454casull hat geschrieben:...
ich meine jetzt am sammlertreffen,da wo der händler meint mache einfach eine neumeldung
das gewehr ist aus einer verlassenschaft..oder das gewehr ist ein dachbodenfund...kaufvertrag gibts kann
Vergiss es.
§34 Überlassen und Besitz von Schusswaffen der Kategorien C und D
(4) Wer – ohne ein ermächtigter Gewerbetreibender gemäß § 32 Abs. 1 zu sein – einem anderen eine Schusswaffe der Kategorie C oder D überlässt, sodass dieser der Registrierungspflicht unterliegt, hat dem Übernehmer der Waffe die Registrierungsdaten in geeigneter Form bekannt zu geben.
Der Händler darf die Waffe nicht Registrieren:
§33 Registrierungspflicht und Vornahme der Registrierung
6.) Die Registrierung ist vom Gewerbetreibenden zu unterlassen, wenn
1.der Betroffene die Informationen gemäß Abs. 2 nicht zur Verfügung stellt oder
2.der Betroffene keine oder keine zulässige Begründung für den Besitz der Waffen bekannt gibt oder
3.gegen den Betroffenen ein Waffenverbot besteht.
Der Gewerbetreibende hat das Unterlassen der Registrierung dem Betroffenen mitzuteilen und ihn an seine zuständige Waffenbehörde zu verweisen. Bei Bestehen eines Waffenverbots ist die zuständige Waffenbehörde zu verständigen.
So jetzt steht zwar in §33 Abs (2.)
(2) Der Registrierungspflichtige hat sich dem Gewerbetreibenden oder dessen Beauftragten mit einem amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen und Informationen über Kategorie, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer und gegebenenfalls den Namen des Vorbesitzers der zu registrierenden Schusswaffe bekannt zu geben.
Aber, ich Zitiere:
Damit ist klar geregelt, in welchen fällen der Gewerbetreibende keine Registrierung vornehmen darf.
Dabei ist logisch, das eine Registrierung nicht möglich ist, wenn der Verpflichtete nicht in der Lage ist, sich Auszuweisen oder die entsprechenden Daten der Waffe und gegebenenfalls - wenn es sich um eine Registrierung einer Überlassung handelt, bei der der Händler nicht auch der Überlasser ist - die Daten des Vorbesitzers nicht nennen kann.
Der Ablauf der Frist für eine zeitgerechte Registrierung stellt keinen Grund dar, diese nicht durchzuführen.
mfg Andi