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WBK und mein Böses Erwachen

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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shipy
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WBK und mein Böses Erwachen

Beitrag von shipy » Mo 12. Okt 2015, 22:58

Böses Erwachen :o

Geschafft einige wenige Waffenbesitzer haben es geschafft die Behörde zu wecken :oops: :oops: :oops:

Da die Auslegung zur Erweiterung von der WBK in Österreich nicht gleich von allen Sachbearbeitern durchgeführt wurde
Einige hatten Verständnis und erweiterten rasch und Großzügig …2 Plus 5

Andere wollten Beweise für Zuverlässigkeit und Ernsthaftigkeit des Antragstellers
Vereinsmitglied, Wettkampf-Listen, Zusatzkontrolle der Verwahrung, und ..und ..und

Und dadurch meinten einige WBK Besitzer sie MUßEN eine Erweiterung erzwingen..
Notfalls mit Rechtsanwalt und Gericht

Einige wollten nach 6 Monaten von 2 auf 7, ..8, .. oder gar 10 Stück erweitern
Andere so wie ich nach 30 Jahren um 5 Stück

Ja das ist seit DREI Wochen GESCHICHTE und nicht mehr möglich

Erklärung :at1:

War heute meine Zweite 1911 anmelden und auch ein Wechsel-System als Zubehör

Ja Pustekuchen nix mit Zubehör gleich eintragen :cry:
das muß ich Beantragen :shock:

doch zu meiner Überraschung macht der Nette Mann das gleich von sich aus
und füllt das Formular gleich am PC für mich aus :clap:

dann meinte er ich solle draußen warten …. :shifty:
ER müsse zum Chef … wegen der Gebühr und einigen anderen Fragen

nach 5 Minuten ist er zurück
und meinte ich soll ihm meine Tel.Nr geben !!!!
Er müsse nachfragen ob ich eine neue WBK bekomme .
Und ich solle Überlegen ob ich um 2 Stück erweitern möchte …….

Den es gibt eine NEUE VERORTNUNG für WBK-Besitzer seit September …

Den bei manchen Bh s
wurde auf ansuchen nach 2 Jahren warte zeit
immer UM 5 Stück erweitert
nicht AUF gesamt 5 Stück wie Empfohlen
und manche machten das eben nicht……..

ja und jetzt gibt es diese Verordnung für Sportschützen mit WBK
es kann nur noch alle 5Jahre um 2 neue Plätze angesucht werden
ohne AUSNAHME

und es werden Österreich weit ALLE Waffen--Referenten
auf diese Verordnung und andere Neuerungen eingeschult

und das ist nur die Spitze der neuen Spielchen ....

danke an alle Unbelehrbaren und Besserwisser

Grüße von Hans

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Dauerfeuer
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Re: WBK und mein Böses Erwachen

Beitrag von Dauerfeuer » Mo 12. Okt 2015, 23:12

Was genau bezweckst du jetzt mit diesem Posting? Das Kind ist ja schon in den Brunnen gefallen, hat es also noch Sinn, einen riesen Wirbel darum zu machen? :headslap:
Don't eat the yellow snow...

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rupi
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Re: WBK und mein Böses Erwachen

Beitrag von rupi » Mo 12. Okt 2015, 23:13

hast du da 3 verschiedene Themen gerade in einem Post vermischt ?

Zubehör: wennst vorher noch kein Zubehör eingetragen hattest dann brauchst eine neue Plastikkarte, ist in ganz Österreich gleich

Zubehör beantragen und drauf warten dass es genehmigt wird: das rennt bei manchen BHs seit Jahren so, Wien zB

automatisches Erweitern von Karten um 5 immer: das gibts nicht und gabs nicht, jeder Fall wird einzeln behandelt und jeder Sachbearbeiter unterscheidet einzeln
eine Anweisung oder generelle Vorgehensweise auf diese Art gibts/gabs nicht, wenn der einzelne SB das immer so macht ists halt so

Erweitern generell: ohne Listen gibts nur mehr den § 23 (2b), mit Listen jetzt offenbar auch, danke an die Dame aus Gmunden und ihrem Anwalt sowie dem netten Richter vom Landesverwaltungsgerichtshof OÖ

Einschulen: na wenns ein Urteil gibt dass dem momentanen politischen Klima extrem passt dann wird natürlich ganz Österreich davon unterrichtet und drauf hin gedrillt
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shipy
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Re: WBK und mein Böses Erwachen

Beitrag von shipy » Mo 12. Okt 2015, 23:28

habe nur den Besuch von HEUTE Vormittag
auf meiner zuständigen Bh geschildert

aber wen ihr nicht wollt schreibe ich eben nix

Grüße von Hans

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Re: WBK und mein Böses Erwachen

Beitrag von bino71 » Mo 12. Okt 2015, 23:38

Dauerfeuer hat geschrieben:Was genau bezweckst du jetzt mit diesem Posting? Das Kind ist ja schon in den Brunnen gefallen, hat es also noch Sinn, einen riesen Wirbel darum zu machen? :headslap:


Zuallererst bestätigen sich die Befürchtungen, die im Juli gemacht worden sind.
Weiters sollte man es als Warnung sehen, daß nicht irgendjemand auf die Idee kommt, mit Anwalt "Sachen" durchsetzen zu wollen.

Ehrlichen Dank an Brainiac1234 für die Geschichte, sonst würden wir nicht wissen, warum und was da passiert ist.

Dh für mich: T - 3 Jahre 8 Monate bis zur HA oder Beretta/S&W 686 verkaufen.

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Re: WBK und mein Böses Erwachen

Beitrag von BigBen » Di 13. Okt 2015, 07:19

Wenn man sich im Recht glaubt und einen guten Anwalt hat, dann sollte man natürlich nach wie vor versuchen sein Recht notfalls auch vor Gericht durchzusetzen. Das kann natürlich auch Mal nach hinten losgehen, aber deshalb den Schwanz generell einziehen kann ja auch nicht die Lösung sein.
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf

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Re: WBK und mein Böses Erwachen

Beitrag von eierkopf » Di 13. Okt 2015, 08:11

rupi hat geschrieben:Erweitern generell: ohne Listen gibts nur mehr den § 23 (2b), mit Listen jetzt offenbar auch, danke an die Dame aus Gmunden und ihrem Anwalt sowie dem netten Richter vom Landesverwaltungsgerichtshof OÖ


Habe es bis vor paar Tagen nicht ganz so geglaubt (es waren ja schon immer Unterschiede bei den einzelnen BH's).
Wurde mir allerdings jetzt auch so bestätigt bei einem Gespräch, nämlich das ich es die nächsten Jahre vergessen kann wenn sich nichts ändert.

Jaja, schön war die Zeit....

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Re: WBK und mein Böses Erwachen

Beitrag von Stickhead » Di 13. Okt 2015, 08:16

Man darf NIEMALS ohne schlagkräftige Argumente Rechtsmittel ergreifen. Das fällt so gut wie immer allen Waffenbesitzern auf den Schädel. ...seis durch Entscheidungen eines LVwG oder eines VwGH. Das kann nicht gut ausgehen!

Lieber einmal mehr den Antrag zurückziehen oder den negativen Bescheid akzeptieren und es besser vorbereitet nochmals versuchen. Ein Haus baut man ja auch nicht ohne ordentlichem Fundament.
Bild

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

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Re: WBK und mein Böses Erwachen

Beitrag von GreaseMonkey » Di 13. Okt 2015, 08:35

Wenn man sich das Urteil ( http://www.lvwg-ooe.gv.at/8231_DEU_HTML.htm ) sorgfältig durchliest, so sieht man dass begründet wurde, dass SIE (die Beschwerdeführerin) keine ausreichenden Gründe darlegen konnte um nach § 23 Abs. 2 WaffG zu erweitern.

Es klingt für mich so, als schreibt der Richter, dass wenn man genug Argumente (Listen und vergangene, schießsportlich betätigte Zeit) vorlegt, sehr wohl weiterhin nach § 23 Abs. 2 WaffG erweitert werden kann.
Eine Ermessensentscheidung im Sinne des § 23 Abs. 2 WaffG könnte eventuell früher erfolgen, wenn Sie den Schießsport nachweislich aktiv über einen längeren Zeitraum ausüben. Eine Erweiterung sei jedoch aufgrund der „kurzen" Dauer seit der Erstausstellung (13.5.2014) derzeit noch nicht möglich.


Keine Ahnung warum angeblich jetzt einzelne BHs generell nur noch max. 5 Plätze hergeben wollen.
Da die PN deaktiviert wurden, kann man mich per willhaben.at erreichen
https://www.willhaben.at/iad/gebrauchtw ... 398842962/

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Re: WBK und mein Böses Erwachen

Beitrag von Bonfire » Di 13. Okt 2015, 08:45

Seit dem Erlass von 2014 sollte das Thema doch eigentlich klar sein.

GZ BMI-VA1900/0173-III/3/2013 hat geschrieben:Mit dem neu eingeführten § 23 Abs. 2b WaffG wurde die Möglichkeit eröffnet, für die Ausübung des Schießsports unter den Voraussetzungen, dass

• seit der letzten Festsetzung der erlaubten Anzahl mindestens 5 Jahre vergangen
sind,
• keine Übertretung des Waffengesetzes vorliegt und
• glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung, der größeren
Anzahl von Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde,
eine um zwei größere, aber insgesamt fünf nicht übersteigende, Anzahl zu bewilligen.
Für den Nachweis der Ausübung des Schießsportes wird im Anwendungsbereich des Abs. 2b im Regelfall der Nachweis der Mitgliedschaft bei einem Schießsportverein ausreichend sein.

Eine Prüfung nach Abs. 2 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2b nicht erforderlich. Liegen jedoch die Voraussetzungen für eine Erweiterung nach Abs. 2b nicht vor, nämlich wenn ein Sportschütze insbesondere

• eine Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte vor Ablauf von fünf Jahren seit der
Ausstellung bzw. letzten Erweiterung, oder
• eine Erweiterung um mehr als zwei, oder
• eine Erweiterung, die zu einer Berechtigung von insgesamt mehr als fünf
Schusswaffen der Kat. B führen würde
beantragt, kann nur eine Erweiterung oder Ausstellung gemäß Abs. 2 in Betracht kommen und muss eine solche Rechtfertigung glaubhaft gemacht werden.

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Re: WBK und mein Böses Erwachen

Beitrag von piefke » Di 13. Okt 2015, 10:08

Ich Frage mich eher, warum du in 35 Jahren noch keine Erweiterung vorgenommen hast? Früher war es doch total easy , vor allem bis 1996. Und du hättest zumindest mal noch kk-ha und 9mm-ha bis 1996 frei kaufen können. Die gefickten sind doch die jungen.

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Re: WBK und mein Böses Erwachen

Beitrag von gewo » Di 13. Okt 2015, 10:26

Bonfire hat geschrieben:Seit dem Erlass von 2014 sollte das Thema doch eigentlich klar sein.

GZ BMI-VA1900/0173-III/3/2013 hat geschrieben:Mit dem neu eingeführten § 23 Abs. 2b WaffG wurde die Möglichkeit eröffnet, für die Ausübung des Schießsports unter den Voraussetzungen, dass

• seit der letzten Festsetzung der erlaubten Anzahl mindestens 5 Jahre vergangen
sind,
• keine Übertretung des Waffengesetzes vorliegt und
• glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung, der größeren
Anzahl von Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde,
eine um zwei größere, aber insgesamt fünf nicht übersteigende, Anzahl zu bewilligen.
Für den Nachweis der Ausübung des Schießsportes wird im Anwendungsbereich des Abs. 2b im Regelfall der Nachweis der Mitgliedschaft bei einem Schießsportverein ausreichend sein.

Eine Prüfung nach Abs. 2 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2b nicht erforderlich. Liegen jedoch die Voraussetzungen für eine Erweiterung nach Abs. 2b nicht vor, nämlich wenn ein Sportschütze insbesondere

• eine Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte vor Ablauf von fünf Jahren seit der
Ausstellung bzw. letzten Erweiterung, oder
• eine Erweiterung um mehr als zwei, oder
• eine Erweiterung, die zu einer Berechtigung von insgesamt mehr als fünf
Schusswaffen der Kat. B führen würde
beantragt, kann nur eine Erweiterung oder Ausstellung gemäß Abs. 2 in Betracht kommen und muss eine solche Rechtfertigung glaubhaft gemacht werden.


ober schlaegt unter
der erlass ist vom BMI
das urteil ist vom hoechstgericht
daher ist der erlass gengenstandslos

wie auch immer der beteiligte anwalt das hinbekommen hat....
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Re: WBK und mein Böses Erwachen

Beitrag von Stickhead » Di 13. Okt 2015, 10:27

Ein Erlass ist eine interne Weisung und daher nach außen nicht rechtlich bindend. Das sieht bei einem Erkenntnis eines Gerichts schon anders aus.
Bild

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

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Re: WBK und mein Böses Erwachen

Beitrag von GreaseMonkey » Di 13. Okt 2015, 10:32

Kann mir bitte jemand zeigen wo im Urteil steht, dass nur mehr 5 Plätze hergegeben werden?
Da steht immernoch, dass bei § 23 Abs. 2 WaffG ein Rechtfertigungsgrund glaubhaft gemacht werden muss. Und
Als Rechtfertigungsgründe zählt der § 23 Abs. 2 WaffG demonstrativ (Argumentation „insbesondere") die Ausübung der Jagd, des Schießsports oder das Sammeln von
B-Waffen auf. Das heißt, es können auch andere Rechtfertigungsgründe in Betracht kommen. Die Rechtfertigung iSd. § 23 Abs. 2 WaffG verlangt allerdings die Geltendmachung eigener wichtiger Interessen. Nach der Rechtsprechung des VwGH obliegt es dem Antragsteller, der einen Rechtfertigungsgrund iSd. § 23 Abs. 2 WaffG glaubhaft zu machen hat, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht, ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast.


Quelle: http://www.lvwg-ooe.gv.at/8231_DEU_HTML.htm
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Re: WBK und mein Böses Erwachen

Beitrag von gewo » Di 13. Okt 2015, 10:48

GreaseMonkey hat geschrieben:Kann mir bitte jemand zeigen wo im Urteil steht, dass nur mehr 5 Plätze hergegeben werden?
Da steht immernoch, dass bei § 23 Abs. 2 WaffG ein Rechtfertigungsgrund glaubhaft gemacht werden muss. Und
Als Rechtfertigungsgründe zählt der § 23 Abs. 2 WaffG demonstrativ (Argumentation „insbesondere") die Ausübung der Jagd, des Schießsports oder das Sammeln von
B-Waffen auf. Das heißt, es können auch andere Rechtfertigungsgründe in Betracht kommen. Die Rechtfertigung iSd. § 23 Abs. 2 WaffG verlangt allerdings die Geltendmachung eigener wichtiger Interessen. Nach der Rechtsprechung des VwGH obliegt es dem Antragsteller, der einen Rechtfertigungsgrund iSd. § 23 Abs. 2 WaffG glaubhaft zu machen hat, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht, ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast.


Quelle: http://www.lvwg-ooe.gv.at/8231_DEU_HTML.htm


das ganze verfahren ist eine ansammlung von unzutreffenden ausfuehrungen der behoerde die vom anwalt des Bf nicht bekaempft wurden
wenn der anwalt nicht beweist, glaubhaft macht oder zumibdestens behauptet dass das falsch ist, kann das gericht garnicht anders als das so zu entscheiden.

gegen sowas hilft vermutlich nicht mal der instanzenzug, denn die beweisaufnahme ist vorbei..

die behoerde hat an mehreren stellen freihaendige behauptungen aufgestellt die sich im verfahren leicht haetten widerlegen lassen, zb durch die erklaerungen in der gesetzeswerdung und zb durch den erlass.
das ist aber nicht erfolgt
daher "pickt" das jetzt

es ist im prinzip die selbe situation wie der freispruch zu der verwahrungssache im burgenland vor ein paar monaten, nur mit umgekehrten vorzeichen. dort hat ein gericht aufgrund der nicht ordentlich erfolgten argumentation der behoerde wen freigesprochen der weder einen safe fuer seine FFW besitzt, noch sie je in seiner abwesenheit irgendwie versperrt ...
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