Norander hat geschrieben:Auszug §4
Pyrotechnischer Gegenstand ist jeder Gegenstand, der einen oder mehrere pyrotechnische Sätze enthält, einschließlich Anzündmittel sowie geformte Pulverkörper oder geformte Sätze (Halb- oder Vorerzeugnisse).
Sonstige pyrotechnische Gegenstände sind alle pyrotechnischen Gegenstände, die keine Feuerwerkskörper und keine pyrotechnischen Gegenstände für Bühne und Theater sind.
Quelle RIS
Zu § 13:
Z 1: Von der Kategorie P1 werden zB Anzündschnüre, -lichter und -litzen, mechanische Anzünder, pyrotechnische Signalmittel (Berg- und Seenotsignalmittel, Signalstifte mit Munition, Munition von Leuchtpistolen, Rauchsignale, alpine Notsignalmittel, Hand-, Warn-, Bengal- und Magnesiumfackeln), Rauch- und Nebelerzeuger, pyrotechnische Gegenstände für die Schädlingsbekämpfung in der Land- und Forstwirtschaft, Gurtenstraffer, Airbags und Stromkreisunterbrecher erfasst sein, die als geringgefährlich gelten.
Quelle: Parlament.gv.at
Conclusio: Eine Leuchtpistole ist ein sonstiger pyrotechnischer Gegenstand. Die Munition ist Klasse P1. Geladen wird daraus ein pyrotechnischer Gegenstand der Klasse P1.
wieso denn
die nackerte signalpistole enthaelt doch nix
nach deiner logik muesdten leere patronenhuelsen auch wie patronen behandelt werden
und die plastikrohre die wir zum abschuss von silvester raketen dem kunden mitgeben auch ...