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Re: Reload Swiss RS24

Beitrag von wiederladertv » So 4. Jan 2015, 19:15

Gesehen habe ich die großen Gebinde auch schon im Original aber kaufen wird nichts; ich darf max. 3Kg NC lagern.

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Re: Reload Swiss RS24

Beitrag von BlackAce » So 4. Jan 2015, 19:30

In Österreich dürfen wir 10kg lagern. Außerdem ist ja auch der Transport über 3kg in DE ein Problem GGVSE mäßig, in Österreich gibt es so eine Regelung nicht.
Zuletzt geändert von BlackAce am So 4. Jan 2015, 19:37, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Reload Swiss RS24

Beitrag von DerDaniel » So 4. Jan 2015, 19:37

BlackAce hat geschrieben:Außerdem ist ja auch der Transport über 3kg in DE ein Problem ADR mäßig, in Österreich nicht.

Nö, ist es nicht. 6kg Pulver Löscher ins Auto schmeißen, geschlossene Original Verpackung drum herum behalten, Ladungssicherung betreiben und nicht rauchen. Voilà 20kg sind möglich...

@wiederladertv: hast du noch SP dabei oder keinen unbewohnten Nebenraum oder was hast du angestellt?

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Re: Reload Swiss RS24

Beitrag von BlackAce » So 4. Jan 2015, 19:38

DerDaniel hat geschrieben:
BlackAce hat geschrieben:Außerdem ist ja auch der Transport über 3kg in DE ein Problem ADR mäßig, in Österreich nicht.

Nö, ist es nicht. 6kg Pulver Löscher ins Auto schmeißen, geschlossene Original Verpackung drum herum behalten, Ladungssicherung betreiben und nicht rauchen. Voilà 20kg sind möglich...

@wiederladertv: hast du noch SP dabei oder keinen unbewohnten Nebenraum oder was hast du angestellt?
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Nicht ganz, das Befördungspapier würde da noch fehlen, und wehe da ist ein Fehler drinnen, das wird dann teuer

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Re: Reload Swiss RS24

Beitrag von DerDaniel » So 4. Jan 2015, 19:47

BlackAce hat geschrieben:Nicht ganz, das Befördungspapier würde da noch fehlen, und wehe da ist ein Fehler drinnen, das wird dann teuer

Falsch, Beförderungspapier ist nicht notwendig bei nicht gewerbsmäßiger Verbringung und so lange das Pulver nur für die im Fahrzeug befindlichen Personen bestimmt ist (also kein mitnehmen für n Kollegen der daheim wartet).
Alle anderen Bestimmungen wie Gefahrenkennzeichnung usw. ist und muss auf der Umverpackung schon vorhanden sein, sonst darf es dir der Händler nicht geben.


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Re: Reload Swiss RS24

Beitrag von BlackAce » So 4. Jan 2015, 19:51

In DE gilt aber das GGVSE, in welchem der Privattransport mit 3kg begrenzt wird. Man könnte es also in DE nur als "gewerblicher" Transport umgehen, und da braucht man ein Beförderungspapier.

In Österreich braucht man an sich gar nichts wenn es nur für die im Fahrzeug befindlichen Personen ist. Siehe ADR 1.1.3.6

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Re: Reload Swiss RS24

Beitrag von DerDaniel » So 4. Jan 2015, 20:50

BlackAce hat geschrieben:In DE gilt aber das GGVSE, in welchem der Privattransport mit 3kg begrenzt wird. Man könnte es also in DE nur als "gewerblicher" Transport umgehen, und da braucht man ein Beförderungspapier.

In Österreich braucht man an sich gar nichts wenn es nur für die im Fahrzeug befindlichen Personen ist. Siehe ADR 1.1.3.6

Siehe viewtopic.php?f=16&t=24470&p=396834#p396834

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Re: Reload Swiss RS24

Beitrag von BlackAce » So 4. Jan 2015, 21:15

Im ADR gibts für Privattransporte keine Mengenbegrenzungen, man muss nur glaubwürdig machen können, dass es sich um so einen Privattransport handelt.

Die 20kg Grenze gilt für Freigestellte Mengen, für alles darüber gilt für gewerbliche Transporte das ganze ADR

Nitropulver ist aber 1.3C nicht 1.4

Hab gerade selbst die deutschen Bestimmungen nochmals gelesen http://www.gesetze-im-internet.de/ggvseb/anlage_2_44.html
Abschnitt 2.1
Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 ADR/RID:

a)
Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:
Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in den Sätzen 1 bis 3 nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 dürfen die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/RID nicht überschritten werden.
b)
Für die Anwendung des Buchstaben b gilt folgende Regelung:
Buchstabe b findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte, soweit sie als Produkte oder überwachungsbedürftige Anlage dem Produktsicherheitsgesetz oder § 33 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung oder als Apparate dem Medizinproduktegesetz unterliegen.
c)
Für die Anwendung des Buchstaben c gilt folgende Regelung:

aa)
Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten.
bb)
Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR/RID müssen zusätzlich folgende Vorschriften eingehalten werden:


Die „Allgemeinen Verpackungsvorschriften“ nach den Unterabschnitten 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6 und 4.1.1.7 ADR/RID sind zu beachten.

Für Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.1.6.8 ADR/RID.



Ich hab nen ADR Lenkerausweis ;)

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Re: Reload Swiss RS24

Beitrag von DerDaniel » So 4. Jan 2015, 21:39

Hmmhh, interessant. Ich bin gleich daheim und schau mir den schrieb vom sachverständigen noch mal an.
Aber vielleicht sollte ein Mod unsere Diskussion in einen eigenen Thread verschieben, so interessant sie auch ist, hat es mit dem RS24 wenig zu tun und für Österreicher nur bedingt interessant.

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EDIT: So, bin daheim und habe mir das Blatt raus geholt. Da hat jemand den Amtsschimmel ordentlich geritten. Und ich hatte es bisal falsch im Kopf, deshalb hier die richtige und vollständige Version:
NC-Pulver fällt unter 1.3C. Somit sind nach GGVSEB Anlage 2.1 a Mengen unter 3kg weder von GGVSEB noch von der ADR betroffen. (hier waren früher nur 1kg möglich)

Mengen darüber sind von GGVSEB und ADR betroffen, welche zwischen Privat und Gewerbe nicht unterscheidet. Bleibt man unter 20kg greifen nur ADR 1.1.3.6 und 8.1.4.2, woraus folgende Vorschriften entstehen: Die genannte geprüfte und gekennzeichnete Verpackung, ABC-Pulverlöscher >=2kg (KFZ bis 3,5t), Beleuchtungsgerät, Beförderungspapiere und Ladungssicherung sind erforderlich. Des weiteren muss beim Ladevorgang der Motor aus sein und offenes Licht und Feuer sind verboten.

Damit dem armen Beamten aber nicht langweilig wird beim lernen der Bestimmungen, hat man sich GGAV 2002, Ausnahme 18 (S) einfallen lassen, die in sehr nettem Beamtendeutsch sagt: Wenns dein privater Schei* ist, darfst bis zur Menge nach ADR 1.1.3.6 den Fresszettel - äähhhhh, sorry - die Beförderungspapiere weg lassen.
Und um die Statistik über böse Waffenbesitzer und Wiederlader zu schönen, hat man noch die Idee gehabt, die Ausnahme einfach mal bis zum 30. Juni 2015 zu befristen. Vielleicht findet sich ein doofer der es vergisst...


Natürlich darf auch über 20kg privat transportiert werden, nur ist man in vollem Umfang von der ADR betroffen.


Achtung: Bezieht sich auf DE!
Zuletzt geändert von DerDaniel am Mo 5. Jan 2015, 13:48, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Reload Swiss RS24

Beitrag von gewo » Mo 5. Jan 2015, 00:04

hi

nach aussage des ADR kontrollbusses der mich im herbst mal am highway rausgefischt hat (noe, hat dann am ende eh alles gepasst, war also nicht kostenpflichtig) akzeptierem sie bei wiederladerpulvern pro person bis zu 10kg als "private" menge, es seie denn man kann am zielort ein nach der sprengmittellagerverordnung genehmigtes lager nachweisen

die ADRler in den kontrollbussen kennen sich mit dem waffg und sprengmg recht gut aus ...

fakt ist aber dass dich im PKW defacto kein mensch aufhalten wird, die holen nur LKWs und kleintransporter raus ...
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
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Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.

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Re: Reload Swiss RS24

Beitrag von BlackAce » Mo 5. Jan 2015, 06:23

DerDaniel hat geschrieben:
EDIT:

Mengen darüber sind von GGVSEB und ADR betroffen, welche zwischen Privat und Gewerbe nicht unterscheidet. Bleibt man unter 20kg greifen nur ADR 1.1.3.6 und 8.1.4.2, woraus folgende Vorschriften entstehen: Die genannte geprüfte und gekennzeichnete Verpackung, ABC-Pulverlöscher >=2kg (KFZ bis 3,5t), Beleuchtungsgerät, Beförderungspapiere und Ladungssicherung sind erforderlich. Des weiteren muss beim Ladevorgang der Motor aus sein und offenes Licht und Feuer sind verboten.

Damit dem armen Beamten aber nicht langweilig wird beim lernen der Bestimmungen, hat man sich GGAV 2002, Ausnahme 18 (S) einfallen lassen, die in sehr nettem Beamtendeutsch sagt: Wenns dein privater Schei* ist, darfst bis zur Menge nach ADR 1.1.3.6 den Fresszettel - äähhhhh, sorry - die Beförderungspapiere weg lassen.
Und um die Statistik über böse Waffenbesitzer und Wiederlader zu schönen, hat man noch die Idee gehabt, die Ausnahme einfach mal bis zum 30. Juni 2015 zu befristen. Vielleicht findet sich ein doofer der es vergisst...


Natürlich darf auch über 20kg privat transportiert werden, nur ist man in vollem Umfang von der ADR betroffen.


Muss mir das GGAV anschauen, aber für Private (nur ihr eigenes Zeug) gilt das ADR nicht
ADR 1.1.3.1
Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung
Die Vorschriften
des ADR gelten nicht für:

a)
Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter
einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für
Freizeit und Sport bestimmt sind,
vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.
Wenn diese Güter entzündbare flüssige Stoffe sind, die in wiederbefüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter und 240 Liter je Beförderungseinheit nicht überschreiten.
Gefährliche Güter in Grosspackmitteln (IBC), Grossverpackungen oder Tanksgelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt;


Wenn die Ladungssicherung passt und das Austreten von Stoffen verhindert wird.
Ansonsten dürfte man ja nichtmal zB Frostschutzmittel für die Scheibenwaschanlage, Chlor fürs Schwimmbad, usw mitnehmen.
Nur wie Gewo schon sagte, musst du nachweisen können, dass es dein Zeug ist, bei mehr als 10kg in Österreich, wird das schwer, hat ja keiner ein Lager dafür.
Munition dürfte man in Österreich laden bis zum HzlGG des Fahrzeugs und würde selbst als gewerblicher Transport unter die Erleichterungen des 1.1.3.6 fallen (Kein ADR Lenkerausweis, keine orangen Tafeln, usw) Feuerlöscher, Beföderungspapier und Ladungssicherung reichen. Als Privater braucht man das Zeug dann immer noch nicht, nur nachweisen warum man 500kg Munition für den Privatverbrauch geladen hat, wird schwer.

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Re: Reload Swiss RS24

Beitrag von DerDaniel » Mo 5. Jan 2015, 11:20

BlackAce hat geschrieben:Muss mir das GGAV anschauen, aber für Private (nur ihr eigenes Zeug) gilt das ADR nicht

Hi,

das ist ja genau was GGVSEB Anlage 2.1 a regelt, nämlich das die Freistellung bei 1.3 Stoffen nur bis 3kg zulässig ist:
2.1 Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 ADR/RID:

a) Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung:
Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in den Sätzen 1 bis 3 nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 dürfen die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/RID nicht überschritten werden.


EDIT: Korrigiert auf 1.3 Stoffe.

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Zuletzt geändert von DerDaniel am Mo 5. Jan 2015, 13:57, insgesamt 2-mal geändert.

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Re: Reload Swiss RS24

Beitrag von BlackAce » Mo 5. Jan 2015, 12:26

DerDaniel hat geschrieben:Hi,

das ist ja genau was GGVSEB Anlage 2.1 a regelt, nämlich das die Freistellung bei 1.4 Stoffen nur bis 3kg zulässig ist:


Bis zu 3kg Nettoexplosivstoffmasse, also bei Patronen sind es dann 50kg Brutto (inkl Verpackung, Hülsen, Geschoss, usw).
Die Regelung gilt nur in Deutschland!

Das GGAV gilt auch für gewerbliche Transporte und gilt als Transporterleichterung, an die Schützen/Wiederlader hat dabei keiner Gedacht. Dass ist dann das wo man eigentlich unters ADR fällt, da die GGVSEB ja einschränkungen des ADR 1.1.3.1 vornimmt, aber man bis 20kg 1.3C bzw 333kg 1.4S, kein Beförderungspapier braucht, obwohl das ADR wiederrum eines verlangen würde.

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Re: Reload Swiss RS24

Beitrag von wiederladertv » Mo 5. Jan 2015, 20:00

DerDaniel hat geschrieben:
BlackAce hat geschrieben:Außerdem ist ja auch der Transport über 3kg in DE ein Problem ADR mäßig, in Österreich nicht.


@wiederladertv: hast du noch SP dabei oder keinen unbewohnten Nebenraum oder was hast du angestellt?



Ne, war ganz artig. wohne in einer Mietwohnung und lager mein Pulver in dem einzigen nicht dauerhaft bewohnten Raum. Irgendwann klappt es dann hoffentlich auch mal mit nem eigenen Haus...da werde ich mir dann wohl was in die Erde bauen lassen. reload-smile

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