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§35 Absatz 2 Punkt 4

Verfasst: So 7. Dez 2014, 17:56
von sixtwentynine
Kann mit der Suchfunktion leider nichts passendes finden deswegen frag ich mal.
Bis jetzt habe ich mich natürlich an §7 WaffG gehalten und meine Waffen ungeladen und in einer Box verschlossen transportiert
- egal wohin -

Im §35 steht aber folgendes geschrieben:

(2) Außerdem ist das Führen von Schusswaffen der Kategorie C oder D zulässig für Menschen, die


4. sich als Sportschützen mit ungeladenen Waffen auf dem Weg zur oder von der behördlich genehmigten Schießstätte befinden.


Kann ich mir das nächste mal einfach meine Marlin umhängen und auf den Schießstand fahren?
Rein theoretisch versteht sich , weil außer komische Blicke :shock: :tipphead: bringt des gar nix.

mfg sixtwentynine

Re: §35 Absatz 2 Punkt 4

Verfasst: So 7. Dez 2014, 18:14
von kawaz
sixtwentynine hat geschrieben:Rein theoretisch
JA

Re: §35 Absatz 2 Punkt 4

Verfasst: Mo 8. Dez 2014, 09:03
von doc steel
sixtwentynine hat geschrieben:
Im §35 steht aber folgendes geschrieben:

(2) Außerdem ist das Führen von Schusswaffen der Kategorie C oder D zulässig für Menschen, die


4. sich als Sportschützen mit ungeladenen Waffen auf dem Weg zur oder von der behördlich genehmigten Schießstätte befinden.


Kann ich mir das nächste mal einfach meine Marlin umhängen und auf den Schießstand fahren?
Rein theoretisch versteht sich , weil außer komische Blicke :shock: :tipphead: bringt des gar nix.

mfg sixtwentynine

darfst du.
denn sonst würde ja jeder jaga der si die bixn am weg zum auto umhängt zuwiderhandeln.

Re: §35 Absatz 2 Punkt 4

Verfasst: Mo 8. Dez 2014, 09:39
von gewo
sixtwentynine hat geschrieben:Kann mit der Suchfunktion leider nichts passendes finden deswegen frag ich mal.
Bis jetzt habe ich mich natürlich an §7 WaffG gehalten und meine Waffen ungeladen und in einer Box verschlossen transportiert
- egal wohin -

Im §35 steht aber folgendes geschrieben:

(2) Außerdem ist das Führen von Schusswaffen der Kategorie C oder D zulässig für Menschen, die


4. sich als Sportschützen mit ungeladenen Waffen auf dem Weg zur oder von der behördlich genehmigten Schießstätte befinden.


Kann ich mir das nächste mal einfach meine Marlin umhängen und auf den Schießstand fahren?
Rein theoretisch versteht sich , weil außer komische Blicke :shock: :tipphead: bringt des gar nix.

mfg sixtwentynine


hi

theoretisch darfst du das
in der praxis wird es nicht klappen

es gibt OGH urteile in denen bei WBK inhabern eine waffenrechtlich unzuverlaessigkeit bestaetigt wurde, nur weil sie zu hause in den eigenen vier waenden ihre waffe geladen gefuehrt haben...
als das was im gesetz genau so als zulaessig beschrieben wird

dann kannst dir schon mal vorstellen was passieet wenn du mit der C waffe offen zum schiesstand faehrst....

Re: §35 Absatz 2 Punkt 4

Verfasst: Mo 8. Dez 2014, 11:15
von sixtwentynine
gewo hat geschrieben:es gibt OGH urteile in denen bei WBK inhabern eine waffenrechtlich unzuverlaessigkeit bestaetigt wurde, nur weil sie zu hause in den eigenen vier waenden ihre waffe geladen gefuehrt haben...
als das was im gesetz genau so als zulaessig beschrieben wird

Das wird sicherlich gute Gründe haben.

Ich kann mir nicht vorstellen dass ich meine WBK abgeben darf weil ich zu hause geholstert führe.
Wennst aber mitn Schrotgewehr in ready low Position vom Balkon oweschreist das die Kinder das Ballspielen doch unterlassen sollen ist das eine andere Geschichte.

Fazit
Solange sich niemand bedroht fühlt ist alles erlaubt was nicht verboten ist.
Also besser alles verschlossen zum Schiesstand transportieren.
Man kann nie wissen ob ned doch jemand 133 ruft weil da irgendwer ein Gewehr umhängen hat ,was aber laut Gesetz völlig rechtens wäre.

Danke liebes Österreich ,wo man besser nicht jedes Recht ausübt :clap:

Re: §35 Absatz 2 Punkt 4

Verfasst: Mo 8. Dez 2014, 11:43
von alpawolf
sixtwentynine hat geschrieben:
gewo hat geschrieben:es gibt OGH urteile in denen bei WBK inhabern eine waffenrechtlich unzuverlaessigkeit bestaetigt wurde, nur weil sie zu hause in den eigenen vier waenden ihre waffe geladen gefuehrt haben...
als das was im gesetz genau so als zulaessig beschrieben wird

Das wird sicherlich gute Gründe haben.

Ich kann mir nicht vorstellen dass ich meine WBK abgeben darf weil ich zu hause geholstert führe.
Wennst aber mitn Schrotgewehr in ready low Position vom Balkon oweschreist das die Kinder das Ballspielen doch unterlassen sollen ist das eine andere Geschichte.

Fazit
Solange sich niemand bedroht fühlt ist alles erlaubt was nicht verboten ist.
Also besser alles verschlossen zum Schiesstand transportieren.
Man kann nie wissen ob ned doch jemand 133 ruft weil da irgendwer ein Gewehr umhängen hat ,was aber laut Gesetz völlig rechtens wäre.

Danke liebes Österreich ,wo man besser nicht jedes Recht ausübt :clap:


offen damit zu hantieren oder zeigen, bringt nur probleme früher oder später.
am besten man geht so unauffällig wie möglich damit um.
desto weniger wissen das du eine waffe hast desto weniger probleme hast du.
ich trets nicht breit aber nur kurz, für trennungen, nachbarschaftsschreit, usw ist legaler waffenbesitz
ein fressen :o :at2:

in ö hats der legale waffenbesitzer nicht leicht, der staat sollt sich mal um die illegalen und deren besitzer kümmern.....und nicht gesetzestreue bürger schikanieren sobalt er auch nur einen furz lässt!

Re: §35 Absatz 2 Punkt 4

Verfasst: Mo 8. Dez 2014, 11:52
von gewo
sixtwentynine hat geschrieben:
gewo hat geschrieben:es gibt OGH urteile in denen bei WBK inhabern eine waffenrechtlich unzuverlaessigkeit bestaetigt wurde, nur weil sie zu hause in den eigenen vier waenden ihre waffe geladen gefuehrt haben...
als das was im gesetz genau so als zulaessig beschrieben wird

Das wird sicherlich gute Gründe haben.
Ich kann mir nicht vorstellen dass ich meine WBK abgeben darf weil ich zu hause geholstert führe.
Wennst aber mitn Schrotgewehr in ready low Position vom Balkon oweschreist das die Kinder das Ballspielen doch unterlassen sollen ist das eine andere Geschichte.
Fazit
Solange sich niemand bedroht fühlt ist alles erlaubt was nicht verboten ist.
..



hi

nimm dir doch mal die zeit und such das ris nach waffenrelevanten begriffen durch
da findest du eine menge an kuriosen urteilen

oft entstehen diese urteile durch verhaltenskreative rechtsvertreter der beschuldigten
aber manchmal laeuft alls ordnungsgemaess bis rauzm zum VfgH und es kommen trotzdem urteile raus die mehr oder weniger das gegenteil von dem ergeben was im gesetz steht

im zitierten fall war es so dass im rahmen der 5-jaehrlichen verwahrungskontrolle ein legalwaffenbesitzer seine geladene waffe neben sich am schreibtisch liegen hatte (alleine lebend, keine besucher, keine kinder), safe war vorhanden, dort wurde auch verwahrt in abwesenheit, aber in anwesenheit lag die waffe neben ihm am schreibtisch

auf die rueckfrage der beamten hat er erklaert er hat die geladene waffe bei sich liegen weil es in letzter zeit so viele einbrueche gibt ..

verfahren durch alle instanzen, am ende waffenverbot weil waffenrechtlich nicht zulaessig ...
vertreten wuerde er durch einen anwalt der als waffenrechtlich erfahren gilt und der nebenbei der praesident einer buergerrechtsbewegung ist ...

also eigentlich alles richtig gemacht
trotzdem das falsche ergebnis

das ganze verfahren steht irgendwo im RIS
wenns sein muss suche ich es raus ...

Re: §35 Absatz 2 Punkt 4

Verfasst: Mo 8. Dez 2014, 12:37
von ifoundnoname
gewo hat geschrieben:es gibt OGH urteile in denen bei WBK inhabern eine waffenrechtlich unzuverlaessigkeit bestaetigt wurde, nur weil sie zu hause in den eigenen vier waenden ihre waffe geladen gefuehrt haben...
als das was im gesetz genau so als zulaessig beschrieben wird


Quellenangabe !? RIS ?

Re: §35 Absatz 2 Punkt 4

Verfasst: Mo 8. Dez 2014, 12:50
von gewo
ifoundnoname hat geschrieben:
gewo hat geschrieben:es gibt OGH urteile in denen bei WBK inhabern eine waffenrechtlich unzuverlaessigkeit bestaetigt wurde, nur weil sie zu hause in den eigenen vier waenden ihre waffe geladen gefuehrt haben...
als das was im gesetz genau so als zulaessig beschrieben wird


Quellenangabe !? RIS ?



hi
[url]
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 0080903X00[/url]

lies dir die begruendungen gut durch

im vorliegenden fall hat der beschwerdefuehrer zwar GEWONNEN (kein waffenverbot)
aber nur wegen eines formalfehlers
haette die behoerde nicht so schlampig gearbeitet dann waere das waffenverbot ausgesprochen worden

der beschuldigte LWB hat angeboten dass er zwar nicht freiweillig einen psychotest macht aber er wuerde der aufforderung zu einer vorladung zum amtsarzt nachkommen

dieses einraeumen ist einem antrag gleichgestellt

dieser antrag wurde durch die behoerde nicht abgeleht (zb weil ein amtsarzt nicht ausreichend dazu qualifiziert ist festzustellen ob jemand dazu neigt in stresssituationen mit schusswaffen unvorsichtig zu hantieren) und auch nicht angenommen

wenn in einem verfahren ein antrag einer partei bicht behandelt wird (keine annhame, keine ablehung) dass ist das verfahren fehlerhaft.
es handelt sich um einen verfahrensmangel und das hoe3chstgericht verweist das gesamte verfahren wieder zurueck ans erstgericht um das verfahren nochmal, und diesmal richtig durchzufuehren

somit geht es hier nicht um das urteil sondern um die begruendungen
und spaetestens dort wird dem einen oder anderen schlecht werdendenke ich mal ..

zitat:
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe bei einer Gendarmerieerhebung (aus Anlass einer Überprüfung der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers als Inhaber waffenrechtlicher Urkunden gemäß § 25 WaffG) seine geladene Faustfeuerwaffe neben der Tastatur des Computers liegen gehabt. Auf Nachfrage habe er angegeben, er habe die Waffe immer neben sich liegen, weil durch die EU-Erweiterung jederzeit Tschechen oder Polen in sein Wohnhaus einbrechen könnten. In seiner Berufung habe er angeführt, dass es sich hierbei um die klassische gesetzlich anerkannte Rechtfertigung des § 22 Abs 1 WaffG 1996 handle.
Die Behörde führte dazu aus, eine derartige Grundhaltung (jederzeitiges Bereithalten der Waffe im geladenen Zustand bei sich oder am Körper, auch in Wohnräumlichkeiten) bringe ein Persönlichkeitsprofil zum Ausdruck, das in gewissen Situationen eine völlige Überreaktion des Waffenbesitzes erwarten lasse. Es sei nicht auszuschließen, dass er im Falle eines unerwarteten Betretens seiner Liegenschaft überreagiere und es zu einer ungerechtfertigten Verletzung der Rechtsschutzgüter im Sinn des § 12 WaffG komme.


fuer die anderen angegebenen punkte
- er hatte eine kat C waffe in einer absperrbaren halterung an der wand haengen
- er hat angegeben die waffe in der nacht im nachtkasterl zu haben
haben im vorverfahren meiner meinung nach kaum relevanz gehabt

es ging im wesentlich beim verfahren vor dem hoechstgericht darum, dass er die kanrre geladen neben sich am schreibtisch liegen hatte

Re: §35 Absatz 2 Punkt 4

Verfasst: Mo 8. Dez 2014, 13:03
von h.-j.
sixtwentynine hat geschrieben:
gewo hat geschrieben:es gibt OGH urteile in denen bei WBK inhabern eine waffenrechtlich unzuverlaessigkeit bestaetigt wurde, nur weil sie zu hause in den eigenen vier waenden ihre waffe geladen gefuehrt haben...
als das was im gesetz genau so als zulaessig beschrieben wird

...Fazit
Solange sich niemand bedroht fühlt ist alles erlaubt was nicht verboten ist.
Also besser alles verschlossen zum Schiesstand transportieren.
...

Ich dachte bis jetzt eigentlich, dass eine GEschlossene Tasche/Socke(/Sackerl :D ) vorgeschrieben ist.
Egal... mit der wortwahl sollte man generell vorsichtig sein. VERschlossen hat wieder eine andere Bedeutung! Durch solche Sachen kommen Geruechte in die Welt.

MfG
H.-J.

Re: §35 Absatz 2 Punkt 4

Verfasst: Mo 8. Dez 2014, 13:07
von BigBen
Die Behörde führte dazu aus, eine derartige Grundhaltung (jederzeitiges Bereithalten der Waffe im geladenen Zustand bei sich oder am Körper, auch in Wohnräumlichkeiten) bringe ein Persönlichkeitsprofil zum Ausdruck, das in gewissen Situationen eine völlige Überreaktion des Waffenbesitzes erwarten lasse. Es sei nicht auszuschließen, dass er im Falle eines unerwarteten Betretens seiner Liegenschaft überreagiere und es zu einer ungerechtfertigten Verletzung der Rechtsschutzgüter im Sinn des § 12 WaffG komme.


Eigentlich skandalös was da von Seiten der "Behörde" alles reininterpretiert werden darf...und offensichtlich auch noch vom Gericht einfach so als richtig angenommen wird.

Re: §35 Absatz 2 Punkt 4

Verfasst: Mo 8. Dez 2014, 13:19
von yoda
BigBen hat geschrieben:
Die Behörde führte dazu aus, eine derartige Grundhaltung (jederzeitiges Bereithalten der Waffe im geladenen Zustand bei sich oder am Körper, auch in Wohnräumlichkeiten) bringe ein Persönlichkeitsprofil zum Ausdruck, das in gewissen Situationen eine völlige Überreaktion des Waffenbesitzes erwarten lasse. Es sei nicht auszuschließen, dass er im Falle eines unerwarteten Betretens seiner Liegenschaft überreagiere und es zu einer ungerechtfertigten Verletzung der Rechtsschutzgüter im Sinn des § 12 WaffG komme.


Eigentlich skandalös was da von Seiten der "Behörde" alles reininterpretiert werden darf...und offensichtlich auch noch vom Gericht einfach so als richtig angenommen wird.

Das dürfen sie eben nicht reininterpretieren. Die Tatsache dass die Pistole und ein Gewehr herumgelegen hat, kann laut VwGH die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nicht begründen, es dürfen aber weitere Untersuchungen durch den Amtsarzt angeordnet werden um festzustellen ob die Person unzuverlässig ist.

Das Urteil zeigt aber, dass einen die Behörde zum Amtsarzt schicken darf wenn "Anhaltspunkte" vorliegen die eigentlich Keine sind, was der Amtsarzt dann entschieden hätte weiß niemand. Eigentlich eine bodenlose Frechheit weil man ja gemäß Waffengesetz die Waffe zur Selbstverteidigung bereithalten darf, mehr sollte man aber im Fall der Verwahrungskontrolle auch nicht sagen wegen den Anhaltspunkten und so :roll:

Re: §35 Absatz 2 Punkt 4

Verfasst: Mo 8. Dez 2014, 13:33
von gewo
yoda hat geschrieben:
BigBen hat geschrieben:
Die Behörde führte dazu aus, eine derartige Grundhaltung (jederzeitiges Bereithalten der Waffe im geladenen Zustand bei sich oder am Körper, auch in Wohnräumlichkeiten) bringe ein Persönlichkeitsprofil zum Ausdruck, das in gewissen Situationen eine völlige Überreaktion des Waffenbesitzes erwarten lasse. Es sei nicht auszuschließen, dass er im Falle eines unerwarteten Betretens seiner Liegenschaft überreagiere und es zu einer ungerechtfertigten Verletzung der Rechtsschutzgüter im Sinn des § 12 WaffG komme.


Eigentlich skandalös was da von Seiten der "Behörde" alles reininterpretiert werden darf...und offensichtlich auch noch vom Gericht einfach so als richtig angenommen wird.

Das dürfen sie eben nicht reininterpretieren. Die Tatsache dass die Pistole und ein Gewehr herumgelegen hat, kann laut VwGH die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nicht begründen, es dürfen aber weitere Untersuchungen durch den Amtsarzt angeordnet werden um festzustellen ob die Person unzuverlässig ist.

Das Urteil zeigt aber, dass einen die Behörde zum Amtsarzt schicken darf wenn "Anhaltspunkte" vorliegen die eigentlich Keine sind, was der Amtsarzt dann entschieden hätte weiß niemand. Eigentlich eine bodenlose Frechheit weil man ja gemäß Waffengesetz die Waffe zur Selbstverteidigung bereithalten darf, mehr sollte man aber im Fall der Verwahrungskontrolle auch nicht sagen wegen den Anhaltspunkten und so :roll:


hi

meiner meinung nach hat der gute mann sich von den aufhetzern dazu verleiten lassen die kanrre extra fuer die verwahrungskontrolle (angekuendigte weil mehrfach nicht engetroffen) geladen mit sich rumzuschleppen
um den beamten zu beweisen dass er das ja darf

so faelle haben wir ja immer wieder

neulich hat ja auch wer bei einer angekuendigten verwahrungskontrolle beim ausfolgen der waffe irrtuemlich in den boden geschossen (hat auch zu einem waffenverbot gefuehrt, logisch..)
auch da kann es durchaus so gewesen sein dass der normalerweise die waffe nie geladen im tresor hatte und daher die kontrolle auf ladezustand instinktiv wie immer in der form
verschluss auf - gucken - verschluss zu - in sichere richtung leer abschlagen
vorgenommen hat
wennst dass zuegig in einem durch machst und ueber jahre hinweg NIE eine patrone in der kammer ist ...
und du dann mnoch ein bisserl nervoes bist weghen der kontrolle...
dann kann das eben passieren

ist aber nur meine privatmeinung
eine reine vermutung


fazit:
ego zuruecknehmen bei den ueberpruefungen
und sich so verhalten wie immer
dann klappt es auch langfristig mit dem legalwaffenbesitz

Re: §35 Absatz 2 Punkt 4

Verfasst: Mo 8. Dez 2014, 14:00
von gewo
es gibt aber noch viel verruecktere sachen
zb das waffenverbot obwohl du dir genau garnix zu schulden hast kommen lassen

es reicht wenn du mit jemand verheiratet bist der ein waffenverbot hat

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 0110518X01

Re: §35 Absatz 2 Punkt 4

Verfasst: Mo 8. Dez 2014, 14:15
von Ted
gewo hat geschrieben:es gibt aber noch viel verruecktere sachen
zb das waffenverbot obwohl du dir genau garnix zu schulden hast kommen lassen

es reicht wenn du mit jemand verheiratet bist der ein waffenverbot hat

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 0110518X01


Hierbei sieht man halt, dass es sehr einzelfallspezifisch ist, wie entschieden wird.

Kurze Zitate aus der Entscheidung:
Der Beschwerdeführer sei von den einschreitenden Beamten vom Tisch weggezogen und unter Anwendung von Körperkraft zu Boden gebracht worden.

Ich gehe davon aus, dass die Beamten ihn nicht gleich angegriffen habe, sondern zuvor ein paar Worte mit ihm gewechselt haben.

Da der Beschwerdeführer stark nach alkoholischen Getränken aus dem Mund gerochen habe - während der Amtshandlung habe er in seine Hose uriniert -, sei er einer Prüfung des Atemluftalkoholgehalts mittels Alkomat unterzogen worden, wobei dies einen Alkoholgehalt in der Atemluft von 1,06 mg pro Liter erbracht habe.


Also ganz so grundlos würde ich das Waffenverbot jetzt nicht mehr nennen....