem gericht einen amtstag wo du kostenlos beraten wirst

Re: Anzeige §50 WaffG - Hilfe!

Verfasst: Mo 19. Mai 2014, 23:29
von rupi
gewo hat geschrieben:
Spartan hat geschrieben:Hallo allesamt,
ich habe mir im Jänner 2014 bei einem Airsoftshop in HK ...


servus

wo oder wer ist "HK" ?
ich nehme mal an er meint Hongkong

Re: Anzeige §50 WaffG - Hilfe!

Verfasst: Mo 19. Mai 2014, 23:37
von Remington
gewo hat geschrieben:
Spartan hat geschrieben:Hallo allesamt,
ich habe mir im Jänner 2014 bei einem Airsoftshop in HK ...


servus

wo oder wer ist "HK" ?


In Verbindung mit der Geschichte vom Zoll usw. vermute ich das es Honkong bedeuten soll. ;)


..Smartphone..

Rupi war schneller :D

Re: Anzeige §50 WaffG - Hilfe!

Verfasst: Mo 19. Mai 2014, 23:40
von gewo
hmmmmm

honkong waere bloed ....
damit faellt der rueckgriff auf den haendler weg....

der inlaendische haendler ist gesetzlich beliehen
wenn er dir was nicht legales verkauft oder eine falsche auskunft erteilt waere das fuer dich im falle des falles strafmildernd....

Re: Anzeige §50 WaffG - Hilfe!

Verfasst: Mo 19. Mai 2014, 23:41
von gewo
Rumpumpelstielzchen hat geschrieben:Ich warte auf den Moment in dem der erste Sachverständige merkt, dass man M3/X300/TLR1 etc. pp. auch an Gewehren montieren kann. Halleluja, schnell nochmal 10 Stück kaufen...


es geht nichtdarum ob man kann
es geht darum ob sie dazu vorgesehen sind
aussagen in der werbung...
beschreibung in der bedienungsanleitung....
fotos auf der verpackung .....

Re: Anzeige §50 WaffG - Hilfe!

Verfasst: Mo 19. Mai 2014, 23:45
von Rumpumpelstielzchen
Beschreibung in der Bedienungsanleitung... "für MIL1913 Rail" -->Sowohl Kurz- als auch Langwaffe
Aussagen in der Werbung... Surefire X300 an einem AR-15 in einem Werbeprospekt
Fotos auf der Verpackung... Tja kontrollier ich die OVP bevor ich mir was schicken lasse, aus dem Ausland z.B.?

Also ich würds nicht drauf anlegen wenn der Sachverständige einen schlechten Tag hat.

Re: Anzeige §50 WaffG - Hilfe!

Verfasst: Mo 19. Mai 2014, 23:49
von _Jack_
Softair"waffen" sind keine Waffen iSd WaffG weil schon § 1 nicht erfüllt ist (ausser man sagt das ist Sportschiessen, aber dann wäre diese Verordnung recht sinnlos: http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgbl ... _185_2.pdf) und nachdem sich der Schalldämpfer nur auf das Kaliber der Softair (ohne weitere Probleme) raufschrauben lässt würd ich sagen dass diese keine Vorrichtung sind die den Schussknall einer WAFFE verringern soll. Ansonsten wäre ja jedes Rohr, egal für was es gedacht ist, Kat. A wenn das Loch hinten und vorne enger ist als der Innendurchmesser (was weiß ich fürn Bau oder irgendwelche Kolben...).

Beim Scheinwerfer kommt es drauf an was auf der Verpackung steht. Für Gewehr Pfui, für Pistole hui und wenn dort irgendwo steht "only use on softair" dann würde ich sagen dass der Scheinwerfer OK ist weil Pistolenscheinwerfer sind ja auch nicht verboten auch wenn man sie "zweckentfremden" könnte und an ein Gewehr dranmacht (die Befestigungsmöglichkeit kann ja dieselbe sein).

Re: Anzeige §50 WaffG - Hilfe!

Verfasst: Mo 19. Mai 2014, 23:56
von rubylaser694
Würde mich über euren fachkundigen Input freuen.

Einen guten Anwalt (Speziell für Waffenrecht) nehmen wäre ein Anfang!
Muss aber schnell gehen denn Antrags- und Einspruchsfristen bei solchen Sachen sind sehr kurz!

Hier gäbe es eine Liste von Anwälten.
http://www.iwoe.at/inc/nav.php?id=202&c ... ts-Service


Sind in dem "Schalldämpfer" Lamellen, Prallflächen oder Ähnliches oder ist das nur eine Attrappe mit glattem Lauf? Wenn keine Prallflächen drin sind und das Ding nur eine Laufverlängerung darstellt wäre es kein Schalldämpfer!

Re: Anzeige §50 WaffG - Hilfe!

Verfasst: Di 20. Mai 2014, 00:20
von Rumpumpelstielzchen
Meist sind Schaumstoff-Ringe drin. Die dämpfen den Knall tatsächlich um ein paar wenige Dezibel.

Auf einer .22lr hat man für zwei-drei Schuss vermutlich denselben Effekt. :/

Bin gespannt wie das weitergeht, ob die inländischen Shops den Verkauf einstellen.

Re: Anzeige §50 WaffG - Hilfe!

Verfasst: Di 20. Mai 2014, 00:28
von _Jack_
Dass der Schussknall gedämpft wird bezweifle ich gar nicht (bei manchen). Aber das kann ja nicht die einzige Voraussetzung sein damit man eine Vorrichtung iSd WaffG hat die verboten ist. Wenn alles verboten ist das den Schussknall einer Waffe theoretisch dämpfen könnte dann wären auch leere Plastikflaschen und Polster Kat. A (zumindest wenn man Holywood glauben schenken darf, aber ein paar DB würds vermutlich schon dämpfen). Ich würde sagen dass dazu noch eine vorgesehene Befestigungsmöglichkeit für Waffen gegeben sein muss.

Re: Anzeige §50 WaffG - Hilfe!

Verfasst: Di 20. Mai 2014, 00:45
von gewo
mit vermutungen kommst da ned weiter

lies die begriffsbestimmungen im waffg

kanns jetzt ned rauskopieren
ist zaach am tablet

betreffend gewehrscheinwerfer gibt es sogar einen erlass

Re: Anzeige §50 WaffG - Hilfe!

Verfasst: Di 20. Mai 2014, 01:00
von _Jack_
Bei den Begriffsbestimmungen (§§ 1-9) steht doch original gar nix zu Schalldämpfern oder bin ich blind?! Und ohne Legaldefinition oder Gerichtsurteil bleibt leider nur "Vermutungen" (andere nennen es auch Gesetzesauslegung)

Re: Anzeige §50 WaffG - Hilfe!

Verfasst: Di 20. Mai 2014, 01:15
von gewo
_Jack_ hat geschrieben:Bei den Begriffsbestimmungen (§§ 1-9) steht doch original gar nix zu Schalldämpfern oder bin ich blind?! Und ohne Legaldefinition oder Gerichtsurteil bleibt leider nur "Vermutungen" (andere nennen es auch Gesetzesauslegung)


par 17.1.5 waffg