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Taschenmesser führen trotz Waffenverbot

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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philzlaus
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Taschenmesser führen trotz Waffenverbot

Beitrag von philzlaus » Fr 10. Jul 2015, 15:38

Hallo,

ich wende mich an euch da ich in Sachen Waffengesetz bezüglich Messer in Österreich unschlüssig bin. Vor fast vier Jahren wurde bei mir ein Waffenverbot verhängt (kein vorläufiges Waffenverbot)
aus Gründen die ich hier nicht weiter erläutern will. Was mich jetzt interessiert ist ob es mir erlaubt ist ein Taschenmesser zuführen um genauer zu sein das "Böker Messer Magnum USN Seals". http://www.military-outdoor-team.de/Boeker-MAGNUM-USN-SEALS-Taschenmesser-01MB856

Was ich im Netz bezüglich führen von Messer gefunden habe ist das Taschenmesser in der Regel als Werkzeug eingestuft werden, auch wenn sie Fixiermesser sind. Sofern sie keine Springerfunktion haben. (was es bei diesem Messer nicht gibt)

Der Sinn warum ich dieses Messer mit mir führen will ist 1. wegen der Arbeit, da ich in einem Lager tätig bin und 2. wegen dem Gurtschneider und dem Glasbrecher für den Notfall. Ist es jetzt erlaubt das Messer im Rucksack mit zunehmen oder nicht. Das Waffengesetzt bezüglich Messer ist bei solchen Sachen für mich nicht wirklich klar Definierer, daher ist es für mich auch schwer einzustufen ob ich deswegen Ärger bekommen könnte.

Ich hoffe jemand mit guten Fachwissen könnte mir bei diesem Thema weiterhelfen.

lg

sf77
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Re: Taschenmesser führen trotz Waffenverbot

Beitrag von sf77 » Fr 10. Jul 2015, 15:57

ich hab mal einen bescheid eines waffenverbots gesehen.
dort stand so eine art belehrung dabei, in der das führen von taschenmessern ausdrücklich angeführt war.
hast du deinen bescheid? schau mal nach was dort draufsteht.
wie es rechtlich aussieht weiß ich aber nicht.

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Re: Taschenmesser führen trotz Waffenverbot

Beitrag von BigBen » Fr 10. Jul 2015, 16:05

https://www.wko.at/Content.Node/branche ... handel.pdf

Dort werden z.B. folgende Gegenstände ausdrücklich NICHT als Waffe definiert:

Brot-, Tisch-, und Küchenmesser,
Taschenmesser, Fixiermesser, Jagdmesser
(Hirschfänger), Pfadfindermesser
(Fahrtenmesser), Feldmesser 78

Bin zwar kein Jurist, aber ich glaube du darfst das von dir verlinkte Messer führen.
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Re: Taschenmesser führen trotz Waffenverbot

Beitrag von Kapselpracker » Fr 10. Jul 2015, 16:42

Vielleicht bringt das etwas Licht ins Dunkel viewtopic.php?f=20&t=5642&p=346903#p346903

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Re: Taschenmesser führen trotz Waffenverbot

Beitrag von Promo » Sa 11. Jul 2015, 13:35

Es hängt vom Wesen des Messers ab. Wenn es als Werkzeug und nicht als Waffe im Sinne des Waffengesetzes klassifiziert werden kann, dann ist es von einem Waffenverbot nicht erfasst.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.

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Re: Taschenmesser führen trotz Waffenverbot

Beitrag von Hellboy » Sa 11. Jul 2015, 13:46

Promo hat geschrieben:Es hängt vom Wesen des Messers ab. Wenn es als Werkzeug und nicht als Waffe im Sinne des Waffengesetzes klassifiziert werden kann, dann ist es von einem Waffenverbot nicht erfasst.


§ 1. Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind
1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen


des is theoretisch a taschenlampe oder a kugelschreiber. also es hängt definitiv nicht davon ab.

die frage ist, obs einen bescheid zum waffenverbot gibt, und ob hier klar festgelegt wurde, was das verbot umfasst, oder was ausgenommen ist.
ansonsten: bei der zuständigen bh nachfragen, oder beim gericht, welches das waffenverbot ausgesprochen hat

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Re: Taschenmesser führen trotz Waffenverbot

Beitrag von Heisenberg » Sa 11. Jul 2015, 14:20

Hellboy hat geschrieben:
Promo hat geschrieben:Es hängt vom Wesen des Messers ab. Wenn es als Werkzeug und nicht als Waffe im Sinne des Waffengesetzes klassifiziert werden kann, dann ist es von einem Waffenverbot nicht erfasst.


§ 1. Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind
1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen


des is theoretisch a taschenlampe oder a kugelschreiber. also es hängt definitiv nicht davon ab.

die frage ist, obs einen bescheid zum waffenverbot gibt, und ob hier klar festgelegt wurde, was das verbot umfasst, oder was ausgenommen ist.
ansonsten: bei der zuständigen bh nachfragen, oder beim gericht, welches das waffenverbot ausgesprochen hat


Mir ist neu das eine Taschenlampe dazu bestimmt ist jemanden zu attackieren, dachte immer in meinen Irrglauben die ist für Licht da...


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Re: Taschenmesser führen trotz Waffenverbot

Beitrag von Styrax » Sa 11. Jul 2015, 15:50

Na mit einer MagLite kann man jemanden auch das Licht ausknipsen und nicht nur erleuchten ;)

Und konstruktionsbedingt geht das auch recht gut wie Streifenpolizisten aus den USA es vormachten.
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Re: Taschenmesser führen trotz Waffenverbot

Beitrag von Kapselpracker » Sa 11. Jul 2015, 16:48

Also wenn ich ein Waffenverbot hätte würde ich nicht unbedingt mit einen 30cm Bowiemesser herum laufen, obwohl es theoretisch
"...nicht als Waffen im technischen Sinn, sondern als Gebrauchsgegenstände anzusehen..." sind.
Bei einen Schweizer oder Leatherman hätte ich keine bedenken.
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Re: Taschenmesser führen trotz Waffenverbot

Beitrag von JPS1 » Sa 11. Jul 2015, 16:58

Promo hat geschrieben:Es hängt vom Wesen des Messers ab. Wenn es als Werkzeug und nicht als Waffe im Sinne des Waffengesetzes klassifiziert werden kann, dann ist es von einem Waffenverbot nicht erfasst.


+1

Man (und auch die BH) darfs halt nicht mit den Waffenbegriffen anderer Gesetze durcheinander werfen.

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Re: Taschenmesser führen trotz Waffenverbot

Beitrag von philzlaus » Sa 11. Jul 2015, 18:12

Hallo,

Danke erstmal für die Antworten, nach stundenlangem suchen hab ich den Bescheid endlich gefunden.

Er wurde von der Bezirkshauptmannschaft ausgestellt und es steht nichts von einer extra Belehrung die Messer auch verbietet drin.
Auf dem Hauptdokument steht lediglich:

Name und Adresse von mir
Verhängung eines Waffenverbotes;

Bescheid
Spruch:

Gemäß § 12 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996, BGB1. Nr. 12/1997 (WaffG), i.d.g.F., wird Herrn ..Name und Adresse von mir.., der Besitz von Waffen und Munition verboten.

Dann kommt die Begründung wieso, dort steht nichts relevanten drin und am Ende kommt dann ein Schreiben wo steht das ich damit einverstanden bin und es mir möglich ist 7 Tage nach erhalt Stellung zu nehmen.

Danach kommt:

Die erkennende Behörde hat hierzu erwogen:
Da steht lediglich das Gesetzt bezüglich Waffenverbotes drin § 12 Abs. 1 und so weiter.

Zu guter letzt kommt noch die Rechtsmittelbelehrung, wo und wie ich den Antrag auf Berufung richten kann.


Das war's, also gehe ich mal davon aus das es nicht verboten ist dieses Taschenmesser zu führen.
Was sagt ihr dazu?

lg

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Re: Taschenmesser führen trotz Waffenverbot

Beitrag von BigBen » Sa 11. Jul 2015, 18:22

Zum keine Ahnung wievielten Mal: ein normales Taschenmesser ist keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes und somit von einem Waffenverbot nicht betroffen.
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf

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Re: Taschenmesser führen trotz Waffenverbot

Beitrag von andi st » Sa 11. Jul 2015, 18:31

zwar offtopic,
aber vom optischen sehr schönes messer, erster gedanke - muss ich mir zu legen :D
aber 16,90 euro liegt wohl in kategorie: billigster massen fertigung

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Re: Taschenmesser führen trotz Waffenverbot

Beitrag von Styrax » Sa 11. Jul 2015, 18:44

Wie wäre es einem förmlichen "Antrag auf Aufhebung des mir am xx.xx.20xx verhängten Waffenverbot" an deine zuständige Behörde.

Begründung: Vergangene Zeit der Unbescholtenheit, berufliche Einschränkungen, private Einschränkung (ein paar Details), ...

Ein Gespräch mit dem Amtsarzt und/oder einem Psychologen steht auch noch an wenn das Schreiben eingelangt ist, dann sollte eine Aufhebung kein Problem sein.

Ausser du bist wirklich ein schlimmer Finger, dann wirds nach eingehender Prüfung eh nicht mit einer Aufhebung.

Nur ein Vorschlag ;)
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Re: Taschenmesser führen trotz Waffenverbot

Beitrag von Promo » So 12. Jul 2015, 00:25

Hellboy hat geschrieben:
Promo hat geschrieben:Es hängt vom Wesen des Messers ab. Wenn es als Werkzeug und nicht als Waffe im Sinne des Waffengesetzes klassifiziert werden kann, dann ist es von einem Waffenverbot nicht erfasst.


§ 1. Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind
1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen


des is theoretisch a taschenlampe oder a kugelschreiber. also es hängt definitiv nicht davon ab.

Das ist Schwachsinn, vielleicht mal das Gesetz auch sinnerfassend lesen. Es heißt "Ihrem Wesen nach". Ein Brotmesser welches als solches auch beworben wird, ist ihrem Wesen nach keine Waffe. Ein Messer welches als "Kampfmesser" verkauft wird, ist dem Wesen nach eine Waffe.
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