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Kommissionsverkauf <-> ZWR
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Kommissionsverkauf <-> ZWR
Blöde Frage, hab's hier aber nicht ausdrücklich gefunden:
Wenn man eine Kat. B Waffe zum Kommissionsverkauf bei einem Händler hinterlegt, wird die eh gleich im ZWR ausgetragen und man hat einen Platz mehr frei?
Danke!
Wenn man eine Kat. B Waffe zum Kommissionsverkauf bei einem Händler hinterlegt, wird die eh gleich im ZWR ausgetragen und man hat einen Platz mehr frei?
Danke!
Re: Kommissionsverkauf <-> ZWR
Ja. Aber besser mit im besprechen, ob er den Bürokratiekram gleich erledigt (mir sagte mal ein Händler, dass er erst am Abend dazukommen wird).
Der Händler schneidet halt dann beim Verkaufserlös mit.
Am Besten fährst du, wenn du die Waffe selber über eine Plattform verkaufst. Dauert halt länger, bis du den Platz auf der WBK frei hast.
Beim Händler kann halt sein, dass die Waffe monatelang herumliegt, bis sich wer interessiert (kann also dauern, bis du zu einem Verkaufserlös kommst).
Der Händler schneidet halt dann beim Verkaufserlös mit.
Am Besten fährst du, wenn du die Waffe selber über eine Plattform verkaufst. Dauert halt länger, bis du den Platz auf der WBK frei hast.
Beim Händler kann halt sein, dass die Waffe monatelang herumliegt, bis sich wer interessiert (kann also dauern, bis du zu einem Verkaufserlös kommst).
„Wenn man einem Menschen trauen kann, erübrigt sich ein Vertrag. Wenn man ihm nicht trauen kann, ist ein Vertrag nutzlos.“ (Jean Paul Getty)
Re: Kommissionsverkauf <-> ZWR
Birdman hat geschrieben:Ja. Aber besser mit im besprechen, ob er den Bürokratiekram gleich erledigt (mir sagte mal ein Händler, dass er erst am Abend dazukommen wird).
hi
sechs wochen hat er zeit dazu, wenn er noch auf papier an die behoerde meldet
wenn er ZWR zertifiziert ist dann muss er aufgrund der nutzungsbedingungen "so bald als moeglich" einmelden
in aller regel wir das als "einige tage" verstanden
ist fuer dich als endkunde aber egal
den platz hast du mit dem datum wieder frei der am uebernahmezettel (im prinzip eh eine normale §28 verkaufsmeldung) draufsteht
unabhaengig davon wann die meldung erfolgt
doubleaction OG, Wien
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Re: Kommissionsverkauf <-> ZWR
Unter Kommissionsverkauf verstehe ich, dass etwas nicht in den Besitz des nunmehrigen Verkäufers übergeht. Es wird von diesem lediglich im Auftrag des Besitzers veräußert.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: Kommissionsverkauf <-> ZWR
Promo hat geschrieben:Unter Kommissionsverkauf verstehe ich, dass etwas nicht in den Besitz des nunmehrigen Verkäufers übergeht. Es wird von diesem lediglich im Auftrag des Besitzers veräußert.
hi
dann wird der platz aber nicht frei
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Re: Kommissionsverkauf <-> ZWR
Danke für die Info!
Re: Kommissionsverkauf <-> ZWR
Frag einfach deinen Händler ob er die Waffe auf ihn übernommen hat dann hast Gewissheit
lg sepp
lg sepp
Re: Kommissionsverkauf <-> ZWR
gewo hat geschrieben:Promo hat geschrieben:Unter Kommissionsverkauf verstehe ich, dass etwas nicht in den Besitz des nunmehrigen Verkäufers übergeht. Es wird von diesem lediglich im Auftrag des Besitzers veräußert.
hi
dann wird der platz aber nicht frei
Deshalb habe ich auch geschrieben, was eigentlich ein Kommissionsverkauf ist
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- .50 BMG
- Beiträge: 609
- Registriert: Mo 28. Mär 2011, 16:17
Re: Kommissionsverkauf <-> ZWR
seh ich nicht so ... d.h. kommt auf die Vereinbarung an;
Im Regelfall geht die Waffe in den BESITZ des Händlers über, bleibt aber bis zum Verkauf Dein EIGENTUM.
In diesem Fall wird sehr wohl ein Platz auf der WBK frei.
Der gleiche Fall tritt ein, wenn Du eine Waffe temporär (wegen WBK-Platzmangel) einem Händler zur Aufbewahrung gibst.
Der Händler darf sie Dir (im Fall eines Nichtverkaufes) nur nicht mehr ohne erneute Meldung an das ZWR zurückgeben.
Im Regelfall geht die Waffe in den BESITZ des Händlers über, bleibt aber bis zum Verkauf Dein EIGENTUM.
In diesem Fall wird sehr wohl ein Platz auf der WBK frei.
Der gleiche Fall tritt ein, wenn Du eine Waffe temporär (wegen WBK-Platzmangel) einem Händler zur Aufbewahrung gibst.
Der Händler darf sie Dir (im Fall eines Nichtverkaufes) nur nicht mehr ohne erneute Meldung an das ZWR zurückgeben.
Re: Kommissionsverkauf <-> ZWR
GSchoenbauer hat geschrieben:seh ich nicht so ... d.h. kommt auf die Vereinbarung an;
Im Regelfall geht die Waffe in den BESITZ des Händlers über, bleibt aber bis zum Verkauf Dein EIGENTUM.
In diesem Fall wird sehr wohl ein Platz auf der WBK frei.
Der gleiche Fall tritt ein, wenn Du eine Waffe temporär (wegen WBK-Platzmangel) einem Händler zur Aufbewahrung gibst.
Der Händler darf sie Dir (im Fall eines Nichtverkaufes) nur nicht mehr ohne erneute Meldung an das ZWR zurückgeben.
hi
evt solltest du mal mit einem waffenhaendler oder buechsenmacher reden
der sagt dir dann was sache ist
das was du da schreibst ist falsch
(und ueberhaupt muss man nicht unbedingt ins ZWR melden, aber das ist ein anderes thema ..)
WaffG 1996 § 6. (1) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.
waffenrechtlich gibt es keinen unterschied zwischen besitz und eigentum
letztes jahr hat zb ein wiener haendler ein ziemliches problem bekommen (nein, nicht ich) weil er im rahmen eines verlassenschaftsverfahrens dem notar auf anfrage schriftlich mitgeteilt hat welche waffen aus dem besitz des verstorbenen noch bei ihm auf "depot" liegen (das schreiben ist der behoerde deshalb zur kenntnis gekommen weil der erbe die plaetze auf seiner WBK mit den erbwaffen erweitern wollte)
der haendler hat ein vergehen nach der waffenbuecherverordnung begangen weil er waffen, die nicht in seinem besitz waren (er hat ja geschrieben dass sie noch dem verstorbenen gehoeren) in seinem waffenbuch gefuehrt hat und er der behoerde diese waffen als in seinem besitz stehend gemeldet hat obwohl sie eigentlich noch dem verstorbenen gehoert haben
weiss ned wie die sache ausgegangen ist aber ich hab die (verwaltungs)strafsache gegen den haendler am rand mitbekommen
die einzig mir bekannte formulierung welche seitens der behoerden auch anerkannt wird ist "eigentumsuebergang mit rueckgabeoption"
die waffe wechselt also den eigentuemer (das wird der behoerde auch gemeldet), der bisherige eigentuemer kann die waffe aber jederzeit zurueck erhalten (dann wird aber der behoerde wieder die rueckausfolgung gemeldet)
warum die behoerde so "scharf" auf derartige gesetzesverstoesse ist ist auch klar.
im prinzip koennte so jeder beliebige erbe jeden beliebigen sterbefall dazu nuetzen um mit beliebig vielen "auf deport liegenden" waffen des verstorbenen beliebig viele plaetze auf seiner WBK aus anlass des sterbefalles zu bekommen
doubleaction OG, Wien
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Re: Kommissionsverkauf <-> ZWR
waffenrechtlich gibt es keinen unterschied zwischen besitz und eigentum
das ist so nicht ganz richtig, denn zumindest bei den meldepflichtigen Waffen gibt es sehr wohl diesen Unterschied:
§ 30.
(2) Wird mit dem Erwerb nicht auch Eigentum an der Waffe erworben, besteht dennoch die Meldepflicht .....
Waffenrechtlich relevant ist eben der Besitz (die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Waffe) und nicht das Eigentum. Es wären ja auch durchaus "Leasing-Waffen" denkbar ... wie in dem zitierten Paragraph auch explizit angesprochen.
So auch der Kommentar im Runderlass:
Die Meldepflicht trifft ausschließlich natürliche Personen. Erwirbt daher eine juristische Person, etwa ein Sportschützenverein oder eine traditionelle Schützenvereinigung, Eigentum an einer meldepflichtigen Waffe, trifft nicht die juristische Person die Pflicht des § 30, sondern denjenigen, der sie schließlich innehat, bzw. dem sie zur Verwendung überlassen wird.
So gesehen ist es nicht nachvollziehbar, warum in dem Dir angeführten Fall der Waffenhändler die Waffen in nicht den Besitz übernommen haben kann, ohne deren Eigentümer zu sein.
Vielleicht fehlte es an einer entsprechenden Vereinbarung.