-wolf- hat geschrieben:außerdem soll es einen Gerichtsbeschluss geben, der besagt, es sei zumutbar im Fall der Fälle wenig genutzte Waffen zu veräußern um Platz zu schaffen...
Kennt jemand diesen Beschluß oder Urteil.?
Ticket
-wolf- hat geschrieben:außerdem soll es einen Gerichtsbeschluss geben, der besagt, es sei zumutbar im Fall der Fälle wenig genutzte Waffen zu veräußern um Platz zu schaffen...
Ticket hat geschrieben:-wolf- hat geschrieben:außerdem soll es einen Gerichtsbeschluss geben, der besagt, es sei zumutbar im Fall der Fälle wenig genutzte Waffen zu veräußern um Platz zu schaffen...
Kennt jemand diesen Beschluß oder Urteil.?
Ticket
VwGH 21.09.2000 98/20/0562 hat geschrieben:Eine Ausweitung der erlaubten Waffenzahl für einen Waffensammler ist allerdins nicht gerechtfertigt, wenn das bisher festgesetzte Kontingent deswegenerschöpft ist, weil der Sammler auch zahlreiche Waffen besitzt, die nicht dem Sammelgebiet zuordenbar sind.
Georg K hat geschrieben:MikeD hat geschrieben:das aktuelle Verband [...] klar sichtbar im geöffneten Aktenkoffer
Und der Antrag ist trotzdem durchgegangen?
langbolzen hat geschrieben:... damit sich WBK und Waffenschein einer zusätzlichen Ergänzung erfreuen dürfen.
Andere Schußwaffen
§ 29.
(1) Das Führen von Schußwaffen, die keine Faustfeuerwaffen
sind, ist nur auf Grund eines Waffenscheines, der von der Behörde
nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen ist, zulässig.
(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Personen, die
1. im Besitz eines Waffenpasses sind;
2. im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich des
Führens von Jagdwaffen;
3. als Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung mit
ihren Gewehren aus feierlichem oder festlichem Anlaß ausrücken.
Dies gilt auch für das Ausrücken zu den hiezu erforderlichen,
vorbereitenden Übungen.
(3) Die Behörde hat einen Waffenschein auszustellen, wenn der
Antragsteller als verläßlich anzusehen ist und einen Bedarf zum
Führen der im Abs. 1 bezeichneten Schußwaffen nachweist.
(4) Ein Bedarf im Sinne des Abs. 3 ist insbesondere als gegeben
anzunehmen, wenn eine Person nachweist, daß sie Mitglied eines
behördlich nicht untersagten Sportschützenvereines ist, der den
Schießsport mittels Sportgewehren betreibt.
(5) Die §§ 20 Abs. 1 und 21 gelten sinngemäß.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Überleitung von Verboten und bestehenden Berechtigungen
§ 57. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom
29. Mai 1981, BGBl. Nr. 275/1981, bleibt als Verordnung im Sinne des
§ 17 Abs. 2 in Geltung.
(2) Ein auf Grund des § 23 des Waffengesetzes vom 18. März 1938,
dRGBl. I S 265/1938, erlassenes Waffenverbot oder ein auf Grund des
§ 12 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, erlassenes Waffenverbot
gilt als Waffenverbot nach § 12 dieses Bundesgesetzes. Die Behörde
hat jedoch ein solches Waffenverbot auf Antrag aufzuheben, wenn es
den Voraussetzungen des § 12 nicht entspricht.
(3) Auf Grund des Waffengesetzes 1986 ausgestellte Waffenpässe,
Waffenbesitzkarten, Waffenscheine oder Bescheinigungen gemäß § 27 des
Waffengesetzes 1986 gelten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als
Waffenpässe und als Waffenbesitzkarten im Sinne des § 20 Abs. 1 oder
als Bescheinigung im Sinne des § 39 Abs. 2. Wird gemäß § 16 die
Ausstellung eines Ersatzdokumentes beantragt, stellt die Behörde ein
entsprechendes Dokument nach diesem Bundesgesetz aus.
(4) Waffenbesitzkarten gemäß Artikel II der 2. Waffengesetznovelle
1994, BGBl. Nr. 1107, behalten ihre Gültigkeit. Abs. 3 letzter Satz
und die §§ 26 bis 30, 37, 39 und 58 Abs. 4 gelten.
(5) Bescheide, mit denen vor dem 1. Mai 1980 der Erwerb von
Kriegsmaterial erlaubt wurde, sowie Ausnahmebewilligungen gemäß § 28a
Abs. 2 Waffengesetz 1986 gelten als Ausnahmebewilligungen im Sinne
des § 18 Abs. 2.
(6) Ausnahmebewilligungen gemäß § 11 Abs. 2 des Waffengesetzes 1986
behalten ihre Gültigkeit. Beziehen sich diese Bewilligungen auch auf
den Besitz verbotener Waffen, so gilt dies nur bis zum Ablauf eines
Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. In diesen Fällen
stellt die Behörde auf Antrag eine entsprechende Waffenbesitzkarte
gemäß Anlage 2 aus, wenn nicht wesentliche Änderungen in den
Voraussetzungen, die zur Erteilung der Ausnahmebewilligung geführt
haben, eingetreten sind. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung ist der
Betroffene zum Besitz berechtigt.
-wolf- hat geschrieben:Wie man eine WBK erweitert, weiß ich, trotzdem danke. Was mich jetzt einfach mal aus Neugier interessiert hätte, wäre eben, ob schon mal wer einen WP von einem auf zwei Plätze erweitert hat
-wolf- hat geschrieben:Mal ein kurzes Update für die Interessierten: Das BWV (formerly known as AB ) beharrt darauf, einen WP nur mit einem Platz auszustellen, wenn ich meine WBK nicht abgeben will. Soweit so gut, damit kann ich gut leben.
-wolf- hat geschrieben:Mal abgesehen davon, bekomm ich auf die Frage wirklich die unterschiedlichsten Meinungen...
-wolf- hat geschrieben:@Gewo:
Bei der Vorgehensweise sträubt sich etwas in mir schon aus dem Grund, dass die WBK teuer war, der WP noch teurer wird und ich auf meine Nachfrage bei der Behörde, ob ich dann wieder eine neue WBK im Falle der Erweiterung lösen müsste zu hören bekam "Ja natürlich, weil ein WP mit zwei Plätzen wird von uns nicht erweitert..." Ja wächst mir denn das Geld aus der Tasche...