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Erweiterung - 5 jahre sperre bei neuausstellung?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Magnum828
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Erweiterung - 5 jahre sperre bei neuausstellung?

Beitrag von Magnum828 » Mi 20. Aug 2014, 10:13

Ich war grad auf der BH, wollte ein paar Waffen in den EUFWP eintragen lassen. Da hab ich erfahren das das nicht mehr geht - der EUFWP muss jetzt jedes mal neu ausgestellt werden, wenn was eingetragen werden soll. Braucht natürlich a passfoto und kostet wieder an haufen. Find ich eh schon wieder extrem toll, meinen EUFWP hab ich grad vor nem halben jahr geholt :roll:

Dachte mir, bei der Gelegenheit frage ich mal nach wies mit erweitern ausschaut.... Und dann kam der richtige schock. Meine Sachbearbeiterin meinte, das es ein neues gesetz gibt, wonach bei neu ausgestellter WBK (Meine wurde im November ausgestellt) eine 5 jährige Sperre besteht, und erst danach erweitert werden kann. Ich habe dann noch nachgefragt, ob das ein Runderlass ist oder im Gesetz steht, sie meinte es steht im Gesetz. In meinem Schock hab ich leider ned nachgefragt welcher Paragraph das ist. Ich dachte mir beim nach hause fahren dann, das sie es eventuell mit dem §23b verwechselt hat, kann aber eigentlich auch nicht sein, in dem Paragraphen steht ja nix von neuaustellung.

Weiß dazu jemand was?
So lustig finde ich das nicht... das schränkt mich jetzt schon ein bisschen im geldausgeben ein :shock:
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andishp
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Re: Erweiterung - 5 jahre sperre bei neuausstellung?

Beitrag von andishp » Mi 20. Aug 2014, 10:21

Meine WBK wurde 2012 ausgestellt und im Mai 2014 erweitert (mit Ergebnislisten)

Ich glaube die verwechselt da was...
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Weissi
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Re: Erweiterung - 5 jahre sperre bei neuausstellung?

Beitrag von Weissi » Mi 20. Aug 2014, 10:23

Also SO interpretiert haben ich den §23 Abs. 2b auch noch nie gehört...ich würd da nix drauf geben und mich an deiner Stelle einfach auf den Absatz 2 berufen

"(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Abs. 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports.".

Bewerbslisten u.s.w. um eine sportliche Betätigung nachzuweisen, hast du ja hoffentlich.

Grüße,

Weissi

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Remington
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Re: Erweiterung - 5 jahre sperre bei neuausstellung?

Beitrag von Remington » Mi 20. Aug 2014, 10:24

Weiß nicht wie das bei euch in Tirol ist, aber bei uns in nö kenn ich wem der nach der ersten Erweiterung auf 5 jetzt innerhalb von einem Jahr vor kurzem auf 8 erweitert hat...
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Re: Erweiterung - 5 jahre sperre bei neuausstellung?

Beitrag von pointi2009 » Mi 20. Aug 2014, 10:25

vergiss das ganze wieder, diese Änderung des §23 bezieht sich nur auf einfache Erweiterung ohne den Klimbim mit Verein, Ergebnisse, Obmannschreiben, Ansuchen und Co. Du kannst wenn du reiner Sportschütze bist, ohne Verein oder Bewerbe nach frühestens 5 Jahren von 2 auf 4 erweitern. dann nach 5 Jahren auf 5 und dann wars das schon. (soviel ich noch weiss)

Meine BH dachte das vor knapp einem halben Jahr auch, ich hab dann dennoch eingereicht und von 5 auf 10 erweitert ohne grosse Probleme. Davor hab ich mit denen von der BH gesprochen und denen meinen Standpunkt und Gesetzesauslegung erörtert.
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loksi67
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Re: Erweiterung - 5 jahre sperre bei neuausstellung?

Beitrag von loksi67 » Mi 20. Aug 2014, 10:25

war die dame eine urlaubsvertretung?

der eufwp hat eine gültigkeitsdauer von 5 jahren und dort kann man sich sämtliche im zwr registrierte waffen eintragen lassen. man zahlt pro eintrag und es wird händisch eingetragen.

5 jährige sperre bei der erweiterung ist auch seltsam, 1 jahr nach erhalt der wbk hab ich bereits antrag auf erweiterung gestellt und auch bekommen. man muß halt nochmal die gebühren für die kartenausstellung berappen
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Re: Erweiterung - 5 jahre sperre bei neuausstellung?

Beitrag von tarrian » Mi 20. Aug 2014, 10:26

Der Absatz 2 des §23 räumt jedem Nicht-Sportschützen und Nicht-Jäger der nach Absatz 2 keinen Bedarf rechtfertigen kann ein, eine "um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl" zu bewilligen.
Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2. keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,
3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.

Ich nehme an Deine Sachbearbeiterin bezog sich auf diesen Pkt. 1.

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Re: Erweiterung - 5 jahre sperre bei neuausstellung?

Beitrag von Magnum828 » Mi 20. Aug 2014, 10:29

Weissi hat geschrieben:Also SO interpretiert haben ich den §23 Abs. 2b auch noch nie gehört...ich würd da nix drauf geben und mich an deiner Stelle einfach auf den Absatz 2 berufen

"(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Abs. 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports.".

Bewerbslisten u.s.w. um eine sportliche Betätigung nachzuweisen, hast du ja hoffentlich.

Grüße,

Weissi


Wie gesagt, ich dachte zuerst auch das sie das mit diesem Paragraphen verwechselt - sie hat aber explizit gesagt das das nur bei Neuausstellung der fall ist, und davon steht in dem ganzen Paragraphen ja nix....

Wenns da irgend an neuen Paragraphen geben würde, wüsste das ja wohl inzwischen jemand...

Bewerbslisten hab ich nen ganzen stapel ;)

Ist übrigens BH Kufstein.. ich glaub ich ruf nachher mal in Schwaz an und frag ganz unschuldig nach :mrgreen:

Zwecks dem EUFWP - das scheint tatsächlich zu stimmen, das das neu ist. Da wird jetzt bei jeder eintragung neu ausgestellt, kostet dann nicht die volle summe, sondern nur das eintragen. Die volle summe ist nur beim ersten mal zu zahlen. Des ist jetzt so a faltbarer zettel, wo vorne das Passfoto aufgeklebt wird und das ganze dann einfoliert wird.
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Re: Erweiterung - 5 jahre sperre bei neuausstellung?

Beitrag von Weissi » Mi 20. Aug 2014, 10:37

Dann hat sich die werte Dame explizit geirrt. Soll vorkommen, sind auch nur Menschen ;)

Grüße,

Weissi

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Re: Erweiterung - 5 jahre sperre bei neuausstellung?

Beitrag von Magnum828 » Mi 20. Aug 2014, 10:41

Na dann hoff ich mal, das sie nicht empfindlich reagiert, wenn ich sie auf ihren Irrtum hinweise....

Ich dachte schon, ich muss mein ganzes geld die nächsten 5 jahre in wechselsystem investieren :mrgreen:
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Re: Erweiterung - 5 jahre sperre bei neuausstellung?

Beitrag von Raider » Mi 20. Aug 2014, 10:56

Ich habe exakt 6monate nach erstausstellung erweitert! :-)
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Re: Erweiterung - 5 jahre sperre bei neuausstellung?

Beitrag von IT Guy » Mi 20. Aug 2014, 11:34

loksi67 hat geschrieben:war die dame eine urlaubsvertretung?

der eufwp hat eine gültigkeitsdauer von 5 jahren und dort kann man sich sämtliche im zwr registrierte waffen eintragen lassen. man zahlt pro eintrag und es wird händisch eingetragen.
...

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bgb ... I_166.html

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Re: Erweiterung - 5 jahre sperre bei neuausstellung?

Beitrag von loksi67 » Mi 20. Aug 2014, 12:53

ok, änderung mit 30.6.2014. gut zu wissen.
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Re: Erweiterung - 5 jahre sperre bei neuausstellung?

Beitrag von Floody » Mi 20. Aug 2014, 13:18

Protip: Sachbearbeiter_*INNEN haben keine Ahnung.

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Re: Erweiterung - 5 jahre sperre bei neuausstellung?

Beitrag von sauersigi » Mi 20. Aug 2014, 13:28

Hi Freunde,
Und immer bei der Erweiterung auch Zubehör eintragen lassen!!
„Ich dulde es nicht, dass mir Unrecht getan wird. Ich dulde es nicht, dass ich beleidigt werde. Und ich dulde es nicht, dass man mir zu nahe tritt. Ich bin anderen gegenüber gerecht und fordere auch von diesen Gerechtigkeit.“
John Wayne

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