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Besonders gefährliche Tätigkeit, Waffenpass ?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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evo86
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Besonders gefährliche Tätigkeit, Waffenpass ?

Beitrag von evo86 » Mo 8. Nov 2010, 12:55

Hallo Leute,

Gibt es einen Erlass, Präjustiz, OGH Entscheidung o.Ä. wo genauer auf die ,,besonders Gefährliche Tätigkeit" eingegangen wird, oder liegt das wieder im Ermessen der Behörde ob mein Job gefährlich genug ist für einen WP ?

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Georg K
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Re: Besonders gefährliche Tätigkeit, Waffenpass ?

Beitrag von Georg K » Mo 8. Nov 2010, 13:08

evo86 hat geschrieben:Gibt es einen Erlass, Präjustiz, OGH Entscheidung o.Ä. wo genauer auf die ,,besonders Gefährliche Tätigkeit" eingegangen wird, oder liegt das wieder im Ermessen der Behörde ob mein Job gefährlich genug ist für einen WP ?

Beziehst du dich auf die "besonderen Gefahren" in WaffG §§21 und 22?

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evo86
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Re: Besonders gefährliche Tätigkeit, Waffenpass ?

Beitrag von evo86 » Mo 8. Nov 2010, 13:18

Beziehst du dich auf die "besonderen Gefahren" in WaffG §§21 und 22?


Jep, genau darauf.
Da steht nur, liegt im ermessen der Behörde.
Ich würde gerne wissen ob das schonmal vor Gericht durchgekäpft wurde. Bzw. ob eine Selbststädigkeit ausreichend ist. Oder es vielleicht sogar eine List mit bestimmten Berufsgruppen gibt die Abgesegnet wurden.
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Re: Besonders gefährliche Tätigkeit, Waffenpass ?

Beitrag von Warnschuss » Mo 8. Nov 2010, 13:31

Es gibt eigentlich kein Ermessen. Denn die Behörde muss Dir einen Waffenpass ausstellen, wenn der Bedarf gegeben ist.

Lies selbst:

§21 Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß

(1) ...

(2) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schußwaffen nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.


§ 22 Rechtfertigung und Bedarf

(1)..

(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

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Re: Besonders gefährliche Tätigkeit, Waffenpass ?

Beitrag von kemira » Mo 8. Nov 2010, 13:34

Jo, aber ob die Behörde Dir im Sinne von §22 Abs. 2 glaubt, liegt wiederum in ihrem Ermessen, oder?
Oder gibts da nen bestimmten "Stichwortkatalog", wo solche glaubhaften Gründe drin aufgeführt sind?
Wenn ja, wärs interessant, den zu erfragen...

lg!
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Re: Besonders gefährliche Tätigkeit, Waffenpass ?

Beitrag von Warnschuss » Mo 8. Nov 2010, 13:41

Das ist ein wirkliches Problem, denn im Gesetz steht nur etwas von "glaubhaft machen", doch das ist nicht gleichzusetzen mit "nachweisen", wird aber rechtswidrigerweise oft so praktiziert und auch vom Verwaltungsgerichtshof gedeckt.

Hier aus dem Erlass vom 15. April 2004:

.
.
8. Wie können Jäger einen Bedarf gem. § 22 Abs. 2 WaffG glaubhaft machen?

Wie bereits im Erlass vom 19.12.1999, Zl. 13.000/789-II/13/99 ausgeführt wurde (siehe auch Seite 43 des Waffenrechtserlasses, Zl. 13.000/1114-III/3/04), ist es zweckmäßig im Rahmen des Verwaltungsverfahrens den Antragsteller aufzufordern, eine Bestätigung des zuständigen Landesjagdverbandes beizubringen, wonach der Antragsteller zumindest zeitweise die Jagd ausübt, für die die Verwendung einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig und zulässig ist.

9. Können Strafrichtern, Staatsanwälten sowie Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Waffenpässe ohne Beschränkungsvermerk gem. 21 Abs. 4 WaffG ausgestellt werden?

In diesem Zusammenhang darf auf die Ausführungen im Waffenrechtserlass, Zl. 13.000/1114-III/3/04, zu § 21 (Seite 42 des Erlasses) verwiesen werden. Dort wurde zusammenfassend die Rechtsauffassung dargelegt, dass für diese Personengruppen bei Waffenpässen ein Beschränkungsvermerk gem. § 21 Abs. 4 WaffG nicht in Betracht kommt.

10. Wie ist ein Beschränkungsvermerk im Waffenpass anzubringen?
In diesem Zusammenhang darf auf die Ausführungen im Waffenrechtserlass, Zl. 13.000/1114-III/3/04, zu § 21 WaffG (Seite 41 des Erlasses) verwiesen werden.

Ergänzend dazu wird angemerkt, dass eine Beschränkung auf konkrete Örtlichkeiten oder Zeiträume in § 21 Abs. 4 WaffG nicht vorgesehen ist.

11. Die Ausstellung eines Waffenpasses an verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und keinen Bedarf nachweisen können liegt im Ermessen der Behörde. Wie ist dieses Ermessen auszuüben?

Die Schranken der Ermessensausübung gemäß § 10 WaffG schließen eine positive Ermessenentscheidung nicht von vornherein aus, sofern die privaten Interessen einem Bedarf, wie er sonst bei Ausstellung eines Waffenpasses jedenfalls erforderlich ist, nahe kommen.

.

Zuletzt geändert von Warnschuss am Mo 8. Nov 2010, 13:53, insgesamt 2-mal geändert.

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Re: Besonders gefährliche Tätigkeit, Waffenpass ?

Beitrag von kemira » Mo 8. Nov 2010, 13:46

Also man kann sagen, daß die Behörde einen WP ausstellen muß, wenn sie bereit ist, Dir zu glauben, daß Du besonderen Gefahren ausgesetzt bist. Wenn sie es Dir nicht glauben will, muß sie auch nix ausstellen, versteh ich das so?
weil wenn ja wär das ein klein wenig zynisch, find ich ...
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Re: Besonders gefährliche Tätigkeit, Waffenpass ?

Beitrag von Warnschuss » Mo 8. Nov 2010, 13:50

Ich kann grad die blöde Datei vom Erlass von 2006 nicht öffnen, um ihn hier zu zitieren, doch vielleicht schaff ich's ja noch im Laufe des Tages...

@kemira:

Glaubhaft machen ist ein weniger strenger Maßstab als nachweisen oder beweisen. Es bedeutet, dass etwas aus plausiblen Gründen wahrscheinlich erscheint bzw. verständlich ist. Ich kann es mit eigenen Worten leider nicht besser beschreiben.

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Re: Besonders gefährliche Tätigkeit, Waffenpass ?

Beitrag von pointi2009 » Mo 8. Nov 2010, 13:53

naja wennst angibst, jede woche freitags mit zig tausend euronen in der tasche die lieferanten + auftraggeber zahlen zu können, im land unterwegs bist.. wer weiss.

mich aber dennoch frage, was ist anders bei staatsanwälten oder strafrichtern? was ist dann mit anwälten allgemein oder zivilrichtern?
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Re: Besonders gefährliche Tätigkeit, Waffenpass ?

Beitrag von Warnschuss » Mo 8. Nov 2010, 14:08

Aus dem Erlass vom Oktober 2006

Zuerst steht immer die Gesetzesstelle und dann kommt die Bestimmung aus dem Erlass.
Viel Spaß beim Lesen.


Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpass
§ 21. (1) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben
und für den Besitz einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe eine Rechtfertigung anführen
können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer
Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben
und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im
Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, sofern sie den Nachweis erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die
Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
(2) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und
einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachweisen, einen
Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche
Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
(3) Die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie entweder beruflichen oder als Inhaber
einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Waffen haben, liegt im
Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische
Schusswaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im
Waffenpass so beschränken, dass der Inhaber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
Faustfeuerwaffen nicht führen darf.
(4) Wird ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der
Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen
durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen
erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.


1. Änderung gegenüber dem WaffG 1986

Die bisher geltende Regelung des § 17 WaffenG 1986 wird um die zusätzliche
Voraussetzung - Anführen einer Rechtfertigung - erweitert. Unverändert haben
EWR-Bürger bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen einen
Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte. Das zusätzliche
Erfordernis einer Rechtfertigung (iSd § 22 Abs. 1) für den Besitz und Erwerb
findet seine Begründung in der Richtlinie (Art 5).
Abs.3: Neu ist, dass die Behörde nicht nur Menschen, die das 18 Lebensjahr
vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie einen beruflichen Bedarf
zum Führen einer genehmigungspflichtigen Waffe haben, einen Waffenpass
ausstellen dürfen, sondern auch wenn sie als Inhaber einer Jagdkarte einen
jagdlichen Bedarf nachweisen. (vgl dazu die Ausführungen zu § 22)

2. Beschränkungsvermerk gem. Abs. 4

Als die Dauer der Tätigkeit ist z.B. die Dauer der Ausübung des Berufes (etwa eines
Kassenbotens oder Taxilenkers) anzusehen. Wechselt eine solche Person ihren
Beruf oder wird die berufliche Tätigkeit eingestellt, so fällt dadurch die Befugnis zum
Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen weg, d.h. der
Berechtigungsumfang des Waffenpasses reduziert sich auf den einer
Waffenbesitzkarte.
Ein solcher Vermerk könnte etwa lauten:
„Die Berechtigung zum Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen gilt nur
für die Dauer der Beschäftigung als ........................................“
Beschränkungsvermerke im Sinne dieser Bestimmung haben zur Folge, dass
lediglich im Falle der Änderung (Berufswechsel) oder der Einstellung (Ruhestand)
der im Vermerk bezeichneten Tätigkeit die Berechtigung zum Führen von
genehmigungspflichtigen Schusswaffen automatisch wegfällt.

3. Beschränkungsvermerk gem. Abs. 4

Es scheint vertretbar, dass Personen, die eine genehmigungspflichtige Schusswaffe
zur Abwehr von Gefahren, die nicht nur bei einer bestimmten Tätigkeit, sondern auch
außerhalb der Dienstzeit aufgrund von befürchteten Racheakten drohen, benötigen
(das sind insbesondere Strafrichter, Staatsanwälte und Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes) und somit letztendlich wegen ihrer Tätigkeit einen Bedarf im
Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG glaubhaft machen können, ein Waffenpass ohne
Beschränkungsvermerk ausgestellt wird. Die Anwendung des § 21 Abs. 4 WaffG
kommt somit nicht in Betracht, wenn Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
oder vergleichbaren Personengruppen ein Waffenpass ausgestellt wird, weil sie
wegen ihres Berufes besonderen Gefahren ausgesetzt sind. Diese Bestimmung zielt
nur auf Gefahren ab, die bei (während) der Berufsausübung auftreten können. Zur
Abwehr solcher Gefahren benötigen etwa Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes keinen Waffenpass, weil ihnen dafür von der Behörde eine
Dienstwaffe zur Verfügung gestellt wird. Gefahren, die bei der Berufsausübung
auftreten, können für diese Berufsgruppe nie bedarfsbegründend im Sinne des § 22
Abs. 2 WaffG sein.
Im Regelfall wird jedoch im Falle der Glaubhaftmachung einer "beruflichen
Gefährdung" (insbesondere bei Kassaboten, Taxifahrern und Angehörigen von
privaten Sicherheitsdiensten) nur die Ausstellung eines Waffenpasses mit einem
entsprechenden Beschränkungsvermerk gemäß § 21 Abs. 4 WaffG in Frage
kommen.

4. siehe auch Zivildienstgesetz Punkt 2 und 4.

5.Können Strafrichtern, Staatsanwälten sowie Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes Waffenpässe ohne Beschränkungsvermerk gem. 21 Abs. 4
WaffG ausgestellt werden?


In diesem Zusammenhang darf auf die obigen Ausführungen zu Pkt. 3 verwiesen
werden. Dort wurde zusammenfassend die Rechtsauffassung dargelegt, dass für
diese Personengruppen bei Waffenpässen ein Beschränkungsvermerk gem. § 21
Abs. 4 WaffG nicht in Betracht kommt.

6.Wie ist ein Beschränkungsvermerk im Waffenpass anzubringen?

In diesem Zusammenhang darf auf die obigen Ausführungen zu Pkt. 2 verwiesen
werden.
Ergänzend dazu wird angemerkt, dass eine Beschränkung auf konkrete Örtlichkeiten
oder Zeiträume in § 21 Abs. 4 WaffG nicht vorgesehen ist.


Rechtfertigung und Bedarf
§ 22. (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen,
wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die genehmigungspflichtige Schusswaffe
innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur
Selbstverteidigung bereithalten will.
(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der
Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner
eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am
zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.


1. Änderung gegenüber dem WaffG 1986

Die Regelung bietet der zur Entscheidung berufenen Behörde Hilfestellung bei
der Beurteilung der vorgebrachten Argumente. Eine Rechtfertigung oder ein Bedarf
ist in den angeführten Beispielen jedenfalls anzunehmen. Es ist aber auch davon
auszugehen, dass in der Regel etwa die Mitgliedschaft in einem
Sportschützenverein eine Rechtfertigung im Sinne dieser Regelung ist.
Der Nachweis des Bedarfes ist in erster Linie von der Glaubhaftmachung der
besonderen Gefahren abhängig, denen der Betroffene ausgesetzt ist. Doch auch
hier wird etwa ein Jäger, der die Waffe bei Ausübung seiner Tätigkeit naturgemäß
im Sinne des § 7 führt, entsprechenden Bedarf glaubhaft machen können. Wie weit
auch Sportschützen, die mit ihren Waffen Schießstätten aufsuchen, tatsächlich
Bedarf zum Führen glaubhaft machen können, wird von den besonderen
Umständen des Einzelfalles abhängen. Insbesondere die Möglichkeit des
Transportes im Sinne des § 7 Abs. 3 wird für diese Fälle vielfach die
Glaubhaftmachung eines Bedarfes geradezu unmöglich machen.

2. Ausstellung von Waffenpässen an Jäger.

Inhaber gültiger Jagdkarten begründen Anträge auf Ausstellung von Waffenpässen damit,
dass sie genehmigungspflichtige Schusswaffen, insb. Faustfeuerwaffen und
halbautomatische Schusswaffen, für die Ausübung der Jagd benötigen.
Jäger werden einen Bedarf gem. § 22 Abs. 2 WaffG dann glaubhaft machen können, wenn
sie die Jagd zumindest zeitweise tatsächlich ausüben und nunmehr genehmigungspflichtige
Schusswaffen für eine zweckmäßige Ausübung benötigen.
Es empfiehlt sich daher, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, den Antragsteller
aufzufordern, eine Bestätigung des zuständigen Landesjagdverbandes beizubringen,
wonach der Antragsteller die genehmigungspflichtigen Schusswaffen aufgrund ihrer Vorteile
für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd benötigt. Macht ein Jäger einen Bedarf zum
Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen glaubhaft, besteht auf die Ausstellung
eines Waffenpasses ein Rechtsanspruch.
In diesen Fällen ist es auch nach Ansicht des VwGH entscheidend, dass die
genehmigungspflichtigen Schusswaffen für die Ausübung der Jagd benötigt werden, eine
spezifische Gefahrenabwehr ist nicht erforderlich.
Daher sind behördliche Beschränkungen wie etwa auf die Tätigkeit als Hundeführer oder auf
die Durchführung von Nachsuchen auf Schwarzwild keine Anwendungsfälle des § 21 Abs. 4
WaffG und vom Wortlaut nicht gedeckt.

3. Kann die Behörde die Ausstellung eines Waffenpasses an einen Menschen,
der seinen Bedarf mit „Ausübung der Jagd“ begründet, deshalb
verweigern, weil die Verwendung genehmigungspflichtiger
Schusswaffen nicht „weidmännisch“ sei?


Es gibt Jagdwaffen, die in die Kategorie B fallen. Wer die Jagd mit solchen Waffen ausüben
will, kann seinen Bedarf mit der Ausübung dieser Tätigkeit begründen. Daran wird selbst der
Umstand nichts ändern, dass in einem Bundesland die Verwendung solcher Waffen zur
Jagdausübung verboten ist, wie etwa in Kärnten.
Vielfach sind nämlich (Jahres)Jagdkarten, deren Geltungsbereich grundsätzlich auf das
Bundesland oder ein bestimmtes Jagdgebiet beschränkt ist, die Voraussetzung zur
Erlangung einer Gastjagdkarte in einem anderen Bundesland (siehe u.a. das Kärntner oder
auch das Salzburger JagdG).
Zur Klärung der Frage, ob tatsächlich jagdlicher Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger
Schusswaffen besteht, empfiehlt sich die Einholung einer Stellungnahme des jeweiligen
Landesjagdverbandes. Eine Verweigerung der Ausstellung eines Waffenpasses allein aus
Gründen der fehlenden Weidgerechtigkeit kommt bei einer nachvollziehbaren positiven
Stellungnahme des Landesjagdverbandes wohl nicht in Betracht.
Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG kommt nicht in Betracht, weil es keine
Vorfrage ist, die als Hauptfrage von einer anderen Verwaltungsbehörde oder von Gerichten
zu entscheiden ist.

4. ...

5. Haben Jäger Anspruch auf einen Waffenpass, selbst dann, wenn
Selbstladewaffen als nicht weidmännisch gelten oder Faustfeuerwaffen nur von
Aufsichtsjägern benötigt werden?


„Weidmännisch“ ist kein Begriff des Waffenrechts. Wenn jemand seinen Bedarf an Waffen
der Kategorie B mit der Ausübung der Jagd glaubhaft machen kann, wird der Erteilung der
waffenrechtlichen Bewilligung auch der Umstand, dass in einem Bundesland die
Verwendung solcher Waffen zur Jagdausübung verboten ist, nicht entgegenstehen.
Faustfeuerwaffen werden nicht nur von Aufsichtsjägern benötigt, sondern können auch von
anderen Jägern zur zweckmäßigen Ausübung der Jagd benötigt werden zB. zur Abgabe
eines Fangschusses.
Wenn ein Jäger etwa auch durch Beibringung einer Bestätigung des zuständigen
Landesjagdverbandes glaubhaft machen kann, dass er genehmigungspflichtige
Schusswaffen für die zweckmäßige Ausübung der Jagd tatsächlich benötigt, ist wohl von
einem Bedarf und bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen von einem Rechtsanspruch
auf Ausstellung des Waffenpasses auszugehen.

6. ..

7. ..

8.Wie können Jäger einen Bedarf gem. § 22 Abs. 2 WaffG glaubhaft machen?

Wie bereits im Erlass vom 19.12.1999, Zl. 13.000/789-II/13/99 ausgeführt wurde (siehe auch
oben Pkt. 2), ist es zweckmäßig im Rahmen des Verwaltungsverfahrens den Antragsteller
aufzufordern, eine Bestätigung des zuständigen Landesjagdverbandes beizubringen,
wonach der Antragsteller die genehmigungspflichtigen Schusswaffen aufgrund ihrer
Vorteile für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd benötigt.
Zuletzt geändert von Warnschuss am Mo 8. Nov 2010, 14:14, insgesamt 2-mal geändert.

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Re: Besonders gefährliche Tätigkeit, Waffenpass ?

Beitrag von evo86 » Mo 8. Nov 2010, 14:09

mich aber dennoch frage, was ist anders bei staatsanwälten oder strafrichtern? was ist dann mit anwälten allgemein oder zivilrichtern?


Um das gehts ja !
Es wird immer nur von gefährdeten Berufsgruppen gesprochen und ich würde gerne wissen welche das sind.

Ich bin z.B. nebenbei noch in der Vermietung tätig.
Wenn du einen rausschmeißen musst ist der auch angepisst auf dich. Wo ist da der Unterschied zum Staatsanwalt ? Die Häufigkeit ? :tipphead:
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Re: Besonders gefährliche Tätigkeit, Waffenpass ?

Beitrag von Georg K » Mo 8. Nov 2010, 14:13

kemira hat geschrieben:Jo, aber ob die Behörde Dir im Sinne von §22 Abs. 2 glaubt, liegt wiederum in ihrem Ermessen, oder?

Jein. Der Beamte muss sich entscheiden, ob du eher glaubhaft oder eher nicht glaubhaft bist. Es ist ihm erlaubt, sich dabei nicht nur auf die dokumentierten/vorgetragenen harten Fakten, sondern bis zu einem gewissen Grad auch auf seinen subjektiven Eindruck vom Antragssteller, auf seine allgemeine Lebenserfahrung, seine Intuition, salopp gesagt auf sein Bauchgefühl zu verlassen. Umgangssprachlich könnte man also durchaus sagen, dass die Entscheidung "in seinem Ermessen" liegt. Es handelt sich dabei aber nicht um "Ermessen" im Sinn der Definition, die dieses Wort als Fachbegriff im Verwaltungsrecht hat.

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Re: Besonders gefährliche Tätigkeit, Waffenpass ?

Beitrag von Don Corleone » Mo 8. Nov 2010, 14:17

evo86 hat geschrieben:
mich aber dennoch frage, was ist anders bei staatsanwälten oder strafrichtern? was ist dann mit anwälten allgemein oder zivilrichtern?


Um das gehts ja !
Es wird immer nur von gefährdeten Berufsgruppen gesprochen und ich würde gerne wissen welche das sind.

Ich bin z.B. nebenbei noch in der Vermietung tätig.
Wenn du einen rausschmeißen musst ist der auch angepisst auf dich. Wo ist da der Unterschied zum Staatsanwalt ? Die Häufigkeit ? :tipphead:


Als Vermieter musst du nicht unbedingt studiert haben :mrgreen:
Spass beiseite.

Wenn du als Vermieter einen WP beantragst und das als Grund angibst, dann dürfte jeder dritte Mieter auch sofort Anspruch auf einen WP stellen dürfen.
Da wirst nämlich mindestens genauso oft angelullt.
In Sicilia le donne sono più pericolose che sparare ai ferri!

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Re: Besonders gefährliche Tätigkeit, Waffenpass ?

Beitrag von Georg K » Mo 8. Nov 2010, 14:28

kemira hat geschrieben:Also man kann sagen, daß die Behörde einen WP ausstellen muß, wenn sie bereit ist, Dir zu glauben, daß Du besonderen Gefahren ausgesetzt bist. Wenn sie es Dir nicht glauben will, muß sie auch nix ausstellen, versteh ich das so?

Nicht ganz. Wie oben schon gesagt, hat der Beamte zwar durchaus einen gewissen Spielraum, völlig frei ist er in seiner Entscheidung aber nicht. Wenn dich, vereinfacht gesagt, die überwiegend meisten vernünftigen und informierten Erwachsenen glaubhaft finden würden, dann müsste der Beamte das eigentlich auch tun und deinem Antrag entsprechend stattgeben. Wenn dein Antrag abgelehnt wird, weil der Beamte rein willkürlich oder aus rein persönlicher Ablehnung oder aus sonstigen rein persönlichen Gründen beschließt, dir nicht glauben zu wollen, dann ist die Entscheidung rechtswidrig und kann verwaltungsgerichtlich angefochten werden.

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Re: Besonders gefährliche Tätigkeit, Waffenpass ?

Beitrag von Stickhead » Mo 8. Nov 2010, 14:29

Also im WaffG Praxiskommentar findet man unter anderem (Kurzfassung):

(unter bestimmten Umständen)

Bedarf ja:
Taxilenker
Exekutivbeamter

Bedarf nein:
Journalist
Inhaber einer Diskothek
Arzt
Geldtransporte
Zivilrichter
Beamter auf einer BH
Mitglied beim UVS
Bild

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

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